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Rückzahlung des Auseinandersetzungsguthabens

BGHIX ZR 56/1726.04.2018GE 2018, 1057

InsO §§ 35, 80 Abs. 1, 109 Abs. 1 Satz 2; GenG §§ 65, 66; BGB § 242

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) Eine Wohnungsgenossenschaft kann sich gegenüber dem Insolvenzverwalter, der die Mitgliedschaft des Schuldners in der Wohnungsgenossenschaft wirksam gekündigt hat, nicht auf eine Satzungsbestimmung berufen, nach der der Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erst ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsverhältnisses oder der Rückgabe des Nutzungsobjektes besteht, wenn dadurch eine Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens tatsächlich ausgeschlossen wird, ohne dass dies durch schützenswerte Interessen der Genossenschaft oder des Schuldners gerechtfertigt ist.

b) In diesen Fällen scheidet bei einer vor Inkrafttreten des § 67c GenG ausgesprochenen Kündigung eine geltungserhaltende Reduktion der Satzungsbestimmung auf einen noch zulässigen Umfang regelmäßig aus.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Parteien streiten um die Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens. Die Bekl. ist eine Wohnungsgenossenschaft. Der Schuldner trat ihr am 20. Oktober 2009 bei, zeichnete 62 Pflichtanteile zu je 150 € (= 9.300 €) und bezog eine Genossenschaftswohnung. Auf die Pflichtanteile leistete er Raten in Höhe von insgesamt 2.900 €.

2 Auf einen Eigenantrag des Schuldners eröffnete das Insolvenzgericht am 16. Mai 2011 das vereinfachte Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den Kl. zum Treuhänder. Am gleichen Tag schlossen der Schuldner und die Bekl. einen Dauernutzungsvertrag über eine andere (kleinere) Wohnung der Bekl. Das als „Nutzungsgebühr (Kaltmiete)“ bezeichnete Entgelt betrug 284,62 €. Mit Schreiben vom 16. Mai 2011 kündigte der Schuldner aufgrund des Umzugs in die neue Wohnung 35 Genossenschaftsanteile. Danach verblieben 27 Pflichtanteile zu je 150 € (= 4.050 €).

3 Der Kl. kündigte mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 die Geschäftsanteile des Schuldners und bat um Auszahlung der erbrachten Ratenzahlungen in Höhe von 2.900 €. Da der Schuldner die Genossenschaftswohnung weiter nutzte, lehnte die Bekl. die Auszahlung im Hinblick auf § 12 Nr. 5 ihrer Satzung ab. Diese Bestimmung lautet: „Ungeachtet dessen besteht ein Anspruch des Ausgeschiedenen auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erst ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsverhältnisses bzw. der Rückgabe des Nutzungsobjektes […].“

4 Das AG hat die Bekl. zur Zahlung von 2.900 € verurteilt, das Landgericht die Berufung der Bekl. zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Bekl. ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

5 Die Revision hat keinen Erfolg.

I. 6 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kl. habe die Mitgliedschaft wirksam gekündigt. § 67c Abs. 1 Nr. 1 GenG greife nicht ein, weil die Kündigung vor Inkrafttreten der Norm ausgesprochen worden sei.

7 Die Bekl. sei verpflichtet, aufgrund der Kündigung das Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen. Die Höhe stehe außer Streit. § 12 Nr. 5 der Satzung der Bekl. stehe der Auszahlung nicht entgegen. Die Satzungsbestimmung sei wirksam. Es liege kein Verstoß gegen §§ 134, 138 BGB vor. Die satzungsmäßige Koppelung des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens an die Räumung der Wohnung sei gemäß § 73 Abs. 4 GenG zulässig. § 76 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GenG räume die Möglichkeit ein, die Übertragung von Geschäftsguthaben auszuschließen.

8 § 12 Nr. 5 der Satzung der Bekl. stehe dem Auszahlungsverlangen des Insolvenzverwalters nach Treu und Glauben nicht entgegen. Die Bestimmung erlege dem Kl. das Risiko eines Kündigungs- und Räumungsprozesses unzumutbar auf. Zudem gleiche die Vorschrift die Situation eines Mitglieds einer Wohnungsgenossenschaft, das sich in einer Zahlungskrise befinde, der entsprechenden Situation eines gewöhnlichen Wohnungsmieters an, obwohl eine solche Gleichstellung von Gesetzes wegen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bestanden habe.

