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Rückforderung von Ausgleichsleistungen

VG Gießen4 K 273/13.GI17.12.2015ZOV 2016, 43

LAG §§ 342 Abs. 3, 349

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Aufteilung von Ausgleichsleistungen nach Maßgabe einzelner in der früheren DDR belegener Vermögenswerte ist bei einer nicht trennbaren Mehrheit von Werten für den Fall der Rückforderung des Lastenausgleichs nur dann rechtlich bedeutsam, wenn einzelne Vermögenswerte so konkret bezeichnet werden können, dass eine Zuordnung von Ausgleichszahlungen sich ohne Weiteres vornehmen lassen würde. Hingegen ist eine Zuordnung, die durch die Berechtigten oder in einem Kaufvertrag über die Vermögensgegenstände mit einem Dritten erfolgt, im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben für die Rückforderung von Ausgleichsleistungen unbeachtlich.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt die Aufhebung von drei Rückforderungsbescheiden zum Lastenausgleichsgesetz. Die Kl. gehört zur Familie Y und ist Tochter und Alleinerbin von X, die mit ihren Geschwistern Gesellschafterin der Y-OHG und der im Jahr 1934 gegründeten Y-GmbH war, die im Rahmen der rechtlichen Konstruktion die Besitz- bzw. die Betriebsgesellschaft einer Strumpffabrik darstellten. Den Gesellschaftern sowie der Y-OHG gehörte daneben umfangreicher Grundbesitz. Zu den Erben der Gesellschafter gehört ferner u. a. S. Y.

Die Familie Y kam Ende 1949/Anfang der 1950er Jahre in die Bundesrepublik und gründete dort die Strumpffabrikation neu, da sie in der DDR enteignet worden waren. Anfang der 1970er Jahre stellten die Mitglieder der Familie Anträge auf Ausgleich der in der DDR durch Enteignung verlorenen Vermögenswerte. Es ergingen nach sehr umfangreichen Ermittlungen durch den Bekl. zahlreiche Bescheide, mit denen Entschädigungsleistungen zugesprochen wurden.

Die Strumpffabrik in Sachsen wurde nach der Überführung in Volkseigentum mit mehreren anderen Betrieben zusammengelegt und zunächst als VEB G. weitergeführt. Nach der Wiedervereinigung im Jahr 1990 übernahm die Treuhandanstalt den Betrieb, der später als G.-GmbH firmierte, und veräußerte die Grundstücke und sämtliche Unternehmensteile durch notariellen Kaufvertrag am 14. November 1991 an Z. S. Y. war an den Verhandlungen und der Abfassung des Kaufvertrags beteiligt und vertrat außer eigenen Interessen ausdrücklich und schriftlich bevollmächtigt u. a. auch die der X. Die rückübertragungsberechtigten Personen stimmten dem Kauf der G.-GmbH an Z unter Erklärung des Verzichts auf Rückgabeansprüche den Verkaufsgegenstand betreffend zu. Für diesen Verzicht sollten die Anspruchsberechtigten von dem Käufer in der Höhe des noch festzustellenden Entschädigungsanspruchs einen Ausgleich erhalten.

Im direkten Zusammenhang mit der Veräußerung der G.-GmbH an Z erklärte S. Y. für sich und die Angehörigen gegenüber dem Sächsischen Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen unter Bezugnahme auf den Vertrag vom selben Tag, sie verzichteten auf die erfassten Rückübertragungsansprüche und begehrten die Feststellung der Anspruchsberechtigung dem Grunde nach. Die Berechtigung der Beteiligten zum Erhalt des Veräußerungserlöses bzw. Verkehrswertes stellte das Sächsische Landesamt dem Antrag folgend daraufhin fest. Da aus dem Vertrag vom 14. November 1991 aufgrund der Insolvenz des Investors an die Familie Y keine Zahlungen geleistet worden waren, erhoben Mitglieder der Familie Y, darunter X, vor dem LG Berlin Klage gegen die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (ehemals Treuhand). Im Verlauf dieses Verfahrens schlossen die Parteien einen Prozessvergleich. Auf dessen Grundlage wurden an die Kl. des dortigen Verfahrens eine Million DM zuzüglich Zinsen ausgezahlt.

