Rücknahme eines vermögensrechtlichen Restitutionsbescheides, Wirkung für die Vergangenheit
VwVfG § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; KAG SN § 8
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ob der Rücknahme eines vermögensrechtlichen Restitutionsbescheides Wirkung für die Vergangenheit zukommt, kann dahinstehen, wenn und soweit der Eigentumsverlust vor Bekanntgabe des streitgegenständlichen Wasserversorgungsbeitragsbescheids eingetreten ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Der Kl. wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Wasserversorgungsbeitrag für das Grundstück X. Allee in Y. (Flurstück F1 der Gemarkung Z., eingetragen im Grundbuch von Z., …, mit einer Größe von 1.110 m2).
2 Mit Bescheid vom 2. März 1992 übertrug das damalige Landratsamt B. das Eigentum an dem vorgenannten Grundstück auf die Kl., die sodann aufgrund Ersuchens des Landratsamts nach § 34 Abs. 2 VermG vom 25. Mai 1992 am 23. Juli 1992 als Miteigentümer in das Grundbuch eingetragen wurden.
3 Nachdem den Kl. mit am 29. September 1992 zugestelltem Schreiben vom 17. September 1992 mitgeteilt worden war, dass die Rechtmäßigkeit der Restitution erneut überprüft werden müsse und deren Rücknahme in Betracht käme, nahm das Landratsamt den Rückübertragungsbescheid mit Bescheid vom 29. Juli 1993 zurück. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 1995, den Kl. zugestellt am 19. Dezember 1995, zurück. Die Widerspruchsbehörde bestätigte die Auffassung der Ausgangsbehörde, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Grundstück um sogenanntes Bodenreformland handle, das nicht zurückübertragen werden dürfe, weil die Kl. nicht rückübertragungsberechtigt i.S.d. § 3 Abs. 1 VermG i. V. m. § 2 Abs. 1, § 1 VermG seien. Die Kl. könnten sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen i.S.d. § 48 Abs. 2 VwVfG berufen. Zwar sei ihr Vertrauen für die Zeit von der Grundbucheintragung am 23. Juli 1992 bis zur Kenntnis der Mitteilung der Ausgangsbehörde am 29. September 1992 als schutzwürdig anzusehen. Nachweise über in dieser Zeit getroffene Vermögensdispositionen befänden sich allerdings nicht in den Unterlagen. Die auf dem Grundstück lastende Hypothek sei erst am 30. November 1993 bewilligt und am 14. Dezember 1993 im Grundbuch eingetragen worden. Somit sei das öffentliche Interesse höherrangig einzuschätzen als das Vertrauen der Kl.
4 Die gegen die Rücknahme des Rückübertragungsbescheids am 19. Januar 1996 erhobenen Klagen nahmen die Kl. im Jahr 2002 zurück, nachdem das Verwaltungsgericht Leipzig mit Beschluss vom 13. Februar 2002 - 1 K 101/96 - ihre Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hatte. Ausweislich des vorliegenden Grundbuchauszugs erfolgte eine Grundbuchänderung erst am 13. Juni 2003, als aufgrund Ersuchens nach § 34 Abs. 2 VermG der Stadt Leipzig vom 23. April/10. Juni 2003 die T. GmbH als neue Grundstückseigentümerin eingetragen wurde.
5 Bereits am 16. Juli 2001 zog der Bekl. den Kl. zu einem Wasserversorgungsbeitrag in Höhe von 2.690,14 DM heran. Den hiergegen gerichteten Widerspruch, den die Kl. im Hinblick auf die beim Verwaltungsgericht noch anhängigen Anfechtungsklagen gegen die Rücknahmeentscheidung damit begründeten, dass sie nicht „eindeutig“ Eigentümer des Grundstücks seien, wies der Bekl. mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2010, gestützt auf seine Satzung über die öffentliche Wasserversorgung vom 20. Dezember 2001, „zuletzt geändert durch Satzung vom 8.8.2006“ (richtig: in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 28. Oktober 2005), zurück.
