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Richterablehnung

LG Berlin63 T 62/15 Abl28.05.2015GE 2015, 916

BGB § 558 b; ZPO § 42

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Richterablehnung, Befangenheit wg. verweigerter neuer Fristen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Stellt sich das mit der Klage geltend gemachte Mieterhöhungsverlangen als unzulässig dar, kann es nach § 558b Abs. 3 Satz 1 BGB im Prozess nachgeholt oder verbessert werden. Wenn das Gericht eine in diesem Fall wegen des Laufs neuer Fristen erforderliche Vertagung ablehnt, soll - so der Einzelrichter der ZK 63 des LG Berlin - ein Grund für die Annahme der Befangenheit vorliegen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige sofortige Beschwerde des Kl. ist begründet.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegen Gründe im Sinne von § 42 ZPO vor, welche aus der Sicht einer ruhig und besonnen denkenden Partei die Befürchtung rechtfertigen, die abgelehnte Richterin stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber.

Zu Recht beanstandet der Kl. in diesem Zusammenhang die Ablehnung der Vertagung durch die abgelehnte Richterin im Hinblick auf das von ihm im Rechtsstreit nachgeholte Mieterhöhungsverlangen.

Zutreffend hat die abgelehnte Richterin beachtet, dass eine von der Partei nicht erkannte Unzulässigkeit eines Mieterhöhungsverlangens einen Umstand darstellt, auf den im Rahmen der Prozessleitung nach § 139 Abs. 3 ZPO hinzuweisen ist, und dem auch mit der gerichtlichen Verfügung vom 18. Februar 2015 Rechnung getragen. Soll diese Hinweispflicht aber nicht ins Leere gehen, muss der Kl. jedoch auch die Möglichkeit haben, diesen Mangel, wenn möglich, zu beheben. Eine solche Möglichkeit sieht indes gerade die Regelung in § 558b Abs. 3 BGB vor. Bei dieser Sachlage wird das Ermessen sowohl bei der Anberaumung des Verhandlungstermins als auch bei der Frage, ob die Sache nach § 227 Abs. 1 ZPO zu vertagen ist, eingeschränkt.

Die Frage, ob bei einer nicht abgelaufenen Zustimmungsfrist die Klage als unzulässig abzuweisen oder zu vertagen ist, war auch Gegenstand der Erörterungen im Gesetzgebungsverfahren. In der Stellungnahme des Bundesrats hat dieser die Regelung einer Vertagungspflicht angeregt (BT-Drs. 14/4553, S. 88):

„Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 558b Abs. 3 BGB)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob ergänzend zu § 558 b Abs. 3 BGB-E prozessual eine Vertagungspflicht des Gerichts bis zum Ablauf der Zustimmungsfrist des Mieters nach § 558b Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 BGB-E vorgesehen werden sollte.

Begründung

Ist der Klage des Vermieters nach § 558b Abs. 2 BGB-E ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den Anforderungen des § 558a BGB-E nicht entspricht, kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben (§ 558b Abs. 3 Satz 1 BGB-E). Dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB-E zu (§ 558b Abs. 3 Satz 2 BGB-E). Läuft zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Zustimmungsfrist des Mieters noch, kann eine Sachentscheidung regelmäßig nicht ergehen. Allerdings ist eine Klageabweisung durch Prozessurteil möglich. Das künftig ausdrücklich gesetzlich abgesicherte Recht des Vermieters auf Nachholung des Erhöhungsverlangens sollte deshalb auch prozessual begleitet werden, indem ergänzend eine Vertagungspflicht des Gerichts vorgesehen wird."