Am 5. Januar 2005 informierte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Bekl. über die Zahlung einer Vergleichssumme aus dem beim LG Berlin geschlossenen Vergleich. Mit Bescheid vom 11. Mai 2007 stellte das Bundesausgleichsamt seinerseits aufgrund dieser Zahlung an die Berechtigten den Ausgleich der in den Jahrzehnten zuvor festgestellten Schäden an den Anteilsrechten an der Y-GmbH fest. Der erhaltene Veräußerungsbetrag sei als Schadensausgleichsleistung im Sinne des VermG anzusehen, so dass hierauf bezogene Lastenausgleichsleistungen zurückzufordern seien. Der Veräußerungserlös sei an die Stelle des Restitutionsanspruchs getreten.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2008 unterbrach der Bekl. die Rückforderungsfrist gemäß § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG. Der Bekl. erließ am 28. Oktober 2010 einen einheitlichen Bescheid über die Höhe des Schadensausgleichs die Y-OHG betreffend. Der Bekl. erließ am 12. Juni 2012 drei Rückforderungs- und Leistungsbescheide, mit denen die Kl. zur Zahlung von 19.714,75 €, 3.986,96 € und 44.174,35 € verpflichtet wurde. Mit Beschluss vom 21. Januar 2013 wies der Beschwerdeausschuss die Beschwerden der Kl. gegen die Bescheide zurück. Hiergegen richtet sich die Klage.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.

Die im vorliegenden Verfahren angegriffenen Bescheide und der Beschluss des Beschwerdeausschusses sind rechtmäßig und verletzen die Kl. nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zu Recht fordert der Bekl. in den angefochtenen Bescheiden von der Kl. die Rückzahlung gezahlter Hauptentschädigung.

Die grundsätzlichen Voraussetzungen für einen Rückforderungsanspruch liegen vor. Gemäß § 342 Abs. 3 LAG werden nach dem 31. Dezember 1989 erlangte Schadensausgleichsleistungen nicht im Wege eines Wiederaufnahmeverfahrens, sondern im Wege der Rückforderung von Lastenausgleich im Rahmen eines einheitlichen Rückforderungsverfahrens nach § 349 LAG berücksichtigt. Gemäß § 349 Abs. 1 Satz 1 LAG sind in einem solchen Fall die zu viel gewährten Ausgleichsleistungen auf der Grundlage und nach Maßgabe von § 349 Abs. 2 bis 5 LAG zurückzufordern.

Nach § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG richtet sich die Rückforderung gegen Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben sowie bei einem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen gegen Nacherben, soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung erlangt haben. Gemäß § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG, der auch auf Erwerbsvorgänge Anwendung findet, die vor dem 1. Januar 2000 (das ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG) stattgefunden haben (vgl. BVerwG, ZOV 2009, 80), kann auch ein Rechtsnachfolger des Rückzahlungspflichtigen in Anspruch genommen werden, wenn er die Schadensausgleichsleistungen ohne angemessene Gegenleistung erlangt hat.

Es ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass die vorverstorbenen Angehörigen der Kl. als unmittelbar Geschädigte Ausgleichsleistungen erhalten haben.

Ein nachträglicher Schadensausgleich hat vorliegend dadurch stattgefunden, dass die Familie Y durch die Leistungen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) im August und September 1995 insgesamt 1.054.250,59 DM erhalten hat. Der interne Aufteilungsschlüssel, d. h. welcher Familienangehöriger wie viel von dieser Zahlung erhalten hat, ist von den Betroffenen gegenüber der Behörde oder dem Gericht nicht offengelegt worden, so dass der konkrete Betrag, der der Kl. bzw. ihrer Mutter zugeflossen ist, nicht berücksichtigt werden kann und auch nicht muss.