6 Hiergegen haben die Kl. am 9. Juli 2010 beim Verwaltungsgericht Leipzig Klage erhoben.
7 Das Verwaltungsgericht hat auf die Klage des Kl. mit Urteil vom 1. Oktober 2012 den Wasserversorgungsbeitragsbescheid des Bekl. vom 16. Juli 2001 und dessen Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2010 aufgehoben und das Verfahren im Übrigen nach Klagerücknahme der Kl. eingestellt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Kl. im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids nicht Eigentümer des der Veranlagung zugrunde gelegten Grundstücks gewesen sei. Zwar sei der Kl. nach Bestandskraft des Restitutionsbescheids des Landratsamtes B. vom 2. März 1992 zunächst Miteigentümer des streitbefangenen Grundstücks geworden. Das ihm übertragene Miteigentum sei jedoch durch den mit Klagerücknahme in Bestandskraft erwachsenen Rücknahmebescheid des vorgenannten Amtes „vom 29. März 2003“ (richtig: 29. Juli 1993) rückwirkend entfallen. Der Rücknahmebescheid und der Widerspruchsbescheid enthielten keine Entscheidung darüber, ob die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit oder mit Wirkung für die Zukunft erfolgt sei. Die Rücknahme eines Restitutionsbescheids nach dem Vermögensgesetz, der durch ein Versehen der erlassenden Behörde rechtswidrig gewesen sei, erfolge jedoch in der Regel nur mit Wirkung für die Vergangenheit. Der gegenteiligen Auffassung des Landgerichts Berlin (Urt. v. 19. Februar 2004 - 30 O 518/02 -) sei nicht zu folgen, da ein allgemeiner Grundsatz, wonach begünstigende Verwaltungsakte in der Regel mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen würden, nur für rechtswidrige Verwaltungsakte i.S.v. § 48 Abs. 2 VwVfG gelte, zu denen Restitutionsbescheide nach dem Vermögensgesetz nicht zählten. Sinn und Zweck des Vermögensgesetzes sei die abschließende Klärung von Eigentumsverhältnissen auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Eine Rückübertragung des Vermögenswertes sei nur für den Fall vorgesehen, dass ein Antragsteller Betroffener i.S.v. § 2 Abs. 1 VermG sei. Die Rücknahme eines Restitutionsbescheids könne regelmäßig nur mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen, weil Antragsteller, die nicht Betroffene i.S.d. § 2 Abs. 1 VermG seien, kein Eigentum an Vermögenswerten, die Maßnahmen im Sinne des Vermögensgesetzes unterworfen gewesen seien, hätten erwerben sollen. Sinn und Zweck des Vermögensgesetzes sei zudem die dauerhafte Beseitigung von teilungsbedingtem Unrecht. Die Rücknahme eines Restitutionsbescheids mit Wirkung für die Zukunft würde zu zeitlich begrenzten Eigentumsverhältnissen führen, die durch den Gesetzgeber nicht gewollt gewesen seien. Eine nur für die Zukunft geltende Entscheidung hätte deshalb einer besonderen Begründung bedurft, an der es hier fehle. Da die Rücknahme des Restitutionsbescheids Wirkung für die Vergangenheit entfalte, seien der Kl. und seine Ehefrau zu keinem Zeitpunkt Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks geworden. Der Kl. sei deshalb im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids nicht Grundstückseigentümer und damit auch nicht Beitragsschuldner für den erhobenen Wasserversorgungsbeitrag gewesen.
8 Mit Beschluss vom 18. September 2013 - 5 A 791/12 - hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit das Gericht der Klage des Kl. stattgegeben hat.
