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Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag, Fertigstellungszeitpunkt, vertraglich vereinbarte Fristen

OLG Koblenz5 U 694/17 Die Berufung wurde auf den Hinweis des Senats zurückgenommen.15.09.2017unveröffentlicht

ZPO § 256 Abs. 2; BGB § 242

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Zum Rücktritt von einem Grundstückskaufvertrag mit der Gegenleistungsverpflichtung einer Übereignung bestimmter Wohnungseigentumseinheiten/Stellplätze bereits vor Eintritt der Fälligkeit der Leistung der Rücktritt, wenn nicht mehr mit einer nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten Fristen/Fertigstellungszeitpunkte rechtzeitigen Herstellung des Gebäudes zu rechnen ist.

Vertraglich vereinbarte Fristen/Fertigstellungszeitpunkte für ein Immobilienprojekt werden nicht dadurch aufgehoben, dass der Vertragspartner über den Fortgang der Entwicklung nach Abschluss des Kaufvertrages in Kenntnis war und (zu Beginn) fehlenden zeitlichen Druck signalisiert hat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Parteien streiten über das Bestehen eines Anspruchs der Kl. auf Erteilung einer Löschungsbewilligung hinsichtlich im Grundbuch eingetragener Auflassungsvormerkungen sowie über wechselseitige Begehren auf Feststellung der Schadensersatzpflicht im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Grundstückskaufvertrages.

Am 15. Januar 2014 schlossen die Kl. und der Bekl. einen notariell beurkundeten Kaufvertrag, bezogen auf den Erwerb mehrerer Grundstücke (Anlage K1). In den Vorbemerkungen (Teil A des Kaufvertrages) wurde festgehalten, dass der Bekl. als Käufer die Errichtung einer Wohnungseigentumsanlage mit Tiefgarage in der F. Straße in K. plante, wobei die Errichtung teilweise auf den in Abschnitt C des Kaufvertrages festgehaltenen Grundstücken erfolgen sollte. In Teil B des Kaufvertrages regelten die Parteien den käuflichen Erwerb von Teileigentum (näher bezeichnete Flurstücke 1147/14 und 1147/19) sowie Grundbesitz (Flurstück 1146/3). Dieser Teil der Urkunde ist abgewickelt und im Grundbuch vollzogen. In Teil C des notariellen Kaufvertrages wurde der Erwerb der Parzellen 1147/1, 1147/18 und 1146/4 geregelt; zur Verdeutlichung wird auf den Ausdruck aus der Liegenschaftskarte (Anlage B1) Bezug genommen. Als Gegenleistung sollten die Kl. ein oder mehrere Wohnungseigentumseinheiten mit einer Wohnfläche von insgesamt 160 m2 in einem oberen Vollgeschoss sowie zwölf Tiefgaragen-Stellplätze erhalten. Der Kaufvertrag sah vor, dass der Bekl. sich verpflichtete, eine Baugenehmigung bis spätestens 31. Dezember 2014 zu beantragen, bis spätestens 30. April 2015 mit der Errichtung des Bauwerks zu beginnen, dieses innerhalb von 18 Monaten ab Baubeginn bezugsfertig zu erstellen und innerhalb von 24 Monaten ab Baubeginn fertigzustellen. Unter D. 6. des notariellen Vertrages stellten die Vertragsparteien klar, dass der Vollzug der Veräußerung gemäß Teil B und Teil C der Urkunde unabhängig voneinander durchzuführen ist und die Nichtdurchführung des Teils C nicht die Nichtdurchführung des Teils B mit sich bringt. Das geplante Wohn- und Geschäftshaus sollte auf den in Teil C des Kaufvertrages genannten Grundstücken sowie auf dem Flurstück 1446/3 (Teil B des Vertrages) und auf dem Flurstück 1147/19 errichtet werden. Letzteres steht im Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft „N. 23, 23a, K.“. Insofern verwies der Notar auf das Erfordernis der Zustimmung der übrigen Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Kl., die zu der Wohnungseigentümergemeinschaft gehören, verpflichteten sich, die erforderlichen und zweckdienlichen Erklärungen als Wohnungseigentümer abzugeben und den Bekl. bestmöglich zu unterstützen, insbesondere bei der Einholung der erforderlichen Erklärungen und Bewilligungen der übrigen Wohnungs- und Teileigentümer.