Soweit die Kl. darauf hinweist, der Bekl. habe die Rückforderung zu spät ausgesprochen, trifft diese Einwendung nicht zu. Der von dem Bekl. gegen die Kl. gerichtete Rückforderungsanspruch ist nicht ausgeschlossen. Gemäß § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG ist die Rückforderung nach Ablauf von vier Jahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat, ausgeschlossen, und beträgt die Frist zehn Jahre, wenn der Empfänger einer Schadensausgleichsleistung seinen Mitteilungspflichten nach § 349 Abs. 5 Satz 3 LAG nicht nachgekommen ist. Hierbei kommt es, wie bereits der Wortlaut des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG nahelegt, auf die positive Kenntnis der Behörde an. Ohne Belang ist es, ob die Ausgleichsbehörde sich die Kenntnis von dem Schadensausgleich und der Person des Verpflichteten früher hätte verschaffen können. Namentlich kommt nicht in Betracht, abweichend vom Gesetzeswortlaut wegen vermeintlich unzureichender Bemühungen der Behörde zur Sachaufklärung einen früheren, d. h. vor tatsächlicher Kenntnisnahme durch die Behörde laufenden Fristbeginn zugunsten des Verpflichteten anzunehmen. Denn bei den Umständen, deren Kenntnis die Frist auslöst, handelt es sich um solche aus der Sphäre des Rückzahlungsverpflichteten (BVerwG, ZOV 2008, 208; 2008, 263). Dies stellt das Gesetz durch die Normierung von Anzeigepflichten für die (potentiell) Rückzahlungspflichtigen in § 349 Abs. 5 Satz 3 LAG klar, wobei die Mitwirkungspflichten auch für die Rechtsnachfolger gelten (BVerwG, ZOV 2008, 208).

In diesem Sinne ist die Rückforderung nicht verfristet bzw. ausgeschlossen, denn der Bekl. hat von dem Schadensausgleich - konkret von der erfolgten Zahlung der BvS an die Familie Y - erstmals durch das Schreiben des Sächsischen Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 5. Januar 2005 sichere Kenntnis erlangt.

Aus der Akte der Behörde ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bekl. bereits zu einem früheren Zeitpunkt positiv gewusst hat, dass der ehedem im Lastenausgleich restituierte Schaden nachträglich ganz oder teilweise ausgeglichen worden war. Der Bekl. bestreitet eine solche Kenntnis. Aus den Behördenvorgängen lässt sich der positive Nachweis nicht führen, und der Kl. ist es nicht gelungen, demgegenüber die behauptete Kenntnis der Behörde nachzuweisen.

Der Beginn der positiven Kenntnis der Behörde von den letztlich relevanten Zahlungen ist damit frühestens auf den Januar 2005 festzulegen, so dass die Vierjahresfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2009 geendet wäre, wenn nicht der Bekl. mit Schreiben vom 30. Juni 2008 die Rückforderungsfrist gemäß § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG unterbrochen hätte.

Davon unabhängig ist die Rückforderung auch deshalb nicht nach § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG ausgeschlossen, weil die Behörde von den Personen der zur Rückzahlung Verpflichteten konkret erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis erlangt hat. Erst nachdem das Bundesausgleichsamt mit seinem Bescheid vom 11. Mai 2007 die Y-GmbH betreffend den Ausgleich der festgestellten Schäden durch die Zahlung der BvS festgestellt hatte und der Bekl. selbst mit einheitlichem Bescheid vom 28. Oktober 2010 über die Höhe des Schadensausgleichs bei Schäden an der Beteiligung an der Y-OHG entschieden hatte, konnten die konkreten Teilnehmer des Rückforderungsverfahrens, also die Adressaten der gegebenenfalls zu erstellenden Rückforderungsbescheide, bestimmt werden.