9 Der Bekl. trägt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen vor: Der Kl. sei im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wasserversorgungsbeitragsbescheids aufgrund des Restitutionsbescheids als Miteigentümer des veranlagten Grundstücks im Grundbuch eingetragen gewesen. Entgegen dem angefochtenen Urteil sei der Bescheid nicht rückwirkend, sondern lediglich mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen worden. Begünstigende Verwaltungsakte i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG würden in der Regel nur für die Zukunft und nur in Ausnahmefällen für die Vergangenheit zurückgenommen. Insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Grund der Rechtswidrigkeit im Verantwortungsbereich der Behörde liege und in denen die Berufung auf die Wirksamkeit des Verwaltungsakts nicht nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ausgeschlossen oder sonst treuwidrig wäre, müsse der Kl. vor den Folgen der Rückabwicklung einer mit Wirkung für die Vergangenheit geltenden Rücknahme geschützt werden. Eine Regelvermutung für den rückwirkenden Zeitpunkt der Rücknahme enthalte nur § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG. Hätte der Gesetzgeber für den Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes eine solche Regelvermutung gewollt, hätte er dies im Vermögensgesetz ausdrücklich regeln müssen. In Ermangelung einer solchen Regelung hätte die Behörde die Rückwirkung anordnen müssen. Daran fehle es jedoch. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergebe sich nichts anderes aus dem Sinn und Zweck des Vermögensgesetzes. Eine abschließende Klärung von Eigentumsverhältnissen und die dauerhafte Beseitigung von teilungsbedingtem Unrecht seien auch dann möglich, wenn Restitutionsbescheide mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen würden.
10 Der Bekl. beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 1. Oktober 2012 - 6 K 572/10 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
11 Der Kl. tritt dem Berufungsvorbringen entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Zudem macht er geltend, ausschlaggebend sei, dass die Eigentümerstellung des Kl. im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids mit dem Rücknahmebescheid vom 29. Juli 1993 entfallen und das Grundbuch zu diesem Zeitpunkt falsch gewesen sei.
12 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die vom Bekl. vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
13 Der Senat kann mit beiderseitiger Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
14 Die Berufung des Bekl. hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage des Kl. im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Bekl. vom 16. Juli 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bekl. vom 9. Juni 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kl. in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 Der angefochtene Bescheid lässt sich nicht auf §§ 23 ff. der Satzung des Bekl. über die öffentliche Wasserversorgung vom 20. Dezember 2001 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 28. Oktober 2005 (im Folgenden: WVS) stützen. Denn der Kl. war im nach § 21 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG i. V. m. § 25 Abs. 1 WVS maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wasserversorgungsbeitragsbescheids nicht mehr Miteigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks. Dass er zu diesem Zeitpunkt noch im Grundbuch von Z., Blatt … unter lfd. Nr. 1 eingetragen war, ist unerheblich, da das Grundbuch bereits zuvor durch die Rücknahme des Rückübertragungsbescheids unrichtig geworden war. Dies gilt sowohl für den Fall, dass der Rückübertragungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit als auch für den Fall, dass er mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen worden ist.
16 Die Maßgeblichkeit des Grundbuchs entfällt, wenn es unrichtig geworden ist (vgl. nur: Driehaus, in: Ders, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2014, § 8 Rn. 58d). So wie das Eigentum auf den Berechtigten nach § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG unmittelbar mit Unanfechtbarkeit des Rückübertragungsbescheids übergeht (vgl. zur Gestaltungswirkung des bestandskräftigen Restitutionsbescheids: BGH, Urt. v. 14. März 1997 - V ZR 129/95 -, juris Rn. 7 ff.), so beruht der Eigentumsverlust unmittelbar aufgrund der bestandskräftigen Rücknahme des Rückübertragungsbescheids, ohne dass es auf den Zeitpunkt der Grundbuchberichtigung ankommt. Allerdings tritt der Eigentumsverlust bei Rücknahme eines rechtswidrigen Rückübertragungsbescheids nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwfVZG nicht stets erst mit dessen Unanfechtbarkeit ein, sondern richtet sich nach der Bestimmung der Rücknahmewirkung im Rücknahmebescheid. Lässt dessen Entscheidungsformel - wie im Streitfall - nicht eindeutig erkennen, ob die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit oder die Zukunft gelten soll, so ist dies durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BVerwG; Urt. v. 5. September 2006 - 1 C 20.05 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 12. April 2005 - 1 C 9.04 -, juris Rn. 38). Dabei wird sich eine Wirkung für die Vergangenheit in Ermangelung einer anderweitigen datumsmäßigen Bestimmung regelmäßig auf den Zeitpunkt des Erlasses des zurückgenommenen Verwaltungsakts und eine Wirkung für die Zukunft entweder auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Rücknahmebescheids oder auf dessen Unanfechtbarkeit beziehen.