Im Anschluss führte der Bekl. über sechs bis acht Monate erfolglos Verhandlungen zum Erwerb einer weiteren Parzelle (1147/7) von einem Dritten, um sein Bauvorhaben auch auf diese zu erstrecken. Begleitend hierzu ließen die Parteien von dem beurkundenden Notar Änderungsvereinbarungen entwerfen, zu deren Beurkundung es indes nicht kam (vgl. Anlage B14). Im Juli 2015 reichte der Kl. eine Bauvoranfrage ein, die am 20. Juli 2015 unter Verweis auf die Erforderlichkeit einer Vereinigungs- sowie einer Abstandsflächenbaulast beantwortet wurde. Nach geänderter Planung wurde am 18. November 2015 ein Bauvorbescheid erlassen. Im März 2016 kam es zu einer Besprechung der Baugenehmigungsplanung in Anwesenheit des Kl. zu 1) und am 18. Mai 2016 zu einer ersten Besprechung mit den Miteigentümern der Wohnungseigentümergemeinschaft „N. 23, 23a, K.“, wobei eine Folgebesprechung für den 15. Juni 2016 vereinbart wurde.

Mit Schreiben des Kl. vom 26. Mai 2016 (Anlage B8) verwies dieser auf einen aktuell „vertraglosen Zustand“ und regte den Erwerb der im Kaufvertrag unter Teil C angeführten Grundstücke zu einem Kaufpreis von 1,6 Mio. Euro an. Bei dem weiteren Termin mit den Wohnungseigentümern am 15. Juni 2016 äußerte der Kl. zu 1), der Bekl. müsse sich wegen seines Grundstücks zunächst mit ihm einigen. Am 6. Juli 2016 beantragte der Bekl. eine Baugenehmigung für das geplante Vorhaben.

Mit Schreiben vom 10. August 2016 (Anlage K2) erklärte der Kl. zu 1), auch im Namen der Kl. zu 2), den Rücktritt von dem notariellen Kaufvertrag hinsichtlich des Teils C. Eine Fristsetzung zur Zustimmung zur Löschung der eingetragenen Auflassungsvormerkung unter Fristsetzung zum 23. September 2016 blieb erfolglos.

Die Kl. haben erstinstanzlich zur Begründung ihres Rücktrittrechts angeführt, der Bekl. habe seine Pflichten aus dem notariellen Vertrag vom 15. Januar 2014 hinsichtlich des Teils C der Vertragsurkunde nicht erfüllt. Zum Rücktrittszeitpunkt habe festgestanden, dass eine Herstellung der Bezugsfertigkeit des Objekts - selbst unter Berücksichtigung einer Nachfrist - nicht fristgerecht hätte erfolgen können. Eine Abänderung der im notariellen Vertrag festgelegten zeitlichen Vorgaben bis zur Fertigstellung des Objekts sei zu keiner Zeit erfolgt.

Die Kl. haben beantragt, den Bekl. zu verurteilen, folgende Willenserklärung abzugeben: „Ich bewillige und beantrage die Löschung der zu meinen Gunsten im Grundbuch der Stadt K. Bl. 7786 eingetragenen Auflassungsvormerkung betreffend der Grundstücke: …;

festzustellen, dass der Bekl. verpflichtet ist, ihnen sämtliche Schäden zu ersetzen, die daraus resultieren, dass die Löschungsbewilligung nicht bis zum 30. September 2016 abgegeben wurde;

im Rahmen der Zwischenfeststellung gemäß § 256 Abs. 2 ZPO festzustellen, dass die Rücktrittserklärung der Kl. vom 10. August 2016 wirksam ist und der in Teil C des notariellen Kaufvertrages vom 15. Januar 2014 vor dem Notar A. aus K., UR-Nr. 58 für 2014 enthaltene Anspruch auf Erfüllung des Übertragungsanspruchs aus § 433 Abs. 2 BGB durch den Rücktritt erloschen ist.

