Richterablehnung
ZPO § 42 Abs. 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Richterablehnung; Befangenheit; Aktenbeiziehung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Besorgnis der Befangenheit eines Richters kann begründet sein, wenn er die Terminsvorbereitung der ablehnenden Partei beeinträchtigt hat, indem er ihr nicht rechtzeitig die Beiziehung einer Akte mitge-teilt hat, sondern auch auf Anfrage der Partei verschwiegen hat, dass er die Akte beigezogen und die Gegenpartei Einsicht in diese genommen hat.
Gründe
Wortlaut des Gerichts
Die gemäß den §§ 46 Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Das Ablehnungsgesuch hat Erfolg.
Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der aus der Sicht der Partei bei besonnener Betrachtung geeignet ist, Mißtrauen gegen die richterliche Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dazu genügt es, daß ein objektiv vernünftiger Grund vorhanden ist, der den Ablehnenden von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter stehe ihm nicht unvoreingenommen gegenüber. Dagegen kommt es für die Begründetheit des Ablehnungsgesuchs nicht darauf an, ob der abgelehnte Richter tatsächlich befangen ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 17. Aufl., § 42 Rdnr. 9). Maßgeblich ist allein, ob die vom Ablehnenden angeführten und glaubhaft gemachten Tatsachen nach den vorgenannten Voraussetzungen geeignet erscheinen, begründete Zweifel an der - auch den Anschein der Voreingenommenheit ausschließenden - Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu wecken. Dies ist nach Auffassung des Senats hier der Fall.
Der Kl. macht im vorliegenden Rechtsstreit gegen den Bekl. Schadensersatzansprüche geltend, die er im wesentlichen mit der Nichtausführung erforderlicher Schönheitsreparaturen in der dem Bekl. mit Vertrag vom 19./22. November 1986 vermieteten Wohnung begründet.
Mit Schriftsatz vom 27. Januar 1992 haben die Prozeßbevollmächtigten des Bekl. beantragt, ihnen Einsicht in die Prozeßakten des Kl. gegen B. und R. zu gewähren, weil in diesem Verfahren ein Sachverständigengutachten erstellt worden sei, das Feststellungen über den Zustand der Streitwohnung zu Beginn des Mietverhältnisses des Bekl. enthalte. Hierauf hat die abgelehnte Richterin am 30. Januar 1992 die Beiziehung der vorgenannten Akten angeordnet und zugleich verfügt, die Prozeßbevollmächtigten des Bekl. telefonisch über die Möglichkeit einer Akteneinsicht zu informieren. Mit Schriftsatz vom 5. Februar 1992 hat der Kl. der beantragten Akteneinsicht widersprochen und um Mitteilung gebeten, "ob der Gegenseite bereits Einsicht gewährt oder bewilligt worden ist".
Am 13. Februar 1992 hat die abgelehnte Richterin vermerkt, daß der Bekl.
Vertreter zwischenzeitlich die Beiakten eingesehen und das in diesem Prozeß erstellte Sachverständigengutachten sowie das ergangene Urteil kopiert habe. Zugleich hat sie den ursprünglich für den 14. Februar 1992 anberaumten (früheren ersten) Termin nunmehr auf den 7. April 1992 verlegt und dem Kl. mitgeteilt, daß sich das gerichtliche Schreiben vom 30. Januar 1992 (betreffend die Übersendung von Anlagen zur Klageschrift) erledigt habe.
Im Termin am 7. April 1992 haben die Parteien die schriftsätzlich angekündigten Sachanträge gestellt (§ 137 Abs. 1 ZPO). Die Richterin hat den Kl. auf dessen Frage über die erfolgte Aktenbeiziehung in Kenntnis gesetzt. Alsdann hat das Gericht am Schluß der Sitzung dem Kl. aufgegeben, zu einzelnen Schadenspositionen weiter vorzutragen, sowie dem Bekl. Gelegenheit gegeben, binnen weiterer zwei Wochen zu den Schriftsätzen des Kl. vom 24. und 25. März 1992 sowie zu dem zu erwartenden Schriftsatz des Kl. Stellung zu nehmen. Für den 12. Mai 1992 hat das Gericht Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Von der dem Bekl. gewährten Einsicht in die Beiakten hat der Kl. erst durch eine eigene Einsicht in die Prozeßakten nach dem Termin Kenntnis erlangt.
