Rollator im Treppenhaus
BGB § 535
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter muss das Abstellen des Rollators eines nicht im Erdgeschoss wohnenden Mieters im Treppenhaus dulden. Der Vermieter hat bei der Wahl des Abstellplatzes Anspruch darauf, dass damit einhergehende Gebrauchsbeeinträchtigungen so gering wie möglich ausfallen.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. ist Mieterin einer im 1. OG gelegenen Wohnung im Hause der Bekl. Die Kl. ist nach einer Operation auf einen Rollator angewiesen, sieht sich aber außerstande, ihn in ihre Wohnung zu tragen. Sie hat den Rollator zusammengeklappt rechts neben der Haustür am Abgang zum Keller abgestellt. Die nach einer Hüftoperation ebenfalls gehbehinderte Bekl. will dies nicht dulden, weil sie und ihr ebenfalls gehbehinderter Mann keine Möglichkeit einer ungehinderten Nutzung der Kellertreppe hätten. Sie haben der Kl. eine alternative Abstellmöglichkeit in einem Schuppen hinter dem Haus angeboten; außerdem hat der Ehemann der Bekl. angeboten, der Kl. im Bedarfsfall den Rollator in ihre Wohnung zu tragen; beides lehnt die Kl. ab.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist insoweit begründet, als der Kl. ein Recht eingeräumt werden muss, den zusammengeklappten Rollator links neben der Hauseingangstür (vom Betreten des Hauses aus gesehen) abzustellen. Die dahin gehende Verpflichtung der Bekl., dieses Abstellen zu dulden, ergibt sich aus den Nebenpflichten aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrags. Zur Nebenpflicht des Vermieters gehört es auch, notwendige Maßnahmen, die der Mieter eingehen muss, insoweit zu dulden, als dadurch die Mietsache über den normalen Gebrauch hinaus genutzt wird.
Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Die Kl., die gehbehindert ist, ist nicht in der Lage, den Rollator vom Hauseingang aus in den 1. Stock zu tragen. Es ist auch nicht zumutbar, jedes Mal, wenn sie den Rollator nicht mehr braucht, den Ehemann der Bekl. aufzusuchen und diesen zu bitten, den Rollator in ihre Wohnung zu tragen. Andere Personen, die ständig bereit wären, diese Maßnahmen für die Kl. vorzunehmen, sind nicht gegeben. Die Kl. kann auch nicht darauf verwiesen werden, den Rollator in dem Schuppen im hinteren Bereich des Bekl.grundstücks abzustellen. Aufgrund der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit ergibt sich, dass die Strecke von dem Schuppen, den die Bekl. zur Verfügung stellen will, bis zur Hauseingangstür zwar ebenerdig verläuft, jedoch über 20 m beträgt. Die Kl. ist nicht in der Lage, diese Strecke allein ohne Rollator zu gehen. Insoweit bleibt nur die Möglichkeit, dass der Rollator im zusammengeklappten Zustand im Hausflur abgestellt wird. Bei der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit ergibt sich jedoch, dass die, vom Betreten des Hauses aus gesehen, rechts befindliche Fläche, die zum Keller führt, nicht geeignet ist, den Rollator dort aufzunehmen. Bei der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit wurde jedoch festgestellt, dass der Rollator dann, wenn er vom Betreten des Hauses aus gesehen links neben der Haustür abgestellt wird, keinerlei Beeinträchtigungen verursacht. Der Rollator steht dann genau unterhalb der Briefkästen, die für alle Hausbewohner noch ohne Weiteres zugänglich sind. Die vier Treppen, die dann zu der Wohnung der Kl. führen, sind frei und können auch mit Wasserkästen und Wäschekörben begangen werden. Eine Beeinträchtigung ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht möglich, bei heftigem Öffnen der Eingangstür gegen den Rollator zu schlagen. Die Hauseingangstür hat eine Sperrvorrichtung und geht beim weiteren Aufgehen nur sehr schwer auf, so dass auch insoweit eine Gefahr, dass die Haustür beschädigt wird, nicht ersichtlich ist. Insgesamt ergibt sich daher zur Überzeugung des Gerichts, dass die Kl. sehr wohl berechtigt sein muss, ihren zusammengeklappten Rollator im Hauseingang, wie oben geschildert, abzustellen. Die Bekl. ist aufgrund ihrer Nebenpflicht als Vermieterin verpflichtet, diese Maßnahme zu dulden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter muss das Abstellen des Rollators eines nicht im Erdgeschoss wohnenden Mieters im Treppenhaus dulden. Der Vermieter hat bei der Wahl des Abstellplatzes allerdings einen Anspruch darauf, dass damit einhergehende Gebrauchsbeeinträchtigungen so gering wie möglich ausfallen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die im 1. OG wohnende Mieterin (Klägerin) leidet unter einer Gehbehinderung und stellt ihren zusammengeklappten Rollator am Hauseingang rechts neben der Kellertür ab. Die beklagte Vermieterin, die nach einer Hüftoperation ebenfalls gehbehindert ist und im selben Gebäude wohnt, duldet dies nicht und gibt an, hierdurch sei ihr und ihrem ebenfalls gehbehinderten Ehemann eine ungehinderte Benutzung der Kellertreppe nicht möglich. Die Beklagte bot der Klägerin einen alternativen Abstellplatz im außerhalb des Hauses gelegenen Schuppen an und wahlweise, dass ihr Ehemann der Klägerin den Rollator bei Bedarf in ihre Wohnung trägt. Beides lehnt die Klägerin als unzumutbar ab.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Beklagte ist nach Ansicht des AG dazu verpflichtet, das Abstellen des Rollators der Klägerin im Treppenhaus zu dulden. Dies ergebe sich aus den mietvertraglichen Nebenpflichten des Vermieters, zu denen u. a. gehöre, notwendige Maßnahmen des Mieters zu dulden, auch wenn diese über den normalen Gebrauch der Mietsache hinausgehen.
Dies sei vorliegend auch der Fall, da die Klägerin gehbehindert und weder in der Lage sei, den Rollator die Treppe hoch zu ihrer Wohnung im 1. OG zu tragen, noch den rund 20 Meter langen Weg zwischen Schuppen und Hauseingang ohne Rollator zurückzulegen.
Darüber hinaus sei es der Mieterin nicht zuzumuten, nach jeder Benutzung des Rollators den Ehemann der Vermieterin aufzusuchen und ihn zu bitten, den Rollator hochzutragen; andere Personen, die dazu bereit wären, seien nicht ersichtlich.
Da das Abstellen des Rollators vor der Kellertür jedoch tatsächlich den Zugang erschwere, wies das Gericht darauf hin, dass ein geeigneterer Abstellplatz im Hauseingang links neben der Haustür existiere und zu nutzen sei.