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Richterliche Inhaltskontrolle eines satzungsmäßig festgelegten Vetorechts bei einer Publikumsgesellschaft

LG Berlin96. O. 61/0218.10.2002GE 2003, 953

BGB § 242

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Schutz der Kommanditisten einer Publikumsgesellschaft gebietet es, daß diese Änderungen des Gesellschaftsvertrages mehrheitlich beschließen können.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt die Feststellung der Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen.

Die Kl. stellt einen geschlossenen Immobilienfonds mit einem Kommanditkapital von 11,8 Mio. DM dar, mit dem ein Wohnhaus in Berlin-Neukölln, Hstraße finanziert worden ist.

An der Kl. waren bis zum 6. März 2002 17 Gesellschafter beteiligt, darunter die Bekl. zu 1. als persönlich haftende Gesellschafterin ohne Kapitalbeteiligung. Die Bekl. zu 2. und 3., die dem Kreis der Initiatoren zuzurechnen sind, halten insgesamt ein Kommanditkapital von 35.000 DM. Die weiteren Kommanditanteile werden von 13 Gesellschaftern, die überwiegend der Familie Dr. G- F. B. zuzurechnen sind, gehalten.

In dem Gesellschaftsvertrag vom Juni 1991 heißt es unter § 12 Ziffer 2:

"Für Änderungen dieses Gesellschaftsvertrages, für die Umwandlung der Gesellschaft in eine andere Rechtsform, für die Verschmelzung der Gesellschaft mit einem anderen Unternehmen und für die Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen in einer Gesellschafterversammlung erforderlich und genügend; solche Beschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin. (...)"

Auf den Gesellschaftsvertrag vom Juni 1991 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2002 an die Gesellschafter der KG lud die Bekl. zu 1. zu einer Gesellschafterversammlung am 6. März 2002 um 16 Uhr in Berlin ein. Der Einladung zu der Gesellschafterversammlung war eine Tagesordnung beigefügt, die unter anderem die Beschlußfassung über die Aufnahme einer weiteren persönlich haftenden Gesellschafterin sowie den Vollzug der Aufnahme, über die Ertei-lung von Geschäftsführungsbefugnis an die neu aufgenommene persönlich haftende Gesellschafterin und die Erteilung von Vertretungsmacht an diese, die Beschlußfassung über den Entzug von Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht der Bekl. zu 1. vorsah.

Bei der Gesellschafterversammlung am 6. März 2002, die ausweislich des Protokolls einvernehmlich bereits ab 14.20 Uhr stattfand, waren von den insgesamt in der Gesellschaft vorhandenen 11.899 Stimmen 11.864 Stimmen vertreten. Von den anwesenden bzw. vertretenen Stimmen entfielen 11.734 Stimmen auf Herrn F. S. als Vertreter verschiedener Gesellschafter.

Mit Beschluß zu TOP 3.1 c) wurde mit 98,9 % der abgegebenen Stimmen Herr F. S. zum Versammlungsleiter bestimmt. Daraufhin verließen alle Teilnehmer mit Ausnahme F. S., S. H. und Rechtsanwalt D. den Versammlungsraum. Im weiteren Verlauf der Gesellschafterversammlung beschloß die Gesellschafterversammlung jeweils mit 11.734 Stimmen (= 98,9 % alle Stimmen) die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 5 hinsichtlich der Aufnahme weiterer Gesellschafter, die Änderung von § 7 des Gesellschaftsvertrages hinsichtlich des Entzugs von Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht durch Mehrheitsbeschluß der Gesellschafter, über die Aufnahme der S. Z. Grundstücksverwaltungs GmbH als weitere persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft und die Beauftragung von Herrn R. D. mit dem Abschluß des Aufnahmevertrages, die Erteilung von Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht an die S. Z. und über den Entzug der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht der Bekl. zu 1.

Im Anschluß an die Beschlußfassung zu TOP 3.3 unterzeichnete Rechtsanwalt D. einen Vertrag über die Aufnahme der S. Z. als weitere persönlich haftende Gesellschafterin. Diese hatte den Vertrag ihrerseits bereits am 6. März 2002 vor der Gesellschafterversammlung unterzeichnet.