II. 9 Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.

10 1. Zutreffend - und von der Revision nicht angegriffen - nimmt das Berufungsgericht an, dass die Kündigung des Kl. wirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2009 - IX ZR 58/08, BGHZ 180, 185 Rn. 5 ff.). § 67c Abs. 1 Nr. 1 GenG ist erst auf nach dem 15. Juli 2013 ausgesprochene Kündigungen von Wohnungsgenossenschaften anwendbar (BGH, Urteil vom 18. September 2014 - IX ZR 276/13, WM 2014, 2098 Rn. 9).

11 2. Im Ergebnis zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass der Kl. die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens verlangen kann. Die Bekl. kann sich gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht auf § 12 Nr. 5 ihrer Satzung berufen.

12 a) Dabei kann offenbleiben, ob § 12 Nr. 5 der Satzung eine zulässige Gestaltung im Rahmen des § 73 Abs. 4 GenG darstellt oder ob die Bestimmung - wie die Revisionserwiderung geltend macht - den von § 73 Abs. 4 GenG gesetzten Rahmen überschreitet und damit unwirksam ist. Gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 GenG ist das Geschäftsguthaben grundsätzlich binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen. § 73 Abs. 4 GenG eröffnet der Genossenschaft die Möglichkeit, durch Satzung die Voraussetzungen, die Modalitäten und die Frist für die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens abweichend von § 73 Abs. 2 Satz 2 GenG zu regeln.

13 § 73 Abs. 4 GenG soll nach der Zielsetzung des Gesetzgebers einer Genossenschaft ermöglichen, ihr Eigenkapital und damit ihre Kreditwürdigkeit zu stärken. Insbesondere sollen solche Genossenschaften, die nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards IAS bilanzieren, damit in den Stand gesetzt werden, Geschäftsguthaben weiterhin als Eigenkapital auszuweisen (BT- Drs. 16/1025, S. 93; ebenso Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller, GenG, 38. Aufl., § 73 Rn. 25; Bauer in Genossenschafts-Handbuch, 2013, § 73 Rn. 11; BerlinerKomm-GenG/Keßler, 2. Aufl., § 73 Rn. 15 f.; Beuthien, NZG 2008, 210, 213 f). Diese gesetzgeberische Bewertung der Interessenlage trifft auf eine Regelung wie § 12 Nr. 5 der Satzung der Bekl., wonach ein Anspruch des Ausgeschiedenen auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erst ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsverhältnisses oder der Rückgabe des Nutzungsobjektes besteht, nicht zu. Ob eine solche Regelung angesichts fehlender Vorgaben des Gesetzes von § 73 Abs. 4 GenG gedeckt ist (bejahend etwa BerlinerKomm-GenG/Keßler, 2. Aufl., § 73 Rn. 16; Bauer in Genossenschafts-Handbuch, 2013, § 73 Rn. 11m; allgemein kritisch Beuthien, GenG, 15. Aufl., § 73 Rn. 18 „drittnützige Zwangsleihe“), kann jedoch dahinstehen.

14 b) Die Bestimmung des § 12 Nr. 5 der Satzung der Bekl. entfaltet hier jedenfalls insoweit keine Wirkung, als sie auch für den Fall einer Kündigung der Mitgliedschaft durch den Insolvenzverwalter gilt und den Insolvenzverwalter daran hindert, das Auseinandersetzungsguthaben zur Masse zu ziehen. Die Satzungsbestimmung lässt das gesetzliche Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters ins Leere laufen und verhindert dauerhaft eine Verwertung der Beteiligung zugunsten der Gläubiger, ohne dass dem schützenswerte Interessen der Genossenschaft gegenüberstehen.

15 aa) Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Mitgliedschaft des Schuldners in der Genossenschaft zu kündigen (BGH, Urteil vom 19. März 2009 - IX ZR 58/08, BGHZ 180, 185 Rn. 5; jetzt § 66a GenG). Bei diesem Kündigungsrecht handelt es sich um zwingendes Recht (vgl. § 18 Satz 2, § 65 Abs. 5 GenG; Bauer in Genossenschafts-Handbuch, 2017, § 65 Rn. 3; Fandrich in Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl., § 66 Rn. 3; Beuthien, GenG, 15. Aufl., § 65 Rn. 3, 7, § 66 Rn. 1). Das Auseinandersetzungsguthaben nach Kündigung eines Genossenschaftsanteils gehört nach einhelliger Meinung zur Insolvenzmasse (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 120/10, ZIP 2011, 90 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Peters, 3. Aufl., § 35 Rn. 229; Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2016, § 35 Rn. 68a; Tetzlaff, ZInsO 2007, 590, 591 f. m.w.N.). Auch hierbei handelt es sich um zwingendes Recht.

