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Revisionszulassung durch Bezirksgericht

BGHVIII ZR 112/9118.03.1992ZOV 1992, 161

ZPO § 545 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat das Bezirksgericht in einer Wohnungsmietsache als Berufungs-gericht entschieden, so ist die Revision auch bei (irrtümlicher) Zulassung unstatthaft (Anschluß an BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 - IV b ZR 5/86, NJW 1988, 49 unter 3 c).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. bewohnen als Mieter eine Wohnung in dem Anwesen H. Straße 25 in W., das den Kl. gehört. Diese erhoben im April 1982 Klage auf Aufhebung des Mietverhältnisses und Räumung der Wohnung. Das Kreisgericht Weimar wies die Klage ab, das Bezirksgericht Erfurt gab ihr auf die Berufung der Kl. mit Urteil vom 2. Mai 1984 statt. Mit der im Juni 1990 erhobenen Restitutionsklage begehren die Bekl. die Aufhebung des rechtskräftigen Berufungsurteils und die Zurückweisung der Berufung der Kl. mit der Begründung, das Bezirksgericht habe gesetzwidrig aufgrund einer von den Kl. veranlaßten Einflußnahme des damaligen 1. Sekretärs der SED Kreisleitung W. zu ihren, der Bekl., Ungunsten entschieden. Das Bezirksgericht hat die Restitutionsklage als unzulässig verworfen. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Bekl. ihr Wiederaufnahmebegehren weiter. Das Rechtsmittel wurde als unzulässig verworfen

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Die Revision findet gemäß § 545 Abs. 1 ZPO gegen die in der Berufungs-instanz von den Oberlandesgerichten erlassenen Endurteile statt. Ihnen stehen die Berufungsurteile der Bezirksgerichte in den neuen Bundesländern gleich, wenn das Bezirksgericht in der Funktion des Oberlandesgerichts entschieden hat. Soweit dagegen nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung im ersten Rechtszug das Amtsgericht und im zweiten Rechtszug das Landgericht zuständig wäre, entscheiden die Bezirksgerichte über Berufungen abschließend (Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Buchst. h Abs. 2 zum Einigungsvertrag). So liegt es hier: Für die Entscheidung des Mietrechtsstreits wäre gemäß § § 23 Nr. 2 Buchst. a, 72 GVG und § 29 a Abs. 1 ZPO in erster Instanz das Amtsgericht und in zweiter Instanz das Landgericht zuständig. Das Bezirksgericht hat infolgedessen hier in der Funktion des Landgerichts als Berufungsgericht über die Restitutionsklage entschieden (§ 584 Abs. 1 ZPO). Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben (§ 591 ZPO; Zöller/Schneider, ZPO, 17. Aufl., § 591 Rdnr. 2). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß das Bezirksgericht in Verkennung der Rechtslage die Revision zugelassen hat. Die Zulassung ist nur eine Voraussetzung der Zulässigkeit der Revision; daneben müssen alle weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sein. Eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, bleibt daher auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar (BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 5/86, NJW 1988, 49 unter 3 c; vgl. auch BGH, Beschluß vom 28. März 1984 - IVb ZB 774/81, MDR 1984, 922; Zöller/Schneider, aaO, § 546 Rdnr. 56; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 546 Rdnr. 16; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 50. Aufl., § 546 Anm. 2 D a). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, 8 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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