Der Bekl. hat beantragt, die Klage abzuweisen,

und widerklagend,

festzustellen, dass die Kl. verpflichtet sind, ihm sämtliche Schäden zu ersetzen, die daraus resultieren, dass sie ihren vertraglichen Mitwirkungspflichten aus dem „Vertrag über den Erwerb und Tausch von Grundbesitz und einer Teileigentumseinheit im Rahmen der Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage Objekt „F. Straße in K.“, Urkunde des Notars A. in K. vom 15. Januar 2014, UR-Nr. 58/2014, nicht nachgekommen sind

(i) für den Zeitraum bis zur Erklärung der Kl. des Rücktritts vom Vertrag mit Schreiben vom 10. August 2016 (Anlage K2) und

(ii) für den Zeitraum nach Erklärung der Kl. des Rücktritts vom Vertrag mit Schreiben vom 10. August 2016 (Anlage K2).

Die Kl. haben beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Der Bekl. hat erstinstanzlich zur Begründung der Unwirksamkeit des Rücktritts und der Berechtigung seines im Wege der Widerklage verfolgten Feststellungsbegehrens vorgetragen, die zeitlichen Fristen aus dem notariell beurkundeten Vertrag seien abgeändert worden. Dies folge daraus, dass die Kl. über die zunächst geführten Verhandlungen zum Erwerb eines weiteren Grundstücks sowie den hieraus bedingten zeitlichen Ablauf informiert gewesen seien. Insoweit hätten sie signalisiert, dass kein zeitlicher Druck bestehe. Aufgrund des Schreibens des Kl. vom 18. Januar 2015 (Anlage B2) sei es zum Entwurf einer Änderungsvereinbarung gekommen. Dieser sei nur wegen Terminschwierigkeiten nicht beurkundet worden. Eine Verlängerung der Fristen zur Beantragung der Baugenehmigung und Herstellung des Gebäudes sei aber auch formlos möglich gewesen. Im Übrigen sei dem Rücktrittschreiben vom 10. August 2016 keine Vollmacht der Kl. zu 2) beigefügt gewesen. Zudem fehle es an der erforderlichen Fristsetzung vor dem Rücktritt. Insgesamt sei es nur deshalb zur zeitlichen Verzögerung gekommen, weil die Kl. ihre Mitwirkungspflichten verletzt hätten. Dies gelte insbesondere für die Äußerung des Kl. zu 1) anlässlich des Termins vom 15. Juni 2016. Hieraus resultiere auch eine Schadensersatzpflicht der Kl.

Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 127 ff. GA) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klageansprüche zuerkannt und die Widerklage abgewiesen. Der von dem Kl. zu 1) erklärte Rücktritt sei wirksam. Die fehlende Vorlage der Vollmacht der Kl. zu 2) sei unbeachtlich, da eine solche nicht nach § 147 BGB unverzüglich eingefordert worden sei. Ein Rücktrittsgrund liege vor, da zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bereits klar gewesen sei, dass eine fristgerechte Erfüllung der vertraglichen Pflichten nicht mehr erfolgen könne. Eine bezugsfertige Herstellung des Gebäudes bis zum 30. Oktober 2016 sei nicht mehr möglich gewesen. Zu einer einvernehmlichen Verlängerung der im Notarvertrag genannten Fristen sei es nicht gekommen. Bei den Fristregelungen handele es sich um Fixgeschäfte im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Eine Abänderung dieser Fristen könne nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die Kl. signalisiert haben sollen, es bestehe kein zeitlicher Druck. Aus dem Schriftverkehr ergebe sich, dass die Kl. nicht ohne Weiteres mit einer Verlängerung der Fristen einverstanden gewesen seien. Bereits im Januar 2015 sei dies verdeutlicht worden. Insofern habe es zur Abänderung der Fristen einer Vertragsänderung bedurft. Hierzu sei es nicht gekommen. Auch wenn eine Vertragsänderung keiner notariellen Form unterliege, sei von den Kl. in ihren Schreiben doch deutlich gemacht worden, dass sie die gewünschten Änderungen in einem notariellen Ergänzungsvertrag regeln wollten. Der Rücktritt sei auch nicht nach § 242 BGB wegen Verletzung der vertraglichen Mitwirkungspflichten durch die Kl. ausgeschlossen. Selbst wenn die vom Bekl. angeführte Äußerung des Kl. zu 1) in der Versammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft am 15. Juni 2016 erfolgt sein sollte, wäre zu berücksichtigen, dass er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Verzug befunden habe. Aufgrund der Wirksamkeit des Rücktritts sei auch die Feststellungsklage der Kl. hinsichtlich des Verzugsschadens berechtigt. Auch die Zwischenfeststellungsklage zur Wirksamkeit der Rücktrittserklärung sei zulässig und begründet. Hingegen fehle es an einer Berechtigung der mit der Widerklage verfolgten Forderung des Bekl. Im Juli 2016 habe keine Mitwirkungspflicht der Kl. mehr bestanden, da der Bekl. bereits in Verzug gewesen sei. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 134 ff. GA) verwiesen.