16 Allerdings stehen die Ansprüche nach einer Kündigung der Genossenschaft sowohl dem Gläubiger wie dem Insolvenzverwalter nur in der Form zu, wie sie sich aus Gesetz, Satzung und Vereinbarung ergeben. Insoweit ist der Insolvenzverwalter bei der Geltendmachung der dem Schuldner zustehenden Ansprüche grundsätzlich an die Satzungsbestimmungen gebunden (vgl. OLG Zweibrücken, OLGR Zweibrücken 2009, 41, 42 zur Kündigungsfrist). Dies gilt jedoch nicht einschränkungslos. Das Kündigungsrecht ermöglicht den Gläubigern und dem Insolvenzverwalter, die im Auseinandersetzungsanspruch verkörperte Vermögensposition des Schuldners zu verwerten (vgl. BerlinerKomm-GenG/Keßler, 2. Aufl., § 66 Rn. 2; Bauer in Genossenschafts-Handbuch, 2017, § 65 Rn. 3). Es besteht - auch bei Wohnungsgenossenschaften - ein allgemeines Interesse, dass Genossenschaftsmitglieder nicht Teile ihres Vermögens der Insolvenzmasse entziehen können, indem sie es als Geschäftsguthaben ansparen (vgl. BT-Drs. 17/11268 S. 19). Eine Regelung, die dazu führt, dass der Anspruch auf Abfindung ausgeschlossen ist, ist das Gegenteil einer erfüllbaren Auszahlungsvoraussetzung (vgl. Beuthien, GenG, 15. Aufl., § 73 Rn. 18). Enthält die Satzung Bestimmungen, die diese gesetzlich vorgesehene Verwertungsmöglichkeit vereiteln, indem sie eine Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens tatsächlich ausschließen, ohne dass dies durch schützenswerte Interessen der Genossenschaft oder des Schuldners gerechtfertigt ist, können diese Bestimmungen dem wirksam kündigenden Insolvenzverwalter nicht entgegengehalten werden. Sie unterliegen insoweit einer Ausübungskontrolle gemäß § 242 BGB.

17 bb) § 12 Nr. 5 der Satzung der Bekl. hält im Streitfall der Ausübungskontrolle gemäß § 242 BGB nicht stand.

18 (1) Der Insolvenzverwalter ist trotz wirksamer Kündigung tatsächlich nicht in der Lage, das Auseinandersetzungsguthaben auch nur teilweise zur Masse zu ziehen.

19 (a) § 12 Nr. 5 der Satzung der Bekl. schließt die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens aus, solange das Nutzungsverhältnis nicht beendet ist oder der Schuldner die Wohnung nicht zurückgegeben hat. Der Sache nach macht die Bestimmung die Wirkungen der Kündigung davon abhängig, dass der ausscheidende Genosse seine Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft erfüllt (vgl. RGZ 91, 335, 338 zur Wirksamkeit einer Satzungsbestimmung, die das Ausscheiden an die Tilgung gewährter Darlehen knüpfte). Die Regelung begrenzt die Durchsetzungssperre für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens weder in der Höhe noch in der zeitlichen Dauer. Sie sieht keine Möglichkeit vor, die Fälligkeit - etwa durch Stellung einer angemessenen (Miet-) Sicherheit - herbeizuführen. Damit kann der Insolvenzverwalter den Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens trotz wirksamer Kündigung der Genossenschaftsbeteiligung nicht durchsetzen, solange das Nutzungsverhältnis an der Genossenschaftswohnung fortbesteht oder der Schuldner die Wohnung nicht räumt.

