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Rohrverstopfung durch Haare

AG Neukölln6 C 312.8211.11.1982GE 1983, 37

§ 548 BGB, § 536 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rohrverstopfung durch Haare; Badewanne - vertragsmäßiger Gebrauch; Rohrreinigung - Kosten; Bodenablauf; Abflußleitung; Instandhaltungspflicht; Wartung - Zumutbarkeit; Überschwemmung - Verursachung; Badezimmer - Rohrverstopfung, Haare; Haare, Rohrverstopfung; Waschmittelreste; Blumenerde

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Vom Mieter kann verlangt werden, daß er in normalen Abständen durch den Gebrauch eines Rohrreinigungsmittels die Abflüsse wartet; weitergehende Arbeiten, die gewisse technische Fähigkeiten voraussetzen, sind dem Mieter nicht zuzumuten.

2. Daß sich im Bodenablauf einer Badewanne Seife, Haare und auch Blumenerde befinden, liegt in der Natur der Sache.

3. Zu den Instandhaltungsverpflichtungen des Vermieters in bezug auf die Rohrreinigung.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. (Vermieterin) fordert von der Bekl. (Mieterin) Ersatz für die Beseitigung einer Rohrverstopfung. Ursache für die Rohrverstopfung seien Haare, Waschmittelreste und Blumenerde gewesen, die sich im Abfluß befunden haben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. kann von der Bekl. die geltend gemachten Kosten schon deshalb nicht erstattet verlangen, weil sie hierdurch nur ihre eigenen Mietvertragspflichten ausgeführt hat. Es ist als gerichtsbekannt anzusehen, daß auch bei normaler Abnutzung des Badewannenablaufs sich im Laufe einer Zeit von 5 bis 6 Jahren, meist schon früher, eine galartartige Masse darin bildet, sofern dies nicht durch periodische Reinigung des Bodenablaufs verhindert wird. Dies zu tun ist im Gegensatz zur Ansicht der Kl. nach der Ansicht des Gerichts Aufgabe des Vermieters als Teil seiner Instandhaltungspflichten hinsichtlich der Mietsache. Zwar kann von einem Mieter verlangt werden in normalen Abständen durch den Gebrauch eines normalen Rohrreinigungsmittels seinerseits den Abfluß zu warten; weitergehende Arbeiten wie Abschrauben und Reinigen des Bodenablaufs, die gewisse technische Fähigkeiten voraussetzen, sind ihm aber nicht zuzumuten, auch wenn sie häufig vom Mieter ausgeführt werden. Die einfache Anwendung eines Rohrreinigers reicht auf die Dauer nicht aus, weil sich dennoch Schmutzstoffe, wie insbesondere Haare absetzen und die Grundlage für eine Verstopfung bilden.

Für eine außergewöhnliche Benutzung des Ablaufs mit Dingen, die dort in keinem Fall hingehören, hat die Kl. nichts vorgetragen. Daß sich in einem Bodenablauf Seife und Haare befinden, liegt in der Natur der Sache. Auch Blumenerde kann durchaus in geringen Mengen in einen Ablauf gelangen und wird normalerweise auch ohne Schwierigkeiten aufgenommen. Sie bleibt nur dann hängen, wenn der Abfluß schon gestört ist, was aber - wie oben ausgeführt - in den Verantwortungsbereich der Kl. gehört, weil sie die Wartung unterlassen hat.