Hiergegen richtet sich die auch auf Weiterverfolgung eines erstinstanzlichen Begehrens gerichtete Berufung des Bekl. Das Landgericht habe vernachlässigt, dass die Kl. ihrer vertraglich vorgesehenen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen seien. Dies habe die Verschiebung der vertraglich geregelten Ausführungsfristen und -termine nach hinten zur Folge. Bei den Fristregelungen handele es sich nicht um ein Fixgeschäft. Vielmehr komme durch die hinsichtlich der Herstellung der Bezugsfertigkeit und der Fertigstellung vorgesehene Bestimmung nach Zeiträumen ab dem Baubeginn eine „gewisse Flexibilität“ zum Ausdruck. Hinsichtlich der Bestellung der Baulasten und der Einwirkung auf die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft liege eine Mitwirkungspflichtverletzung der Kl. vor. Bei vertragsgerechtem Verhalten wäre die Baugenehmigung erteilt worden und der Vertrag hätte noch im Sinne aller Beteiligten vollzogen werden können. Auch habe zum Zeitpunkt der zweiten Versammlung mit den Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft am 15. Juni 2016 noch eine Mitwirkungspflicht der Kl. bestanden. Ohne ihre Mitwirkung sei ein Bauantrag von vornherein nicht möglich gewesen. Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung des Bekl. vom 31. Juli 2017 (Bl. 189 ff. GA) Bezug genommen.

Der Bekl. beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Koblenz vom 31. Mai 2017 die Klage abzuweisen;

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Koblenz vom 31. Mai 2017 festzustellen, dass die Kl. verpflichtet sind, ihm sämtliche Schäden zu ersetzen, die daraus resultieren, dass sie ihren vertraglichen Mitwirkungspflichten aus dem „Vertrag über den Erwerb und Tausch von Grundbesitz und einer Teileigentumseinheit im Rahmen der Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage Objekt F. Straße in K.“ Urkunde des Notars A. in K. vom 15. Januar 2014, UR-Nr. 58/2014, nicht nachgekommen sind,

(i) für den Zeitraum bis zur Erklärung der Kl. des Rücktritts vom Vertrag mit Schreiben vom 10. August 2016 (Anlage K2) und

(ii) für den Zeitraum nach Erklärung der Kl. des Rücktritts vom Vertrag mit Schreiben vom 10. August 2016 (Anlage K2).

Die Kl. beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Aus der Berufungsbegründung ergebe sich, dass eine Verlängerung der Ausführungsfristen durch Vereinbarung der Parteien in der Berufungsinstanz nicht weiterverfolgt werde. Vielmehr stütze sich die Berufung allein auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Kl. Indes erschöpften sich die Pflichten der Kl. darin, die Erfüllung des Vertrages nicht aktiv zu gefährden und den Bekl. bei der Erlangung der erforderlichen und zweckdienlichen Erklärung und Bewilligung zu unterstützen. Das ursprüngliche Bauvorhaben habe lediglich eine Vereinigungsbaulast erforderlich gemacht. Nur durch die extensive Planung des Bekl. sei zusätzlich eine Abstandsflächenbaulast erforderlich geworden. Hieran sei letztlich die Einbindung der Wohnungseigentümergemeinschaft gescheitert. Die Pflicht der Kl. habe sich auch nicht darauf bezogen, die Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer sicherzustellen. Gegen Mitwirkungspflichten sei nicht verstoßen worden, da aufgrund des Verzuges des Bekl. zum Zeitpunkt der Versammlung mit den Wohnungseigentümern im Juni 2016 das vorgehaltene Verhalten keinen Pflichtverstoß darstelle. Im Übrigen wird auf die Berufungserwiderung vom 7. September 2017 (Bl. 222 ff. GA) verwiesen.

