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Restitutionsvorbehalt

BGHVIII ZR 62/9321.12.1994ZOV 1995, 199

TreuhG § 11; TreuhGDVO 3 § 2; EinigVtr Art. 21 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 Satz 7

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Restitutionsvorbehalt; Umwandlung volkseigener Güter in Kapitalgesellschaften im Aufbau

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der allgemeine Restitutionsvorbehalt in Art. 21 Abs. 3 und 22 Abs. 1 S. 7 EinigVtr steht der gesetzlichen Umwandlung volkseigener Güter der ehemaligen DDR, die bis zum 3. Oktober 1990 nicht in das Ei gentum der Länder oder Kommunen übertragen worden sind, in Kapitalgesellschaften im Aufbau grundsätzlich nicht entgegen (Ergänzung zu BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 1994 - VIII ZR 62/93).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl., die aus einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) der DDR hervorgegangen ist, begehrt von der bekl. Treuhandanstalt in Berlin die restliche Bezahlung von 1990 erfolgten Futtermittellieferungen an das damalige volkseigene Gut Färsenproduktion Wesenberg/Ahrensberg (im folgenden: VEG W.), das seit dem 17. September 1992 als Firma Gut Färsenproduktion GmbH Wesenberg im Handelsregister eingetragen ist. Die Parteien streiten in erster Linie über die Passivlegitimation der Bekl.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Versäumnisurteil des Senats vom 6. Juli 1994 (ZOV 1994, 391) war aufrechtzuerhalten.

I. In dem Versäumnisurteil (= NJW 1994, 2487 = ZIP 1994, 1316 = EWiR 1994, 1025 mit zustimmender Anm. Weimar; zum Abdruck in BGHZ vorgesehen) hat der Senat eine Rechtsnachfolge der Bekl. in die Rechte und Pflichten des VEG W. im wesentlichen mit der Begründung verneint, daß die volkseigenen Güter der ehemaligen DDR, die - wie das VEG W. - bis zum 3. Oktober 1990 nicht in das Eigentum der Länder oder Kommunen übertragen worden seien, zu diesem Zeitpunkt gemäß § 2 der 3. Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz (3. DVO/TreuhG) in Verbindung mit § 11 Abs. 1, Abs. 2 TreuhG kraft Gesetzes in Kapitalgesellschaften im Aufbau umgewandelt worden seien. Am 3. Oktober 1990 sei das DDR-Gesetz über die Übertragung volkseigener Güter, staatlicher Forstwirtschaftsbetriebe und anderer volkseigener Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in das Eigentum der Länder und Kommunen vom 22. Juli 1990 (GBl. DDR 1897 ; im folgenden: Übertragungsgesetz vom 22. Juli 1990) mangels ausdrücklicher Aufrechterhaltung im Einigungsvertrag gemäß dessen Art. 9 außer Kraft getreten. Damit sei nicht nur die Privatisierungseinschränkung des "Soweit Satzes" in § 2 3. DVO/TreuhG, sondern auch der Grund entfallen, weswegen die volkseigenen Güter durch § 11 Abs. 3 letzter Anstrich TreuhG zunächst von der gesetzlichen Umwandlung in Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Aufbau ausgenommen worden seien, denn ein Zugriffsrecht der Länder/Kommunen habe es nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gegeben. Wenn vor diesem Hintergrund die 3. Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz im Einigungsvertrag (Anl. II Kap. IV Abschn. I Nr. 8) ausdrücklich als fortgeltendes Recht aufrechterhalten worden sei und deren § 2 Satz 2 bezüglich der Art und Weise der nunmehr ausschließlich möglichen Privatisierung auf die "übrigen Bestimmungen des Treuhandgesetzes" verweise, sei dem der Wille des Einigungsvertragsgesetzgebers zu entnehmen, die volkseigenen Güter gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 2 TreuhG der gesetzlichen Umwandlung in Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Aufbau zu unterwerfen. Mit der Aufrechterhaltung der 3. Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz im Einigungsvertrag habe die Verordnung einen eigenständigen, gesetzesrangigen Geltungsgrund erlangt, so daß ein möglicher, unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Stufenverhältnisses Gesetz/Verordnung relevanter Widerspruch, der darin gesehen werden könnte, daß § 2 Satz 2 3. DVO/TreuhG auf die übrigen Bestimmungen des Treuhandgesetzes verweist, dort aber in § 11 Abs. 3 letzter Anstrich die volkseigenen Güter von der ex lege-Umwandlung ausdrücklich ausgenommen worden seien, beseitigt sei.