Dass der Bekl. sich nicht schon früher an das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder die BvS gewandt hat, kann ihm ebenfalls nicht entgegengehalten werden. Denn die Ausgleichsämter sind nicht verpflichtet, vorsorglich in regelmäßigen Abständen ihren gesamten Aktenbestand durchzusehen und auf etwaige nachträgliche Schadensausgleiche zu überprüfen. Mit Blick auf § 349 Abs. 5 Satz 3 LAG ist es in erster Linie Sache der Empfänger von Schadensausgleichsleistungen und deren Erben, der zuständigen Behörde hiervon und vom Bestehen einer (möglichen) Rückforderungslage Kenntnis zu verschaffen (BVerwG, ZOV 2008, 263).

Damit waren die Ausschlussfristen des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG im Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsbescheide des Bekl. vom 12. Juni 2012 noch nicht abgelaufen und steht die seit dem Schadensausgleich verstrichene Zeit der Geltendmachung des in den angefochtenen Bescheiden titulierten Rückzahlungsansprüche nicht entgegen.

Auf die zehnjährige Frist nach § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 LAG kommt es angesichts der obigen Ausführungen, wonach der Bekl. binnen der regulären Frist gehandelt hat, nicht an. Im Übrigen würde auch die zehnjährige Frist erst mit positiver Kenntnis beginnen (BVerwG, Urt. v. 28.9.2011 - 3 C 38.10).

Erfolglos wendet die Kl. auch ein, die der Familie insgesamt zugeflossenen Ausgleichszahlungen der BvS seien zweckgerichtet zunächst den Grundstücken zuzurechnen gewesen, sodann dem Ausgleich für das Vermögen der Anteile an der Y-OHG und erst an letzter Stelle den durch die Enteignung in der DDR verlorenen Gesellschafteranteilen an der Y-GmbH. Diese Zielbestimmung sei im Vertrag vom 14. November 1991 zwischen der Treuhand und dem Investor und unter Beteiligung von S. Y. - im Auftrag seiner Angehörigen für alle Betroffenen handelnd - einvernehmlich getroffen worden. Die Zahlung könne daher nur zu einem sehr kleinen Teil, nämlich in Höhe von 50.003 DM, den Gesellschafteranteilen an der Y-GmbH zugerechnet werden, so dass auch die für diesen Verlust geleisteten Ausgleichszahlungen nur in sehr geringem Umfang betroffen seien.

Dieser Begründung folgt das Gericht nicht. Zunächst sieht es sowohl die am 14. November 1991 vertraglich vereinbarte Ausgleichszahlung wie die am 14. März 1995 im Verfahren vor dem LG Berlin vereinbarte Zahlung an die Familie Y als einen einheitlichen Schadensausgleich an. Dieser umfasste unspezifiziert den gesamten im Kaufvertrag des Komplexes G.-GmbH wie dem danach gebildeten Vergleichstext genannten Bereich der Vermögenswerte der Familie Y (Gesellschafteranteile an der Y-GmbH, Vermögenswert Y-OHG und sonstige Vermögenswerte). Dem Text der vor dem LG Berlin geschlossenen Vergleichsvereinbarung ist zu entnehmen, dass die hierfür maßgebliche Ausgleichszahlung alle genannten Vermögenswerte betreffen sollte: „Diese Zahlung gilt als Vorschussleistung auf sämtliche von den Kl. und den Beitretenden geltend gemachten Restitutionsansprüche.“ Aber auch aus dem notariellen Kaufvertrag vom 14. November 1991 folgt nichts anderes. Unter „§ 2 Verzichtserklärung Y“ wird ausdrücklich auf sämtliche Kaufgegenstände des Vertrages Bezug genommen.

