Restschuldbefreiung
BGB §§ 195, 535 Abs. 2; InsO §§ 38, 108, 109, 301
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Restschuldbefreiung; Mieterinsolvenz; nach Insolvenzeröffnung entstandene Mietzinsansprüche; Masseunzulänglichkeit
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Mietansprüche werden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 1. Die zulässige, insbesondere form‑ und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet. Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen - soweit der Kl. in der Berufungsinstanz seinen Anspruch weiterverfolgt - eine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO. Der Kl. hat gegen den Bekl. einen Anspruch auf Zahlung von Miete für die Monate Juni 2003 bis Juni 2004 in Höhe von insgesamt 8.232 € aus § 535 Abs. 2 BGB.
a) Der Durchsetzbarkeit der Ansprüche des Kl. steht entgegen der Auffassung des Bekl. nicht bereits dauerhaft die von ihm erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Die Verjährung wurde rechtzeitig durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO.
Soll - wie hier - durch die Zustellung eines Mahnbescheides eine Frist gewahrt werden, insbesondere die Verjährung gehemmt werden (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB), so tritt diese Wirkung gemäß §§ 693 Abs. 1, 167 ZPO bereits mit Einreichendes Antrags ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Eine Zustellung ist dann nicht mehr als „demnächst" erfolgt anzusehen, wenn ein nachlässiges Verhalten der Partei zu einer nicht nur geringfügigen Verzögerung der Zustellung beigetragen hat.
Anerkannt ist, auch nach der vom Bekl. zitierten Entscheidung des Kammergerichts vorn 15. Januar 2010, dass der antragstellenden Partei ein verzögerndes Verhalten nicht bereits dann anzulasten ist, wenn sie den Gerichtskostenvorschuss nicht sogleich mit dem Einreichen der Klage bzw. des Antrags eingezahlt hat (vgl. KG, Urteil v. 15.1.2010 - 6 U 76/09 -, Rn. 17; BGH Urteil v. 27.4.2006 - I ZR 237/03 - Rn. 17, m. w. N., zit. nach juris). Der Antragsteller ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Höhe der Gerichtskosten selbst zu errechnen, sondern kann auch bei Antrags- oder Klageeinreichung kurz vor Fristablauf die Anforderung des Vorschusses durch das Gericht abwarten. Erst mit der Anforderung des Vorschusses kann er gehalten sein, den angeforderten Betrag unverzüglich, in der Regel binnen 2 Wochen nach Zugang der Anforderung, einzuzahlen (vgl. BGH, a.a.O.; KG, a.a.O.). Erst nach Ablauf dieser ihm zuzubilligenden Frist kommt eine ihm anzulastende Verzögerung in Betracht.
Hier ist der Antrag auf Erlass des Mahnbescheides ausweislich des Aktenausdrucks des AG Wedding am 28. Dezember 2007 gestellt worden. Am 24. Januar 2008 hat das Amtsgericht sowohl den Mahnbescheid erlassen und zur Zustellung abgesandt, als auch den Einzug der Gebühr für das Mahnverfahren veranlasst. Eine gesonderte Anforderung des Vorschusses ist dem Kl. nie übersandt worden. Zur Einzahlung des Kostenvorschusses ohne Anforderung war er nach den oben dargestellten Maßstäben nicht verpflichtet.
b) Auch die Erteilung der Restschuldbefreiung steht dem Anspruch des Kl. nicht entgegen. Nach § 301 Abs. 1 InsO wirkt die Restschuldbefreiung - mit Ausnahme der in § 302 InsO genannten Forderungen - (nur) gegen alle Insolvenzgläubiger, auch die, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
aa) Der Kl. ist hinsichtlich der nach Eröffnung des lnsolvenzverfahrens entstandenen Mietforderungen jedoch nicht Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO. Nach der Legaldefinition ist Insolvenzgläubiger der persönliche Gläubiger, der einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat. Für die hier geltend gemachten Mietforderungen ab Juni 2003 ist diese Voraussetzung nicht gegeben, denn das Insolvenzverfahren wurde bereits am 2. Oktober 2002 eröffnet. Es handelt sich demnach ersichtlich um nach Eröffnung des lnsolvenzverfahrens entstandene Forderungen.
bb) Aus § 108 InsO ergibt sich insoweit nichts anderes. Vielmehr besagt Absatz 1 ausdrücklich, dass ein Mietverhältnis mit Wirkung für die Masse fortbesteht, Absatz 2 stellt ausdrücklich klar, dass der Vertragspartner - hier der Kl. - Ansprüche für die Zeit vor Eröffnung „nur als lnsolvenzgläubiger geltend machen" kann. Daraus folgt zum einen, dass der Gesetzgeber bewusst zwischen vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Forderungen differenziert hat, zum anderen, dass der Vermieter in Übereinstimmung mit § 38 InsO hinsichtlich der nach Eröffnung entstandene Forderungen eben nicht Insolvenzgläubiger ist.
cc) Entgegen der Auffassung des Bekl. ist es zwar nicht unerheblich, ob der Insolvenzverwalter die Erklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO abgegeben hat; allerdings hat der lnsolvenzverwalter eine entsprechende Erklärung unstreitig nicht abgegeben.