Die Bundesregierung hat einer Vertagungspflicht ausdrücklich zugestimmt, eine Regelung im Rahmen der Mietrechtsvorschriften jedoch unter Hinweis auf die bestehende Gesetzeslage nicht für erforderlich gehalten (BT-Drs. 14/4553, S. 100):

„Zu Nummer 20 - Artikel 1 Nr. 3 (§ 558b Abs. 3 BGB)

Die Bundesregierung teilt die der Anregung zugrunde liegende Auffassung, dass es aus Gründen der Prozessökonomie sinnvoll ist, dass die Gerichte vor einer Sachentscheidung abwarten, bis die Zustimmungsfrist nach § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB-E, die bei Heilung von Mängeln des Mieterhöhungsverlangens während des Rechtsstreits (§ 558 b Abs. 3 Satz 1 BGB-E) neu beginnt, abgelaufen ist. Sie hält allerdings das bestehende prozessrechtliche Instrumentarium des § 227 ZPO für ausreichend. § 227 ZPO ermöglicht es den Gerichten schon jetzt, das Verfahren unter Berücksichtigung der laufenden Fristen entsprechend zeitlich zu gestalten und es bis zum Fristablauf zu vertagen. Der Bundesregierung sind in diesem Zusammenhang auch keine Probleme aus der Praxis bekannt."

Grundsätzlich steht die Frage einer Vertagung gemäß § 227 Abs. 1 ZPO zwar im Ermessen des Gerichts. Das Gericht muss im Rahmen seiner Ermessensentscheidung aber beachten, dass die Regelung auch dazu dienen soll, den Parteien die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte durch ausreichenden Sachvortrag zu ermöglichen, und sich damit als Ausdruck des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt. Immer dann, wenn eine Partei einem Hinweis des Gerichts nur dadurch Genüge tun kann, dass sie hierzu Gelegenheit in einem neuen Verhandlungstermin erhält, ist zu vertagen. Ein erheblicher Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO liegt deshalb vor, wenn nach Hinweis auf eine formell unwirksame Mieterhöhungserklärung dieser Mangel durch Nachholung eines neuen Mieterhöhungsverlangens im Prozess behoben werden soll, aber die dem Mieter zustehende Zustimmungsfrist zurzeit des anberaumten Termins noch nicht abgelaufen ist (Paschke, Die Nachbesserung/Nachholung des Mieterhöhungsverlangens im Prozess, NZM 2008, 705 [708]).

Indem die abgelehnte Richterin gleichwohl in Kenntnis des angekündigten und danach auch vom Kl. in den Rechtsstreit eingeführten weiteren Mieterhöhungsverlangens die Vertagung allein unter Hinweis auf die Unzulässigkeit des ursprünglichen Antrags abgelehnt hat, hat sie die obigen Grundsätze nicht beachtet und damit den Anspruch des Kl. auf rechtliches Gehör verletzt. Zwar mag nicht jede Verletzung des rechtlichen Gehörs stets eine Befangenheit begründen. Im Falle der Ablehnung einer Vertagung bei einem nachgeholten Mieterhöhungsverlangen zur Wahrung der Zustimmungsfrist stellt sich die Ermessensausübung der abgelehnten Richterin aber auch aus der Sicht einer ruhig und besonnen denkenden Partei als einseitige Benachteiligung dar, indem ihr die Wahrnehmung der vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit zur Nachbesserung des Mieterhöhungsverlangens im Prozess durch eine rechtswidrig zu enge Auslegung der Voraussetzungen einer Vertagung bewusst verweigert wird. Das rechtfertigt die Annahme, dass die abgelehnte Richterin nicht unvoreingenommen und neutral, sondern einseitig zu seinem Nachteil entscheidet.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Stellt sich das mit der Klage geltend gemachte Mieterhöhungsverlangen als unzulässig dar, kann es nach § 558b Abs. 3 Satz 1 BGB im Prozess nachgeholt oder verbessert werden. Wenn das Gericht eine in diesem Fall wegen des Laufs neuer Fristen erforderliche Vertagung ablehnt, soll – so der Einzelrichter der ZK 63 des LG Berlin – ein Grund für die Annahme der Befangenheit vorliegen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nachdem die Amtsrichterin den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass das von ihm mit der Klage geltend gemachte Mieterhöhungsverlangen unzulässig war, kündigte dieser die Nachholung eines neuen – zulässigen – Erhöhungsverlangens an, was sodann auch geschah. Weil bis zum anberaumten Verhandlungstermin die (neue) Zustimmungsfrist noch nicht abgelaufen war, beantragte der Kläger die Vertagung des Termins; dem entsprach die Amtsrichterin unter Hinweis auf die Unzulässigkeit des ursprünglichen Antrags nicht. Daraufhin lehnte der Kläger die Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht Pankow/Weißensee wies das Gesuch zurück, das LG Berlin erklärte die Richterin jedoch für befangen. Weil § 558 b Abs. 3 BGB die Nachbesserung eines unwirksamen Erhöhungsverlangens vorsehe, sei das richterliche Ermessen hinsichtlich der Anberaumung eines neuen Termins oder einer Vertagung nach Ablauf der – neuen – Zustimmungsfrist eingeschränkt. Obwohl eine Vertagungspflicht gesetzlich nicht normiert worden sei, ergebe sich doch aus den Stellungnahmen von Bundesrat und Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren, dass von einer Vertagungspflicht ausgegangen worden sei. Dies habe die Amtsrichterin nicht berücksichtigt und deshalb den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Damit sei die Annahme gerechtfertigt, dass die Richterin nicht unvoreingenommen entscheide, so dass das Ablehnungsgesuch begründet sei.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das KG (Beschluss vom 6. Oktober 2004 - 15 W 98/04, MDR 2005/708) hat in einem Fall, der ebenfalls eine abgelehnte Terminsverlegung betraf, Folgendes ausgeführt:

