Rohrverstopfung
§ 547 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Rohrverstopfung; Beweislast bei Rohrverstopfung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zum Begriff der notwendigen Verwendungen.
2. Unzulässige Rohrverstopfungsklausel.
3. Beweislastverteilung bei Rohrverstopfung
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. muß den von der Kl. für die Beseitigung der Rohrverstopfung aufgewandten Betrag von 122,65 DM erstatten. Es handelt sich dabei um eine notwendige Verwendung i.S.d. § 547 BGB.
Demgegenüber kann sich der Bekl. nicht darauf berufen, daß die Kl. die Zahlung des fraglichen Betrages lediglich dann mit Erfolg geltend machen könne, wenn sie ihre Schuldlosigkeit hinsichtlich der streitigen Rohrverstopfung nachweise. Zwar ist dieser Einwand an sich gem. § 242 BGB erheblich, da derjenige, der das Geforderte sogleich wieder herausgeben müßte, nach Treu und Glauben gehindert ist, eine derartige Forderung durchzusetzen. Falls die Kl. nämlich die Rohrverstopfung (mit-) verschuldet hätte, stände ihr ein Anspruch auf Erstattung der Beseitigungskosten gegen den Bekl. nicht zu. In Fällen der vorliegenden Art muß jedoch der Vermieter beweisen, daß der Mieter die Verstopfung verschuldet hat (ebenso AG Köln, WM 1976, 49; Roquette ZMR 1973, 196 f). Auf eine schuldhafte Verstopfung stellt auch § 14 des Mietvertrages ab. Allerdings ist diese Bestimmung so zu verstehen, daß im Falle der schuldhaften Verstopfung durch einen Mieter alle Mieter mit Wasseranschlüssen vor der Störungsstelle gemeinschaftlich in Anspruch genommen werden, sofern sich nicht feststellen läßt, welcher Mieter die Verstopfung verschuldet hat.
Diese Regelung stellt indes eine mißbilligte Klausel dar, so daß über die Behauptung des Bekl., die Kl. oder die darüber wohnenden Mieter ... hätten die streitige Verstopfung verschuldet, kein Beweis zu erheben ist.
Die Unbeachtlichkeit der angezogenen Vertragsbestimmungen gem. § 242 BGB ergibt sich daraus, daß die Mieter eines Hauses keine Gefahrengemeinschaft bilden (ebenso AG Essen, ZMR 1974, 44). Es ist nicht ersichtlich, welcher den Mietern eines Hauses gemeinsame Gefährdungstatbestand vorliegen sollte. Daß sich ein Mieter vertragswidrig verhält, indem er bestimmungswidrig feste Körper in die Abwasserleitung einführt, ist ein Risiko, das außerhalb des Einflußbereiches der Mieter liegt, vielmehr allein in der Sphäre des Vermieters als Eigentümer der Sache (des Hauses) begründet ist (ebenso Roquette a.a.O. Seite 196). Es entspricht zudem einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß der Eigentümer einer Sache einen an dieser Sache entstandenen Schaden selbst tragen muß, wenn er nicht den Schädiger ermitteln kann.
Selbst wenn hier aber ein ausreichender Querschnitt des Hauptabflußrohres festgestellt werden könnte, änderte sich nichts an der Erstattungspflicht des Bekl. Denn damit steht noch nicht fest, welcher Mieter genau die Verstopfung verschuldet hat. Auf diesen Nachweis, der die Verantwortlichkeit der Kl. für die streitige Verstopfung ergeben müßte, kann nicht rechtswirksam verzichtet werden. Dabei ist nicht allein die in § 14 des Mietvertrages vorgesehene gesamtschuldnerische Haftung der Mieter sittenwidrig (so aber AG Essen a.a.O. S. 45), sondern auch die Regelung einer anteiligen Haftung der Mieter unwirksam (s. oben), zumal die Auswahl der Mieter dem Vermieter obliegt und demnach Verstöße gegen die Obhutspflicht durch einen Mieter im Risikobereich des Vermieters liegen. Bei dieser Rechtslage kann dahinstehen, ob § 14 des Mietvertrages etwa im Wege der Umdeutung als Regelung einer anteiligen Haftung der Mieter aufgefaßt werden kann.
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Anmerkung: Vgl. zum LS Nr. 3: AG Schöneberg - 4 C 291/82 - Urt. v. 12.10.1982 in GE 1983, 37; OLG Hamm - 4 RE-Miet 10/81 - RE v. 19.5.1982