Rotarier
VermG § 1 Abs. 6
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rotarier; Kollektivverfolgung; Gruppenverfolgung; politische Verfolgung
Nichtamtliche Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die deutschen Rotarier wurden in der Zeit zwischen 1933 und 1945 nicht gruppenverfolgt. 2. Aus Entscheidungen im Entnazifizierungsverfahren kann nicht auf eine politische Verfolgung i. S. d. Vermögensgesetzes geschlossen werden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. sind legitimierte Erben nach Herrn Friedrich (Fritz) F. und machen vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich einer Schädigung des vormaligen F. -Verlags in M. geltend bzw. hinsichtlich der Schädigung einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der Verlags-GmbH. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Seit dem Jahr 1930 war im Handelsregister die "Magdeburgische Druckerei- und Verlags-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (F.-Verlag)" eingetragen. Im Jahre 1934 waren 22 Gesellschafter am Gesamtstammkapital von 1.065.000 RM beteiligt, darunter Herr Fritz F. mit einer Stammeinlage von 1.000 RM und seine Mutter Marianne F. mit zwei Stammeinlagen in Höhe von 542.300 RM und 53.000 RM. Mit Vertrag vom 11.11.1934 erwarb Herr Fritz F. die Stammeinlagen seiner Mutter und hielt damit 596.300 RM (ca. 56 %) am Stammkapital. Bis zum März 1936 hatten alle Gesellschafter mit Ausnahme des Herrn Fritz F. und wohl der Eheleute W. (27.000 RM) ihre Stammeinlagen am F.-Verlag an die Vera-Verlagsanstalt GmbH in Berlin abgetreten, einem NS-Verlag. Unter dem 24.3.1936 veräußerte Herr Fritz F. Stammeinlagen in Höhe von 53.000 RM sowie 21.850 RM an die Vera-Verlagsanstalt GmbH für 134.730 RM. Nach diesem Verkauf von ca. 7 % der Stammanteile hielt Herr Fritz F. nur noch ca. 49 % des Stammkapitals an der F.-Verlags GmbH, während die Vera GmbH ca. 51 % hielt. Gleichzeitig verzichtete Fritz F. gegenüber der Vera-GmbH auf die Ausübung seines vertraglichen Vorkaufsrechts hinsichtlich der bereits zuvor an die Vera abgetretenen Geschäftsanteile. Herr Fritz F. blieb weiterhin zum ersten Geschäftsführer der Gesellschaft berufen, während zum zweiten Geschäftsführer ein Herr Karl V. bestellt wurde, welcher auch schon seit 1932 (Mit-) Geschäftsführer war. (...) Bereits im Jahre 1933 war die SS mit der Aufforderung an den Verlag herangetreten, einen Vertreter aus dem Unternehmen in ihre Reihen zu entsenden. Daraufhin trat Herr Fritz F. im Juli 1933 der SS bei und war seit 1943 Oberscharführer. Gleichzeitig war Herr Fritz F. bis zur Selbstauflösung des Vereins am 15.10.1937 Mitglied des Rotary-Clubs Magdeburg und pflegte auch da-nach gesellschaftlichen Umgang mit ehemaligen Mitgliedern. Im übrigen geht aus zahlreichen Dokumenten aus der Nachkriegszeit im Rahmen des Entnazifizierungsverfahrens des Herrn F. hervor, daß dieser eine liberal-konservative Auffassung hatte, den Nationalsozialismus ablehnte und in seinem Betrieb auch jüdische oder kommunistische Mitarbeiter beschäftigte. Er war kirchlich und humanistisch eingestellt. Vor der sog. Machtergreifung hatte die Magdeburgische Volkszeitung wiederholt vor Hitler und dem Nationalsozialismus entschieden gewarnt. (...)
Am 27.8.1945 wurde das Vermögen der F.-Verlags GmbH von der Stadtverwaltung Magdeburg beschlagnahmt. Aufgrund der Verordnung über die Einziehung des Vermögens von Druckhäusern und Verlagen, die im Dienste der NSDAP standen, vom 17.12.1945 wurde das Vermögen von Druckereien und Verlagen zugunsten der Provinz Sachsen eingezogen, wovon auch der F.-Verlag betroffen war, dessen Vermögen der KPD in Halle übertragen wurde. Außerdem wurde die F.-Verlags GmbH auf die Liste "A" (enteignete Betriebe) unter lfd. Nr. 198 (Magdeburg) gesetzt. Unter dem 16.9.1948 wurde eine Enteignungsurkunde versandt. Im Handelsregister wurde am 24.9.1948 die Löschung der Firma eingetragen. (...)
