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Rückbau eines ungenehmigten „Balkonkraftwerks“

LG Berlin II85 S 11/23 WEG16.01.2024GE 2024, 360

BGB § 1004 Abs. 1; WEG §§ 14 Abs. 1 Nr. 1, 20 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Anspruch auf Gestattung einer baulichen Maßnahme gemäß § 20 Abs. 3 WEG kann auch bei abgeschlossenen Sachverhalten einem Beseitigungsanspruch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben entgegengehalten werden.

(Leitsatz von RA Dr. THOMAS HANSEN, IKB Fachanwälte)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Wegen des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Ziff. 1. ZPO zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Mit dem Bekl. am 12.1.2023 zustellten Urteil vom 6.1.2023 ist er verurteilt worden, die auf dem Balkon bzw. der Balkonbrüstung der Wohneinheit Nr. … der Wohnungseigentumsanlage … angebauten Sonnenkollektoren zurückzubauen, dass sie von außen nicht mehr sichtbar sind. Im Übrigen sind die Klage und die Widerklage abgewiesen worden.

Der Bekl. hat mit am 22.1.2023 beim Landgericht Berlin eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Er hält die Klage für unzulässig, da über den Anspruch bereits im Verfahren 70 II 115/04 rechtskräftig entschieden ist.

Ferner meint er, dass die Klage unbegründet sei, weil die Solarkollektoren vor der Entfernung der Pflanzen nicht sichtbar gewesen seien. Bei der Beurteilung, ob ein Nachteil vorliege, seien auch die Wertungen des Grundgesetzes zu beachten, hier Art. 20a GG.

Er habe ferner einen Anspruch auf Genehmigung der Anlage, da diese auch dem Einbruchsschutz diene. Es sei erforderlich, diese abzubauen, um von außen auf den Balkon zu steigen.

Der Bekl. beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 6.1.2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kl. beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint, ein Anspruch auf Errichtung einer Photovoltaikanlage bestehe nicht.

II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat in der Sache auch Erfolg.

1. Die Klage ist zunächst jedoch zulässig. Unabhängig davon, ob der jetzige Antrag der Kl. ein aliud zu dem im Verfahren 70 II 115/04 entschiedenen Antrag darstellt, folgt die Zulässigkeit der Klage daraus, dass sich der Sachverhalt geändert hat. Zum einen hat der Bekl. nach eigenen Ausführungen Änderungen an der Solaranlage vorgenommen. Zum anderen hat sich durch die Entfernung der Pflanzen durch die Kl. eine Änderung hinsichtlich der Sichtbarkeit der Solarkollektoren des Bekl. ergeben.

2. Die Klage ist unbegründet. Der Kl. steht gegen den Bekl. nicht gem. § 1004 Abs. 1 BGB, §§ 14 Abs. 1 Nr. 1, 20 Abs. 1 WEG ein Anspruch auf Rückbau der auf dem Balkon installierten Sonnenkollektoren zu.

a) Der Anspruch scheitert jedoch nicht zunächst daran, dass der Bekl. einen Anspruch auf Gestattung der Anbringung von Sonnenkollektoren gem. § 20 Abs. 2 Nr. 3 WEG hat. Denn die Anlage dient nicht dem Einbruchsschutz. Es ist zwar dem Bekl. darin zu folgen, dass es bereits ausreichend wäre, wenn die Sonnenkollektoren u. a. dem Einbruchschutz dienen würden. Hiervon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Die Wohnung des Bekl. liegt nicht im Erdgeschoss, sondern in der ersten Etage. Es ist somit nicht möglich, ohne ein Hilfsmittel auf den Balkon des Bekl. zu steigen. Aus diesem Grunde ist es nicht erforderlich, die Sonnenkollektoren abzubauen, sondern es genügt bereits, ein höheres Hilfsmittel zu benutzen und über die Sonnenkollektoren auf den Balkon hinüberzusteigen. Ferner ist bereits nicht dargetan und nicht ersichtlich, dass überhaupt eine Einbruchsgefahr über einen Balkon in der ersten Etage besteht.

b) Wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, ist für den geltend gemachten Beseitigungsanspruch das neue Recht anzuwenden. Denn der Sachverhalt war zum Zeitpunkt der Änderung des WEG zum 1.12.2020 im Hinblick auf die erst nach diesem Zeitpunkt erfolgte Entfernung der Bepflanzung noch nicht abgeschlossen (vgl. auch BGH, Urteil vom 17.3.2023 - V ZR 140/22 = GE 2023, 602 und BGH, Urteil vom 10.12.2021 - V ZR 32/21 = GE 2022, 415).

Auch hat der Bekl. eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum vorgenommen.

c) Dem Bekl. steht jedoch nach Auffassung der Kammer ein Anspruch auf Gestattung der baulichen Maßnahme gem. § 20 Abs. 3 WEG zu. Dieser Anspruch hindert nach den Grundsätzen von Treu und Glauben den Beseitigungsanspruch der Kl. Die Entscheidung des BGH - V ZR 140/22 steht dem nicht entgegen. Denn diese betrifft gemäß den Entscheidungsgründen lediglich noch nicht abgeschlossene Sachverhalte. Hinsichtlich abgeschlossener Sachverhalte hat der BGH Feststellungen noch nicht getroffen, sondern ausdrücklich offengelassen. So liegt es hier. Die Umbaumaßnahmen auf dem Balkon und die Beseitigung der Pflanzen, die die Umbauarbeiten sichtbar machen, sind bereits abgeschlossen.

Gemäß § 20 Abs. 3 WEG besteht ein Gestattungsanspruch, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind. Vorliegend ist insoweit zu berücksichtigen:

Wären die Bepflanzungen des Gartens, die zum Zeitpunkt der Durchführung der baulichen Maßnahme bestanden haben, nicht entfernt worden, würde dem Bekl. ein Gestattungsanspruch zustehen, da die errichteten Sonnenkollektoren auf dem Balkon des Bekl. durch die Bepflanzung nicht zu erkennen gewesen wären. Eine Beeinträchtigung der Wohnungseigentümer hat vor der Entfernung der Pflanzen nicht bestanden.

Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung ist die Bepflanzung vor dem Balkon aufgrund einer Entscheidung der Wohnungseigentümer nicht mehr vorhanden gewesen. Die Sonnenkollektoren sind somit nunmehr sichtbar und stellen auch eine Benachteiligung dar. Abzustellen ist bei der Beurteilung einer Benachteiligung auf den Einzelfall. Aus dem eingereichten Foto 6 zum Schriftsatz des Bekl. vom 13.8.2022 ergibt sich, dass diese deutlich sichtbar sind und sich erheblich von der Gestaltung der anderen Balkone abheben. Sie bedecken einen erheblichen Teil des Balkongeländers über die gesamte Länge und reichen seitlich auch zur Hälfte nach oben. Unerheblich ist insoweit, dass das AG München in seiner Entscheidung vom 4.10.1990 - 214 C 24821/90 und das AG Stuttgart in seiner Entscheidung vom 30.3.2021 - 37 C 2283/20 nicht von einer störenden Beeinflussung ausgegangen sind, da es auf den konkreten Gesamteindruck ankommt.