Mit der Klage begehrt die Kl. die Feststellung der Wirksamkeit der am 6. März 2002 gefaßten Beschlüsse. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Die in der Gesellschafterversammlung am 6. März 2002 zu den Tagesordnungspunkten 3.1 bis 3.11 gefaßten Beschlüsse sind wirksam.

1. Die Einladung zu der Gesellschafterversammlung entsprach den Erfordernissen von § 12 Ziffer 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages, denn die Änderungsanträge hinsichtlich des Gesellschaftsvertrages waren in wörtlicher Fassung beigefügt. Die Gesellschafterversammlung war unzweifelhaft beschlußfähig. Die satzungsändernden Beschlüsse sind mit einer Mehrheit von 98,9 % der insgesamt vorhandenen Stimmen beschlossen worden.

Der Zustimmung der Bekl. zu 1. bedurften die Beschlüsse nicht, denn der Zustimmungsvorbehalt in § 12 Ziffer 2 Satz 1 zweiter Halbsatz des Gesellschaftsvertrages ist unwirksam. Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften unterliegen nach der ständigen Rechtsprechung des BGH einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgerichteten richterlichen Inhaltskontrolle, da die Kommanditisten bei der Publikums KG regelmäßig nur die Möglichkeit haben, einen fertig formulierten Gesellschaftsvertrag zu unterzeichnen, auf dessen Inhalt sie keine mitgestaltenden, ihre Interessen wahrenden Einfluß ausüben können (BGH NJW 75, Seite 13, 18 f.; Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 30. Aufl., Anhang zu § 177 a) Rdn. 68 m. w. N. aus der Rechtsprechung). Der Schutz der Gesellschafter gebietet es, daß diese Änderungen des Gesellschaftsvertrages mehrheitlich beschließen können.

Zustimmungserfordernisse oder Vetorechte können qualifizierte satzungsändernde Mehrheitsbeschlüsse nicht verhindern.

Jede im Gründungsvertrag vorweggenommene Regelung, die eine Minderheit in die Lage versetzt, diese der Mehrheit weiter aufzuzwingen, und die die Anlagegesellschafter daran hindert, die Verwaltung ihres eingebrachten Kapitals einer Person zu übergeben, die das Vertrauen der Mehrheit genießt, ist, wenn nicht ein besonderer rechtfertigender Grund vorliegt, nicht vertretbar und deshalb unwirksam (BGH NJW 82, Seite 2495, 2496). Satzungsänderungen mit einer Dreiviertelmehrheit müssen möglich sein.

Die Kammer sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung des BGH abzuweichen. Die von den Bekl. hiergegen erhobenen Einwände überzeugen nicht.

Bei der Kl. handelt es sich um eine Publikums KG. Maßgeblich hierfür ist nicht, wieviele Kommanditisten tatsächlich der Gesellschaft beigetreten sind, sondern vielmehr, daß die Gesellschaft vom gesetzlichen Leitbild insofern abweicht, als sie nach dem Gesellschaftsvertrag auf die Mitgliedschaft einer Vielzahl erst noch zu werbender Gesellschafter angelegt war, die sich nur kapitalistisch beteiligen und mehr oder weniger zufällig zusammengeführt wurden (BGH NJW 1988, 969, 970).

Soweit die Bekl. der Auffassung sind, in sämtlichen vom BGH entschiedenen Fällen habe es zusätzliche Merkmale wie etwa die Anonymität der Kommanditisten oder ein dazwischengeschaltetes Treuhandverhältnis gegeben, was bei der Kl. nicht der Fall sei, weil von den wenigen Kommanditisten die meisten der Familie B. angehörten und eine Treuhandkonstruktion nicht mehr gegeben sei, überzeugt das nicht.

Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des BGH die fehlende Einflußnahmemöglichkeit der Kommanditisten auf den Gesellschaftsvertrag und auf die personelle Zusammensetzung der Kommanditgesellschaft. Diese Merkmale sind bei der Kl. erfüllt, auch wenn ein Großteil der Kommanditisten miteinander verwandt ist. Konkrete Einflußnahmemöglichkeiten auf den Gesellschaftsvertrag werden von den Bekl. selbst nicht behauptet. Sie hatten aber auch keinen satzungsgemäß abgesicherten Einfluß auf die Aufnahme weiterer Gesellschafter. Vielmehr ist in § 5 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages die Bekl. zu 1. bevollmächtigt worden, Kommanditisten bis zu einem Gesamtkommanditkapital von 11.800.000,00 DM aufzunehmen, wobei neu eintretende Kommanditisten verpflichtet waren, der Bekl. zu 1. eine beglaubigte Vollmacht unter Befreiung von § 181 BGB zu erteilen, die auch zur Vertretung der Kommanditisten bei der Aufnahme und dem Ausscheiden von Gesellschaftern berechtigte.

Auch soweit die Bekl. unter Bezugnahme auf Stimmen in der Literatur meinen, bei der Abgrenzung der Publikums KG von einer sonstigen Kommanditgesellschaft sei auf die Anzahl der tatsächlich vorhandenen Gesellschafter abzustellen, überzeugt dies nicht. Ein Abstellen auf die jeweils vorhandene Anzahl von Kommanditisten wäre nicht praktikabel, da der Gesellschafterbestand Veränderungen unterliegen kann. Je nachdem, wie viele Gesellschafter aktuell an der Gesellschaft beteiligt wären, wären dann bestimmte Regelungen des Gesellschaftsvertrages einer richterlichen Inhaltskontrolle zugänglich oder nicht. Dies würde für sämtliche Gesellschafter mit erheblicher Rechtsunsicherheit verbunden sein.

Es ist auch nicht praktikabel, die Anwendbarkeit der Rechtsprechung über die Publikums KG davon abhängig zu machen, ob die beigetretenen Gesellschafter Schutz benötigen vor einem sich verselbständigenden Management. Maßgeblich ist vielmehr der fehlende tatsächliche Einfluß auf die Gestaltung des Gesellschaftervertrages, der hier mit dem Zustimmungsvorbehalt im Ergebnis dazu führt, daß die Gesellschafter ohne Zustimmung der Bekl. zu 1. die Geschäftsführung nicht soll abrufen können.

Ein Zustimmungsvorbehalt rechtfertigender besonderer Grund liegt entgegen der Ansicht der Bekl. nicht vor. In der behaupteten Übernahme der persönlichen Verpflichtung für die Rückzahlung der der Kl. gewährten Darlehen liegt kein derartiger Grund. Die Übernahme der persönlichen Haftung in derartigen Darlehensverträgen ist üblich. Die Verfügungsbeklagte haftet als persönlich haftende Gesellschafterin ohnehin unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der KG. Sofern die Bekl. zu 1. sich, Beweis hierfür hat sie nicht angetreten, tatsächlich individualvertraglich zur Rückzahlung der Darlehen verpflichtet habe und daher auch über die Nachhaftungsphase beim Ausscheiden aus der Kl. für die Darlehensverbindlichkeiten haften würde, wäre auch diese Tatsache nicht geeignet, ihr eine unentziehbare Stellung als Geschäftsführerin einzuräumen.

Bei der in § 12 Ziffer 2 Satz 1 zweiter Halbsatz des Gesellschaftsvertrages enthaltenen Regelung handelt es sich auch nicht um ein gemäß § 35 BGB analog nur mit Zustimmung der Bekl. zu 1. entziehbares Sonderrecht. Der Bekl. zu 1. ist das in Anspruch genommene Sonderrecht nicht wirksam eingeräumt worden. Es muß ihr daher nicht entzogen werden, sondern war von vornherein nicht vorhanden.

