Revisionseinlegung
VwGO § 139 Abs.1; AO § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 77 Abs. 2 Satz 1 ; GrStG § 12
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Revisionseinlegung; Schriftform; Telebrief; Vollstreckung des Grundsteueranspruchs; Duldungsanspruch; Festsetzungsverjährung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Die Einlegung der Revision durch Telebrief der Deutschen Bundespost genügt dem Erfordernis der Schriftform.
Die Geltendmachung der dinglichen Haftung durch Erlaß eines Duldungsbescheids setzt voraus, daß der zugrundeliegende Steueranspruch festgesetzt, fällig und vollstreckbar ist.
Der Steuergläubiger ist nicht verpflichtet, den Erwerber eines Grundstücks von Amts wegen über Grundsteuerrückstände des Voreigentümers oder über vergeb liche Beitreibungsversuche gegen den Voreigentümer zu unterrichten.
Duldungsansprüche unterliegen nicht der Festsetzungsverjährung.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. wendet sich gegen seine Inanspruchnahme als dinglich Haftender für rückständige Grundsteuer des Voreigentümers seines Grundstücks.
Die Bekl. setzte durch Bescheide vom 7. Februar 1975, 20. September 1976 und 26. November 1976 gegen den Voreigentümer Grundsteuer für die Jahre 1975 und 1976 fest, von der dieser 1253,10 DM nicht entrichtete. Im Dezember 1976 kaufte der Kl. das Grundstück; er wurde im August 1977 als Eigen tümer im Grundbuch eingetragen. Nachdem mehrere Vollstreckungsversuche der Bekl. gegen den Vor eigentümer ohne Erfolg geblieben waren - der letzte Versuch datiert vom 20. Januar 1982 -, forderte die Bekl. unter dem 25. März 1982 den Kl. zur Zahlung auf. Mit Duldungsbescheid vom 12. Oktober 1982 verpflichtete sie den Kl., wegen rückständiger Grundsteuer des Voreigentümers von 1253,10 DM die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden.
Zur Begründung seiner nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Anfechtungsklage hat der Kl. geltend gemacht: Die Steuerforderung sei verjährt. Der Duldungsanspruch sei verwirkt. Der Voreigentümer ha be im notariellen Kaufvertrag zugesichert, daß Steuerrückstände, für die das Grundstück hafte, nicht bestünden. Er habe deshalb mit einer Inanspruchnahme nicht zu rechnen brauchen. Dies gelte um so mehr, als die Bekl., der der Kaufvertrag zur Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz vor gelegen habe, pflichtwidrig unterlassen habe, den Vertrag zu prüfen und ihn auf die falsche Zusiche rung hinzuweisen. Im Fall eines solchen Hinweises habe er einen entsprechenden Teil des Kaufpreises zurückhalten können. Unter diesen Umständen sei es der Bekl. verwehrt, ihn so lange Zeit nach dem Ei gentumserwerb in Anspruch zu nehmen. VG und OVG haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Kl. hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision ist zulässig. Die durch Telebrief der Deutschen Bundespost erfolgte Einlegung der Re vision genügt der durch § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Schriftform.
Das Erfordernis der Schriftlichkeit bei den bestimmenden Schriftsätzen schließt grundsätzlich das Er fordernis eigenhändiger Unterschrift ein. Denn in der Regel stellt allein die eigenhändige Unterschrift die verläßliche Zurechenbarkeit der Eingabe sicher. Erst die eigenhändige Unterschrift gewährleistet, daß nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte Prozeßerklärung vorliegt, daß die Erklärung von einer be stimmten Person herrührt und daß diese für den Inhalt die Verantwortung übernimmt (vgl. Urteile vom 25. November 1970 - BVerwG IV C 119.68 - BVerwGE 36, 296 [298] und vom 26. August 1983 - BVerwG 8 C 28.83 - Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 9 S. 1). Der hier zu beurteilende Telebrief enthält keine eigen händige Unterschrift, sondern nur deren Kopie. Bei dem Verfahren der Telekopie der Deutschen Bundespost wird das Schriftstück vom Postamt des Absenders durch Fernkopierer aufgenommen. Die Telekopie wird dem Postamt des Bestimmungsortes fernmeldetechnisch übermittelt. Das Postamt des Bestimmungsortes stellt die Telekopie dem Empfänger auf postalischem Weg als Telebrief zu. Diese Handhabung rechtfertigt es, auf das Erfordernis der Eigenhändigkeit der Unterschrift zu verzichten. Dem Bedürfnis der Rechtssicherheit wird nämlich auf andere Weise genügt. Das Verfahren der Teleko pie der Deutschen Bundespost gibt den Inhalt des kopierten Schriftstücks zuverlässig wieder. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 25. November 1970 (a.a.O. S. 299) darauf hingewiesen, daß sich eine mechanische Vervielfältigung (wie etwa eine Fotokopie) zwar manipulieren lasse, die Gefahr von Manipulationen indessen nicht so groß sei und nicht so im Wesen der Dinge liege, daß sie eine vervielfältigte Unterschrift im Vergleich zur eigenhändigen Unterschrift grundsätzlich frag würdig mache. Es hat deshalb entschieden, daß ein bestimmender Schriftsatz, der mit einer fotokopier ten (ursprünglich eigenhändigen) Unterschrift versehen ist, dem Erfordernis der Schriftform genüge, solange die Umstände des Einzelfalls keinerlei Anlaß geben, an ihrer Verläßlichkeit zu zweifeln. Diese Erwägungen greifen erst recht Platz, wenn die Kopie, wie es bei der Telekopie zutrifft, von einer Behör de erstellt worden ist. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, daß die Deutsche Bundespost bei der Übermittlung durch Fernkopierer nicht prüft, ob das vom Einlieferer dem Postamt zur Erstellung der Te lekopie vorgelegte Schriftstück eine eigenhändige Unterschrift oder etwa nur eine fotokopierte Un terschrift enthält. Auch in letzterem Fall ist hinreichend gewährleistet, daß die Prozeßerklärung von dem Unterzeichnenden herrührt und daß es sich um eine gewollte Prozeßerklärung und nicht etwa nur um ei nen Entwurf handelt. Eine Revision ist deshalb formgerecht eingelegt, wenn ein Postamt der Deutschen Bundespost die unterzeichnete Revisionsschrift im Verfahren der Telekopie aufnimmt und die Telekopie als Telebrief dem Berufungsgericht auf postalischem Weg zustellt (vgl. auch BFH, Urteil vom 10. März 1982 - I R 91/81 - BFHE 136, 38 [41] und BAG, Urteil vom 24. September 1986 - 7 AZR 669/84 - NJW 1987, 341 m.w.N.).
Die demnach zulässige Revision ist nicht begründet.
1. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Duldungsbescheids hängt zunächst davon ab, daß zu La sten des Kl. eine materielle Duldungspflicht besteht, d.h. der Kl. als Eigentümer des Grundstücks mit diesem Grundstück für die rückständige Grundsteuer des Voreigentümers dinglich haftet. Das Beru fungsgericht hat dies bejaht. Das ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Grundlagen für die materielle Duldungspflicht ergeben sich aus dem gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 AO entsprechend anwendbaren § 77 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 12 GrStG. Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 AO hat der Eigentümer wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, die Zwangsvollstre ckung in den Grundbesitz zu dulden. Gemäß § 12 GrStG ruht die Grundsteuer auf dem Steuergegen stand als öffentliche Last. Steuergegenstand sind u.a. die Grundstücke (§ 2 Nr. 2 GrStG). Da die Dul dungspflicht akzessorisch ist, setzt sie das Bestehen einer Steuerschuld voraus; die Steuerschuld muß entstanden und darf nicht wieder untergegangen sein (vgl. dazu Urteil vom 31. Januar 1975 - BVer wG IV C 46.72 - Buchholz 406.11 § 134 BBauG Nr. 2 S. 1 [5]; Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzge richtsordnung, § 191 AO Tz. 3; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Fin anzgerichtsordnung, § 191 AO Anm. 16, 134). Das Berufungsgericht hat angenommen, daß dies zu trifft. Dem ist beizupflichten.
Der gegen den Voreigentümer gerichtete Steueranspruch ist zu Beginn der Kalenderjahre 1975 und 1976 entstanden (§ 9 Abs. 2 GrStG). Der Kl. hat folglich im Jahr 1977 ein mit einer entsprechenden öf fentlichen Last belastetes Grundstück erworben. Daran konnten abweichende Vereinbarungen zwi schen dem Voreigentümer und dem Kl. nichts ändern. Deshalb ist ohne Belang, ob der Voreigentümer dem Kl. im notariellen Kaufvertrag zugesichert hat, daß Steuerrückstände, für die das Grundstück haf tet, nicht bestünden.