Hat der Insolvenzverwalter sie abgegeben, so ist der Vermieter bereits deshalb für die nach Ablauf der Frist fälligen Mietzinsansprüche gehalten, diese unmittelbar gegenüber dem Mieter geltend zu machen. Die Forderungen sind sozusagen nicht „insolvenzbefangen" (vgl. Wortlaut der Vorschrift; BT-Drs. 14/5680, S. 27; das ist auch in der Literatur völlig unumstritten: vgl. ansonsten sehr krit. Marotzke in HK‑InsO, § 109 Rn. 15; Franken/Dahl, Mietverhältnisse in der Insolvenz, 2. Aufl., S. 180 f.).
dd) Bei den nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehenden bzw. entstandenen Mietzinsansprüchen handelt es sich um Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO (vgl. Gesetzentwurf der BReg., BT‑Drs. a.a.O.; BGH, Urteil v. 28.6.2007 - IX ZR 73/06 - Rn. 14; ; Urteil v. 3.4.2003 - IX ZR 101/02 -, Rn. 8 f.; OLG Stuttgart, Beschluss v. 13.6.2007 - 5 W 11/07 -, Rn. 14; Pape, Einführungsreferat zum Arbeitskreis „Aktuelles zur Mieterinsolvenz" auf dem Deutschen Mietgerichtstag 2009, Dortmund, 20. März 2009, S. 22, 25 f., m. w. N.; http://www.mietgerichtstag.de). Anderenfalls hätte es der Ergänzung des § 109 Abs. 1 um den Satz 2 nicht bedurft. Erklärtes Ziel der Gesetzesänderung war es, die Kündigung des Wohnraummietverhältnisses des Schuldners durch den Insolvenzverwalter auszuschließen, um dem Mieter zur Vermeidung von Obdachlosigkeit die Möglichkeit zu geben, die Miete aus seinem pfändungsfreien Einkommen zu begleichen, dem Insolvenzverwalter aber gleichwohl - im Interesse der Gläubiger - das Recht (entgegen Franken/Dahl, a. a. O., S. 178 Rn. 38 allerdings nicht die Pflicht) einzuräumen, die Masse zu entlasten.
Handelt es sich bei nach Verfahrenseröffnung fälligen, wegen Masseunzulänglichkeit nicht erfüllten Mietforderungen um (sonstige) Masseverbindlichkeiten, so nehmen diese nicht an der Restschuldbefreiung teil, denn § 301 InsO unterstellt ausdrücklich nur Insolvenzforderungen der Restschuldbefreiung (vgl. auch Eckert in NZM 2006, 803, [810]; so wohl auch Pape, a.a.O., S. 25). Dies folgt entgegen der Auffassung des Bekl. klar aus dem Wortlaut der Regelung, wobei Satz 2 des § 301 Absatz 1 InsO nur im Zusammenhang mit Satz 1 zu verstehen ist und sich auf die dort genannten Insolvenzgläubiger bezieht. Soweit vereinzelt aus rechts- bzw. sozialpolitischen Erwägungen auch nach der Ergänzung des § 109 InsO daran festgehalten wird, dass Mietforderungen generell als Insolvenzforderungen anzusehen seien, ist dies mit den Feststellungen des Gesetzgebers im Rahmen des Verfahren zur Änderung der Insolvenzordnung nicht vereinbar (vgl. BT‑Drs. 14/5680, a. a. O.; a. A. Marotzke, a. a. O., der einräumt, damit weitgehend allein zu stehen).
ee) Der Anspruch des Kl. besteht in der zuletzt geltend gemachten Höhe. Der Bekl. haftet für die Verbindlichkeiten aus dem vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossenen Wohnungsmietvertrag nach Abschluss des Insolvenzverfahrens auch, soweit sie bis zu dem Zeitpunkt erwachsen sind, zu dem der Insolvenzverwalter die Erklärung nach § 109 Abs. Satz 2 InsO hätte abgeben können, dies aber nicht tat.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestand das vom Bekl. begründete Mietverhältnis gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO - kraft Gesetzes - mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort, dies mit der Folge, dass die Masse für die Miete aufkommen muss. Mit Blick auf den § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO zugrunde liegenden Gedanken der Gegenseitigkeit stellt sich jedoch die Frage, ob letzteres uneingeschränkt für die Mietwohnung des Schuldners gilt. Anders als bei einem Gewerbemietverhältnis kommt das Mietverhältnis ausschließlich dem Schuldner zugute, indem es seinen persönlichen Wohnbedarf deckt (vgl. dazu Eckert, a.a.O., 803 [805]).
