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Rohrverstopfung, Mieterverschulden

AG Charlottenburg16 a C 136/8820.05.1988GE 1988, 1063

§ 538 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rohrverstopfung, Mieterverschulden; Mangel der Mietsache; Schadensersatzanspruch des Mieters; Rohrverstopfung; Abwasserrohr; Überschwemmung; Verzug des Vermieters; Nässe-Folgeschaden

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kein Schadensersatz des Vermieters für Nässe-Folgeschäden durch Rohrverstopfung, wenn der Vermieter nicht in Verzug ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. ist nicht berechtigt, vom Bekl. Schadensersatz zu verlangen.

Ihr steht kein Anspruch aus § 538 Abs. 1 BGB zu: Ein Anspruch aus § 538 Abs. I 1. Alternative BGB scheidet aus, da die Verstopfungen des Abwasserrohres erst nach Abschluß des Mietvertrages entstanden sind.

Ein Anspruch aus § 538 Abs. I 2. Alternative BGB ist nicht gegeben, denn ein Verschulden des Bekl. liegt nicht vor. Aus dem Vorbringen der Kl., die Verstopfung sei im Hauptrohr der Abwasserleitung entstanden, ergibt sich nicht, daß der Bekl. die gemäß § 276 Abs. I S. 2 BGB erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat. Auch aus § 538 Abs. I 3. Alternative BGB kann die Kl. keine Ansprüche herleiten. Hiernach werden nur die Schäden ersetzt, die dadurch entstehen, daß der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug ist. Ein Mangel liegt nach § 537 Abs. I BGB vor, wenn die vermietete Sache mit einem die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch mindernden Fehler behaftet ist. Dieser Mangel liegt hier in der Verstopfung des Abwasserrohres.

Die von der Kl. behaupteten Nässeschäden an der Liege sind durch die Verstopfung, also den Mangel selbst, entstanden. Sie können deshalb keine Folgen eines etwaigen Verzuges des Bekl. mit der Beseitigung der Verstopfung sein.

Für die Pensionskosten gilt das gleiche wie für die Nässeschäden an der Liege. Die Kl. zog aufgrund des durch den Mangel entstandenen Gestanks in die Pension. Der Gestank ging aber nicht von der Rohrverstopfung (die der Bekl. zu beseitigen hatte), sondern von den durchfeuchteten Einrichtungsgegenständen der Kl. aus (für deren Reinigung sie selbst zu sorgen hatte).

Die Pensionskosten sind folglich keine Folge eines etwaigen Verzuges mit der Mangelbeseitigung, sondern des Mangels selbst.

Die Umzugskosten sind entstanden, weil die Kl. fristlos das Mietverhältnis gekündigt hat. Gekündigt hat die Kl. wegen der Verstopfung und nicht, weil der Bekl. mit ihrer Beseitigung in Verzug gewesen ist. Deshalb können auch die Umzugskosten keine Folge eines etwaigen Verzuges des Bekl. mit seiner Mängelbeseitigungspflicht sein.

Rohrverstopfung, Mieterverschulden — AG Charlottenburg 16 a C 136/88 — vera