„Nach allgemeiner Auffassung kann die Ablehnung grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden. Im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung allein den Rechtsmittelgerichten vorbehalten ist. Nur im Ausnahmefall sind Verfahrensweise und Rechtsauffassung eines Richters dann Grund für die Ablehnung, wenn die richterliche Handlung ausreichender gesetzlicher Grundlage völlig entbehrt und so grob rechtswidrig ist, dass sie als Willkür erscheint, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung eindeutig erkennen lässt, dass sie auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber einer Partei beruht ... Sofern der abgelehnte Richter dem Verlegungsantrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 25. Juli 2004 nicht nachgekommen ist, begründet dies keinen zur Ablehnung berechtigenden Grund. Es ist anerkannt, dass in der Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung nur dann ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, wenn die Gründe für den Verlegungsantrag erheblich sind und (Unterstreichung durch die Redaktion) mit der Verweigerung eine augenfällige Ungleichbehandlung der Prozessparteien zum Ausdruck kommt (OLG Köln, MDR 2003, 170; NJW-RR 2000, 591, 592; OLG Zweibrücken MDR 1999, 113; OLG Schleswig NJW 1994, 1227)."

Schon mit Rücksicht auf diese Ausführungen des KG hätte das LG vielleicht auch einmal einen Blick in die mietrechtliche Kommentierung zu § 558b BGB werfen können: Immerhin Börstinghaus führt im Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Aufl., Rn. 170 zu § 558b BGB, aus, dass ein Termin, der bereits anberaumt war, nicht verlegt werden müsse, „nur, weil ein neues Erhöhungsverlangen vorliegt. Der Vermieter hat gegen den Mieter einen Prozess begonnen, dessen Risiken er zu tragen hat. Auch der Mieter hat einen Anspruch auf Entscheidung des Verfahrens".

Weidenkaff im Palandt, BGB, 74. Aufl., § 558 b Rn. 21, hält eine Vertagung nicht für zwingend, Lammel im Wohnraummietrecht, 3. Aufl., § 558b Rn. 58, Fn. 76, hält diese Auffassung für die jetzt h. M.; auch z. B. das LG München (Beschl. vom 24. Juni 2003 - 14 T 10451/03, NJW-RR 2004, 523) geht davon aus, dass eine Vertagung nicht zu erfolgen hat.

Wie also soll die Amtsrichterin den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt haben? Mag der Kläger die unzulässige Klage zurücknehmen und einen neuen Prozess beginnen: Das wäre vielleicht nicht prozessökonomisch, aber folgerichtig, jedenfalls ohne das Risiko für die Amtsrichterin, erneut vor den Parteien als inkompetent abgestraft zu werden.