Bei dieser Sachlage kann auch auf seiten einer vernünftig und besonnen wertenden Partei nach Würdigung aller Umstände der Verdacht aufkommen, die amtierende Richterin stehe ihr nicht unvoreingenommen gegenüber und benachteilige sie gegenüber dem Bekl. Zwar kann ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht allein auf die Verfahrensweise des amtierenden Richters gestützt werden, weil deren Überprüfung auf ihre Richtigkeit dem eventuellen Rechtsmittelverfahren vorbehalten bleibt. Dies gilt jedoch nicht mehr, wenn die Verfahrensweise des Richters aus der Sicht der Partei Anlaß zu der Annahme gibt, der Richter lasse sich nicht nur von sachlichen Erwägungen leiten. So ist es hier.
Dabei ist es im Rahmen der nach § 42 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Würdigung zwar nicht zu beanstanden, daß die abgelehnte Richterin bereits aufgrund der Ausführungen im Schriftsatz des Bekl. vom 27. Januar 1992 die Beiziehung der Akten 10 C 237/87 AG Wedding für sachdienlich erachtet hat. Denn das Gericht hat gemäß § 273 Abs. 1 ZPO erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen. Welche Anordnungen es trifft, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die abgelehnte Richterin war jedoch gehalten, nicht nur den Bekl., sondern auch den Kl. von der Aktenbeiziehung zeitig zu benachrichtigen (§§ 273 Abs. 4 Satz 1, 139 ZPO), denn zu dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Artikel 103 Abs. 1 GG, der grundsätzlich und ohne jede Ausnahme bei allen gerichtlichen Verfahren gilt, gehört jedenfalls auch die Möglichkeit, von Beiakten Kenntnis zu nehmen, die das Gericht zur Entscheidungsfindung beigezogen hat. Aus dem Gebot der Chancengleichheit vor Gericht mußte die Richterin der ihr obliegenden Informationspflicht spätestens dann entsprechen, als der Prozeßbevollmächtigte des Bekl. Einsicht in die beigezogenen Akten genommen hatte. Auch von dieser Akteneinsicht mußte sie den Kl. informieren, um nicht den Anschein der Parteilichkeit zu erwecken, da der Kl. mit Schriftsatz vom 5. Februar 1992 der beantragten Akteneinsicht ausdrücklich widersprochen und um entsprechende Benachrichtigung gebeten hatte.
Zwar teilt der Senat die Ansicht des Landgerichts, daß die abgelehnte Richterin dem Kl. die Vorgänge im Zusammenhang mit der Aktenbeiziehung nicht bewußt und gewollt verheimlicht hat. Hierauf kommt es jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts für die Beurteilung des Ablehnungsgesuchs auch nicht entscheidend an. Maßgeblich ist - wie ausgeführt - vielmehr, ob auf seiten einer vernünftig und besonnen wertenden Partei der Verdacht aufkommen kann, die amtierende Richterin stehe ihr nicht unvoreingenommen gegenüber.
Die Annahme, vom Gericht durch fehlende Unvoreingenommenheit benachteiligt zu werden, ist dem Kl. unter den obwaltenden Umständen aber nicht abzusprechen. Dieser Verdacht erscheint aus der Sicht des Kl. vielmehr deshalb besonders begründet, weil die abgelehnte Richterin erst auf sein Befragen im Termin am 7. April 1992 Auskunft über die Aktenbeiziehung gegeben und dabei die dem Bekl. gewährte Einsicht verschwiegen hat, obwohl er bereits mit Schriftsatz vom 5. Februar 1992 der von dem Bekl. beantragten Akteneinsicht mit durchaus sachlichen Argumenten widersprochen und zugleich um Mitteilung gebeten hatte, ob der Gegenseite zwischenzeitlich Einsicht gewährt worden war.
Gerade unter dem Eindruck dieser Stellungnahme mußte die Richterin aus ihrer prozessualen Fürsorgepflicht dem Kl. die ausdrücklich erbetenen Mitteilungen unverzüglich machen, damit sich dieser auf die Verwendung der beigezogenen Akten einrichten und demgemäß rechtzeitig vortragen konnte. Dies gilt auch dann, wenn durch das Unterbleiben der Benachrichtigung nach Auffassung der Richterin die Rechte des Kl. im Ergebnis nicht beeinträchtigt werden.
Unter Abwägung aller genannten Umstände ist die Besorgnis des Kl. gerechtfertigt, die abgelehnte Richterin stehe seiner Sache nicht mehr mit der gebotenen Unparteilichkeit gegenüber, auch wenn der Senat nicht davon ausgeht, daß die Richterin tatsächlich befangen ist.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters kann begründet sein, wenn er die Terminsvorbereitung der ablehnenden Partei dadurch beeinträchtigt hat, daß er ihr nicht rechtzeitig die Beiziehung einer Akte mitgeteilt hat, sondern auch auf Anfrage der Partei verschwiegen hat, daß er die Akte beigezogen und die Gegenpartei Einsicht in diese genommen hat.
So das Kammergericht in einem Beschluß vom 28. August 1992.