20 (b) Entgegen der Auffassung der Revision hat der kündigende Insolvenzverwalter keine Möglichkeit, die Räumung oder Herausgabe der Genossenschaftswohnung gegen den Willen des Schuldners durchzusetzen. Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO ist es dem Insolvenzverwalter verwehrt, ein Mietverhältnis über eine Wohnung des Schuldners zu kündigen. Diese Vorschrift gilt zwar nicht entsprechend für die Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft (BGH, Urteil vom 19. März 2009 - IX ZR 58/08, BGHZ 180, 185 Rn. 8 ff.). Jedoch handelt es sich bei dem zwischen einem Genossenschaftsmitglied und einer Wohnungsgenossenschaft geschlossenen Dauernutzungsvertrag über eine Wohnung um einen Mietvertrag (BGH, Urteil vom 10. September 2003 - VIII ZR 22/03, GE 2003, 1488). § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO gilt auch für das vom Schuldner mit der Wohnungsgenossenschaft abgeschlossene Mietverhältnis über seinen Wohnraum. Im Streitfall hat die Bekl. mit dem Schuldner am 16. Mai 2011, am Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, einen neuen Vertrag über die Nutzung einer Wohnung abgeschlossen. Hierbei handelt es sich um ein Mietverhältnis über Wohnraum des Schuldners im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO. § 12 Nr. 5 der Satzung führt damit dazu, dass die Durchsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens vom Willen des Schuldners abhängt.

21 (c) Die Regelung ermöglicht es Genossenschaftsmitgliedern zudem, Vermögen als Geschäftsguthaben in erheblicher Höhe anzusparen. Die Bekl. räumt ihren Mitgliedern das Recht ein, mehr Geschäftsanteile zu erwerben, als nötig sind, um eine genossenschaftliche Wohnung nutzen zu dürfen (§ 7a GenG, § 17 der Satzung). Auch soweit nach § 18 der Satzung eine Kündigung der weiteren Geschäftsanteile zulässig ist, die keine Pflichtanteile für die Überlassung der Wohnung darstellen, bestimmt § 18 Nr. 2 Satz 2 der Satzung, dass § 12 der Satzung für die Ermittlung des auszuzahlenden Geschäftsguthabens entsprechend gilt. § 12 Nr. 5 der Satzung ordnet die Auszahlungssperre für jedes Auseinandersetzungsguthaben und damit auch für den Fall einer Teilkündigung an. Damit kann der Schuldner auf der Grundlage der Satzung der Bekl. den Gläubigern auch Vermögenswerte entziehen, die für den Erhalt seiner Wohnung nicht erforderlich sind. Dies ist vom Schutzzweck des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht mehr gedeckt (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2009 - IX ZR 58/08, BGHZ 180, 185 Rn. 13).

22 (2) Es bestehen keine schutzwürdigen Interessen einer Wohnungsgenossenschaft, die es rechtfertigen, den Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nach einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter unbegrenzt und auf Dauer auszuschließen, solange der Schuldner die Wohnung nicht räumt. Die Klausel dient nicht dazu, die Liquidität oder das Eigenkapital der Genossenschaft zu schützen. Die gesetzgeberischen Erwägungen zu § 73 Abs. 4 GenG (vgl. BT-Drs. 16/1025, S. 93) treffen auf § 12 Nr. 5 der Satzung der Bekl. nicht zu. Die Bekl. macht dies auch nicht geltend.

23 Soweit sich die Bekl. darauf beruft, dass die Klausel sie vor dem Insolvenzrisiko eines Mitglieds bewahren und verhindern solle, dass eine Wohnung dauerhaft einem Nichtmitglied zur vergünstigten Mitgliedsmiete belassen werde, genügt dies nicht, um ein ausreichendes schutzwürdiges Interesse der Genossenschaft zu begründen, die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens dauerhaft zurückzustellen, bis der Schuldner die Wohnung räumt. Aufgrund der - wirksamen - Kündigung des Kl. ist der Schuldner nicht mehr Mitglied der Bekl. Der Bekl. stehen mithin keine Ansprüche auf Einzahlung der zuvor rückständigen Pflichteinlagen mehr zu. Sie ist verpflichtet, das Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen. Auch wenn der Bekl. möglicherweise hinsichtlich der Wohnung des Schuldners kein berechtigtes Interesse an einer Kündigung des Nutzungsverhältnisses gemäß § 573 Abs. 2 BGB zustehen sollte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. September 2003 - VIII ZR 22/03, WuM 2003, 691; vom 19. März 2009 - IX ZR 58/08, BGHZ 180, 185 Rn. 10), rechtfertigt dies nicht, den Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens unbegrenzt und auf Dauer auszuschließen.

