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Restitutionsvorbehalt

BVerwGBVerwG 3 B 68.9929.07.1999ZOV 1999, 457

ZOEG § 6 Abs.2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Restitutionsvorbehalt i. S. v. § 6 Abs. 2 Satz 1 ZOEG setzt ein Einverständnis der Beteiligten voraus. Soll eine solche Zuordnung aber gerade verhindert werden, so kann vom Vorliegen eines Vorbehaltes auch dann nicht ausgegangen werden, wenn die Parteien für den Fall des Scheiterns ihrer Abwehrbemühungen eine Kaufpreisminderung vorgesehen haben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die auf Zulassungsgründe der Divergenz und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nrn. 2 und 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

1. pp.

2. Das Beschwerdevorbringen erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die aufgeworfene Rechtsfrage muß vor allem klärungsbedürftig sein. Hieran fehlt es, wenn die Rechtsfrage bereits in ihren wesentlichen Aspekten höchstrichterlich entschieden worden ist. So liegt der Fall hier.

Als klärungsbedürftig sieht die Beschwerde die Frage an, "ob die Einigung der Vertragsparteien, zwar bei der Abwehr bestimmter geltend gemachter Ansprüche zusammenwirken, bei Scheitern dieser Absicht aber den Kaufpreis zu mindern, einen Restitutionsvorbehalt im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 ZOEG darstellt". Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Verneinung der der Fragestellung zugrunde liegenden Ansicht entgegen der Auffassung der Kl. zu Recht auf den Beschluß des Senats vom 18. Dezember 1996 - BVerwG 3 B 54.96 - berufen. Darin ist ausgeführt worden, daß die Annahme eines solchen Rückgabevorbehaltes die Einigung der Vertragsparteien voraussetze, daß der Privatisierungsvertrag einer Restitution oder Kommunalisierung nicht entgegenstehen solle; ein ausdrücklicher Ausschluß dieser Möglichkeit sei das genaue Gegenteil eines solchen Vorbehaltes. Der Senat hält an dieser Auffassung fest. Wenn die Vertragsparteien - wie hier - übereingekommen sind, sich gegen geltend gemachte Restitutionsansprüche zur Wehr zu setzen, so kann dies nur so verstanden werden, daß der betreffende Vermögensgegenstand gerade nicht - wie es § 6 Abs. 2 Satz 1 ZOEG für den Vorbehalt verlangt, "der Restitution ... unterliegen soll". Die Bestimmung setzt somit ein wie auch immer geartetes Einverständnis der Beteiligten mit einer späteren Zuordnung an einen anderen Berechtigten voraus. Fehlt es hieran, so steht dies der Annahme eines Vorbehalts auch dann entgegen, wenn die Parteien für den Fall des Scheiterns ihrer Abwehrbemühungen eine Kaufpreisminderung vorgesehen haben.

Grundsätzliche Bedeutung kommt auch nicht der Frage zu, ob die Beweislast für die Frage, ob rückgabebedingte Gründe für die Nichtaufnahme der Grundstücke in die Bilanz (§ 6 Abs. 3 ZOEG) ausschlaggebend waren, beim Restitutionsberechtigten liegt. (wird ausgeführt)

Restitutionsvorbehalt — BVerwG BVerwG 3 B 68.99 — vera