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Richtige Beklagte bei der Beschlussanfechtung

LG Frankfurt am Main2-13 S 164/1414.04.2015GE 2015, 1303

WEG § 46

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird in Beschlussanfechtungsstreitigkeiten fälschlich die Wohnungseigentümergemeinschaft als Beklagte bezeichnet, liegt auch in der Übergabe einer vom Amtsgericht erforderten Eigentümerliste noch nicht ein Parteiwechsel auf die übrigen Wohnungseigentümer, die richtigerweise verklagt werden müssen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Mit der Klage begehren die Kl. - soweit für die Berufung noch von Interesse - die Anfechtung des Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung vom 20. März 2014 über die Entlastung des Verwalters.

Die Klage ist gegen die „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ gerichtet. Auf Anforderung des Amtsgerichts übersandten die Kl. eine Eigentümerliste.

Das Amtsgericht - auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird - hat die Klage gegen „die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ abgewiesen und zur Be­gründung ausgeführt, die Klage richte sich nicht gegen die richtigen Bekl., im Übrigen entspräche der angefochtene Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kl., die ausweislich der Berufungsschrift „gegen die übrigen Eigentümer der WEG“ eingelegt worden ist. In der Berufungsbegründung wird „klargestellt“, dass sich die Klage gegen „die übrigen Wohnungseigentümer richtet“.

II. Die Berufung ist nach § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, weil sie unzulässig ist.

1. Mit dem Amtsgericht geht auch die Kammer davon aus, dass die Klage ursprünglich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet war. Gegen wen sich die Klage richtet, ist durch Auslegung zu ermitteln, vorliegend ist bereits in der Klageschrift aus­drücklich im Rubrum aufgeführt, dass sich die Klage gegen „die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer …“ richtet. Entgegen der Ansicht der Kl. richtet sich damit die Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft. Zwar ist auch die Parteibezeichnung der Auslegung zugänglich, wenn aber - wie hier - als Partei ausdrücklich die Wohnungseigentümergemeinschaft genannt ist und auch die Vorlage einer Eigentümerliste nicht angekündigt wird, ist Partei des Rechtsstreits die WEG (ebenso für eine identische Bezeichnung BGH NJW 2010, 446; NZM 2011, 315).

Dass die Kl. im Verlaufe der ersten Instanz - auf Anforderung durch das Amtsgericht - noch eine Eigentümerliste vorlegten, ändert hieran nichts, denn für die Auslegung der Parteibezeichnung ist die Klageschrift maßgeblich, aus dieser ergibt sich eindeutig, dass die Klage gegen den Verband geführt werden soll. Eine Klageänderung liegt alleine in der Vorlage der Eigentümerliste ebenfalls nicht, denn diese ist ohne nähere Angaben alleine auf Anforderung des Amtsgerichts eingereicht worden. Für eine Parteiänderung hätte es jedoch zumindest einer auslegungsfähigen Prozesserklärung bedurft, diese kann nicht in der bloßen Erfüllung der Aufforderung des Amtsgerichts gesehen werden.

2. Soweit die Kl. ihre Klage nunmehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer weiterführen wollten, handelt es sich um einen gewillkürten Parteiwechsel. Dieses führt indes zur Unzulässigkeit der Berufung, da ein Parteiwechsel in zweiter Instanz - der wie eine Klageänderung zu behandeln ist - eine zulässige Berufung voraussetzt (vgl. BGH NJW 1994, 3358). An einer solchen fehlt es indes, wenn die Kl. nunmehr nicht mehr den Verband, sondern die übrigen Wohnungseigentümer verklagen wollten. Denn Zulässigkeitsvoraussetzung einer Berufung ist, dass der in erster Instanz erhobene Klageanspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt wird, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Klageabweisung also in Frage gestellt wird und nicht nur im Wege der Klageänderung ein neuer, bisher nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird (ständige Rechtsprechung vgl. BGH NJW 1994, 3358; BSG NZS 2003, 498; Musielak/Ball § 533 Rn. 6; BeckOKZPO/Wulf § 533 Rn. 5). Dies ist vorliegend indes nicht der Fall, denn die Berufung wurde ausdrücklich nur gegen die „übrigen Wohnungseigentümer“ eingelegt, gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft ist das Urteil nicht angefochten worden.