Mit Schreiben vom 26.9.1990 meldeten die Kl. vermögensrechtliche Ansprüche am Unternehmen der Magdeburgischen Druckerei- und Verlags-Gesellschaft GmbH und deren Vermögenswerten an. Der Antrag wurde mit einer nationalsozialistischen Schädigung im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG begründet. Insbesondere sei Herr Fritz F. aus politischen und weltanschaulichen Gründen verfolgt worden und habe aufgrund verfolgungsbedingten Druckes 7 % seiner gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an die Vera-GmbH abtreten müssen. (...)
Mit hier streitbefangenem Bescheid vom 10.2.2003, auf den wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes Bezug genommen wird, lehnte das vormalige Regierungspräsidium Halle den vermögensrechtlichen Antrag vollumfänglich ab. Zur Begründung ist ausgeführt, daß es sich letztlich bei dem Verkauf von etwa 7 % der Stammeinlagen des Herrn F. zwar um einen Zwangsverkauf gehandelt habe, welcher jedoch aus Gründen der Gleichschaltung der Presse erfolgt sei, nicht aus Gründen politischer Verfolgung. Herr F. habe nämlich seine Gegnerschaft zum NS-Regime geschickt getarnt. Als Gegner des Nationalsozialismus wäre er kein SS-Mitglied geworden, wäre nicht zum Oberscharführer aufgestiegen und hätte dort nicht bis Mai 1945 Mitglied bleiben können. Seine Eigenschaft als Rotarier sei dem Regime nicht bekannt geworden. Jedenfalls habe man hieran keine Nachteile geknüpft. Auch die Maßnahme zum 1.9.1944 sei kein Akt oder Ausdruck der politischen Verfolgung gewesen. Es habe sich um eine kriegsbedingte Notmaßnahme der letzten Phase des Krieges gehandelt. Ein persönlicher Bezug zu Fritz F. sei nicht erkennbar. Im übrigen sei durch diese Maßnahme weder ein Verlust von Gesellschaftsrechten noch von Vermögenswerten der Gesellschaft eingetreten. Diese Vermögenswerte seien erst durch die Maßnahmen der Besatzungsmacht nach dem Kriege durchgeführt worden und unterfielen § 1 Abs. 8 a VermG. Hiergegen haben die Kl. rechtzeitig Klage erhoben und verfolgen ihr Begehren weiter. Unter Vorlage zahlreicher Erklärungen der Nachkriegszeit aus dem Entnazifizierungsverfahren des Herrn Fritz F. tragen sie vor, daß ihr Vater ein entschiedener Gegner der Nationalsozialismus gewesen sei. In die SS habe er eintreten müssen, um seinen Verlag und die Mitarbeiter vor Übergriffen zu schützen. Er habe in Wort und Tat gegen das NS-Regime gearbeitet, insbesondere durch die freiheitliche Ausrichtung der Magdeburgischen Zeitung auch nach Januar 1933. (...) Der Verkauf von 7 % der Stammeinlagen sei unter massivem Zwang erfolgt. Nach dem Verkauf sei Fritz F. nur noch formal Geschäftsführer gewesen. Die wesentlichen Anweisungen seien alle aus Berlin vom Vera-Verlag gekommen. Er habe als Minderheitsgesellschafter praktisch nichts mehr zu sagen gehabt. Außerdem sei er als Rotarier gruppenverfolgt gewesen, so daß es auf eine Individualverfolgung ohnehin nicht ankomme und der Vermögensverlust als verfolgungsbedingt vermutet werde. Durch die Zusammenlegung der Magdeburgischen Zeitung mit der Zeitung "Der Mitteldeutsche" unter Führung des Trommler-Verlages sei das Verlagsrecht verlorengegangen. Dies stelle eine faktische Enteignung dar, welche ebenfalls Ausdruck politischer Verfolgung sei. Hierdurch seien weitere 49 % des Wertes des Unternehmens für Fritz F. verlorengegangen. Im übrigen ergebe sich aus einem Überprüfungsbescheid des Entnazifizierungs-Hauptausschusses für den Landkreis Rendsburg vom 14.4.1949, daß Fritz F. am 9.1.1948 in die Kategorie IV eingestuft worden sei. Mit der Entscheidung vom 14.4.1949 sei er in die Kategorie V eingestuft worden als "entlastet". Diese Kategorie sei für aktive Gegner des Nationalsozialismus vorgesehen gewesen. Dieser Bescheid entfalte Tatbestandswirkung und sei auch im Vermögensrechtsverfahren zum Nachweis der Verfolgteneigenschaft beachtlich. (...)