II. Der Senat ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. Von ihr sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen. Die dagegen erhobenen Angriffe der Berufung überzeugen den Senat nicht. Hierzu Folgendes:

1. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass bei einer Berechtigung des Rücktritts der Kl. der Eigentumsverschaffungsanspruch des Bekl. seine Grundlage verliert und damit auch der Auflassungsanspruch erlischt und wegen der Eintragung der Auflassungsvormerkung das Grundbuch unrichtig geworden ist. Dieser rechtliche Ansatz wird von den Bekl. folgerichtig nicht in Frage gestellt.

Das Landgericht hat auch mit zutreffender Begründung einen wirksamen Rücktritt angenommen und hierzu auf die Regelung des § 323 Abs. 4 BGB abgestellt. Danach kann bereits vor Eintritt der Fälligkeit der Leistung der Rücktritt erfolgen, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden. Neben einer Erfüllungsverweigerung durch den Schuldner kommt ein Rücktritt auch dann in Betracht, wenn objektiv und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann, dass eine Vertragsverletzung im Sinne des § 323 Abs. 1 BGB eintreten wird, die den Rücktritt gestattet (vgl. nur BeckOK-BGB/H. Schmidt, Edition 43, § 323 Rn. 6).

Unter Zugrundelegung der in dem notariellen Vertrag vom 15. Januar 2014 festgehaltenen Fristen und Fertigstellungszeiträume war zum Rücktrittszeitpunkt nicht mehr mit einer rechtzeitigen Herstellung des Gebäudes zu rechnen. Bezogen auf die im Notarvertrag festgehaltenen Fristen wird dies auch in der Berufungsinstanz vom Bekl. nicht mehr in Frage gestellt. Die Feststellung des Landgerichts begegnet auch keinen Bedenken. Zum Rücktrittszeitpunkt im August 2016 lag weder eine Baugenehmigung vor, noch hatte der Bekl. mit den Baumaßnahmen begonnen. Insofern konnte das Landgericht davon ausgehen, dass eine Fertigstellung des Objekts bis Ende Oktober 2016 nicht möglich ist. Selbst wenn der Bekl. die von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht kalkulierte Herstellungszeit von 18 Monaten durch beschleunigende Maßnahmen verkürzen könnte, wäre eine entsprechende Herstellung der Bezugsfertigkeit nicht denkbar. Anderes führt der Bekl. auch nicht konkret an. Insofern kann dahinstehen, ob bereits die fehlende Einhaltung der Fristen zur Beantragung der Baugenehmigung sowie zum Beginn der Errichtung des Bauwerks zum Rücktritt berechtigt haben. Auch kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen eines sog. „Fixgeschäfts“ vorlagen oder ob es zu einem Rücktritt nach § 323 Abs. 1 BGB eine Nachfristsetzung bedurft hätte und sich damit die prognostische Beurteilung des Vorliegens eines Rücktrittsgrundes auf den Zeitpunkt des Ablaufs einer angemessenen Nachfrist beziehen müsste. Auch dann wäre bei der Beurteilung der Angemessenheit der zu setzenden Nachfrist nicht zu berücksichtigen, dass der Bekl. noch nicht mit der Baumaßnahme begonnen hat. Die Kl. wären also nicht gehalten, eine Frist zu setzen, die die gesamte Bauausführung noch möglich gemacht hätte. Eine angemessene Frist müsste sich auf dasjenige beschränken, was bei rechtzeitigem Baubeginn als sachgerecht erscheinen würde. Andernfalls müsste eine Nachfristsetzung als unzumutbar angesehen werden. Bei Zugrundelegung einer entsprechend (kurzen) Nachfrist wäre es auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts nicht möglich, die Vertragsleistung rechtzeitig zu erbringen.