Bei der Frage der Beeinträchtigung kann nach Auffassung der Kammer nicht auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung abgestellt werden, sondern entscheidend ist insoweit der Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen durch den Bekl. Denn der dem Bekl. unter Berücksichtigung dieser Begebenheiten zustehende Gestattungsanspruch wäre durch eine Entscheidung der Wohnungseigentümer und eine durch sie erfolgte Veränderung des Gemeinschaftseigentums entfallen, ohne dass der Bekl. eine weitere bauliche Maßnahme vorgenommen hätte. Eine solche durch die Wohnungseigentümer vorgenommene Veränderung kann nicht zu Lasten des Bekl. gehen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4. Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Die Fragen, ob bei fehlender Beschlussfassung ein bestehender Gestattungsanspruch bei einem abgeschlossenen Sachverhalt einem Beseitigungsanspruch entgegensteht sowie ob ein bestehender Gestattungsanspruch eines Wohnungseigentümers aufgrund der Durchführung einer Maßnahme durch die Wohnungseigentümer wieder entfallen kann, sind - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht entschieden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Anspruch auf Gestattung einer baulichen Maßnahme gemäß § 20 Abs. 3 WEG kann auch bei abgeschlossenen Sachverhalten einem Beseitigungsanspruch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben entgegengehalten werden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) nimmt den Eigentümer auf Rückbau von auf dem Balkon bzw. der Balkonbrüstung ohne Legitimation angebauten Sonnenkollektoren in Anspruch. Der Eigentümer verteidigte sich u. a. damit, dass die Sonnenkollektoren gar nicht sichtbar gewesen seien, bevor Pflanzen – durch die Klägerin – entfernt worden waren. Ferner, so der Beklagte, bestehe ein Anspruch auf Genehmigung der Anlage, da diese auch dem Einbruchsschutz diene; es sei erforderlich, die Sonnenkollektoren abzubauen, um von außen auf den Balkon zu steigen. Das AG Wedding hatte den beklagten Eigentümer zum Rückbau verurteilt. Hiergegen die erfolgreiche Berufung.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG wies die Klage insgesamt ab, ein Anspruch auf Rückbau der auf dem Balkon installierten Sonnenkollektoren gemäß § 1004 Abs. 1 BGB, §§ 14 Abs. 1 Nr. 1, 20 Abs. 1 WEG bestehe nicht.

Der Anspruch auf Rückbau seitens der Gemeinschaft scheitere – zunächst – nicht daran, dass der Beklagte einen Anspruch auf Gestattung der Anbringung von Sonnenkollektoren gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 3 WEG habe. Tatsächlich, so das LG, könnten auch die Sonnenkollektoren u. a. dem Einbruchsschutz dienen, doch dies sei vorliegend deswegen nicht der Fall, weil die Wohnung des Beklagten in der ersten Etage liege und es daher nicht möglich sei, ohne ein Hilfsmittel auf den Balkon zu steigen. Aus diesem Grunde sei es nicht erforderlich, die Sonnenkollektoren abzubauen, weil es bereits genüge, ein höheres Hilfsmittel zu benutzen und über die Sonnenkollektoren auf den Balkon zu steigen. Ferner sei nicht dargetan und nicht ersichtlich, dass überhaupt eine Einbruchsgefahr über einen Balkon in die erste Etage bestehe.

Allerdings stehe dem Beklagten ein Anspruch auf Gestattung der baulichen Maß­nahme, hier der Installation der Son­nen­kollektoren, nach § 20 Abs. 3 WEG jedenfalls dann zu, wenn die Bepflanzung des Gartens, die zum Zeitpunkt der Installation der Kollektoren bestanden habe, nicht entfernt worden wäre. Bei Nichtbeseitigung der Bepflanzung wären die Kollektoren auf dem Balkon nicht zu erkennen gewesen, und es hätte keine Beeinträchtigung der Eigentümer gegeben. Dieser Anspruch nach § 20 Abs. 3 WEG hindere nach § 242 BGB, Treu und Glauben, den Beseitigungsanspruch der Gemeinschaft.

Die Entscheidung des BGH vom 17. März 2022 - V ZR 140/22 - (GE 2023, 602) stehe dem nicht entgegen, denn dort sei es um noch nicht abgeschlossene Sachverhalte gegangen. Zu der hiesigen Konstellation eines abgeschlossenen Sachverhalts aber habe der BGH noch keine Feststellungen getroffen. Vorliegend seien sowohl die Umbaumaßnahmen auf dem Balkon als auch die Beseitigung der Pflanzen, die die Kollektoren sichtbar machen, abgeschlossen. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung sei die Bepflanzung vor den Balkonen aufgrund der Entscheidung der Eigentümer nicht mehr vorhanden und die Sonnenkollektoren somit sichtbar gewesen. Die Kollektoren stellten zwar eine Benachteiligung dar, da sie deutlich sichtbar seien, sich erheblich von der Gestaltung der anderen Balkone abheben und einen erheblichen Teil des Balkongeländers über die gesamte Länge und seitlich darüber hinaus bedeckten. Dennoch, so das LG, sei bei der Frage der Beeinträchtigung nicht auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, sondern der Durchführung der Maßnahme durch den Eigentümer abzustellen.

