Richterablehnung
ZPO § 42 Abs.2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Richterablehnung; Befangenheit; Hinweis auf Heilungswirkung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die vom Richter getroffene Verfügung, wonach dem beklagten Mieter mit der Zustellung der Zahlungs- und Räumungsklage wegen Mietrückstandes der Hinweis zu geben sei, daß die vom Kläger ihm gegenüber wegen Mietrückstandes erklärte Kündigung unwirksam werde, wenn bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Mietzinses der Vermieter befriedigt wird, begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Hamburger Amtsrichter weisen, wie die Richter des Amtsgerichts Wedding, bei Räumungsklagen wegen Zahlungsverzuges in einem Merkblatt den be-klagten Mieter darauf hin, daß die Kündigung unwirksam werde und der Räumungsanspruch entfalle, wenn der Vermieter bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Räumungsklage hinsichtlich des fälligen Mietzinses und der fälligen Nutzungsentschädigung befriedigt werde oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung ver pflichte (es sei denn, daß vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine Kündigung aus diesem Grund unwirksam geworden war). Ob dieser Hinweis auf die Schonfristregelung die Besorgnis der Befangenheit gegen den Richter begründet, ist Gegenstand des nachfolgenden Beschlusses.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die vom abgelehnten Richter getroffene Verfügung, wonach dem Bekl. mit der Zustellung der Zahlungs- und Räumungsklage wegen Mietrückstandes der Hinweis zu geben sei, daß die vom Kl. ihm gegenüber wegen Mietrückstandes er-klärte Kündigung des Mietverhältnisses über Wohnraum unwirksam werde, wenn bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Mietzinses und der fälligen Entschädigung nach § 557 Abs. 1 Satz 1 der Vermieter befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet (vgl. § 554 Abs. 2 Ziff. 2 BGB), begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit. Die Verfügung stellt keinen Grund dar, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des genannten Richters zu rechtfertigen (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO).
Dem Kl. ist zwar zuzugeben, daß die dem Bekl. erteilte Belehrung über Möglichkeiten zur Beseitigung der vom Kl. ausgesprochenen Wohnraumkündigung die Position des Bekl. verbessern kann. Aber eine Benachteiligung des Kl. wird durch diese Information nicht veranlaßt. Sollte der Bekl. die ihm von Gesetzes wegen eingeräumte Chan-ce wahrnehmen, indem er den aufgelaufenen Mietrückstand einschließlich der Ent-schädigung im Sinne des § 557 BGB ausgleicht bzw. die Zahlungsverpflichtung einer öffentlichen Stelle gegenüber dem Kl. bewirkt, wird vielmehr den um der Nichtzahlung des fälligen Mietzinses willen verfolgten Klagzielen des Kl. entsprochen. Der Kl. wür-de seinen Anspruch auf Mietzinszahlung verwirklichen und die Kosten des Klagverfahrens wären bei Erledigung der Hauptsache aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadensersatzes (vgl. § 286 BGB) vom zunächst säumigen Mieter zu zahlen, zumal dieser Veranlassung zur Klage gegeben hat (vgl. § 91 a i. V. m. § 93 ZPO). Schon inso-fern unterscheidet sich die Interessenlage des Kl. von derjenigen, in der sich ein Gläu-biger befindet, dem die Verjährungseinrede - veranlaßt durch den Richter - vom Schuldner entgegengehalten wird (vgl. OLG Hamburg, NJW 1984, 2710). Der rich-terliche Hinweis an den Bekl. auf die Schonfrist bei Wohnraummiete ist daher nicht Ausdruck einseitiger Parteinahme des Richters, sondern ein Beitrag des Richters im Interesse und zugunsten beider Mietvertragsparteien, den Rechtsstreit gütlich beizulegen, worauf der Richter in jeder Lage des Verfahrens gemäß § 279 ZPO kraft Amtes und gesetzlichen Auftrags bedacht zu sein hat.