24 Schließlich ergibt sich ein berechtigtes Interesse der Bekl. an einer Regelung gemäß § 12 Nr. 5 der Satzung nicht daraus, dass sie im Nutzungsvertrag mit dem Schuldner keine Mietsicherheit vereinbart hat. Dies scheitert schon daran, dass die Regelung in § 12 Nr. 5 der Satzung die sich aus § 551 BGB ergebenden gesetzlichen Grenzen für Mietsicherheiten bei Mietverhältnissen über Wohnraum nicht beachtet.

25 (3) Die Interessen des Schuldners rechtfertigen eine Klausel wie § 12 Nr. 5 der Satzung der Bekl. ebenfalls nicht. Der Wohnraumschutz des aufgrund einer Kündigung seiner Mitgliedschaft aus der Genossenschaft ausgeschiedenen Genossen ist grundsätzlich mietvertraglich zu gewährleisten (Beuthien, GenG, 15. Aufl., § 65 Rn. 7; vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2009 - IX ZR 58/08, BGHZ 180, 185 Rn. 10 f.). Zudem dient die Satzungsbestimmung - entgegen der Auffassung der Revision - nicht dazu, dem Mieter die Wohnung zu erhalten, sondern verhindert lediglich die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. Hingegen schränkt die Klausel weder etwaige Kündigungsmöglichkeiten der Bekl. noch etwaige Räumungspflichten des Schuldners ein. Dass der Gesetzgeber mit § 67c GenG eine gesetzliche Neuregelung geschaffen hat, die den Schutz für das Mitglied einer Genossenschaft verbessert, ist ebenfalls nicht geeignet, § 12 Nr. 5 der Satzung zu rechtfertigen. Die Norm ist auf den Streitfall nicht anwendbar, weil § 67c GenG erst am 19. Juli 2013 und damit mehr als ein Jahr nach der vom Kl. ausgesprochenen Kündigung in Kraft getreten ist. Es besteht kein Anlass, die Wirkungen der Norm vorzuverlagern (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2014 - IX ZR 276/13, WM 2014, 2098 Rn. 6 ff.), zumal § 12 Nr. 5 der Satzung die von § 67c GenG gezogenen Grenzen nicht einhält.

26 cc) Die Bekl. kann sich gegenüber dem Auszahlungsverlangen des Kl. insgesamt nicht auf § 12 Nr. 5 ihrer Satzung berufen. Ohne Rechtsfehler konnte das Berufungsgericht die Klausel im Rahmen der Ausübungskontrolle für insgesamt unwirksam halten. Eine geltungserhaltende Reduktion auf den noch zulässigen Umfang scheidet aus. Es besteht keine tragfähige Grundlage, dass bei einer vor Inkrafttreten des § 67c GenG ausgesprochenen Kündigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft der Mindestumfang für die Höhe des zulässigerweise zurückzubehaltenden Auseinandersetzungsguthabens in entsprechender Anwendung des § 67c GenG festgelegt werden könnte. Die Parteien zeigen auch keine anderen Kriterien auf, die eine Begrenzung ermöglichen könnten.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Wohnungsgenossenschaft kann sich gegenüber dem Insolvenzverwalter, der die Mitgliedschaft des Schuldners in der Wohnungsgenossenschaft wirksam gekündigt hat, nicht auf eine Satzungsbestimmung berufen, nach der der Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erst ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsverhältnisses oder der Rückgabe des Nutzungsobjekts besteht, wenn dadurch die Auszahlung tatsächlich ausgeschlossen wird, ohne dass dies durch schützenswerte Interessen der Genossenschaft oder des Schuldners gerechtfertigt ist, entschied der BGH.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Parteien streiten um Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens. Beklagt ist eine Wohnungsgenossenschaft, Kläger ist der Insolvenzverwalter. Der Schuldner wurde 2009 Genossenschaftsmitglied, zeichnete 62 Pflichtanteile zu je 150 € (= 9.300 €) und bezog eine Genossenschaftswohnung. Auf die Pflichtanteile leistete er Raten von 2.900 €. Auf Eigenantrag des Schuldners wurde das vereinfachte Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet und der Kläger zum Treuhänder bestellt. Gleichzeitig schlossen Schuldner und Beklagte einen Dauernutzungsvertrag über eine kleinere Wohnung der Beklagten. Die vereinbarte Nutzungsgebühr (Kaltmiete) betrug 284,62 €. Der Schuldner kündigte 35 Genossenschaftsanteile. Danach verblieben 27 Pflichtanteile zu je 150 €. Der Kläger kündigte die Geschäftsanteile des Schuldners und bat um Auszahlung der erbrachten Ratenzahlungen i.H.v. 2.900 €. Da der Schuldner jedoch die Genossenschaftswohnung weiter nutzte, lehnte die Beklagte die Auszahlung unter Berufung auf ihre Satzung ab. § 12 Nr. 5 der Satzung lautete:

„Ungeachtet dessen besteht ein Anspruch des Ausgeschiedenen auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erst ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsverhältnisses bzw. der Rückgabe des Nutzungsobjekts.“

Das AG hat die Beklagte zur Auszahlung des Guthabens verurteilt. Berufung und Revision der Beklagten hatten keinen Erfolg.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Bundesgerichtshof hat die Kündigung des Insolvenzverwalters für wirksam gehalten.

§ 67c Abs. 1 Nr. 1 Genossenschaftsgesetz (GenG), der die Kündigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft durch den Gläubiger oder den Insolvenzverwalter ausschließt, wenn die Mitgliedschaft Voraussetzung für die Nutzung der Wohnung des Mitglieds ist, ist erst auf nach dem 15. Juli 2013 ausgesprochene Kündigungen von Wohnungsgenossenschaften anwendbar. Der Kläger konnte die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens verlangen, und die Beklagte konnte sich gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht auf ihre Satzung berufen.

Der Insolvenzverwalter, so der BGH, ist berechtigt, die Mitgliedschaft des Schuldners in der Genossenschaft zu kündigen. Es handelt sich dabei um zwingendes Recht. Das Auseinandersetzungsguthaben nach Kündigung eines Genossenschaftsanteils gehört nach einhelliger Auffassung zur Insolvenzmasse. Auch dabei handelt es sich um zwingendes Recht.

Der Insolvenzverwalter ist aber grundsätzlich bei der Geltendmachung der dem Schuldner zustehenden Ansprüche an die Satzungsbestimmungen der Genossenschaft gebunden – allerdings nicht einschränkungslos. Das Kündigungsrecht ermöglicht es den Gläubigern und dem Insolvenzverwalter, ein Auseinandersetzungsguthaben als Vermögensmasse des Schuldners zu verwerten. Enthält die Satzung eine Regelung, die diese gesetzlich vorgesehene Verwertungsmöglichkeit vereitelt, indem sie die Auszahlung tatsächlich ausschließt, ohne dass dies durch schützenswerte Interessen der Genossenschaft oder des Schuldners gerechtfertigt ist, können solche Satzungsregelungen dem wirksam kündigenden Insolvenzverwalter nicht entgegengehalten werden, sondern sind nach § 242 BGB (Treu und Glauben) zu prüfen.

Im Streitfall verstieß § 12 Nr. 5 der Satzung nach Ansicht des BGH gegen Treu und Glauben. Die Regelung mache die Wirkungen der Kündigung davon abhängig, dass der ausscheidende Genosse seine Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft erfüllt. Der Insolvenzverwalter habe keine Möglichkeit, Räumung und Herausgabe der Genossenschaftswohnungen gegen den Willen des Schuldners durchzusetzen. Er dürfe die Wohnung auch nicht für den Schuldner kündigen (§ 109 Abs. 1 Satz 2 Insolvenzordnung). Damit sei dem Insolvenzverwalter dauerhaft die Möglichkeit abgeschnitten, seinen Auszahlungsanspruch durchsetzen, solange das Nutzungsverhältnis fortbesteht oder der Schuldner die Wohnung nicht räumt.

Darüber hinaus bestehen nach Ansicht des BGH keine, jedenfalls keine schützenswerten Interessen der Genossenschaft, die es rechtfertigten, den Auszahlungsanspruch dauerhaft unbegrenzt auszuschließen. Die Klausel diene weder dazu, die Liquidität noch das Eigenkapital der Genossenschaft zu schützen. Auch andere Interessen – die Genossenschaft hatte argumentiert, man wolle einem insolventen Genossen und Nichtmitglied nicht dauerhaft eine Wohnung zur vergünstigten Miete überlassen – rechtfertigten keine derartige Einschränkung.

Auch durch Interessen des Schuldners lasse sich die Regelung in § 12 Nr. 5 der Satzung nicht rechtfertigen, denn sie diene nicht dem Schutz des Wohnungserhalts, den schon das Mietrecht gewähre, sondern verhindere lediglich die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. Deshalb sei § 12 Nr. 5 der Satzung insgesamt unwirksam.