Rückwirkungen bei Erteilung von Prozessvollmacht
ZPO § 89 Abs. 2; WEG § 43
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in Tatsacheninstanzen kann der Mangel der Vollmacht bei Einlegung eines Rechtsmittels durch Genehmigung des Vertretenen mit rückwirkender Kraft geheilt werden, soweit noch nicht ein das Rechtsmittel als unzulässig verwerfender Urteil vorliegt. Wegen ihrer Rückwirkung braucht die Genehmigung nicht innerhalb der Frist erklärt zu werden, die für die genehmigte Verfahrenshandlung gilt (Fortführung von BGHZ 91, 111; BGHZ 128, 280; BGHZ 166, 117).
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Der Kl. hat, vertreten durch Rechtsanwalt G., im September 2011 Anfechtungsklage gegen mehrere auf einer Eigentümerversammlung gefasste Beschlüsse erhoben. Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Frage der Prozessfähigkeit des Kl. die Klage als unzulässig abgewiesen. Dieses Urteil hat das Landgericht aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Während des neuen Verfahrens vor dem Amtsgericht hat Rechtsanwalt G. mitgeteilt, dass er den Kl. nicht mehr vertrete. Für diesen ist in der letzten mündlichen Verhandlung Rechtsanwältin H. aufgetreten. Das Amtsgericht hat die Klage sodann als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat Rechtsanwältin H. für den Kl. Berufung eingelegt. Diese hat das Landgericht mit Beschluss vom 2. Juni 2015 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Kl. Rechtsbeschwerde eingelegt.
2 Mit Beschluss vom 11. Dezember 2015 hat das Betreuungsgericht die Tochter des Kl. zu seiner Betreuerin bestellt. Die Bestellung umfasst den Aufgabenkreis der Verwaltung des Wohnungseigentums G. Straße in M. und die zugehörigen Rechtsstreitigkeiten. Mit Schreiben vom 1. März 2016 hat die Betreuerin erklärt, die Prozessführung des Kl. einschließlich der Beauftragung von Rechtsanwältin H. zu genehmigen.
3 Mit Beschluss vom 27. Oktober 2016 hat der Senat den Beschluss des Landgerichts vom 2. Juni 2015 aufgrund fehlender Sachverhaltsdarstellung aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2016 hat das Landgericht die Berufung des Kl. erneut als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kl. mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Bekl. beantragen.
II. 4 Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Berufung sei mangels Postulationsfähigkeit des Kl. unzulässig. Der prozessunfähige Kl. habe Rechtsanwältin H. nicht mandatieren können, so dass es an einer wirksamen Einlegung der Berufung innerhalb der Berufungsfrist fehle. Die Geschäfts- und Prozessunfähigkeit umfasse insbesondere auch die Mandatierung eines Prozessbevollmächtigten, um in WEG-Angelegenheiten tätig zu werden, da sich der Wahn des Kl. ausweislich des Sachverständigengutachtens auf sein Wohnungseigentum beziehe und sich gerade anlässlich der Führung von diesbezüglichen Rechtsstreitigkeiten äußere. Zwar habe die Betreuerin des Kl. die bisherige Prozessführung genehmigt. Hierdurch habe der Mangel der Vollmachtserteilung aber nicht rückwirkend geheilt werden können.
III. 5 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Kl. zu Unrecht als unzulässig verworfen. Entgegen der von dem Berufungsgericht vertretenen Ansicht hat es nicht an einer wirksamen Bevollmächtigung von Rechtsanwältin H. durch den Kl. gefehlt.