Das LG ließ die Revision zum BGH zu, da nach seiner Meinung keine höchstrichterliche Entscheidung zu den Fragen vorliege, ob bei fehlender Beschlussfassung ein bestehender Gestattungsanspruch bei einem abgeschlossenen Sachverhalt einem Beseitigungsanspruch entgegenstehe sowie, ob ein bestehender Gestattungsanspruch eines Eigentümers aufgrund der Durchführung einer Maßnahme durch die Wohnungseigentümer wieder entfallen könne.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG hält zunächst einen Anspruch des Beklagten nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 WEG für möglich, wenn die Sonnenkollektoren – so der Vortrag des Eigentümers – u. a. dem Einbruchsschutz dienten.

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers dienen bauliche Veränderungen dem Einbruchsschutz, „wenn sie geeignet sind, den widerrechtlichen Zutritt zu einzelnen Wohnungen oder zu der Wohnanlage insgesamt zu verhindern, zu erschweren oder auch nur unwahrscheinlicher zu machen“ (BT-Drs. 19/18791, S. 64). Insoweit ist es vorstellbar, dass auch Sonnenkollektoren, die an der Balkonaußenwand oder Balkonbrüstung angebracht werden, den Zutritt zur Wohnung unwahrscheinlicher, weil beschwerlicher machen. Zwar ist Sinn und Zweck eines Sonnenkollektors nicht, Einbrüche in die Wohnung zu erschweren, doch dies ist eine Trennwand zwischen Terrassenflächen – zur Erhöhung der Privatsphäre der verschiedenen Nutzungsberechtigten – ebenfalls nicht, und diese wird dennoch in den Anwendungsbereich des § 20 Abs. 2 Nr. 3 WEG eingeordnet (AG Königswinter, 18. Januar 2022 - 3 C 6/21; s. a. AG Siegburg, 31. Mai 2022 - 150 C 28/21).

Soweit das LG aber den Anspruch des Eigentümers nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 WEG daran scheitern lässt, dass die grundsätzliche Geeignetheit des Kollektors als Einbruchsschutz hier deswegen nicht bestehe, weil die Wohnung des Beklagten im 1. OG liege und ferner nicht dargetan und ersichtlich sei, dass überhaupt eine Einbruchsgefahr über einen Balkon im 1. OG bestehe, befindet sich das Gericht im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast im Einklang mit der Entscheidung des BGH vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22 - (GE 2024, 290). Danach ist eine bauliche Veränderung, die einem der in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WEG aufgeführten Zwecke dient, zwar regelmäßig angemessen, doch die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände der Angemessenheit einer baulichen Veränderung i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG trägt insoweit der klagende Eigentümer (BGH vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22 - aaO.).

Dies ist dem Kläger im hiesigen Fall offensichtlich nicht gelungen, doch ganz ausgeschlossen scheint dies nicht – auch der Einbruch in eine Wohnung, die im 1. OG liegt, ist möglich. Werden dann aber die weiteren Voraussetzungen zur Darlegungs- und Beweislast, die der BGH in der Entscheidung vom 9. Februar 2024 - V ZR 244/22 - (aaO.) aufstellt, erfüllt, ließe sich auf diesem Weg – durch die „Hintertür“ – sogar die Installation des Balkonkraftwerks auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 Nr. 3 WEG als Anspruchsgrundlage durchsetzen, obgleich doch eine solche Anlage regelmäßig gerade (noch) nicht unter die privilegierten und nicht erweiterbaren Tatbestände des § 20 Abs. 2 WEG fällt (LG Frankfurt/Main, 6. November 2023 - 2-13 S 54/23 - GE 2024, 95; AG Konstanz, 9. Februar 2023 - 4 C 425/22 - GE 2023, 246; s. a. LG Frankfurt, 29. November 2021 - 2-13 S 135/20 = GE 2023, 305).