Zum anderen wäre die von der Kl. angenommene Aufteilung selbst dann unbeachtlich, wenn sie tatsächlich so vereinbart worden sein sollte. Denn in diesem Fall könnte sie auch eine - ggf. kollusive - Vereinbarung zum Nachteil eines Dritten, hier der öffentlichen Hand bzw. des Steuerzahlers, darstellen, die bereits nach bürgerlichem Recht nicht zulässig sein dürfte. Darauf kommt es aber nicht an. Das Gericht sieht aufgrund der Besonderheiten des Lastenausgleichsrechts in einer vertraglichen Zweckbestimmung wie der vorliegend behaupteten eine für das Verfahren auf Feststellung von Rückforderungsansprüchen unzulässige gewillkürte Zweckbestimmung der Ausgleichsleistung. Der Gesamtkomplex ist vielmehr im Lichte der Vorschrift von Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB und die Präambel des Lastenausgleichsgesetzes), der auch auf Sachverhalte wie dem vorliegenden Anwendung findet, als einheitlich zu betrachten. Die Familie Y hat im Verlauf des Schadensausgleichsverfahrens deshalb einen besonders deutlichen Schadensausgleich erhalten, weil sie im ursprünglichen Verfahren u.a. nachweisen konnte, dass der Wert der Anteile an der Y-GmbH im Zeitpunkt der Enteignung sehr bedeutend gewesen sei. Hierzu machten die damaligen Anspruchsteller Angaben über hohe Erträge des Unternehmens, insbesondere im Jahr 1944. Der Wert der Gesellschafteranteile für die Y-GmbH war im Fall von X mit 530.040 Mark-Ost deutlich höher als der Schaden am Betriebsvermögen der Y-OHG (rd. 35.767 Mark-Ost).

Nunmehr will die Kl. aber geltend machen, der wirtschaftliche Wert des Nachfolgeunternehmens, zu dessen Rückübertragung sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin berechtigt worden seien, sei völlig konträr. Praktisch sei das Unternehmen, das der Investor Z im Jahr 1991 von der ehemaligen Treuhandanstalt gekauft habe, aufgrund der erheblichen Verluste in Zahlungsschwierigkeiten gewesen, und für den Investor habe der alleinige Wert in den Sachanlagen und Grundstücken gelegen. Diese hätten indes früher im Eigentum der Y-OHG oder der unmittelbar Geschädigten selbst gestanden und dürften somit der Y-GmbH nicht zugerechnet werden.

Eine solche Argumentation verkennt die in der DDR durch die Enteignung entstandene Auflösung der früheren zivilrechtlichen wie wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse und Neuzuordnung in der Bildung eines Volkseigenen Betriebes. Die juristische und wirtschaftliche Trennung eines Unternehmens zwischen Besitzgesellschaft und Betriebsgesellschaft, die auch in den Jahren der Weimarer Republik in der Regel aus haftungs- wie steuerrechtlichen Gründen erfolgte, waren der Wirtschaftsstruktur der DDR fremd. Das volkseigene Vermögen sah den jeweiligen Produktionsstandort als einheitlich an. Zudem wurden dem VEB G. diverse andere, nicht der Familie Y zuzurechnende, ähnliche Produkte herstellende Produktionsstätten und damit Betriebsvermögen eingegliedert.

Nach Aktenlage war es nach der sogenannten Wende und der Wiedervereinigung unter der Regie der Treuhandanstalt auch nicht mehr zu einer Auftrennung in Besitz- und Betriebsgesellschaft gekommen, sondern der VEB wurde in eine G.-GmbH umgewandelt. Deshalb würde es eine künstliche und ungerechtfertigte Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts darstellen, wenn die von einer zu erwartenden Rückgabe der Vermögenswerte möglicherweise Betroffenen es in der Hand hätten, im Fall einer nicht trennbaren Mehrheit von Werten die statt der Rückgabe der eigentlichen Vermögenswerte erlangten Ausgleichszahlungen anhand der im Zeitpunkt des Ausgleichs angenommenen wirtschaftlichen Werte der vorhandenen Vermögensgegenstände oder gar willkürlich selbst zu bestimmen. Dies ist nur dann rechtlich zulässig, wenn einzelne Vermögenswerte so konkret bezeichnet werden können, dass eine Zuordnung von Ausgleichszahlungen sich ohne Weiteres vornehmen lassen würde. Dies ist im vorliegenden Fall bei dem schon dargestellten im November 1991 veräußerten wirtschaftlichen Konglomerat der G.-GmbH nicht der Fall.