Weiterhin wird wohl überwiegend davon ausgegangen, dass der Schuldner für vom Insolvenzverwalter begründete Verbindlichkeiten nur beschränkt in Höhe der nach Abschluss des Insolvenzverfahrens an ihn zurückgegebenen Insolvenzmasse haftet, weil der Insolvenzschuldner auf die Maßnahmen des Insolvenzverwalters keinen Einfluss habe; die Masseverwaltung und das Handeln des Insolvenzverwalters dient zudem nicht dem Eigeninteresse des Schuldners, sondern den Interessen der Gläubiger. Der Insolvenzverwalter könne den Schuldner daher nicht unbeschränkt verpflichten, seine Befugnis, zu Lasten des Insolvenzschuldners Verpflichtungen einzugehen, sei daher auf die Insolvenzmasse beschränkt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 13.6.2007 - 5 W 11/07 -, Rn. 14 f.; vgl. auch Pape, a. a. O., S. 26). Daraus wiederum wird - jedenfalls für den Fall eines Sonderkündigungsrechtes nach § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO - abgeleitet, dass der Insolvenzschuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen für Verbindlichkeiten aus dem bereits bestehenden gegenseitigen Mietverhältnis bis zu dem Zeitpunkt haftet, zu dem der Insolvenzverwalter das Vertragsverhältnis frühestmöglich hätte kündigen können. Kündigt er es nicht bis zu diesem Zeitpunkt, so soll die Haftungsbeschränkung auf das ihm ausgehändigte Vermögen wie im Fall einer vom Insolvenzverwalter begründeten Verbindlichkeit eintreten (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O., Rn. 16).
Unabhängig davon, dass mit Blick auf § 1 InsO zweifelhaft ist, ob der lnsolvenzverwalter ausschließlich im Interesse der Gläubiger handelt, lassen sich diese Maßstäbe auf Wohnungsmietverhältnisse im Allgemeinen und die hier gegebenen Umstände nicht ohne weiteres übertragen.
Ein vergleichbarer Sachverhalt ist bereits deshalb nicht gegeben, weil ein Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters im Fall eines Wohnungsmietverhältnisses ausgeschlossen ist; ihm bleibt zur Entlastung der Masse ausschließlich die Möglichkeit der Abgabe der Erklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO. Dahin stehen kann, ob eine Anknüpfung der Haftungsbeschränkung an letztere ungeachtet der Unterschiede zwischen einem Gewerbe- und einem Wohnraummietverhältnis sachgerecht ist. Dagegen spricht, dass der Fortbestand des Wohnungsmietverhältnisses für die Masse ohne jeden Nutzen ist, während dies bei einem Gewerbemietverhältnis wegen der damit verbundenen Erwerbsmöglichkeit des Schuldners anders zu bewerten ist. Mietforderungen aus einem Wohnungsmietverhältnis unterliegen als Kosten des Lebensunterhaltes zudem anderen Regeln und sind grundsätzlich in den Schutzbereich der sozialen Sicherungssysteme einbezogen.
Auf der anderen Seite ist das Wohnungsmietverhältnis und sein Fortbestand für die persönliche Lebenssituation des Schuldners wegen der Gefahr der Obdachlosigkeit und des Verlustes sozialer Bindungen von ungleich größerer Bedeutung als ein Gewerbemietverhältnis. Folgerichtig hat der Gesetzgeber das Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters ausgeschlossen. Eben weil die Miete für angemessenen Wohnraum zu den geschützten Lebenshaltungshaltungskosten gehört, besteht überhaupt die Möglichkeit, dass der Mieter nach Abgabe der Erklärung des Insolvenzverwalters diese aus seinem pfändungsfreien Einkommen aufbringen kann bzw. gegebenenfalls staatliche Hilfe in Anspruch nimmt.
Die Haftungsbeschränkung hinsichtlich der Mietschulden, die nach dem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem der Insolvenzverwalter das Mietverhältnis hätte kündigen können, folgt letztlich dem Gedanken, der der Haftungsbeschränkung für vom lnsolvenzverwalter begründete Verbindlichkeiten zugrunde liegt: Der Insolvenzverwalter kann uneingeschränkt selbst Entscheidungen treffen, auf die der Schuldner keinen Einfluss hat. Beim Wohnraummietverhältnis gilt das nicht.
