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Rückforderung vorbehaltlos gezahlter Miete, Minderung

AG Schöneberg109 C 421/1527.01.2016GE 2016, 593

BGB § 814

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Ankündigung einer Minderung enthält keinen Vorbehalt in Bezug auf die künftig gleichwohl in voller Höhe geleisteten Zahlungen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Den Kl. steht kein Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete in Höhe von 924,42 € zu. Denn sie haben die Mietzahlungen für die Zeit vom 9. Februar 2015 bis 31. März 2015 in Kenntnis ihrer (behaupteten) Nichtschuld geleistet, § 814 BGB.

Mit Schreiben des Kl. zu 2) vom 3.3.2015 haben sie nicht erklärt, die Miete zukünftig unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu zahlen. Vielmehr hat der Kl. zu 2) Gegenteiliges angekündigt. Er kündigte an, den Minderungsbetrag mit der Miete für den Monat März 2015 zu verrechnen und zukünftig die Miete zu kürzen, wenn der Schaden fortbesteht. Wenn er sich dann anders entscheidet und die Miete ungekürzt zahlt, kann er sie nicht zurückfordern.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das LG Berlin hat mit Beschluss vom 11. März 2016 - 63 T 28/16 - die sofortige Beschwerde mit Hinweis auf die zutreffenden Gründe des AG zurückgewiesen.

Die Ankündigung einer Mietminderung reicht, wenn der Mieter gleichwohl die volle Miete zahlt, nicht aus, um überzahlte Miete zurückzufordern.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Kläger (Mieter) haben Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Rückzahlung angeblich überzahlter Miete gestellt, nachdem sie wegen vorhandener Mängel eine Minderung angekündigt, aber nicht umgesetzt haben.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das AG wies den Prozesskostenhilfeantrag ab, weil eine lediglich angekündigte Minderung keinen Vorbehalt in Bezug auf die künftig trotzdem in voller Höhe gezahlte Miete enthalte. Die sofortige Beschwerde der Mieter wurde mit Verweis auf die zutreffenden Gründe des Amtsgerichts vom Landgericht Berlin zurückgewiesen.