Risse an der Zimmerdecke auch bei wirksamer Schönheitsreparaturklausel vom Vermieter zu beseitigen, Instandsetzungsanspruch des Mieters nach Kündigung, unzureichende Kooperation des Mieters bei Mangelbeseitigung
BGB §§ 535 Abs. 1 Satz 2, 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1, 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Größere Substanzschäden der Dekoration (hier: Risse an der Wohnzimmerdecke) sind auch im Falle wirksamer vertraglicher Abwälzung der Schönheitsreparaturlast auf den Mieter nicht von diesem, sondern gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB vom Vermieter zu beseitigen.
2. Bei einem langjährig beanstandungsfrei geführten Mietverhältnis rechtfertigt die mangelnde Kooperation des Mieters bei der Beseitigung von (Bagatell-) Mängeln weder die außerordentliche noch die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Amtsgericht hat die Bekl. zutreffend gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Mangelbeseitigung im erstinstanzlich tenorierten Umfang verurteilt. Die Mängel liegen sämtlich vor; die Kammer teilt die Beweiswürdigung des Amtsgerichts, die die Berufungsangriffe bereits vollständig erschöpft, ohne Einschränkungen. Nichts anderes folgt hinsichtlich der Pflicht zur Beseitigung der Risse an der Wohnzimmerdecke. Insoweit kann dahinstehen, ob die Bekl. die Schönheitsreparaturlast überhaupt wirksam auf die Kl. abgewälzt hat. Denn die Abwälzung erfasst nicht die Pflicht zur Beseitigung größerer Substanzschäden der Dekoration (vgl. Langenberg, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl. 2015, § 538 Rz. 107 m.w.N.). Um solche indes handelt es sich hier bereits ausweislich des eingereichten Lichtbildes. Das hat das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt.
Die Beseitigungsansprüche sind auch nicht durch den Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigungen entfallen, da das zwischen den Parteien seit dem Jahre 1998 bestehende Mietverhältnis durch die streitgegenständlichen Kündigungen weder gemäß § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 BGB fristlos noch gemäß § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB fristgerecht beendet wurde. Dagegen vermag die Berufung nichts zu erinnern. Denn der der Kl. allenfalls zur Last zu legende Vorwurf unzureichender Kooperation bei der Beseitigung von (Bagatell-) Mängeln rechtfertigt bei einem langjährig - beanstandungsfrei - geführten Mietverhältnis gemäß §§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1, 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB weder dessen fristlose noch die fristgerechte Kündigung, da der Pflichtverletzung des Mieters nach Durchführung der auch hier - ebenso wie bei einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs oder unerlaubter Gebrauchsüberlassung - gebotenen Prüfung und Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. Kammer, Urt. v. 16. Juni 2016 - 67 S 125/16, GE 2016, 1569 = ZMR 2016, 695; Urt. v 6. Oktober 2016 - 67 S 203/16, GE 2016, 1573 = WuM 2016, 734; Beschl. v. 20. Oktober 2016 - 67 S 214/16, GE 2016, 1508 = WuM 2016, 741; Urt. v. 29. November 2016 - 67 S 329/16, GE 2017, 49) das für kündigungsbedingte Beendigung des Mietverhältnisses erforderliche Gewicht - noch - nicht zukommt.
Hinweis
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Berufungsverfahren durch Rücknahme der Berufung erledigt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Größere Substanzschäden der Dekoration (hier: Risse an der Wohnzimmerdecke) sind auch bei wirksamer Schönheitsreparaturklausel vom Vermieter zu beseitigen. Bei einem langjährig beanstandungsfreien Mietverhältnis rechtfertigt die mangelnde Kooperation des Mieters bei der Beseitigung von Bagatellmängeln weder die außerordentliche noch die ordentliche Kündigung.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Mieter hatten auf Mangelbeseitigung geklagt, die Vermieterin hatte fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt, weil sich die Mieter bei der Beseitigung kleiner Mängel unkooperativ gezeigt hatten. Beim Amtsgericht drangen die Mieter mit ihren Forderungen durch, die Vermieterin nicht. Dem half auch das Landgericht Berlin in der Berufung nicht ab.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Die Verurteilung der Vermieterin zur Mangelbeseitigung durch das AG sei in Ordnung. Die beanstandeten Mängel lägen vor. Die Vermieterin müsse auch die Risse an der Wohnzimmerdecke beseitigen. Dabei sei es unerheblich, ob die vereinbarte Schönheitsreparaturklausel wirksam sei, weil die Abwälzung von Schönheitsreparaturen nicht die Pflicht des Vermieters zur Beseitigung größerer Substanzschäden der Dekoration beseitige.
Die Mängelbeseitigungsansprüche der Mieter seien auch nicht durch den Ausspruch der fristlosen bzw. fristgemäßen Kündigungen entfallen, denn der den Mietern allenfalls zur Last zu legende Vorwurf unzureichender Kooperation bei der Beseitigung von Bagatellmängeln rechtfertige bei einem langjährigen beanstandungsfreien Mietverhältnis weder dessen fristlose noch die fristgerechte Kündigung. Ebenso wie bei einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs oder unerlaubter Gebrauchsüberlassung seien sämtliche Umstände des Einzelfalls zu prüfen und abzuwägen. Für eine Kündigung müsse der Pflichtverletzung des Mieters ein entsprechendes Gewicht zukommen, das im vorliegenden Fall noch nicht erreicht sei.