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Rubrum und Unterschrift in Mietvertrag

KG8 U 33/0118.04.2002GE 2002, 857

BGB § 164

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Rubrum und Unterschrift in Mietvertrag; Haftung des Unterzeichnenden trotz Firmenstempels

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wer im Kopf des Mietvertrages als Mieter angegeben ist und den Vertrag unterschrieben hat, kann sich nicht darauf berufen, er sei nicht Vertragspartei, weil seiner Unterschrift ein Stempelabdruck einer Kommanditgesellschaft hinzugefügt wurde.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Landgericht hat zu Recht die Passivlegitimation des Bekl. bejaht und mit Ausnahme einer Abweichung im Zinsanspruch der Klage aufgrund des § 535 Satz 2 und § 557 BGB entsprochen.

a) Das Landgericht hat zutreffend die Passivlegitimation des Bekl. aufgrund des angeblich bereits 1991 abgeschlossenen Mietvertrages (Mietbeginn 1. April 1992) bejaht. Entscheidend ist, daß der Bekl. im Rubrum des Vertrages allein als Mieter aufgeführt ist, in dem es ausdrücklich heißt, daß zwischen der vermietenden Wohnungsbaugesellschaft und dem Bekl. der folgende Vertrag geschlossen wird, wobei der Bekl. nachfolgend als Mieter genannt wird. Daran ändert nichts, daß der Bekl. auf der Unterschriftszeile den Stempel der Streithelferin beigefügt hat. Daraus folgt nicht zwingend, daß der Bekl. den Vertrag ausschließlich im Namen dieses Unternehmens hat abschließen wollen. Der Wortlaut des Vertrages, und zwar das Rubrum im Eingang des Vertrages, spricht dagegen. Das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß die Hinzufügung des Stempels als Hinweis für den Zweck der Anmietung, nämlich für den Geschäftsbetrieb der Streithelferin, erklärt worden sein kann.

Soweit der Bekl. vorträgt, er habe vor Unterzeichnung und Abstempelung der Vertragsurkunde mit sinngemäßen Worten erklärt, er habe extra den Firmenstempel der Kommanditgesellschaft mitgebracht, damit der Vertrag auch ordnungsgemäß "vom Mieter" unterzeichnet werden könne, hat der Kl. den Vortrag in der Berufungserwiderung bestritten, indem er hat vortragen lassen, die Behauptung des Bekl., dieser habe extra seinen Firmenstempel zu der Vertragsunterzeichnung mitgebracht, um für eine Klarstellung der Vertragsparteien zu sorgen, sei frei erfunden und unrichtig. Daraus ergab sich zwingend das Bestreiten einer entsprechenden Erklärung des Bekl. Demgemäß hätte der Bekl. für seine Behauptung rechtzeitig vor dem Termin Beweis antreten müssen, was nicht geschehen ist.

Sämtliche weiteren Argumente gegen die Passivlegitimation des Bekl. in der Berufungsschrift sind unerheblich. Insbesondere ist nicht entscheidend, daß der Kl. nach Abschluß des Mietvertrages die Korrespondenz mit der Streithelferin geführt hat. Eine Vereinbarung dahingehend, daß das Mietverhältnis nunmehr mit der Streithelferin hätte gelten sollen, ist daraus nicht zu entnehmen. Außerdem hat der Kl. die fristlose Kündigung an den Bekl. persönlich gerichtet. Wer die Mietzinszahlungen erbracht hat, ist für die Frage, wer Mietzinspartei geworden ist, unerheblich, da auch ein Dritter den Mietzins für den Mieter zahlen kann. Ob der Bekl. sich bei Abschluß des Vertrages als Geschäftsführer der Streithelferin vorgestellt hat, ist im Hinblick auf den klaren Wortlaut des Vertrages nicht entscheidend. Genauso ist unerheblich, daß der Bekl. nunmehr behauptet, er habe keine Zeit zum Durchlesen gehabt und die Einzelheiten nur überflogen. Er muß sich insoweit an seiner Unterschrift festhalten lassen. Für die Bestimmung der Vertragspartei ist auch unwesentlich, ob die Anlage vom 28. Oktober 1992 sodann durch eine andere Person unterschrieben worden ist. Auch wenn der Kl. dies hingenommen haben mag, ergibt sich daraus nicht, daß übereinstimmend nunmehr eine andere Partei, nämlich die Streithelferin des Bekl., Mietvertragspartei hätte werden sollen. Ausdrücklich sind diesbezüglich jedenfalls in der Anlage keine derartigen Erklärungen zu finden. Auch die Ausführungen hinsichtlich des angeblich unternehmensbezogenen Geschäfts liegen im Hinblick auf den klaren Wortlaut des Vertrages neben der Sache. Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, ob der Geschäftsführer einer GmbH immer deren Arbeitnehmer ist. Im übrigen behauptet der Bekl. selbst nicht, er sei weder Gesellschafter der Kommanditgesellschaft noch der Komplementärin. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, wäre eine Anmietung des Grundstücks für die Zwecke der Streithelferin möglich gewesen, was aufgrund von Vereinbarungen zwischen dem Bekl. und der Streithelferin vor oder nach Abschluß des Mietvertrages hätte veranlaßt worden sein können. Jedenfalls würde nicht zwangsläufig daraus folgen, daß der Bekl. die Nutzung des von ihm angemieteten Grundstücks durch die Streithelferin schenkweise zugelassen haben müßte.

Schließlich ist auch nicht richtig, daß die Streithelferin den Mietvertrag unterzeichnet hat. Der Bekl. leugnet nicht, selbst die Unterschrift geleistet zu haben und schließt lediglich wegen des Stempelaufdrucks, daß damit für die Kommanditgesellschaft unterzeichnet worden ist. Der Bekl. ist aber als natürliche Person neben der Kommanditgesellschaft weiterhin existent und kann demzufolge Verträge auch im eigenen Namen unterschreiben, zumal wenn der Wortlaut ausdrücklich darauf hinweist, daß der Vertrag mit ihm geschlossen werden soll.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach § 164 Abs. 2 BGB muß man bei Vertragsschluß eindeutig klarstellen, nur als Vertreter für jemanden zu handeln. Sonst haftet man persönlich. Als Mieter gilt deshalb, wer im Rubrum des Vertrages aufgeführt ist und ihn unterschrieben hat - auch wenn er sich nur als Vertreter fühlte.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Kopf des Mietvertrages war der Mieter angegeben, der auch unterzeichnete. Allerdings hatte er einen Firmenstempel einer Kommanditgesellschaft mitgebracht und den Vertrag neben seiner Unterschrift so gestempelt. Später meinte er, nicht selbst als Mieter für Mietrückstände einstehen zu müssen, zumal auch die Vermieterin alle Korrespondenz nach Vertragsschluß mit der Kommanditgesellschaft geführt habe.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 18. April 2002 folgte das Kammergericht dieser Argumentation nicht und stellte darauf ab, daß entscheidend sei, wer im Kopf des Vertrages angegeben sei und den Vertrag unterzeichnet habe. Das war hier der Mieter. Die bloße Beifügung eines Firmenstempels sei mehrdeutig, da dies auch ein bloßer Hinweis auf die vertragliche Nutzung durch die Kommanditgesellschaft gewesen sein könne, ohne daß sich an der Stellung des Beklagten als Vertragspartei etwas geändert habe. Auch eine spätere Korrespondenz mit der Kommanditgesellschaft sei unerheblich, da sich daraus nicht eine Vereinbarung ergebe, nunmehr allein diese anstelle des Beklagten als Vertragspartner anzusehen.