Auch der Beschluß über die Einführung von § 7 Ziffer 1. a) in den Gesellschaftsvertrag verstößt weder gegen gesetzliche Vorschriften oder ein Einstimmigkeitserfordernis, soweit der Entzug von Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht nun auch ohne wichtigen Grund mit einer Mehrheit von 75 % der Gesellschaftsanteile möglich sein soll. Derartige Regelungen sind in Gesellschaftsverträgen nach allgemeiner Auffassung zulässig, versetzen doch gerade sie die Gesellschafter in die Lage, die Verwaltung ihres eingebrachten Kapitals einer Person zu übergeben, die das Vertrauen der Mehrheit genießt (vgl. hierzu BGH NJW 98, Seite 1226; Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, § 117 Rdn. 12 und § 127 Rdn. 12 jeweils mit Nachweisen).

Weder die Geschäftsführungsbefugnis noch die Vertretungsmacht gehören zum unantastbaren Kernbereich der Rechte eines persönlich haftenden Gesellschafters. Das Erfordernis eines wichtigen Grundes ergibt sich auch nicht aus einer Analogie zu § 626 BGB, denn diese Vorschrift betrifft nur die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages, nicht aber die gesellschaftsrechtliche Abberufung des Geschäftsführers und die Entziehung der Vertretungsmacht. Aus demselben Grund kommt es auf die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB ebenfalls nicht an.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Ebenso wie das Landgericht Berlin hat das Kammergericht im einstweiligen Verfügungsverfahren am 10. Oktober 2002 entschieden, vgl. Seite 950.

Wer einem geschlossenen Immobilienfonds beitritt, wird rechtlich Kommanditist einer Anlagegesellschaft. In der Praxis weit verbreitet sind Vetorechte der Gründungsgesellschafter, die damit entscheidenden Einfluß auf die Gesellschaft haben und behalten wollen, obwohl sie oft selbst nur geringe Kapitalbeträge halten. Die Vetorechte der Gründungsgesellschafter sind unwirksam. Vielmehr gebietet es der Schutz der Kommanditisten, daß sie mehrheitlich Änderungen des Gesellschaftsvertrages beschließen können.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin ist eine Publikumsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG mit 16 Kommanditisten. Die bisher alleinvertretungsberechtigte Komplementär-GmbH ist am Kapital der Gesellschaft nicht beteiligt, die Gründungsgesellschafter halten rd. 0,3 % des Kommanditkapitals. Im Rahmen einer Gesellschafterversammlung wurde mit mehr als 98 % der insgesamt in der Gesellschaft vorhandenen Stimmen eine Neuordnung der Geschäftsführungsverhältnisse beschlossen. Insbesondere wurde eine weitere Komplementärin in die Gesellschaft aufgenommen und zur vertretungsbefugten Geschäftsführerin bestellt. Der bisherigen Komplementärin wurden Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht mit sofortiger Wirkung entzogen. Die abgelöste Geschäftsführungsgesellschaft hält die Beschlüsse für unwirksam und verweist insbesondere auf eine Gesellschaftsvertragsregelung, wonach satzungsändernde Beschlüsse ihrer Zustimmung bedürften.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 18. Oktober 2002 hielt das Landgericht Berlin die Beschlüsse der Gesellschafter für wirksam, da der Zustimmungsvorbehalt im Gesellschaftsvertrag gegen Treu und Glauben verstoße und damit unwirksam sei. Auch wenn der Kreis der Kommanditisten überschaubar sei, liege eine Publikumsgesellschaft vor im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; hier sei es nicht vertretbar, daß eine Minderheit in die Lage versetzt sei, der Mehrheit eine bestimmte Regelung aufzuzwingen. Vielmehr müßten die Gesellschafter mit einer Dreiviertelmehrheit beschließen können, die Verwaltung ihres eingebrachten Kapitals einer Person ihres Vertrauens zu übergeben.

Kommentar

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits, in dem die Klägerin von unserer Kanzlei vertreten wurde, stärkt das Landgericht Berlin die Rechte von Anlegern geschlossener Immobilienfonds.

