Revisionsmäßige Überprüfung einer Ermessensentscheidung zum Rechtsmittelstreitwert
ZPO §§ 3, 511 Abs. 2
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Revisionsmäßige Überprüfung einer Ermessensentscheidung zum Rechtsmittelstreitwert; Streitwert wegen Zutritt zum gemeinsamen Grundstück; Zugang; hälftiges Miteigentum von Eheleuten
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Die nach § 3 ZPO im freien Ermessen stehende Bewertung des Rechtsmittelinteresses kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97 - NJW 2000, 3073).
b) Wendet sich eine Partei mit ihrer Berufung gegen die Verurteilung, den Zutritt zu einem im gemeinsamen Eigentum stehenden Grundstück zu gewähren, bemisst sich ihre Berufungsbeschwer nicht nach dem Interesse der Gegenseite an der Vornahme der zu duldenden Handlung, sondern nach ihrem Interesse daran, die Handlung nicht dulden zu müssen (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 4. November 1998 - XII ZB 111/98 - FamRZ 1999, 647 und vom 30. Oktober 1991 - XII ZB 127/91 - NJW-RR 1992, 188).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Kl. und der Bekl. zu 1 (im Folgenden: Bekl.) sind getrennt lebende Ehegatten. Sie streiten um das Zutrittsrecht des Bekl. zu dem im hälftigen Miteigentum stehenden Hausgrundstück.
2 Der Bekl. war vor Jahren aus der Ehewohnung ausgezogen und hatte in der Folgezeit auch keine ernstliche Rückkehrabsicht bekundet. Nachdem er das Grundstück in der Folgezeit eigenmächtig betreten hatte, untersagte das Amtsgericht ihm den Zutritt durch einstweilige Verfügung. In dem anschließenden Hauptsacheverfahren verurteilte das Amtsgericht den Bekl., es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, das gemeinsame Hausgrundstück zu betreten, wenn er nicht einen rechtlichen Anspruch auf Zutritt habe.
3 Auf die Widerklage des Bekl. hat das Amtsgericht die Kl. verurteilt, dem Bekl. „jeweils zum 1.12. und 1.6. eines jeden Kalenderjahres in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr Zutritt zu dem vorbezeichneten Grundstück zu gewähren". Gegen diese Entscheidung hat die Kl. Berufung eingelegt.
4 Das Landgericht hat die Beschwer der Kl. auf 500 € festgesetzt und die Berufung der Kl. mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kl.
II. 5 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig, weil der allein vorgetragene Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vorliegt.
6 Unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Rechtsbeschwerde dann zulässig, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein- und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGHZ 154, 288, 292 f. = NJW 2003, 1943). Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist ferner dann gegeben, wenn einem Gericht bei der Rechtsanwendung Fehler unterlaufen, die eine Wiederholung durch dasselbe Gericht oder eine Nachahmung durch andere Gerichte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine höchstrichterliche Leitentscheidung notwendig ist. Dabei muss es sich allerdings um einen Rechtsfehler von symptomatischer Bedeutung handeln (BGHZ 152, 182, 187 = NJW 2003, 65). Diese Voraussetzungen sind also nicht schon dann erfüllt, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts, gemessen an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, fehlerhaft ergangen ist (BGHZ 154, 288, 293 = NJW 2003, 1943). Ein schwerer, das Vertrauen der Allgemeinheit in einer funktionierende Rechtsprechung gefährdender Rechtsfehler liegt erst dann vor, wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung oder Anwendung von Vorschriften des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts gegen grundlegende, verfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforderungen verstoßen hat und die Entscheidung deswegen von Verfassungs wegen der Korrektur bedarf. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers - insbesondere des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) - beruht (BGHZ 154, 288, 296 = NJW 2003, 1943). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
7 1. Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt nicht vor.
8 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Beschwerdewert nach dem Interesse des Rechtsmittelkl. Das gilt auch, wenn dieser - wie hier - zur Duldung verurteilt worden ist und sich dagegen wendet (Senatsbeschlüsse vom 4. November 1998 - XII ZB 111/98 - FamRZ 1999, 647, 648 und vom 30. Oktober 1991 - XII ZB 127/91 - NJW-RR 1992, 188). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen und hat die Beschwer der Kl. nach ihrem Interesse bemessen den Zutritt des Bekl. zum Hausgrundstück zu verhindern.
9 2. Dem Berufungsgericht ist - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - auch kein symptomatischer Rechtsfehler unterlaufen, der zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen müsste.
10 Die nach § 3 ZPO im freien Ermessen stehende Bewertung der Beschwer kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschlüsse vom 4. November 1998 - XII ZB 111/98 - FamRZ 1999, 647, 648 und vom 15. Mai 1996 - XII ZB 33/96 - FamRZ 1996, 1331, 1332). Das kann insbesondere der Fall sein, wenn das Berufungsgericht bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat (BGH, Urteil vom 7. März 2001 - IV ZR 155/00 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 47). Solche Ermessensfehler sind dem Berufungsgericht hier nicht unterlaufen.