Wegen der existentiellen Bedeutung von Mietverhältnissen über Wohnraum für den Mieter hat das Gericht in Ausprägung des Sozialstaatsprinzips (vgl. Art. 20 Abs. 1 GG) ohnehin nach dem 2. Abschnitt Nr. 1 der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) die Aufgabe, dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe und der Kriegs-opferfürsorge mitzuteilen, daß eine Klage, mit der die Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 554 BGB verlangt wird, bei Gericht eingegangen ist. Der auf Räumung von Wohnraum in Anspruch genommene Mieter erfährt daher - veranlaßt durch das Gericht (vgl. Erster Teil der MiZi, Allgemeine Vor-schriften Nr. 5) - vom Sozialhilfeempfänger und der Kriegsopferfürsorge, welche Möglichkeiten das Gesetz vorsieht, die ausgesprochene Kündigung unwirksam wer-den zu lassen, weil die genannten Stellen sich auf die ihnen erteilte gerichtliche Infor-mation hin mit dem Mieter in Verbindung setzen. (Auch in diesem Zusammenhang wird der Unterschied zwischen richterlich veranlaßter Verjährungseinrede und richterlichem Hinweis auf die Schonfrist deutlich.) Die Benutzung des Verfügungsformulars, wonach der Hinweis an den Bekl. über die Schonfrist vom Richter verfügt werden kann, und das Treffen eben dieser Verfügung antizipiert lediglich, was dem Bekl. durch staatliche Stellen ohnehin mitgeteilt wird. Demgemäß kommt es entgegen der Auffassung des Kl. nicht entscheidend darauf an, ob nach der Praxis der Hamburger Mietrichter nicht in allen Fällen der Hinweis über die Schonfrist gegeben wird. Die Hin-weisverfügung erfolgt vom abgelehnten Richter am Amtsgericht ersichtlich routinemäßig ohne Ansehen der Person. Etwas Gegenteiliges hat der Kl. nicht behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht (vgl. § 44 Abs. 2 ZPO).
Der Beschwerdeführer läßt nach seiner Argumentation außer acht, daß das Verfahrensrecht auch unter der Geltung der im Räumungs- und Mietzinszahlungsprozeß maßgeblichen Parteimaxime der Art und Weise zivilrechtlicher Konfliktbewältigung nicht neutral gegenübersteht. Dies zeigt nicht nur der bereits erwähnte § 279 ZPO, sondern wird deutlich durch die Normen §§ 278 Abs. 3, 138 und 139 ZPO: Das Gericht hat auf Mängel des Vortrags und der Anträge sowie nicht bedachte rechtliche Ge-sichtspunkte hinzuweisen und auf das Abstellen von Mängeln hinzuwirken. Im Par-teiprozeß führt dies notwendig dazu, daß sich die Chancen der nachbessernden Sei-te auf Kosten des anderen Teils erhöhen. Das Gesetz nimmt eine solche "Begünstigung" nicht nur hin, sondern fordert sie; eine Partei soll mit ihrem im Prozeß verfolgten Ziel eben nicht an ihrer Unwissenheit scheitern.
Zudem ist zu betonen, daß die Information des Bekl. seitens des Gerichts über die Schonfrist und ihre Ausgestaltung dem Bekl. nur die gesetzliche Möglichkeit zur Be-seitigung der Kündigungswirkung aufzeigt. Ob der Bekl. diese Möglichkeiten nutzen kann und/oder will, liegt in der Dispositionsfreiheit des Bekl., nicht beim hinweisenden Richter. Dem Schutz dieser Dispositionsfreiheit entspricht die Auffassung von Sternel, daß von Amts wegen beachtet werden muß, ob die Monatsfrist ab Rechtshängigkeit der auf Räumung von Wohnraum gerichteten Klage nach Kündigung wegen Mietrückstandes bereits verstrichen ist, wenn der ordnungsgemäß geladene Bekl. im Termin zur mündlichen Verhandlung säumig ist (vgl. Mietrecht, 2. Aufl. 1979, Rdn. 281). Ein Versäumnisurteil darf vor Ablauf der gesetzlichen Schonfrist nicht ergehen, denn es wäre widersinnig, würde dem Schuldner ein befristetes Recht durch das materielle Recht eingeräumt, welches das Verfahrensrecht ihm noch vor Fristablauf zu nehmen vermöchte. Die Befugnisse aus der Kündigung stehen dem Gläubiger erst dann voll zu, wenn der Schuldner von seiner Dispositionsbefugnis keinen fristgerechten Ge-brauch macht. Verträte man den gegenteiligen Standpunkt, würde man dem Richter zumuten, zum verlängerten Arm desjenigen zu werden, der die Unkenntnis der Rech-te des Gegners ausnutzen will. Diese Zumutung entspricht jedoch nicht dem verfas-sungsgemäßen Richterbild (vgl. Art. 97 GG) und ersichtlich nicht dem Ziel des Kl.