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Rückforderung „überhöhter“ Miete nach dem MietenWoG Bln und Hauptsa-chenerledigung wegen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

AG Mitte15 C 5144/1911.08.2021GE 2021, 1369

BGB § 812; MietenWoG Bln

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Keine Hauptsachenerledigung bei Nichtigkeitserklärung des zugrunde liegenden Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht (MietenWoG Bln).

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten um Ansprüche aus dem Wohnraummietverhältnis. Die Kl. Ist Vermieterin, die Bekl. Mieterin einer Wohnung in der L.straße 7 in B. Die Kl. hatte mit Schreiben vom 12.6.2019 von der Bekl. die Zustimmung zu einer Mieterhöhung um 91 € ab dem 1.9.2019 verlangt. Die Bekl. hat die Zustimmung nicht erteilt, aber ab dem 1.9.2019 die um 91 € erhöhte Miete unter Vorbehalt gezahlt.

Mit Klageschrift vom 22.11.2019 hat die Kl. die Zustimmung zu einer Mieterhöhung um 91 € ab dem 1.9.2019 begehrt. Mit Schriftsatz vom 4.3.2020 hat die Bekl. ihrerseits Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Kl. zu verurteilen, an sie 637 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus jeweils 91 € seit dem 5.9., 4.10., 5.11., 5.12.2019, 7.1., 6.2., und 5.3.2020 zu zahlen.

Für den Monat März zahlte die Kl. die 91 € an die Bekl. zurück.

Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3.8.2020 in Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum MietenWoG Bln ausgesetzt. Nachdem das Bundesverfassungsgesetz das MietenWoG Berlin für verfassungswidrig erklärt hat, hat die Bekl. die Klage anerkannt und es ist unter dem 2.7.2021 ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil ergangen.

Die Bekl. ist der Ansicht, zum Zeitpunkt der Widerklageerhebung wäre diese aufgrund des MietenWoG Berlin zulässig und begründet gewesen. Sie meint, daher sei die Erledigung der Hauptsache bezüglich der Widerklage eingetreten. Sie hätte auf den Bestand der damaligen rechtlichen Regelung vertrauen dürfen.

Die Bekl. beantragt daher, festzustellen, dass sich die Widerklage in der Hauptsache erledigt hat. Die Kl. beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Kl. ist der Ansicht, ein erledigendes Ereignis läge nicht vor.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet.

Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO folgt aus dem Interesse an einer Kostenentscheidung.

Die Widerklage war aber in ihrer ursprünglichen Form unbegründet.

Der allein auf eine gemäß MietenWoG Berlin vermeintliche Mietüberzahlung gegründete Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 BGB stand der Bekl. zu keinem Zeitpunkt zu. Das MietenWoG Berlin ist verfassungswidrig und mithin von Anfang an nichtig und unwirksam. Es liegt daher kein Fall vom Wechsel einer wirksamen Rechtslage zu einer anderen neuen wirksamen Rechtslage vor. Ein etwaiger Vertrauensschutz der Bekl. bestünde ggf. gegen den Gesetzgeber der nichtigen Norm, nicht aber gegenüber der Kl. Diese hat keinerlei Vertrauenstatbestand geschaffen. Auch nicht dadurch, dass sie teilweise das nichtige Gesetz befolgend einen Mietzuschlag zurückgezahlt hat. Zudem war bereits vor Inkrafttreten des MietenWoG allgemein bekannt, dass an der Verfassungskonformität erhebliche Zweifel bestehen und Verfassungsklagen erhoben werden würden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum MietenWoG Bln (GE 2021, 564) musste unmittelbar Einfluss auf anhängige Verfahren haben, in denen die Parteien, in welcher Konstellation auch immer, um die Wirksamkeit des Gesetzes stritten. Mit einer Variante befasst sich eine Entscheidung des AG Mitte.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Schreiben vom 12. Juni 2019 verlangte die Klägerin von der Beklagten Zustimmung zur Mieterhöhung um 91 € mtl.; diese verweigerte die Zustimmung, zahlte aber ab dem 1. September 2019 die um 91 € erhöhte Miete unter Vorbehalt. Nachdem die Klägerin Zustimmungsklage erhoben hatte, erhob die Beklagte ihrerseits Widerklage mit dem Ziel der Rückzahlung von Miete für die Monate September 2019 bis März 2020 in Höhe von insgesamt 637 € nebst Zinsen. Das AG Mitte setzte den Rechtsstreit im Hinblick auf die zu erwartende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum „Mietendeckel“ durch Beschluss vom 3. August 2020 aus. Nach Erlass der Entscheidung erkannte die Beklagte die Zustimmungsklage an und erklärte die Widerklage in der Hauptsache für erledigt; die Klägerin schloss sich der Erledigungserklärung nicht an und beantragte Abweisung der Widerklage.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht Mitte wies die Widerklage als unbegründet ab, weil eine Hauptsachenerledigung nach § 91a ZPO durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht eingetreten sei. Der auf eine vermeintliche Mietüberzahlung gestützte Rückzahlungsanspruch nach § 812 BGB habe von Anfang an nicht bestanden, weil das zugrunde gelegte MietenWoG Bln nichtig gewesen sei.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Kurz, knapp und zutreffend. Bereits 1964 hat der BGH (Urteil vom 9. Oktober 1964 - Ib ZR 183/62-, juris) wie folgt entschieden:

„Wird im Laufe des Rechtsstreits das der Klage zugrunde gelegte Gesetz … für nichtig erklärt und erklärt der Kläger hierauf den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, so ist – jedenfalls bei abschließend geklärter Sachlage und Rechtslage – auf Abweisung der Klage zu erkennen, falls der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung aufrechterhält.“

Dem ist nichts hinzuzufügen.