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Richterablehnung

BayObLG2Z BR 160/9918.11.1999GE 2000, 209

WEG § 43; ZPO § 42

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Richterablehnung; Vorabkontakt mit dem Richter

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Beauftragt die Eigentümerversammlung zur Klärung einer Rechtsfrage den Verwalter, den zuständigen Wohnungseigentumsrichter telefonisch zu befragen, und teilt dieser seine vorläufige Rechtsmeinung unter ausdrücklichem Vorbehalt der Kenntnis aller genauen Umstände und Argumente mit, kann in einem später anhängig werdenden Verfahren darauf eine Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mit Erfolg gestützt werden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

In der Niederschrift über die Eigentümerversammlung vom 21.9.1998 ist ausgeführt:

"Bevor Punkt 1 der Tagesordnung (Fassadensanierung) behandelt werden kann, wird von seiten einer Eigentümerin darauf hingewiesen, daß zunächst die Frage geklärt werden sollte, ab welchem Zeitpunkt die Verpflichtung zur Hausgeldzahlung für den Eigentümer des Sondernutzungsrechtes am Dachgeschoß eintritt. ...

Der Verwalter hat im Vorfeld zur Versammlung von einem Rechtsanwalt die Auskunft erhalten, daß die Zahlungsverpflichtung erst mit der sogenannten Bezugsfertigkeit der Räume beginnt.

Da die Frage nicht eindeutig geklärt werden konnte, da es unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt, wurde der Verwalter gebeten, beim WEG-Gericht, z. B. bei Herrn Richter ... nachzufragen, um die Angelegenheit zu klären."

Der Verwalter fertigte am 16.11.1998 eine Notiz über ein Gespräch mit dem zuständigen Richter des Wohnungseigentumsgerichts, die folgenden Wortlaut hat:

"Herr ... vertrat die Ansicht, daß man sich am Wortlaut der in der Teilungserklärung getroffenen Vereinbarung zu orientieren habe.

... Er räumte jedoch ein, daß man auch unterschiedlicher Auffassung sein könnte, da ... Die Angelegenheit sollte der Wohnungseigentümerversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden. Um ein Rechtsverfahren zu vermeiden, könnte per Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung ein Kompromiß hinsichtlich des Zeitpunkts für den Beginn der Wohngeldzahlungen gefunden werden. Herr ... ließ jedoch durchblicken, daß er im Falle eines Rechtsstreites vorbehaltlich der Kenntnis und Vorlage aller Unterlagen und Argumente wohl derzeit gemäß dem Wortlaut in der Teilungserklärung entscheiden würde."

Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 41.248,70 DM nebst Zinsen zu verpflichten. Die Antragsgegnerin hat den Richter am Amtsgericht im Hinblick auf das mit dem Verwalter geführte Telefongespräch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Telefongespräch des Richters mit dem Verwalter habe sich nicht auf ein anhängiges Verfahren bezogen; es habe im Auftrag der Eigentümerversammlung zur Vermeidung eines Rechtsstreits gedient; die von dem Richter geäußerte Rechtsansicht habe erkennbar nur eine vorläufige sein können; es seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß sich der abgelehnte Richter festgelegt habe und nicht habe erwartet werden können, daß er sich mit den Argumenten der Antragsgegnerin auseinandersetzen würde.

Die Antragsgegnerin hat gegen den Beschluß des Landgerichts sofortige Beschwerde eingelegt, die auch darauf gestützt wird, daß der Richter vor formeller Rechtskraft des landgerichtlichen Beschlusses Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt habe.

Das Rechtsmittel ist in entsprechender Anwendung der §§ 42, 46 Abs. 2, § 567 Abs. 3 ZPO zulässig; es ist aber nicht begründet.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit findet auch im Wohnungseigentumsverfahren als einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt; die §§ 42 ff. ZPO sind entsprechend anwendbar (ständige Rechtsprechung, z. B. BayOb-LG WE 1989, 110; 1998, 153).

Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Be-sorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei muß es sich um einen objektiven Grund handeln, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung erwecken kann, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge des Gesuchsstellers scheiden daher aus (st. Rspr., z.B. BayObLG aaO.).

2. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Der Richter hat in seinem Gespräch mit dem Verwalter darauf hingewiesen, daß die von ihm geäußerte Rechtsansicht nur vorläufig sei und er sich eine Änderung seiner Meinung nach Kenntnis und Vorlage aller Unterlagen und Argumente vorbehalte. Die Antragsgegnerin kann deshalb vernünftigerweise nicht annehmen, daß der Richter auf Argumente, die von ihr gegen dessen vorläufige Meinungsäußerung vorgebracht werden, nicht eingehen werde.

In der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung vor formeller Rechtskraft der Entscheidung des Landgerichts über das Ablehnungsgesuch liegt ein Verfahrensverstoß (vgl. § 47 ZPO). Ein solcher kann aber ein Ablehnungsgesuch nicht ohne weiteres begründen (vgl.. BayObLG FamRZ 1988, 743). Dies gilt insbesondere im vorliegenden Fall, wo sich die Amtshandlung des Richters auf die Anberaumung eines weit hinausgeschobenen Termins beschränkt, weil der Termin jederzeit wieder abgesetzt werden kann. Abgesehen davon können im Ablehnungsverfahren mit der sofortigen Beschwerde keine neuen Ablehnungsgründe, also solche, die erst nach der Entscheidung des Landgerichts über das Ablehnungsgesuch entstanden sind, geltend gemacht werden (BayObLGZ 1985, 307).