Restitutionsverfahren
BRAO § 43
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Restitutionsverfahren; Rückerstattungsverfahren; Anwaltspflichten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zu den Pflichten des Rechtsanwalts im Rückerstattungsverfahren.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Rechtsanwalt Dr. M. hat im August 1993 die Vertretung von Frau E. in einer Restitutionssache gegenüber dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Jena Stadt übernommen. Es handelte sich um die Geltendmachung des Anspruchs auf Rückübertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG). Leiterin des Amtes war Frau D.
Rechtsanwalt Dr. M. hat am 20.12.1993 an das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen in Jena folgendes geschrieben:
"Sehr geehrte Frau D., in vorbezeichneter Angelegenheit erscheint die Akte bei uns erneut in der Wiedervorlage, ohne daß Sie uns - entgegen Ihrer ausdrücklichen Zusage - den Bescheid innerhalb des Monats November 1993 haben zukommen lassen. Die Rückübertragungsvoraussetzungen liegen seit langem in geradezu wünschenswerter Eindeutigkeit vor. Auch in der mündlichen Besprechung mit Ihnen hatten sich dann keinerlei Unstimmigkeiten mehr ergeben. Wir konnten Ihnen klarmachen, daß Sie den Rückübertragungsbescheid nun nicht mehr länger hinauszögern können. Daraufhin erfolgte ihre Zusage.
Gestatten Sie uns, sehr geehrte Frau D., hier einmal ein ganz offenes Wort: Für uns ergeben sich aus Ihrer Haltung nur zwei Möglichkeiten: Die eine Möglichkeit ist die, daß Sie in Restitutionssachen eine ausgesprochen obstruktive Haltung einnehmen, vielleicht deswegen, weil Sie in den Antragstellern noch immer die alten Klassenfeinde sehen. Es ist ja leider eine beklagenswerte Tatsache, daß auf vielen Vermögensämtern noch solche Leute sitzen, die - nunmehr zur Rückgabe des enteigneten Vermögens aufgerufen - mit der Wegnahme dieses Vermögens befaßt, zumindest aber die Wegnahmehandlungen gebilligt haben. Die andere Möglichkeit, die wir in unser Kalkül einbeziehen müssen, ist die, daß Sie mit den Aufgaben, mit denen Sie jetzt betraut sind, schlicht und einfach überfordert werden. Unvergessen bleibt mir Ihr noch so ganz vom alten DDR-Recht geprägter Ausspruch, eine Rückübereignung müsse hier "im öffentlichen Interesse" unterbleiben. Wir sind der Meinung, daß Sachbearbeiter oder gar Behördenleiter mit so geringer fachlicher Qualifikation den Anforderungen in einem Rechtsstaat letzten Endes nicht gerecht werden können.
Wir setzen Ihnen hiermit eine abschließende Frist zur Erledigung bis 20. Januar 1994 und werden, wenn die Angelegenheit bis dahin nicht erledigt wird, gegen Sie im Wege der Dienstaufsichtsbeschwerde vorgehen."
Diesem Schreiben war folgendes vorausgegangen: Frau R. hatte sich über ihren bevollmächtigten Sohn nahezu drei Jahre lang vergeblich bemüht, den Restitutionsanspruch durchzusetzen. Sie ist von Frau D. mit wechselnder Begründung immer wieder hingehalten worden. Nachdem Rechtsanwalt Dr. M. das Mandat übernommen hatte, vereinbarte er mit Frau D. eine persönliche Besprechung auf 25.10.1993 in deren Büro in Jena. Sie hatte die Sache für die Besprechung nicht vorbereitet und war zunächst im einzelnen nicht unterrichtet. Im Zuge der Erörterung vertrat sie dann die Ansicht, der Rückübertragungsanspruch sei "aus öffentlichem Interesse" ausgeschlossen, weil das Landratsamt zwei Etagen im dem Gebäude nutzt. Rechtsanwalt Dr. M. gelang es nicht, ihr den Rechtsbegriff des Gemeingebrauchs verständlich zu machen. Sie zog eine Mitarbeiterin hinzu, die ihr erläuterte, daß der Rückübertragungsanspruch eindeutig begründet sei. Hierauf teilte sie Rechtsanwalt Dr. M. mit, daß sie dem Antrag stattgeben werde. Die Entscheidung werde ihm im Laufe des Monats November 1993 zugehen.