Die Bekl. verteidigt den angefochtenen Bescheid und führt insbesondere aus, daß die untadelige, demokratische Einstellung des Herrn Fritz F. nicht in Abrede gestellt werde. Gleichwohl habe er es durch geschickte Tarnung verstanden, sich vor einem Zugriff der Nationalsozialisten zu schützen. Deshalb sei er SS-Mitglied geworden, sei zwar kein Ober-sturmführer, jedoch Oberscharführer gewesen und bis 1945 geblieben. Der Verkauf von 7 % der Stammeinlagen an den Vera-Verlag sei typischer Ausdruck der nationalsozialistischen Gleichschaltung im Pressewesen. Irgendwelche persönlichen Übergriffe gegen Fritz F. seien nicht bekannt geworden. Wegen seiner Eigenschaft als Rotarier sei ihm nichts geschehen. (...) Die Zusammenlegung der Magdeburgischen Zeitung mit "Der Mitteldeutsche" am 1.9.1944 sei kein Verfolgungsakt gewesen, vielmehr Ausdruck knapper Ressourcen in der Endphase des Krieges. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist unbegründet. Denn der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Halle vom 10. Februar 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5. Satz 1 VwGO). Den Kl. steht die beanspruchte Feststellung ihrer vermögensrechtlichen Berechtigung im Hinblick auf Gesellschaftsanteile bzw. Verlagsrechte nicht zu. Denn sie sind keine Rechtsnachfolger eines Berechtigten im Sinne des Vermögensgesetzes. Denn ihr Rechtsvorgänger Fritz F. war nicht von einer Maßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG betroffen. Nach dieser Bestimmung ist das Vermögensgesetz auch auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus (hier) politischen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von (hier) Zwangsverkäufen, oder auf andere Weise verloren haben. Die Kammer geht zwar davon aus, daß es sich bei dem Vertrag vom 24.3.1936 um einen Zwangsverkauf handelte. Dieser beruhte jedoch nicht auf einer politischen oder weltanschaulichen Verfolgung. Herr Fritz F. ist zunächst nicht aus weltanschaulichen Gründen wegen seiner Eigenschaft als Rotarier verfolgt worden. Aus den vorliegenden Unterlagen gibt es keinen Hinweis dafür, daß Fritz F. wegen der Mitgliedschaft im 1937 aufgelösten Rotary-Club Magdeburg Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war. Eine derartige Individualverfolgung wird von der Klägerseite auch nicht geltend gemacht. Soweit die Kl. vortragen, alle Rotarier seien einer Gruppenverfolgung unterlegen, so ist dies unzutreffend. (...)
Herr Fritz F. ist aber auch nicht aus politischen Gründen von der deutschen Regierung oder der NSDAP verfolgt worden. Die Kammer geht allerdings angesichts der zahlreichen und insoweit auch überzeugenden Stellungnahmen aus der Nachkriegszeit, welche die Kl. aus dem Entnazifizierungsverfahren ihres Vaters vorgelegt haben, davon aus, daß Herr F. kein Anhänger des Nationalsozialismus und seiner Ausprägungen gewesen ist. Vielmehr war er von liberal-konservativer Geisteshaltung, christlich und humanistisch und hat insbesondere Mitarbeitern in seinem Betrieb, die aufgrund der Verfolgung der Juden und Sozialisten Benachteiligungen ausgesetzt waren, nach Kräften geholfen. Deshalb geht das Gericht auch davon aus, daß Fritz F. nicht aus Überzeugung, vielmehr aus taktischen Überlegungen heraus im Juli 1933 Mitglied der allgemeinen SS und im Jahre 1938 Mitglied der NSDAP geworden ist. Allerdings kann aus der Gesamtschau des vorliegenden Materials nicht mit der erforderlichen Sicherheit der Schluß gezogen werden, daß Fritz F. von den nationalsozialistischen Machthabern tatsächlich als politischer Gegner erkannt und als solcher bekämpft worden ist. Vielmehr geht das Gericht davon aus, daß Fritz F. seine wahre Einstellung gegenüber staatlichen und NS-Stellen geschickt verbergen konnte und der auf ihn ausgeübte Druck zum einen wirtschaftlichen Zielen galt, zum anderen dem Ziel der Machthaber, sich das gesamte Pressewesen in ihrem Sinne gefügig zu machen. (...)