Jedenfalls in dieser Konstellation ist auch ein Parteiwechsel in der Berufungsinstanz unzu­lässig. Denn anderenfalls würde in zweiter Instanz alleine ein Anspruch geltend gemacht werden können, der in erster Instanz nicht anhängig war. Ob für einen Parteiwechsel auf Bekl.seite etwas anderes gilt, wenn der (neue) Bekl. zustimmt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, denn eine solche Zustimmung liegt nicht vor. Der Prozessbevollmächtigte, der angegeben hat, auch die übrigen Bekl. zu vertreten, hat vielmehr ausdrücklich die Zurückweisung der Berufung mit dem Argument verlangt, es sei die falsche Partei verklagt worden, hierin liegt eine Verweigerung der Zustimmung zur Parteiänderung. Diese ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Verweigerung der Zustimmung zum Parteiwechsel in der Berufungsinstanz dann rechtsmissbräuchlich, wenn ein schutzwürdiges Interesse des neuen Bekl. an der Weigerung nicht anzuerkennen und ihm nach der gesamten Sachlage zuzumu­ten ist, in den bereits im Berufungsrechtszug schwebenden Rechtsstreit einzutreten (BGH NJW 1987, 1946 m.w.N.). Dies ist vorliegend bereits deshalb nicht der Fall, weil die Anfechtungsfrist des § 46 WEG abgelaufen ist. Insoweit liegt das schutzwürdige Interesse der Bekl. darin, dass im Falle einer erneuten Klage diese wegen der Versäumung der Anfechtungsfrist abgewiesen werden würde, während im Falle eines Parteiwechsels nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Klagefrist auch durch eine gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtete Klage gewahrt würde (st. Rspr. vgl. nur BGH NJW 2010, 446).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

In der Übergabe einer vom Amtsgericht angeforderten Eigentümerliste ist noch kein Parteiwechsel von der in der Klageschrift genannten Gemeinschaft auf die übrigen Wohnungseigentümer zu sehen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Kläger haben die am 20. März 2014 mehrheitlich beschlossene Verwalterentlastung angefochten. Die Klage ist gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichtet. Auf Anforderung des AG übersandten die Kläger eine Eigentümerliste. Das AG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klage richte sich nicht gegen die richtigen Beklagten, nämlich die übrigen Wohnungseigentümer; im Übrigen entspräche der angefochtene Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung. Hiergegen die Berufung gegen die übrigen Wohnungseigentümer mit der Klarstellung, dass sich die Klage gegen diese richte.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG hat die Berufung verworfen. Die Klage sei ausdrücklich gegen die Gemeinschaft gerichtet und auch die Vorlage einer Eigentümerliste nicht angekündigt worden, sondern lediglich auf Anforderung durch das AG erfolgt. Eine Klageänderung auf die übrigen Wohnungseigentümer sei dadurch nicht erfolgt. In der zweiten Instanz sei ein Parteiwechsel unzulässig, zumal damit ein anderer Anspruch als in erster Instanz geltend gemacht werde.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG zitiert selbst zwei BGH-Entscheidungen, wonach auch durch eine Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft die Klagefrist gewahrt wird, wenn der Verwalter angegeben und die namentliche Bezeichnung der richtigerweise zu verklagenden übrigen Mitglieder der Gemeinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird (BGH GE 2010, 131; NJW 2011, 2050). Das AG hätte nicht nur die Eigentümerliste anfordern sollen, sondern nach § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, dass ganz offensichtlich ein Parteiwechsel erforderlich ist, um die sonst sinnlose Klage weiterzuführen. Mit einem Antrag gegen die Gemeinschaft wäre das Ziel der Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses über die Verwalterentlastung schon im Ansatz nicht zu erreichen gewesen. Leider haut das LG in dieselbe Kerbe, sogar unter Heranziehung der BGH-Entscheidungen, die ein anderes Ergebnis nahe legen. Das AG hat sein Gewissen noch mit dem zweiten „Standbein“ beruhigt, dass der Beschluss über die Verwalterentlastung jedenfalls ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche. Um die Nachprüfung dieser Rechtsfrage hat sich das LG gedrückt. Leider gibt es vorläufig noch keine Nichtzulassungsbeschwerde an den BGH in Wohnungseigentumssachen.