11 Die Festsetzung des Beschwerdewerts steht auch im Ergebnis mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang. Danach erreicht die Beschwer durch eine Verurteilung, die Begutachtung eines Gebäudes durch einen Sachverständigen dulden zu müssen, regelmäßig nicht den für die Zulässigkeit der Berufung notwendigen Wert von mehr als 600 € (Senatsbeschlüsse vom 30. Oktober 1991 - XII ZB 227/91 -, NJW-RR 1992, 188 f. und vom 4. November 1998 - XII ZB 111/98 -, FamRZ 1999, 647, 648). Damit nicht vergleichbar ist der Fall, dass dem Berufungsbekl. ein unbeschränkter Zutritt zu dem vom Berufungskl. genutzten Hausgrundstück eingeräumt wurde. Denn dann muss der Berufungskl. jederzeit mit Eingriffen in sein Besitzrecht rechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2007 - V ZB 36/07 -, NJW-RR 2007, 1384). Im vorliegenden Fall entfaltet die Entscheidung über die Widerklage schon deswegen keine solche einschneidende Wirkung, weil das Zutrittsrecht des Bekl. auf zwei Mal jährlich für jeweils drei Stunden begrenzt ist. Dadurch unterscheidet sich die Beschwer hier nicht erheblich von den bereits vom Senat entschiedenen Fällen einer Begutachtung durch einen Sachverständigen und bleibt jedenfalls deutlich hinter der Beschwer durch ein ständiges und jederzeitiges Zutrittsrecht zurück.
12 Wenn das Berufungsgericht den Eingriff in die Rechte der Kl. deswegen aus der gebotenen objektiven Sicht als „lediglich ganz geringfügig" bewertet hat, ist dies im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu beanstanden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist die geschiedene Ehefrau verurteilt worden, ihrem „Ex" zweimal im Jahr für ein paar Stunden Zutritt zum im hälftigen Miteigentum stehenden Hausgrundstück zu gewähren, liegt der Streitwert für eine Berufung regelmäßig unterhalb der Wertgrenze.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Parteien – getrennt lebende Eheleute – streiten um das Zutrittsrecht des Ehemannes zu dem im hälftigen Miteigentum stehenden Hausgrundstück. Das AG verurteilte die Ehefrau, ihrem Mann zweimal im Jahr in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr Zutritt zum Grundstück zu gewähren. Das LG setzte den Beschwerdewert auf 500 € fest und verwarf die Berufung der Ehefrau als unzulässig. Die zog vor den BGH – ohne Erfolg.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Der BGH verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil der allein vorgetragene Zulassungsgrund – Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung – nicht vorliege. Zulässigkeit sei nur dann gegeben, wenn die anzufechtende Entscheidung von der eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweiche und auf dieser Abweichung beruhe. Das sei nur anzunehmen, wenn die anzufechtende Entscheidung ein- und dieselbe Rechtsfrage anders beantworte als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstelle, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht decke.
Der Zulassungsgrund sei ferner dann gegeben, wenn einem Gericht bei der Rechtsanwendung Fehler unterlaufen, die eine Wiederholung durch dasselbe Gericht oder einer Nachahmung durch andere Gerichte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, dass eine höchstrichterliche Leitentscheidung notwendig ist. Dabei müsse es sich allerdings um einen Rechtsfehler von symptomatischer Bedeutung handeln. Ein schwerer, das Vertrauen der Allgemeinheit in eine funktionierende Rechtsprechung gefährdender Rechtsfehler liege erst dann vor, wenn das Berufungsgericht gegen Vorschriften des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts gegen grundlegende, verfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforderungen verstoßen habe und die Entscheidung deswegen von Verfassungs wegen der Korrektur bedürfe.
Unter diesem Gesichtspunkt sei die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers – insbesondere des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs – beruhe. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH richte sich der Beschwerdewert nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers. Das gelte auch, wenn dieser zur Duldung verurteilt worden sei und sich dagegen wende. Davon sei auch das Berufungsgericht ausgegangen und habe zutreffend die Beschwer der Ehefrau nach ihrem Interesse bemessen, den Zutritt des Ehemannes zum Hausgrundstück zu verhindern. Die Ermessensentscheidung nach § 3 ZPO könne vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob das eingeräumte Ermessen überschritten oder das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden sei.
Vorliegend stehe die Festsetzung des Beschwerdewertes im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH. Danach erreiche die Beschwer durch eine Verurteilung, die Begutachtung eines Gebäudes durch einen Sachverständigen dulden zu müssen, regelmäßig nicht den für die Zulässigkeit der Berufung notwendigen Wert von mehr als 600 €. Damit nicht vergleichbar sei der Fall, dass dem Berufungsbeklagten ein unbeschränkter Zutritt zu dem vom Berufungskläger genutzten Hausgrundstück eingeräumt wurde, denn dann müsste Letzterer jederzeit mit Eingriffen in sein Besitzrecht rechnen.
Im vorliegenden Fall sei jedoch das Zutrittsrecht des Ehemanns auf zweimal jährlich für jeweils drei Stunden begrenzt worden. Dadurch unterscheidet sich die Beschwer hier nicht erheblich von den bereits vom Senat entschiedenen Fällen einer Begutachtung durch einen Sachverständigen und bleibe jedenfalls deutlich hinter der Beschwer durch ein ständiges/jederzeitiges Zutrittsrecht zurück.