Der Steueranspruch ist in Höhe von 1253,10 DM auch nicht erloschen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Voreigentümer insoweit weder gezahlt, noch hatten dies bezügliche Vollstreckungsversuche der Bekl. Erfolg. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend ange nommen, daß der durch die Bescheide vom 7. Februar 1975, 20. September 1976 und 26. November 1976 festgesetzte Steueranspruch nicht (zahlungs-)verjährt ist (§ 232 AO). Die Frist für die Zahlungs verjährung beträgt fünf Jahre (§ 228 AO). Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der An spruch erstmals fällig geworden ist (§ 229 Abs. 1 Satz 1 AO). Fällig wurde die Grundsteuer - unabhängig von ihrer Festsetzung durch Bescheid (vgl. Troll, Grundsteuergesetz, 3. Aufl., § 28 GrStG Rdn 2) - zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 1975 bzw. 1976 (§ 28 Abs. 1 GrStG). Die Frist für die Zahlungsverjährung lief mithin mit dem Jahr 1980 bzw. mit dem Jahr 1981 ab. Wie den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, hat die Bekl. vor dem Ablauf des Jahres 1980 Vollstreckungsmaßnahmen vorgenommen, dadurch die Ver jährung unterbrochen (§ 231 Abs. 1 AO), die bei Erlaß des angefochtenen Duldungsbescheids noch nicht abgelaufen war.
2. Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO darf der (materiell) Duldungspflichtige durch Duldungsbescheid in An spruch genommen werden. Das Berufungsgericht meint, daß dies im vorliegenden Fall ohne Rechtsfeh ler geschehen sei. Auch das entspricht der Rechtslage.
Der (materielle) Duldungsanspruch darf durch Duldungsbescheid erst geltend gemacht werden, wenn der zugrundeliegende Steueranspruch festgesetzt ist. Das folgt aus § 218 Abs. 1 AO, nach dem nur Steuerbescheide und Haftungsbescheide, nicht aber auch Duldungsbescheide Grundlage für die Ver wirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerverhältnis sein können. Während ein Haftungsbescheid er gehen kann, ohne daß zuvor ein Steuerbescheid gegenüber dem persönlichen Schuldner erlassen worden ist (vgl. auch § 191 Abs. 3 Satz 4 AO; BFH, Urteil vom 28. Februar 1973 - II R 57/71 - BFHE 109, 164 [165]), bedarf es zur Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides mithin der vorherigen Festsetzung des Steueranspruchs. Die Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides als Maßnahme der Verwirk lichung eines Anspruchs aus dem Steuerverhältnis setzt ferner voraus, daß der Steueranspruch fällig und daß er vollstreckbar ist (vgl. Tipke/Kruse a.a.O. § 77 AO Tz. 1; Hübschmann/Hepp/Spitaler a.a.O. § 191 AO Anm. 134). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die rückständige Grundsteuer des Voreigen tümers des Grundstücks ist, wie bereits dargelegt, festgesetzt worden und war fällig. Der Anspruch war auch vollstreckbar. Die Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach irrevisiblem Landesrecht. Da das Beru fungsgericht den Duldungsbescheid als rechtmäßig erkannt hat, muß es diese Voraussetzung, insbe sondere also das Vorliegen von Leistungsgeboten und das Fehlen von Vollstreckungshindernissen, als gegeben angesehen haben. Anhaltspunkte, die auf das Gegenteil hindeuten könnten, sind nicht er sichtlich.
Ebenso fehlt es an Anhaltspunkten, die die Annahme begründen könnten, die Bekl. habe bei dem Erlaß des Duldungsbescheids das ihr durch § 191 Abs. 1 Satz 1 AO eingeräumte (Inanspruchnahme-)Erm essen fehlerhaft ausgeübt.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Inanspruchnahme des Duldungspflichtigen sei nur eine subsidiäre Maßnahme; sie komme regelmäßig ermessensfehlerfrei erst in Betracht, wenn erkennbar werde, daß der Steuerschuldner zur Erfüllung seiner Schuld nicht willens oder nicht in der Lage sei. Dem braucht hier nicht weiter nachgegangen zu werden. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Beru fungsgerichts hat die Bekl. den angefochtenen Duldungsbescheid erst erlassen, nachdem sie fortlau fend erfolglos verursacht hatte, die rückständige Grundsteuer von dem Rechtsvorgänger des Kl. beizu treiben. Angesichts dessen kommt es im vorliegenden Fall auch nicht auf die Frage an, ob eine säumige Inanspruchnahme des Steuerschuldners im Verhältnis zwischen dem Steuergläubiger und einem Dul dungspflichtigen den Vorwurf treuwidrigen Verhaltens zu begründen vermag (vgl. dazu BFH, Urteil vom 4. Juli 1979 - II R 74/77 - BStBl. 1980 II S. 126 [127]).