2. Die im notariellen Kaufvertrag vorgesehenen Fristen wurden von den Parteien auch nicht abgeändert oder sonst suspendiert. Eine ausdrückliche Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. Eine solche war jedoch erforderlich. Anders als der Bekl. anführt, war das zeitmäßige Ablaufprogramm nach Maßgabe des Kaufvertrages keineswegs flexibel ausgestaltet. Vielmehr waren die jeweils geschuldeten Leistungszeitpunkte klar definiert. Dass diese teilweise voneinander abhingen und damit in eingegrenztem Umfang beweglich war, kann die Einstandspflicht für die Herstellung der Bezugsreife sowie die Fertigstellung zum jeweils spätesten Zeitpunkt (Ende Oktober 2016 bzw. Ende April 2017) nicht außer Kraft setzen. Eine ausdrückliche Vereinbarung, die diese Endzeitpunkte verändert hätte, behauptet der Bekl. nicht. Sein Vorbringen läuft lediglich darauf hinaus, dass die Bekl. über den Fortgang der Entwicklung des Projekts nach Abschluss des Kaufvertrages in Kenntnis gewesen seien und signalisiert hätten, dass kein zeitlicher Druck bestehe. Dies kann indes nicht mit einer Außerkraftsetzung oder Aufhebung der vereinbarten Fristen gleichgesetzt werden. Insoweit konnten auf Seiten des Bekl. auch keine Missverständnisse entstehen. Er konnte nicht erwarten, dass die Kl. mit einer Aufhebung des zeitlichen Ablaufplans einverstanden sein könnten, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten. Denn der Zeitpunkt der nach Maßgabe des Kaufvertrages für die Grundstücke als Gegenleistung zu erhaltenden Stellplätze und Wohnräumlichkeiten war maßgebend für die Werthaltigkeit dieser Gegenleistung. Dies musste dem Bekl. klar gewesen sein. Spätestens mit dem Schreiben der Kl. vom 18. Januar 2015 (Anlage B2) haben diese eine entsprechende Sichtweise auch unmissverständlich verdeutlicht. In diesem Schreiben nehmen die Kläger Bezug auf die angestrebte Änderung des Kaufvertrages, was verdeutlicht, dass bereits zuvor über eine Änderung verhandelt wurde. Sie haben in diesem Schreiben klargestellt, welche Gegenleistung sie für eine Änderung des notariellen Kaufvertrages erwarten. Sie haben abschließend festgehalten, dass die von ihnen genannten Punkte „bei Herrn Notar A. in einem Ergänzungsvertrag zu Lasten des Käufers festgelegt werden“ sollen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt stand fest, dass die Parteien ursprünglich eine Abänderung der vertraglich vorgesehenen Fristen wollten, die Kl. hierfür eine Gegenleistung erhalten sollten, in der Vergangenheit noch keine entsprechende Einigung erfolgt war und die Änderung durch einen notariellen Vertrag erfolgen sollte. Unter Berücksichtigung dessen ist auch in der Folgezeit keine Änderung zustande gekommen. Dabei kann dahinstehen, ob eine entsprechende Änderungsvereinbarung der notariellen Form bedurft hätte. Klar war, dass die Kl. ihre Einigung in einem Notarvertrag treffen wollten. Dies verdeutlicht, dass eine konkludente Einigung mangels Erklärungstatbestandes der Kl. nicht in Betracht kommt. In der Folgezeit fand zwar ein weiterer Meinungsaustausch der Parteien statt. Zu einer die Fristen ändernden Vereinbarung ist es gleichwohl nicht gekommen. Insofern blieb das vereinbarte zeitliche Programm nach Maßgabe des notariellen Kaufvertrages unverändert.

3. Das Rücktrittsrecht der Kl. ist auch nicht ausgeschlossen. Ein solcher Ausschluss ergibt sich weder aus § 323 Abs. 6 BGB noch aus § 242 BGB.

