Rohrverstopfung, Beweislast
§§ 548 BGB, 536 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rohrverstopfung, Beweislast; Abflußleitung; Verstopfung; Haare; Leitungsrohr; Hund baden; Verursachung; Beweislast, Rohrverstopfung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei einer Verstopfung in der Abflußleitung ist der Vermieter beweispflichtig dafür, daß die Verstopfung vom Mieter schuldhaft verursacht wurde.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. (Eigentümer) verlangt von der Bekl. (Mieterin) Ersatz für die Beseitigung einer Rohrverstopfung. Der Kl. trägt vor, die Verstopfung sei zwischen dem Abfluß der Badewanne der Bekl. und dem Hauptabflußrohr aufgetreten und sei durch Haare verursacht worden. Die Bekl. bade ihren Hund in der Badewanne. Dies sei der Grund für die Verstopfung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Gemäß § 536 BGB ist der Kl. zur Instandsetzung und Instandhaltung der Mietsache verpflichtet. Dazu gehören auch die Abflußrohre einer Wohnung. Gemäß § 548 BGB erstreckt sich diese Pflicht auch auf Schäden, die durch vertragsgemäße Benutzung der Mietsache entstehen.
Der Kl. war darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß die Verstopfung in der Abflußleitung nicht durch vertragsgemäßen Gebrauch entstanden ist, sondern von der Bekl. schuldhaft verursacht wurde. Daß die Verstopfung im Bereich der Rohrleitungen der Bekl. aufgetreten ist, läßt noch keinen Schluß darauf zu, daß die Bekl. sich nicht vertragsgemäß verhalten hat. Auch eine Verstopfung mit Haaren läßt nicht auf ein Verschulden der Bekl. schließen. Denn Haare werden sowohl bei normalen Waschvorgängen als auch beim Waschen der Haare, die zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehören, durch den Abfluß gespült. Für seine Behauptung, die Bekl. wasche den Hund in der Badewanne, hat der Kl. keinen Beweis angetreten.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Vgl. auch: OLG Hamm - 4 RE Miet 10/81 - RE v. 19.5.1982 in RiM; AG Schöneberg - 12 C 80/76 -, Urt. v. 13.5.1976 in GE 1977, 372