Der Kl. wendet sich gegen die Inanspruchnahme aus der Duldungspflicht in erster Linie mit Einwänden, die daran anknüpfen, daß die Bekl. ihn von der Möglichkeit dieser Inanspruchnahme nicht "rechtzeitig" unterrichtet habe. Diesem Vorbringen ist zuzugeben, daß die Ermessensausübung nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO deshalb fehlerhaft sein kann, weil sich die Inanspruchnahme des Duldungspflichtigen mit Rücksicht auf das vorausgegangene Verhalten des Steuergläubigers als treuwidrig darstellt, sei es, daß der Steuergläubiger den Sachverhalt, auf den er die Inanspruchnahme stützt, treuwidrig herbeige führt hat (Rechtsgedanke des § 162 Abs. 2 BGB), oder sei es, daß sein vorangegangenes Verhalten die Annahme der Verwirkung des Duldungsanspruchs rechtfertigt. Das alles führt jedoch im vorliegenden Fall nicht weiter. Die Bekl. hat sich nicht treuwidrig verhalten.
Das Unterbleiben einer ("rechtzeitigen") Unterrichtung über die Möglichkeit der Inanspruchnahme ließe sich der Bekl. nur dann vorhalten, wenn der Kl. - für die Bekl. erkennbar - eine solche Unterrichtung er warten durfte. Daran fehlt es.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bekl. sei nicht verpflichtet gewesen, den Kl. auf die Grundsteuerrückstände des Voreigentümers oder auf ihre Beitreibungsversuche gegen den Voreigen tümer von Amts wegen aufmerksam zu machen, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Es gibt ke ine Vorschrift des Bundesrechts, die den Steuergläubiger verpflichtete, den dinglich Haftenden ohne dessen Ersuchen über die Sachlage zu unterrichten. Die Vorschriften der Abgabenordnung über die materielle Duldungspflicht (§ 77 Abs. 2 Satz 1 AO) oder über die Geltendmachung der dinglichen Haf tung (§ 191 Abs. 1 Satz 1 AO) geben für die Annahme einer solchen Pflicht nichts her. § 89 Satz 2 AO, der die Finanzbehörde zur Auskunft über die den jeweils Beteiligten im Verwaltungsverfahren zuste henden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten verpflichtet, bezieht sich allein auf Rechte und Pf lichten, die das Betreiben eines konkreten Verwaltungsverfahrens betreffen, was hier nicht in Rede steht. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß auch das Landesrecht eine entsprechende Unter richtungspflicht des Steuergläubigers nicht begründe, ist für das Revisionsgericht bindend (§§ 137 Abs. 1, 173 VwGO, 562 ZPO).
Ebenfalls zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Bekl. den Duldungsanspruch nicht verwirkt habe. Die Bekl. hat sich nicht in einer Weise verhalten, die den Kl. schutzwürdig anneh men lassen durfte, sie werde den Duldungsanspruch nicht mehr geltend machen: Die Bekl. ist im Hin blick auf die rückständige Grundsteuer des Voreigentümers mit dem Kl. vor der Zahlungsaufforderung vom 25. März 1982, die dem angefochtenen Duldungsbescheid voranging, nicht in Verbindung getre ten. Das von der Bekl. erteilte Zeugnis über die Genehmigungsfreiheit des Kaufvertrags nach dem Grundstücksverkehrsgesetz vermochte einen Vertrauenstatbestand zugunsten des Kl. nicht auszulö sen, weil die Bekl. in diesem Zusammenhang, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, le diglich Fragen des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs zu prüfen hatte.
Schließlich ist der angefochtene Duldungsbescheid auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der mit der Grundsteuerschuld zu Beginn der Jahre 1975 bzw. 1976 entstandene Duldungsanspruch festset zungsverjährt wäre. Der die Festsetzungsverjährung regelnde § 169 AO ist nicht einschlägig, weil er ausschließlich für die Steuerfestsetzung gilt. Überdies unterliegt, wie sich aus § 191 Abs. 3 Satz 1 AO ergibt, nur eine aus Steuergesetzen folgende Haftungsschuld, nicht dagegen eine Duldungsschuld der Festsetzungsverjährung. Eine entsprechende Anwendung des § 191 Abs. 3 Satz 1 AO auf Duldungsbe scheide kommt angesichts der gesetzlichen Ausgestaltung der öffentlichen Last als Grundpfandrecht nicht in Betracht. Daß ein Grundpfandrecht bei Fortbestehen des zugrunde liegenden schuldrechtlichen Anspruchs allein infolge Zeitablaufs erlischt oder seine Geltendmachung aus einem solchen Grund un zulässig werden kann, ist auch sonst nirgends vorgesehen.