a) Nach § 323 Abs. 6 BGB ist ein Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es war nicht ihre Pflicht, das Bauvorhaben eigenständig zu fördern. Vielmehr galt es lediglich, den Bekl. bei seinen Bemühungen zur Erlangung der erforderlichen Erklärungen und Bewilligungen Dritter zu unterstützen. Für die zeitlichen Verzögerungen sind die Kl. nicht verantwortlich. Der Bekl. hat nach seinem eigenen Vorbringen versucht, ein weiteres Grundstück zu erwerben, um dieses in die Errichtung des geplanten Bauvorhabens mit einzubeziehen. Hierdurch ist ein Großteil der Verzögerung entstanden. Ob die Kl. dies wussten und akzeptiert haben, kann offenbleiben. Jedenfalls folgt hieraus nicht, dass sie auch nur ansatzweise für die hiermit verbundene Verzögerung verantwortlich wären. Entsprechendes gilt für die Folgezeit: Es oblag allein dem Bekl., die Entwicklung des Bauvorhabens voranzutreiben. Sollte hierfür die Änderungsvereinbarung mit den Kl. erforderlich gewesen sein, hätte es ihm ebenfalls oblegen, den Abschluss der Änderungsvereinbarung gezielt anzugehen. Dass es hierbei einer Einigung mit den Kl. bedurfte und diesen eine aus deren Sicht hinreichende Gegenleistung angeboten werden musste, oblag allein seiner Risikosphäre. Er hat sich beim Abschluss des Kaufvertrages auf den Fristenplan eingelassen und hat die Erforderlichkeit der Einbeziehung der Wohnungseigentümer ebenso bewusst hingenommen, wie er zeitliche Verzögerungen durch den Versuch der Vergrößerung des Bauvorhabens in Kauf genommen hat. Insofern lag es allein in seinem Risikobereich, anschließend eine Anpassung des Kaufvertrages mit den Kl. zu erreichen. Im Übrigen gilt: Die früheste, überhaupt denkbare Pflichtverletzung der Kl. sieht der Bekl. im Verhalten des Kl. zu 1) in der Versammlung mit den Wohnungseigentümern am 15. Juni 2016. Ein Pflichtverstoß kann hierin nicht gesehen werden. Der Bekl. wirft dem Kl. zu 1) vor, durch seine Äußerung im Beisein der Wohnungseigentümer, beide müssten sich zunächst einigen, gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen zu haben. Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Die Mitwirkungspflichten legten ihm zwar auf, das Vorhaben des Bekl. zu fördern. Zu diesem Zeitpunkt war indes die Leistungsausführung durch den Bekl. bereits in Verzug geraten, da weder eine Baugenehmigung vorlag noch mit dem Bau begonnen worden war. In dieser Situation konnte der Bekl. nicht erwarten, dass die Kl. sein Vorhaben bedingungslos und ohne jedwede Einschränkung unterstützen. Dies wäre mit einem Verzicht auf jedwede eigene Rechte wegen der fristwidrigen Leistung des Bekl. einhergegangen. Eine derart umfassende Interpretation der „Mitwirkungspflichten“ der Kl. ist nicht tragfähig.

b) Auch ein Ausschluss des Rücktrittsrecht nach § 242 BGB kommt nicht in Betracht. Dabei kann dahinstehen, inwieweit ein solcher überhaupt neben § 323 Abs. 6 BGB in Erwägung zu ziehen ist. Dem Ausschluss eines Rechts wegen treuwidrigen Verhaltens sind jedenfalls enge Grenzen gesetzt. Vorliegend beruft sich der Bekl. darauf, die Kl. seien in Kenntnis über den zögerlichen Fortschritt des Bauvorhabens gewesen und hätten hierzu ihr Einverständnis signalisiert. Allerdings kann dem kein durch die Kl. gesetzter Vertrauenstatbestand dahingehend entnommen werden, sie würden eine Verzögerung des Bauvorhabens unter Verzicht auf eigene Rechte hinnehmen. Dies geht aus dem Schreiben vom 18. Januar 2015 auch klar hervor. Selbst wenn der Bekl. bis zu diesem Zeitpunkt noch in der - auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien nicht gerechtfertigten - Erwartung gewesen sein sollte, er könne die vertraglichen Pflichten „flexibilisieren“ bzw. unbeachtet lassen, wäre einer solchen Sichtweise spätestens im Januar 2015 die Grundlage entzogen. Auch im zeitlichen Nachging hierzu hat er indes keine geeigneten Maßnahmen ergriffen, um das Vorhaben intensiver voranzutreiben und durch Beschleunigungsmaßnahmen eine zügigere Realisierung unter Einhaltung der vereinbarten Fristen - auf die er in erster Instanz selbst verwiesen hat - zu erreichen. Insofern kommt ein Ausschluss des Rücktrittsrechts der Kl. nach § 242 BGB nicht in Betracht.

4. Die weiteren von den Kl. verfolgten Ansprüche sowie die Abweisung der Widerklageforderung des Bekl. folgen aus dem vom Landgericht zutreffend als wirksam angesehenen Rücktritt der Kl. Insofern hat der Bekl. die nicht zu beanstandenden Ausführungen des Landgerichts in der Berufungsinstanz nicht gesondert angegriffen. Sie begegnen keinen Bedenken und der Senat nimmt auf sie Bezug.

Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag, Fertigstellungszeitpunkt, vertraglich vereinbarte Fristen — OLG Koblenz 5 U 694/17 Die Berufung wurde auf den Hinweis des Senats zurückgenommen. — vera