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Rubrumsberichtigung

BGHVII ZR 128/1224.01.2013GE 2013, 542

ZPO § 253

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rubrumsberichtigung; Namensänderung; falsche Person

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Auslegung, wer Beklagter eines Rechtsstreits ist, wenn als Beklagte eine existierende juristische Person formal korrekt bezeichnet worden ist, der Kläger aber geltend macht, tatsächlich habe er eine andere, ebenfalls existierende juristische Person ähnlichen Namens mit gleicher Anschrift in Anspruch nehmen wollen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 13 1. Das Berufungsgericht ist von zutreffenden Grundsätzen ausgegangen. Wer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung, die nach der Rechtsprechung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus der Sicht der Empfänger beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Er greift auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist dagegen die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Kl. so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (BGH, Urteile vom 10. März 2011 - VII ZR 54/10, BauR 2011, 1041 = NZBau 2011, 416 Rn. 11; vom 27. November 2007 - X ZR 144/06, NJW-RR 2008, 582 Rn. 7 m.w.N.; vom 24. Januar 1952 - III ZR 196/50, BGHZ 4, 328; Beschluss vom 5. Februar 2009 IX ZB 136/06, NJW-RR 2009, 854 Rn. 9; BAG, Urteil vom 12. Februar 2004 2 AZR 136/03, AP Nr. 50 zu § 4 KSchG 1969 juris Rn. 15 m.w.N.; vgl. Musielak/Weth, ZPO, 9. Aufl., § 50 Rn. 7; MünchKommZPO/Lindacher, 4. Aufl., Vorbem. zu den §§ 50 ff. Rn. 12 ff.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., Vor § 50 Rn. 6 ff.).

14 Entscheidend ist hierbei, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners als Empfänger hat (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 136/06, aaO.; Urteil vom 27. November 2007 - X ZR 144/06, aaO.; Beschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569 Rn. 11). Diese Maßstäbe gelten im Grundsatz ebenso bei der Beurteilung der Frage, wer in einem Mahnverfahren Antragsgegner ist (BGH, Beschluss vom 3. Februar 1999 - VIII ZB 35/98, NJW 1999, 1871 unter II. 1. a).

15 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht auf dieser Grundlage angenommen, beklagte Partei sei die existierende S. Real Estate GmbH.

16 Auf die vom Berufungsgericht für entscheidungserheblich und klärungsbedürftig angesehene Frage, ob es bei dieser Auslegung nur auf bis zum Erlass des Mahnbescheides erkennbare Tatsachen ankomme oder auch spätere Umstände, insbesondere Erklärungen in der Anspruchsbegründung, zu berücksichtigen seien, kommt es allerdings nicht an. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Ergebnis auch dann kein anderes, wenn bei der Auslegung der Bekl.bezeichnung auch die Anspruchsbegründung berücksichtigt wird. Die Auslegung der prozessualen Erklärung unterliegt der vollen Nachprüfung des Revisionsgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99, NJW 2001, 445, 447 unter II. 1.; BAG, Urteil vom 12. Februar 2004 - 2 AZR 136/03, aaO.).

17 Bei einer an sich korrekten Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person kommt ein objektives Verständnis, eine andere Person sei gemeint, nur in Betracht, wenn aus dem übrigen Inhalt der Erklärung unzweifelhaft deutlich wird, dass eine andere und welche Partei tatsächlich gemeint ist. Das ist nach dem Inhalt der Anspruchsbegründung nicht der Fall. Diese ist in sich widersprüchlich und mindestens mehrdeutig. Es lässt sich ihr deshalb nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit entnehmen, die Kl. habe nicht die S. Real Estate GmbH, sondern die S. Projektentwicklung GmbH in Anspruch nehmen wollen. Sie hat dort nicht - wie das Berufungsgericht meint - zum Ausdruck gebracht, selbst davon auszugehen, dass eine bloße Umfirmierung vorliege und beide Gesellschaften identisch seien. Vielmehr hat sie angegeben, ihre Vertragspartnerin sei die Rechtsvorgängerin der beklagten S. Real Estate GmbH gewesen. Das spricht gerade dafür, dass sie bewusst eine andere Gesellschaft in ihrer angenommenen Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin in Anspruch genommen hat. Der Hinweis auf eine frühere Firmierung ließe sich sinnvoll damit erklären, dass er sich auf die Rechtsvorgängerin beziehen solle. Dass die Kl. im Folgenden einheitlich nur noch von der Bekl. gesprochen hat, könnte eine nicht unübliche Vereinfachung oder Ungenauigkeit darstellen.