Die Wendung zugunsten des Beklagten findet das LG dann aber in § 20 Abs. 3 WEG.

Danach kann jeder Eigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Eigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind. Es besteht also ein Anspruch auf einen die geplante bauliche Veränderung gestattenden Beschluss, wenn entweder kein anderer Eigentümer i.S.d. Gesetzes beeinträchtigt wird oderwenn alle beeinträchtigten Eigentümer einverstanden sind.

Das LG stellt insoweit darauf ab, dass eine Beeinträchtigung der (anderen) Eigentümer vor Entfernung der Pflanzen nicht bestanden habe, da die Kollektoren nicht zu sehen gewesen sind. Im Hinblick auf die „veränderte Optik“ ist dies nachvollziehbar; ob allerdings nicht auch noch andere Beeinträchtigungen der Eigentümer durch die Installation der Kollektoren bestanden haben (etwa Erhöhung der Brandgefahr, Entstehung oder Verstärkung unwägbarer Immissionen, Erschwerung der Erhaltung des Gemeinschaftseigentums), bleibt im Sachverhalt des Urteils aus Berlin genauso offen wie die Frage, ob tatsächlich alle Eigentümer mit der Installation der Kollektoren einverstanden sind bzw. waren.

Letzteres ist aufgrund der regelmäßig vielfältigen Ansichten von Eigentümern in einer GdWE nur schwer vorstellbar (zumal ein Nichtäußern und bloßes Hinnehmen auch kein Einverständnis wäre), aber auch anderweitige Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums sind gut vorstellbar, zumal an diese trotz der Gesetzesreform zum Dezember 2020 im Rahmen des § 20 Abs. 3 WEG keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Wie gesagt – hier ist der Sachverhalt nicht ergiebig genug.

Doch selbst wenn man mit dem LG die Hürde nimmt und dem Beklagten einen Anspruch auf Installation der Sonnenkollektoren nach § 20 Abs. 3 WEG zubilligt, bleibt das Problem, dass er dies offensichtlich nie gegenüber den anderen Eigentümern angemeldet hatte, sondern vielmehr die berühmten „Fakten schuf“. An dieser Stelle wiederum meint das LG nun, dass die Entscheidung des BGH - V ZR 140/22 - (aaO.) dem nicht entgegenstehe, obgleich dort ausgeführt ist, dass dem Unterlassungsanspruch nicht unter Berufung auf Treu und Glauben durch den bauwilligen Eigentümer entgegengehalten werden kann, dass ihm ein Gestattungsanspruch zustehe. Dies – so der BGH – folge daraus, dass es gerade Sache des bauwilligen Eigentümers sei, den gesetzlich geforderten Beschluss über die bauliche Veränderung herbeizuführen. Mit anderen Worten: Der Eigentümer, der ohne Legitimation Fakten schafft, kann sich nicht darauf berufen, er hätte diese Fakten immer schon schaffen dürfen und habe daher gar nicht erst fragen müssen.

Allerdings weist das LG zutreffend darauf hin, dass der vom BGH entschiedene Fall einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt betraf – der dortige „Faktenschaffer“ hatte den Bau des Swimmingpools begonnen, aber eben noch nicht abgeschlossen, und der BGH hat ausdrücklich offengelassen, ob seine Ausführungen auch für den Fall einer ohne vorherigen Beschluss bereits fertiggestellten baulichen Veränderung zutreffen sollen.