17 Ausgehend davon kann im Streitfall offen bleiben, ob durch den Rücknahmebescheid des Landratsamts B. vom 29. Juli 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Sächsischen Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 5. Dezember 1995 der Rückübertragungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit, mithin zum Zeitpunkt seines Erlasses am 2. März 1992, oder mit Wirkung für die Zukunft ab Bekanntgabe bzw. ab Unanfechtbarkeit des Rücknahmebescheids zurückgenommen werden sollte. Denn selbst bei Annahme der Unanfechtbarkeit als des jüngsten Wirkungszeitpunkts des Rücknahmebescheids wäre der Eigentumsverlust des Kl. weit vor Bekanntgabe des streitgegenständlichen Wasserversorgungsbeitragsbescheids vom 17. Juli 2001 eingetreten. Der Rücknahmebescheid in Gestalt des den Kl. am 19. Dezember 1995 zugestellten Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 1995 ist nämlich bereits mit Ablauf der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO am 19. Januar 1996 bestandskräftig geworden. Dem steht nicht entgegen, dass die Kl. ihre zunächst fristgerecht am 19. Januar 1996 erhobenen Klagen gegen den Rücknahmebescheid erst im Jahr 2002 zurückgenommen haben, so dass die Klagen bei Bekanntgabe des Beitragsbescheids vom 17. Juli 2001 ursprünglich noch aufschiebende Wirkung hatten. Denn die Rücknahme der Anfechtungsklagen gegen den Rücknahmebescheid beendete jenes Verfahren mit der Folge, dass der Rechtsstreit nach § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO als nicht anhängig geworden anzusehen ist, und zu den mit Rückwirkung entfallenen Folgen der Rücknahme einer Anfechtungsklage zählt auch ihr Suspensiveffekt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31. Mai 1988 - 7 B 190.87 -, juris Rn. 6).
18 Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, dass der Rückübertragungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, so dass der Kl. das Miteigentum an dem Grundstück bereits rückwirkend zum Rückübertragungszeitpunkt am 2. März 1992 verloren hätte. Allerdings dürfte sich eine derartige Auslegung des Rücknahmebescheids nicht schon allein aus dem Sinn und Zweck des Vermögensgesetzes, teilungsbedingtes Unrecht dauerhaft zu beseitigen und die Eigentumsverhältnisse auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik abschließend zu klären, herleiten lassen. Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, dass der Normzweck es verbiete, die Rücknahme eines Restitutionsbescheids mit Wirkung für die Zukunft auszusprechen, weil dies zu zeitlich begrenzten Eigentumsverhältnissen führen würde, die durch den Gesetzgeber nicht gewollt gewesen seien, vermag das nicht zu überzeugen. Immer dann, wenn der Gesetzgeber eine Materie abschließend und nicht bloß vorläufig oder zeitabschnittsweise regeln will, liegen bei Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts mit Wirkung nur für die Zukunft die sich daraus ergebenden auf die Zeit davor begrenzten Verhältnisse nicht in seiner Regelungsabsicht. Wollte man in all diesen Fällen eine Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft ausschließen, bliebe für eine solche nur Raum in den eher seltenen Fällen von Experimentier- oder sonstigen Gesetzen mit von vorneherein zeitlich begrenzter Geltungsdauer. Das aber dürfte dem Regelungskonzept des § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 4 VwVfG widersprechen, steht danach doch die Bestimmung der Rücknahme in zeitlicher Hinsicht regelmäßig, nämlich von der Ausnahme der Fälle des Absatzes 2 Satz 3 abgesehen, im Ermessen der Behörde. […]
20 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.