Publikumsgesellschaften sind darauf angelegt, eine unbestimmte Vielzahl öffentlich geworbener Gesellschafter aufzunehmen. Diese Anlegergesellschafter unterzeichnen im Rahmen des Beitritts einen vorformulierten Gesellschaftsvertrag, der in vielen Fällen darauf gerichtet ist, den Gründungsgesellschaftern dauerhaft eine starke Position zu sichern. Um einen möglichen Mißbrauch der Vertragsfreiheit zu verhindern, hat die Rechtsprechung zum Schutz der Anleger ein Sonderrecht der Publikumsgesellschaft entwickelt und unterzieht - vergleichbar dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - vorformulierte Gesellschaftsverträge einer richterlichen lnhaltskontrolle.

Einen Schwerpunkt der Rechtsprechung in diesem Bereich bilden naturgemäß Fragen der Geschäftsführung. Der BGH hat hier wiederholt auf die folgende Formel zurückgegriffen: "Jede im Gründungsvertrag vorweggenommene Regelung, die eine Minderheit in die Lage versetzen soll, diese dennoch der Mehrheit weiter aufzuzwingen, und die Anlagegesellschafter daran hindert, die Verwaltung ihres eingebrachten Kapitals einer Person zu übergeben, die das Vertrauen ihrer Mehrheit genießt, ist daher, wenn nicht ein besonderer rechtfertigender Grund vorliegt, nicht vertretbar und deshalb unwirksam." (BGH, Urteil v. 22.3.1982, NJW 1982, 2495, 2496; Urteil v. 9.11.1987, NJW 1988, 969, 971).

Bisher lagen dem BGH soweit ersichtlich allerdings nur Fälle zur Entscheidung vor, in denen die weitere Ausübung des Geschäftsführeramtes durch den bisherigen Amtsinhaber für die übrigen Gesellschafter aus bestimmten Gründen unzumutbar war. Das Landgericht Berlin geht in der vorliegenden Entscheidung darüber hinaus, indem es die Frage eines etwaigen wichtigen Grundes zur Ablösung der alten Geschäftsführung ausdrücklich offen läßt. Das Gericht stellt allein darauf ab, daß die Beschlüsse zur Neuordnung der Geschäftsführungsverhältnisse von einer satzungsändernden Mehrheit getragen werden. In der Sache liegt die Landgerichtsentscheidung damit auf der Linie des vom BGH formulierten "Obersatzes", der ebenfalls allein auf die Mehrheitsverhältnisse abstellt. Alle dem qualifizierten Mehrheitsentscheid entgegenstehenden Satzungsregelungen - wie hier das Zustimmungserfordernis zugunsten der alten Geschäftsführerin in Bezug auf Satzungsänderungen - halten der Inhaltskontrolle nicht stand und sind unbeachtlich.

Aus Sicht der Gesellschafter und der Vertragspartner geschlossener Immobilienfonds ist die Entscheidung des Landgerichtes zu begrüßen, da das Verfahren zur Neuordnung der Geschäftsführungsverhältnisse auf eine weitgehend wertungsfreie und praktikable Grundlage gestellt wird. Langwierige Streitigkeiten mit ungewissem Ausgang, um der alten Geschäftsführung Pflichtverletzungen oder sonstige Unzulänglichkeiten gerichtsfest nachzuweisen, können vermieden werden. Statt dessen kommt es allein auf das nicht weiter zu begründende Mehrheitsvotum der Gesellschafter an, die mit dem von ihnen eingesetzten Kapital die Gesellschaft letztlich wirtschaftlich tragen, und die daher auch zu der Entscheidung berufen sind, welcher "Dienstleister" die Geschäfte des Fonds führen soll. Gerade in Krisensituationen, welche die Bestellung einer neuen Geschäftsführung erfordern können, liegt es im Interesse aller Beteiligten, schnell und ohne Streit über unbestimmte Rechtsbegriffe Klarheit hinsichtlich der tatsächlichen Vertretungsverhältnisse zu gewinnen. Die Interessen der alten Geschäftsführung sowie etwaiger Minderheiten werden durch das Erfordernis eines qualifizierten Mehrheitsvotums angemessen geschützt.