Die Kammer geht mit den vorgelegten Unterlagen auch davon aus, daß der Verkauf von etwa 7 % der Gesellschaftsanteile durch Fritz. F. an den Vera-Verlag am 24.3.1936 unter massivem Druck zustande kam. Einen Akt politischer Verfolgung vermag die Kammer hierin nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen. Denn hätte man Fritz F. als politischen Gegner erkannt und ihn dementsprechend ausschalten wollen, so wäre man nicht zuerst an die Minderheitsgesellschafter (20 Personen) herangetreten, um mühsam deren Anteile aufzukaufen und zum Schluß wegen fehlender 7 % zur Mehrheit an Herrn F. heranzutreten. Vielmehr hätte man die 44 % in der Hand der anderen ("ungefährlichen") Mitglieder der Familie F. und anderer Personen im Streubesitz lassen können und sich lediglich des 56 %igen Anteils des Fritz F. bemächtigen brauchen können, um die Macht im Verlag zu erringen, ohne die Familie F. als "Deckmantel" zu verlieren. Das hat man jedoch nicht getan, vielmehr Fritz F. 49 % der Anteile belassen. Ferner fällt auf, daß sowohl der Geschäftsführer V. wie auch Herr F. als Geschäftsführer im Amt blieben. Einen politischen Gegner hätte man nicht in dieser Position belassen, selbst wenn die Mehrheitsgesellschafterin nunmehr "das Sagen" im Betrieb hatte, und wenn sie rechtmäßigerweise nur nach den Bestimmungen des GmbH-Gesetzes hätte vorgehen können, anstatt - wie nachgewiesen - Weisungen "durchzustellen". Denn kraft seiner Position als Minderheitsgesellschafter und Geschäftsführer hatte Fritz F. jedenfalls im Betrieb die Möglichkeit, hinter dem Rücken der Vera-GmbH auf die Redakteure und das sonstige Betriebspersonal Einfluß zu nehmen, Widerständler zu fördern und zu schützen, gegen die Interessen der Machthaber heimlich zu arbeiten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb man einem erkannten politischen Gegner solche Freiheiten gelassen hätte. Schließlich hat Fritz F. sich selbst nicht als Opfer einer politischen Verfolgung, sondern lediglich als Nötigungsopfer gesehen. (...)
Die von den Kl. angezogene Parallele zur Entscheidung der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Bremen vom 3.1.1951 (OH 1026/1950 [W]) in Sachen der Verleger Schünemann, welche ebenfalls einem Zwangsverkauf an die Vera ausgesetzt waren, überzeugt nicht. (...)
Demgegenüber hält die Kammer die Entscheidung des Obersten Rückerstattungsgerichts Nürnberg vom 25.4.1958 (ORG/III/644), (...) für eher einschlägig. Der Rückerstattungsanspruch wurde abgelehnt. In der Begründung heißt es: "Nach dem REG muß ein Berechtigter, der geltend macht, daß er Gegner der Partei gewesen sei, den Beweis dafür erbringen. Diese Gegnerschaft muß nicht unbedingt aktiver Natur sein. Man kann Gegner der Partei gewesen sein, auch ohne offene Handlung zur Schädigung oder Beseitigung der Partei begangen zu haben, aber es muß ein Widerstand gegen die Prinzipien und das Gedankengut der Partei geleistet worden sein, wie die Versagung jeglicher Unterstützung zur Förderung ihrer Sache. (...) Wenn jemand insgeheim das Gedankengut der Nationalsozialismus nicht gutheißt und dessen Prinzipien ablehnt, so wird er dadurch nicht zum Gegner. (...)
Ähnlich liegen die Dinge im vorliegenden Fall. Auch wenn Fritz F. insgeheim ein Gegner des Nationalsozialismus war und sich auch in Taten entsprechend verhielt, so ist er doch vom System nicht als solcher erkannt worden, weil er sich durch die Mitgliedschaft in SS und NSDAP sowie dem letztlich widerstandlosen Einlassen auf den Verkauf seiner Gesellschaftsanteile in Höhe von 7 % nach außen hin entsprechend arrangiert hat. Seine Gegnerschaft ist somit nicht aus dem Kreis seiner Vertrauten heraus bekannt geworden. Er wurde nicht als Gegner betrachtet (...)
Die Entscheidungen, welche gegenüber Fritz F. im Rahmen der Entnazifizierung ergangen sind, haben für dieses Verfahren lediglich Tatbestandswirkung insoweit, als bindend festgestellt worden ist, daß Fritz F. zunächst als gering belastet, später als entlastet eingestuft worden ist. Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß Fritz F. als politisch Verfolgter im vermögensrechtlichen Sinne zu behandeln ist. Die positive Feststellung einer solchen Verfolgung war nicht die Intention der Entnazifizierungsgesetze. (...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Zum Vorschubleisten i. S. d. § 1 Abs. 4 AusglLG, BVerwG vom 17. März 2005 - 3 C 20.04 - ZOV 2005, 233