6 1. Noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass ein von einem Vertreter ohne Vollmacht eingelegtes Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen ist, ebenso wie eine ohne Vollmacht eingereichte Klage als unzulässig abzuweisen ist (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17. April 1984 - GmS - OGB 2/83, BGHZ 91, 111, 114). Hierbei handelt es sich allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht um eine Frage der Postulationsfähigkeit; dieser Begriff bezieht sich auf das Erfordernis, sich in Verfahren vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO; siehe etwa Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., vor § 50 Rn. 14). Dem genügt eine durch einen Rechtsanwalt eingelegte Berufung ohne Weiteres. Das Erfordernis der wirksamen Bevollmächtigung ergibt sich vielmehr daraus, dass - wie sich § 89 Abs. 2 ZPO entnehmen lässt - die Erklärung eines Vertreters, gegen ein Urteil Berufung einzulegen, der durch ihn vertretenen Partei nur zuzurechnen ist, wenn die Partei den Vertreter mit der Rechtsmitteleinlegung bevollmächtigt hat oder diese genehmigt.
7 2. Unzutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es hieran in Bezug auf die von Rechtsanwältin H. für den Kl. gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Berufung fehle. Denn die Rechtsmitteleinlegung und die Bevollmächtigung wurden jedenfalls durch die Betreuerin des Kl. wirksam rückwirkend genehmigt.
8 a) Der Mangel der Vollmacht bei Einlegung eines Rechtsmittels kann nach § 89 Abs. 2 ZPO durch Genehmigung des Vertretenen, die auch in der Erteilung einer Prozessvollmacht liegen kann, mit rückwirkender Kraft geheilt werden, soweit noch nicht ein das Rechtsmittel als unzulässig verwerfendes Prozessurteil vorliegt (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17. April 1984 - GmS - OGB 2/83, BGHZ 91, 111, 114 ff.; BGH, Beschluss vom 10. Januar 1995 - X ZB 11/92, BGHZ 128, 280, 283; Beschluss vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117 Rn. 17). Wegen ihrer Rückwirkung braucht die Genehmigung nicht innerhalb der Frist erklärt zu werden, die für die genehmigte Verfahrenshandlung gilt (BGH, Beschluss vom 10. Januar 1995 - X ZB 11/92, aaO.); sie ist vielmehr bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz möglich (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17. April 1984 - GmS - OGB 2/83, aaO., S. 115; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, aaO.).
9 b) Danach wirkte die von der Betreuerin des Kl. erklärte Genehmigung der gesamten bisherigen Prozessführung und der Bevollmächtigung von Rechtsanwältin H. auf den Zeitpunkt der Berufungseinlegung zurück. Die Genehmigung wurde während des ersten Rechtsbeschwerdeverfahrens und somit vor Erlass des mit der jetzigen Rechtsbeschwerde angegriffenen, die Berufung erneut verwerfenden Beschlusses erklärt. Der Rückwirkung dieser Genehmigung steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Genehmigungserklärung bereits ein (erster) die Berufung als unzulässig zurückweisender Beschluss des Berufungsgerichts vorlag. Denn diesen hat der Senat mit Beschluss vom 27. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Hierdurch wurde der Rechtsstreit in den Stand vor der Verwerfung der Berufung zurückversetzt. Entscheidend und ausreichend ist daher, dass die Genehmigung vor der jetzt mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Entscheidung des Berufungsgerichts erfolgt ist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in Tatsacheninstanzen kann der Mangel der Vollmacht bei Einlegung eines Rechtsmittels durch Genehmigung des Vertretenen mit rückwirkender Kraft geheilt werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger hat, vertreten durch Rechtsanwalt G., zwischen 2009 und 2012 mehrere Anfechtungsklagen gegen Eigentümerbeschlüsse erhoben. Das AG hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Prozessfähigkeit des Klägers die Klage als unzulässig abgewiesen. Dieses Urteil hat das LG aufgehoben und den Rechtsstreit an das AG zurückverwiesen. Während des neuen Verfahrens vor dem AG hat Rechtsanwalt G. mitgeteilt, dass er den Kläger nicht mehr vertrete. Für diesen ist in der letzten mündlichen Verhandlung Rechtsanwältin H. aufgetreten. Das AG hat die Klage sodann als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat Rechtsanwältin H. für den Kläger Berufung eingelegt. Diese hat das LG als unzulässig verworfen. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2015 hat das Betreuungsgericht die Tochter des Klägers zu seiner Betreuerin bestellt. Die Bestellung umfasst den Aufgabenkreis der Verwaltung des Wohnungseigentums und die zugehörigen Rechtsstreitigkeiten. Mit Schreiben vom 1. März 2016 hat die Betreuerin erklärt, die Prozessführung des Klägers einschließlich der Beauftragung von Rechtsanwältin H. zu genehmigen. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2016 hat der BGH den Beschluss des LG jeweils aufgrund fehlender Sachverhaltsdarstellung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Gegen die erneute Verwerfung der Berufungen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das LG hat die Berufungen des Klägers zu Unrecht als unzulässig verworfen. Entgegen der vom LG vertretenen Ansicht hat es nicht an einer wirksamen Bevollmächtigung von Rechtsanwältin H. durch den Kläger gefehlt. Das Erfordernis der wirksamen Bevollmächtigung ergibt sich daraus, dass die Erklärung eines Vertreters, gegen ein Urteil Berufung einzulegen, der durch ihn vertretenen Partei nur zuzurechnen ist, wenn die Partei den Vertreter mit der Rechtsmitteleinlegung bevollmächtigt hat oder diese genehmigt. Unzutreffend ist aber die Auffassung des LG, dass es hieran in Bezug auf die von Rechtsanwältin H. für den Kläger gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegten Berufungen fehle. Denn die Rechtsmitteleinlegungen und die Bevollmächtigung wurden jedenfalls durch die Betreuerin des Klägers wirksam rückwirkend genehmigt. Der Mangel der Vollmacht bei Einlegung eines Rechtsmittels kann nach § 89 Abs. 2 ZPO durch Genehmigung des Vertretenen, die auch in der Erteilung einer Prozessvollmacht liegen kann, mit rückwirkender Kraft geheilt werden, soweit noch nicht ein das Rechtsmittel als unzulässig verwerfendes Prozessurteil vorliegt (BGHZ 166, 117). Wegen ihrer Rückwirkung braucht die Genehmigung nicht innerhalb der Frist erklärt zu werden, die für die genehmigte Verfahrenshandlung gilt; sie ist vielmehr bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz möglich. Die angefochtenen Beschlüsse sind daher aufzuheben und die Sachen an das LG zurückzuverweisen. Dabei hat der BGH von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sachen an eine andere Kammer des LG zurückzuverweisen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Danach wirkte die von der Betreuerin des Klägers erklärte Genehmigung der gesamten bisherigen Prozessführung und der Bevollmächtigung von Rechtsanwältin H. auf den Zeitpunkt der Berufungseinlegungen zurück. Die Genehmigung wurde während des ersten Rechtsbeschwerdeverfahrens und somit vor Erlass der mit der jetzigen Rechtsbeschwerde angegriffenen, die Berufungen erneut verwerfenden Beschlüsse erklärt. Der Rückwirkung dieser Genehmigungen steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Genehmigungserklärung bereits ein (erster) die Berufung als unzulässig zurückweisender Beschluss des LG vorlag. Denn diese hat der BGH mit Beschluss vom 27. Oktober 2016 aufgehoben und sämtliche Sachen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen. Hierdurch wurde der Rechtsstreit jeweils in den Stand vor der Verwerfung der Berufungen zurückversetzt. Entscheidend und ausreichend ist daher, dass die Genehmigung vor der jetzt mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Entscheidung des LG erfolgt ist. Bei einer wie hier erfolgten Zurückverweisung an eine andere Kammer des Berufungsgerichts ist zumeist die Vertreterkammer beim LG zuständig. Bemerkenswert ist der Hintergrund des Sachverständigengutachtens, dass die Geschäfts- und Prozessunfähigkeit des Klägers auch die Mandatierung eines Prozessbevollmächtigten umfasse, „um in WEG-Angelegenheiten tätig zu werden, da sich der Wahn des Klägers auf sein Wohnungseigentum beziehe und sich gerade anlässlich der Führung von diesbezüglichen Rechtsstreitigkeiten äußere“.