Revision, Fortführung des Verfahrens
VwGO § 152 a Satz 1 1. Alt.
Nicht amtliche Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Antrag auf Fortführung des Verfahrens ist unzulässig, wenn bereits Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt worden ist. 2. Der Antrag ist im übrigen dann unbegründet, wenn in der mit der Rüge angegriffenen Entscheidung zwar ein höchstrichterliches Urteil nicht erwähnt worden ist, die Entscheidung sich aber mit den darin aufgestellten Rechtsgrundsätzen auseinandersetzt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Antrag der Kl., das Verfahren durch Rückversetzung in die Lage vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung am 21. Dezember 2004 fortzuführen und das Urteil vom selben Tage aufzuheben, hilfsweise, die Revision zuzulassen, wird als unzulässig verworfen.
Die Anträge sind gemäß § 152 a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO in der Fassung des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 unzulässig, weil gegen das Urteil der 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Dezember 2004 die Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und im Revisionszulassungsverfahren die Verletzung rechtlichen Gehörs bzw. ein Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO durch Verfahrensrüge geltend gemacht werden kann.
Der Antrag ist aber jedenfalls auch unbegründet:
Hinsichtlich des Vorbringens, das Gericht habe die "bahnbrechende neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Stellung des MfS im Rechtssystem der ehem. DDR ... schlicht ignoriert", wonach das MfS eines der Hauptrepressionsorgane der ehem. DDR gewesen sei und schwerste Menschenrechtsverletzungen begangen habe, wie sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2004 zum Geschäftszeichen 2 C 5.03 ergebe, ist festzustellen, daß dieses Urteil, das bereits als Anlage zum Schriftsatz der Kl. vom 13. Dezember 2004 zur Akte gelangt ist, keineswegs übersehen worden ist, sondern im Urteil lediglich für nicht erwähnenswert gehalten wurde. Denn gerade diese besondere Stellung und Tätigkeit des MfS ist Grundlage der ständigen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Vermögensgesetz, wonach bei Enteignungen zugunsten des MfS eine "an den Gesamtumstanden orientierte Überprüfung" erforderlich und eine "kritische Gesamtschau aller Umstände des Eigentumszugriffs im Hinblick auf den Nutzer des Grundstücks und dessen systembedingte Möglichkeiten geboten" ist. Hierauf nimmt das beanstandete Urteil auf S. 9 im dritten Absatz des amtlichen Abdrucks ausdrücklich Bezug und hat den vorliegenden Sachverhalt gerade auch nach diesem Maßstab geprüft. Neues oder gar Bahnbrechendes vermochte das Gericht deshalb dem genannten Urteil des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts nicht abzugewinnen, so daß sich eine weitere Erörterung erübrigte.
Hinsichtlich des Vorbringens, das Verwaltungsgericht habe "ferner die völlig unhaltbare Rechtsprechung zu den besatzungsrechtswidrigen Enteignungen in Ost-Berlin schlicht ignoriert ..., ist festzustellen, daß dieses - bereits aus anderen Verfahren hinreichend bekannte - Vorbringen der Rechtsanwälte der Kl. keineswegs übersehen wurde, sondern das Gericht der überzeugenden höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt - vgl. S. 9 letzter Absatz bzw. S. 10 erster Absatz des amtlichen Abdrucks des Urteils - und dem - auch im Hinblick auf die die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung offensichtlich nicht verstehenden umfangreichen Ausführungen der klägerischen Rechtsanwälte - nichts hinzuzufügen ist.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 37 Abs. 2 VermG).