II. Hiergegen wendet sich die Kl. mit ihrem Einspruch ohne Erfolg.

1. a) Soweit sie geltend macht, entgegen den Ausführungen des Senats sei nach dem Außerkrafttreten des Übertragungsgesetzes vom 22. Juli 1990 nicht "ausschließlich" eine Privatisierung der volkseigenen Güter, sondern auch noch ihre Übertragung auf die Länder und Gemeinden möglich gewesen, ist das allerdings richtig. Diese Möglichkeit ergibt sich zwar nicht aus dem von der Kl. angeführten Kommunalisierungsvorbehalt in Art. 22 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag (vgl. hierzu BVerwGE 92, 215, 218). Nach dieser Bestimmung unterliegt das dort näher umschriebene Finanzvermögen mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Treuhandverwaltung des Bundes. Davon ausgenommen ist u. a. das Finanzvermögen, das "durch Gesetz gemäß § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Treuhandgesetzes Gemeinden, Städten und Landkreisen übertragen wird". Hierzu gehören nicht die volkseigenen Güter, da das ihre Übertragung auf die Länder und Kommunen regelnde Übertragungsgesetz vom 22. Juli 1990 gerade mit dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 außer Kraft getreten ist. Die Möglichkeit, die volkseigenen Güter auch nach dem Außerkrafttreten des Übertragungsgesetzes vom 22. Juli 1990 auf die Länder und Gemeinden zu übertragen, ergibt sich jedoch aus dem allgemeinen Restitutionsvorbehalt in Art. 21 Abs. 3 und 22 Abs. 1 Satz 7 Einigungsvertrag (vgl. Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, 2. Aufl., S. 432). Die Privatisierung der volkseigenen Güter ist daher nach dem 3. Oktober 1990 - entgegen der Formulierung in dem Versäumnisurteil des Senats - nicht "ausschließlich" möglich, sondern bildet lediglich den Regelfall, von dem der Restitutionsvorbehalt Ausnahmen zuläßt.

b) Das ändert indessen nichts daran, daß mit dem Außerkrafttreten des Übertragungsgesetzes vom 22. Juli 1990 der Grund entfallen ist, weswegen die volkseigenen Güter durch § 11 Abs. 3 letzter Anstrich TreuhG von der gesetzlichen Umwandlung in Kapitalgesellschaften im Aufbau ausgenommen worden sind. Der allgemeine Restitutionsvorbehalt vermag die Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 3 letzter Anstrich TreuhG nicht zu rechtfertigen. Das folgt bereits daraus, daß der Restitutionsvorbehalt, der schon in § 24 Abs. 1 TreuhG enthalten ist, für alle Wirtschaftseinheiten (§ 1 Abs. 4 TreuhG) gilt, in § 11 Abs. 3 TreuhG aber nur bestimmte Wirtschaftseinheiten - darunter auch die volkseigenen Güter - von der ge-setzlichen Umwandlung in Kapitalgesellschaften im Aufbau ausgenommen sind.