Verwiesen hat der BGH in diesem Zusammenhang wiederum auf das Urteil vom 20. Juli 2018 - V ZR 56/17 - GE 2018, 1065, in dem es – zur alten Rechtslage – heißt: „Auch wenn ein förmlicher Beschluss erforderlich wäre, wäre ein Beseitigungsverlangen rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), wenn es auf eine Leistung zielt, die alsbald zurückzugewähren wäre, weil der Wohnungseigentümer Anspruch auf einen Gestattungsbeschluss nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG zur Vornahme der Maßnahme hat. Ein solcher Anspruch besteht, wenn die von der Maßnahme nachteilig betroffenen Eigentümer zugestimmt haben oder es an einer Beeinträchtigung, die über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinausgeht, fehlt.“

An dieser Stelle mag man sich schon fragen, warum es nun einen Unterschied machen soll, wenn eine bauliche Veränderung begonnen wird oder eben schon abgeschlossen ist, dies in beiden Fällen aber ohne Legitimation. So oder so: Entweder haben die von der Maßnahme nachteilig betroffenen Eigentümer zugestimmt (was zu beweisen wäre), oder es fehlt gänzlich an der Beeinträchtigung, so dass eine Zustimmung gar nicht notwendig ist. Die Beantwortung dieser Frage, welche der beiden Alternativen greift, ist aber doch unabhängig vom Zeitpunkt der ohne Legitimation durchgeführten baulichen Veränderung.

In dem vom LG Berlin zu entscheidenden Fall war wohl die Besonderheit auch eher die, dass gerade durch eine Maßnahme seitens der GdWE (Entfernen von Pflanzen) der vom LG dem Beklagten zugesprochene Anspruch nach § 20 Abs. 3 WEG (Installation der Kollektoren) entfiel, weil sich die Gemeinschaft zu einer Veränderung (Entfernung der Pflanzen) entschied. Dies, so das LG, könne nicht zu Lasten des Beklagten gehen.

Dem lässt sich zumindest zweierlei entgegenhalten: Zum einen ändert auch die Entscheidung der Gemeinschaft, nachträglich eine Maßnahme durchzuführen und für bauliche Veränderung zu sorgen, nichts daran, dass der Eigentümer, wann auch immer zuvor, eine bauliche Veränderung ohne Legitimation durchgeführt hat, mithin zu dem oben definierten „Faktenschaffer“ geworden ist. Nicht erkennbar ist aber, dass ein solcher durch die Rechtsprechung des BGH entschuldigt sein soll (BGH vom 17. März 2022 - V ZR 140/22 - aaO.).

Zum Zweiten besteht seit Dezember 2020 für die Mehrheit der Wohnungseigentümer die Möglichkeit und Kompetenz, per Beschluss über § 20 Abs. 1 WEG das „Bausoll“ neu zu definieren, also etwa auch den Zustand des Gemeinschaftseigentums abweichend von der sogenannten Erstherstellung festzulegen. Wenn der Gesetzgeber aber schon der Mehrheit der Eigentümer eine solche Kompetenz zubilligt, flexibel den baulichen Zustand einer Eigentumsanlage zu gestalten und es hierzu etwa auch gehört, Pflanzen, ggf. auch in größerem Umfang, zu entfernen, muss der einzelne Eigentümer, der eigenmächtig seinerseits bauliche Veränderungen geschaffen hat, zurückstehen. Jedenfalls aber kann ihm dann eine von ihm geschaffene rechtswidrige Lage nicht zugutekommen.

Rechtlos wäre ein solcher Eigentümer im Übrigen nicht, könnte er doch immer noch einen Antrag auf Gestattung der von ihm seinerzeit ohne Legitimation durchgeführten baulichen Veränderung bei einer Eigentümerversammlung vorlegen. Ferner dürfte jedenfalls in den Fällen, in denen die bauliche Veränderung ohne Legitimation schon viele Jahre zurückliegt, die Einrede der Verjährung weiterhelfen, so dass der Eigentümer nicht mehr als Handlungsstörer erfolgreich in Anspruch genommen werden kann, wenngleich er nach wie vor dulden müsste, dass der Rückbau der von ihm durchgeführten baulichen Veränderung von und auf Kosten der Gemeinschaft verfolgt wird, wenn dies beschlossen würde.

RA Dr. Thomas Hansen