18 Auch die spätere Begründung des Berichtigungsantrags stützt mehrfach dieses Verständnis. Dort wird wiederholt darauf hingewiesen, dass die Kl. irrtümlich die Bekl. für die Rechtsnachfolgerin der S. Projektentwicklung GmbH gehalten und sie deshalb in Anspruch genommen habe. Damit nicht vereinbar wird allerdings gleichzeitig von einer Umfirmierung gesprochen. Auch diese Erklärungsversuche sind insgesamt nicht geeignet, die Anspruchsbegründung in einem Lichte verstehen zu können, dass sie eindeutig eine bloße Falschbezeichnung der Bekl. belegt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Gerade bei Immobilienentwicklern hat man es häufig mit Firmen zu tun, deren Namen bis auf winzige Unterschiede – ein Buchstabe oder eine Zahl – gleich lauten und bei denen auch noch derselbe Geschäftsführer auftritt. Wer Geld von solchen Firmen will, sollte genau hinschauen. Denn: Wenn in einem Prozess als Beklagte eine existierende juristische Person formal korrekt bezeichnet worden ist, der Kläger aber geltend macht, tatsächlich habe er eine andere, ebenfalls existierende juristische Person ähnlichen Namens mit gleicher Anschrift in Anspruch nehmen wollen, kann ein Irrtum über die Parteibezeichnung – der eine Rubrumsberichtigung möglich macht – nur angenommen werden, wenn sich aus dem Prozessvortrag unzweifelhaft ergibt, dass eine bestimmte andere Partei gemeint war. Alles verstanden? Dann lesen Sie mal. Sie werden feststellen, dass aus juristischer Sicht ein himmelweiter Unterschied zwischen einer „fehlerhaften" und einer „irrtümlichen" Bezeichnung besteht. Und dass es sich lohnt, den Unterschied zu kennen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin, ein Bauunternehmen, erstellte der „S. Projektentwicklung GmbH", von der sie als Generalunternehmerin mit der Errichtung eines Einkaufszentrums beauftragt worden war, nach Beendigung der Arbeiten eine Schlussrechnung über rd. 1,1 Mio. €.

Weil auf diese Rechnung keinerlei Zahlung erfolgte, beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Schlussrechnung den Erlass eines Mahnbescheides, wobei sie als Antragsgegnerin die „S. Real Estate GmbH" angab. Diese hat denselben Firmensitz und denselben Geschäftsführer wie die „S. Projektentwicklung GmbH".

Nachdem Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben worden war, begründete die Klägerin den geltend gemachten Anspruch und führte u. a. aus, dass sie „mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die früher unter dem Namen S. Projektentwicklung GmbH firmierte, einen Werkvertrag bezüglich des Bauvorhabens ... am 11. März 2003 abgeschlossen" habe.

Nachdem die Beklagte, also die „S. Real Estate GmbH", in der Klageerwiderung darauf hingewiesen hatte, dass sie weder Vertragspartnerin der Klägerin sei noch aus sonstigen Rechtsgründen für die Klageforderung hafte, beantragte die Klägerin Berichtigung des Passivrubrums auf die „S. Projektentwicklung GmbH". LG Freiburg und OLG Karlsruhe wiesen die Klage ab, die Revision hatte keinen Erfolg.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH wies darauf hin, dass zwar der Grundsatz gelte, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern dürfe, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen.

Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden sei jedoch die irrtümliche Benennung einer falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person; diese werde nämlich Partei des Rechtsstreits, weil es auf den objektiv geäußerten Willen des Klägers ankomme.

Die Annahme, eine andere Person sei gemeint, komme in solchen Fällen nur in Betracht, wenn sich aus dem weiteren Vorbringen des Klägers ergebe, dass tatsächlich eine bestimmte andere Partei in Anspruch genommen werden solle. So liege der Fall hier aber gerade nicht, weil die Klägerin angegeben habe, dass ihre Vertragspartnerin die Rechtsvorgängerin der beklagten S. Real Estate GmbH sei. Ein teurer Spaß für die Klägerin und ihre Anwälte.