2. Bleibt es somit dabei, daß mit dem Außerkrafttreten des Übertragungsgesetzes vom 22. Juli 1990 der Grund für die Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 3 letzter Anstrich TreuhG entfallen ist, hat der Senat keinen Anlaß, davon abzurücken, daß der ausdrücklichen Aufrechterhaltung der 3. Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz im Einigungsvertrag der Wille des Einigungsvertragsgesetzgebers zu entnehmen ist, die nach § 2 3. DVO/TreuhG der Privatisierung unterliegenden volkseigenen Güter gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 2 TreuhG der gesetzlichen Umwandlung in Kapitalgesellschaften im Aufbau zu unterwerfen.

a) Soweit die Kl. in der Einspruchsbegründung demgegenüber auf den - durch den Einigungsvertrag nicht aufgehobenen - § 11 Abs. 3 letzter Anstrich TreuhG verweist, verkennt sie, daß § 2 3. DVO/TreuhG für die auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 TreuhG durchzuführende Privatisierung lediglich eine entsprechende Anwendung der übrigen Bestimmungen des Treuhandgesetzes vorsieht. Eine entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 3 letzter Anstrich TreuhG verbietet sich jedoch, nachdem - wie oben dargelegt - der Grund für diese Ausnahmeregelung mit dem Außerkrafttreten des Übertragungsgesetzes vom 22. Juli 1990 entfallen ist.

b) Angesichts dessen kann auch keine Rede davon sein, daß die § 2 3. DVO/TreuhG vom Senat gegebene Auslegung contra legem sei. Sie vermeidet vielmehr einen inneren Widerspruch des Gesetzes, der sich dann ergeben würde, wenn die volkseigenen Güter nach Außerkrafttreten des Übertragungsgesetzes vom 22. Juli 1990 ohne sachlichen Grund anders als die sonstigen Wirtschaftseinheiten behandelt und generell von der gesetzlichen Umwandlung in Kapitalgesellschaften im Aufbau nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 TreuhG ausgenommen würden.

c) Ferner trifft es nicht zu, daß die 3. Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz bei der ihrem § 2 vom Senat gegebenen Auslegung das Treuhandgesetz in einer gegen Art. 20 Abs. 3 GG (Vorrang des Gesetzes) und Art. 80 Abs. 1 GG verstoßenden Weise ändert, indem die volkseigenen Güter entgegen § 11 Abs. 3 letzter Anstrich TreuhG der gesetzlichen Umwandlung in Kapitalgesellschaften im Aufbau unterworfen werden. Zumindest liegt nach Sinn und Zweck des § 11 Abs. 3 letzter Anstrich TreuhG keine Änderung vor, da - wie oben dargelegt - mit dem Außerkrafttreten des Übertragungsgesetzes vom 22. Juli 1990 der Grund ent-fallen ist, weswegen die volkseigenen Güter von der gesetzlichen Umwandlung in Kapitelgesellschaften im Aufbau ausgenommen worden sind. Ein gleichwohl möglicherweise verbleibender, unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Stufenverhältnisses von Gesetz und Verordnung erheblicher Widerspruch ist jedenfalls dadurch beseitigt, daß der Gesetzgeber die 3. Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz im Einigungsvertrag ausdrücklich aufrechterhalten hat. Er hat damit das aufgrund einer etwaigen Änderung des Treuhandgesetzes durch die 3. Durchführungsverordnung entstandene Ergebnis gebilligt. Das ist in dem Versäumnisurteil mit dem "eigenständigen, gesetzesrangigen Geltungsgrund" gemeint, den die 3. Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz durch ihre Aufrechterhaltung im Einigungsvertrag erlangt hat.

3. Nach alledem bleibt es dabei, daß das VEG W. am 3. Oktober 1990 kraft Gesetzes in eine GmbH im Aufbau umgewandelt und im weiteren zeitlichen Verlauf als GmbH fortgeführt worden ist. Daran ändert auch nichts der oben unter II 1 a erwähnte Restitutionsvorbehalt, da ein Restitutionsfall in bezug auf das VEG W. weder von der Kl. geltend gemacht wird noch sonst ersichtlich ist und damit die Privatisierungseinschränkung des "Soweit Satzes" in § 2 Satz 1 3. DVO/TreuhG auch insoweit gegenstandslos ist.