Hier kommt hinzu, dass der Bekl. dem Kl. mit Schreiben vom 27. Oktober 2002 unter Darlegung seiner persönlichen Verhältnisse gebeten hat, das Mietverhältnis nicht zu kündigen und ankündigte, für die Mieten künftig selbst und regelmäßig aufkommen zu wollen. Die Ankündigung hat er in der Folgezeit durch eigene Zahlungen umgesetzt und zwar so, als hätte der Insolvenzverwalter die Enthaftungserklärung abgegeben. Zwar hätte der Kl. - entgegen seiner Auffassung - das Mietverhältnis selbst kündigen können, als die Mietzahlungen ab Juli 2003 erneut ausblieben. Sein Absehen von der Kündigung kam jedoch dem Bekl. zugute und entsprach seiner ausdrücklich erklärten Bitte. Zwar hat der Kl. davon abgesehen, die Mieten gegenüber dem lnsolvenzverwalter geltend zu machen. Eine Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO infolge der erheblichen Höhe der offenen Forderungen barg allerdings nicht nur für ihn Risiken, sondern auch für den Bekl., der die Restschuldbefreiung anstrebte.
Auch der Zweck des Verbraucherinsolvenzverfahrens gebietet unter den hier gegebenen Umständen keinen weiter gehenden Schutz des Bekl., als es die Insolvenzordnung nach ihren ausdrücklichen Regelungen vorsieht. Es soll dem „redlichen Schuldner Gelegenheit geben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien", vgl. § 1 InsO, wirtschaftlich gescheiterten Personen über die Restschuldbefreiung einen Neuanfang ermöglichen. Den Wendepunkt markiert der Beschluss über die Eröffnung des lnsolvenzverfahrens, indem der Schuldner für die bis dahin entstandenen (Insolvenz-) Forderungen nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, durch die Befreiung von seinen („alten") Schulden wirtschaftlich neu anfangen kann. Eine darüber hinausgehende Befreiung von „neuen" Schulden wird durch das Verbraucherinsolvenzverfahren weder angestrebt noch ist es ohne gesetzliche Grundlage vertretbar, den Schuldner weiter gehend zu Lasten von Gläubigern zu schützen, dies jedenfalls dann, wenn es sich nicht um Schulden handelt, die allein auf dem Handeln des lnsolvenzverwalters beruhen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
3. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1, 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Auswirkungen der Restschuldbefreiung auf Forderungen des Vermieters von Wohnraum werden in der Literatur unterschiedlich beantwortet. Ungeachtet der Bedeutung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und der hier aufgeworfenen Fragestellungen sind diese bisher - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung für Wohnraummietverhältnisse weitgehend ungeklärt. Dies gilt insbesondere für die Frage, welche Rechtsfolgen für den Mieter oder den Vermieter sich daraus ergeben, dass das Verfahren vom Insolenzverwalter nicht der InsO gemäß geführt wird.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Mietansprüche werden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nachdem am 2. Oktober 2002 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet worden war, teilte der beklagte Mieter dem Vermieter mit Schreiben vom 27. Oktober 2002 mit, dass er ab sofort die Miete wieder zahlen könne und darum bitte, den Mietvertrag nicht zu kündigen. In der Folgezeit überwies der Beklagte die Mieten bis einschließlich Juni 2003; danach stellte er die Mietzahlungen ein. Mit einem am 28. Dezember 2007 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides machte der Kläger, der die Mietrückstände nicht zur Insolvenztabelle angemeldet hatte, rückständige Mieten für die Zeit vom 1. November 2000 bis zum 31. Juli 2004 geltend. Nach Zustellung des Mahnbescheides Ende Januar 2008 erging am 18. November 2008 der Beschluss über die Restschuldbefreiung des Beklagten.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG Charlottenburg wies die Klage ab, weil die geltend gemachten Mietansprüche von der Restschuldbefreiung erfasst würden. Die vom Kläger nur im Umfang der offenen Mieten von Juni 2003 bis Juni 2004 eingelegte Berufung hatte Erfolg. Auf Verjährung könne sich der Beklagte nicht berufen, weil deren Lauf durch den Antrag auf Erlass des Mahnbescheides rechtzeitig gehemmt worden sei. Auch die Restschuldbefreiung habe auf die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Mietforderungen keine Auswirkungen gehabt, weil der Kläger nicht Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO gewesen sei. Die Mietforderungen seien erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden und deshalb Masseverbindlichkeiten, die an der Restschuldbefreiung nach § 301 InsO nicht teilnähmen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG hat die Revision gegen seine sorgfältig begründete Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Weil nichts weiter mitgeteilt worden ist, ist allerdings nicht ganz klar, weshalb wegen der Mieten aus 2003 nicht Verjährung bereits am 31. Dezember 2006 eingetreten sein soll.