Nach Zugang des Schreibens vom 20.12.1993 hat das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt Jena durch seine Leiterin Frau D. mit Bescheid vom 28.1.1994 den Antrag vom 24.9.1990 auf Rückübertragung des Miteigentumsanteils abgelehnt und die Entscheidung wie folgt begründet:
"Der Antrag auf Rückübertragung ist abzulehnen.
Die Ermittlungen haben ergeben, daß entsprechend dem in Abschnitt I dargestellten Sachverhalt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG erfüllt sind.
In dem Gebäude befinden sich jedoch in der 2. und 3. Etage sowie im Dachgeschoß Büroräume des Landratsamtes Jena, insbesondere im Vorderhaus das Gesundheitsamt, das Sozialamt, das Umweltamt und im Hinterhaus die Wohngeldstelle und die Wohnungsförderung. Diese Ämter sind durch ihre Zugänglichkeit durch die Öffentlichkeit, nicht nur an den Sprechtagen, dem Gemeingebrauch gewidmet. Somit ist der Ausschlußtatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. b) VermG erfüllt.
Weiterhin befindet sich im Erdgeschoß ein Menü-Feinkost-Imbiß-Geschäft, das durch Herrn H. K. betrieben wird.
II. Die Beschwerdekammer I der Rechtsanwaltskammer Freiburg hat Rechtsanwalt Dr. M. mit Bescheid vom 4. Juli 1994 wegen der kritischen Äußerung im zweiten Absatz des Schreibens vom 20.12.1993 eine Rüge erteilt. Sie hat die persönlichen Angriffe gegen Frau D. als Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot gewertet; die Äußerungen seien nicht mehr durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt gewesen. Rechtsanwalt Dr. M. hat gegen diesen Bescheid Einspruch erhoben; der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Freiburg hat mit Bescheid vom 6. Oktober 1994 den Einspruch mit der Begründung zurückgewiesen, daß auch er in den gegen Frau D. erhobenen Vorwürfen einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot sehe.
Der Einspruchsbescheid ist Rechtsanwalt Dr. M. am 14.10.1994 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit Schriftsatz vom 12.11.1994, beim Anwaltsgericht eingegangen am 14.11.1994, Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung gestellt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Auf den Antrag vom 12.11.1994 waren der Rügebescheid vom 4.7.1994 und der Einspruchsbescheid vom 5.10.1994 aufzuheben. Das Anwaltsgericht, das gem. § 74 a II Satz 3 BRAO mündliche Verhandlung angeordnet hat, konnte eine Standeswidrigkeit nicht feststellen.
1. Der Rechtsanwalt ist zur Sachlichkeit verpflichtet. Das Sachlichkeitsgebot gilt auch nach Aufhebung der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechtes weiter; denn es ergibt sich unmittelbar aus § 43 BRAO. Es ist in dieser Bestimmung zwar nicht wörtlich genannt, jedoch daraus herzuleiten, daß der Rechtsanwalt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben hat; er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwaltes erfordert, würdig zu erweisen.
Bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung der Generalklausel des § 43 BRAO darf das sich hieraus ergebende Sachlichkeitsgebot allerdings nicht dazu führen, daß der Rechtsanwalt in seiner Berufsausübung eingeschränkt wird. Ihm muß als Organ der Rechtspflege gestattet sein, im Interesse seines Mandanten gegenüber Gerichten und Behörden berechtigte Kritik üben zu können. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, daß für die Übergangszeit bis zum Erlaß einer Berufsordnung herabsetzende Äußerungen, die ein Anwalt im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung und der dabei zulässigen Kritik abgibt, noch keinen Anlaß zu standesrechtlichem Eingreifen bieten, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten. Als Berufspflichtverletzung sind sie erst dann zu beanstanden, wenn die Herabsetzungen nach Inhalt oder Form als strafbare Beleidigungen zu beurteilen sind oder wenn es sich um persönliche Angriffe handelt, die mit dem Gegenstand des Verfahrens nichts zu tun haben (BVerfGE 76, 171 ff., 190, 193). Wie der Rechtsanwalt seine Kritik formuliert und ob er sie auch anders hätte formulieren können, ist nicht entscheidend; den Kammervorständen und Anwaltsgerichten steht es nicht zu, Äußerungen eines Rechtsanwalts als standeswidrig mit der Begründung zu beanstanden, sie würden von anderen Verfahrensbeteiligten als stilwidrig, ungehörig oder als Verstoß gegen den guten Ton und das Taktgefühl empfunden oder sie seien für das Ansehen des Anwaltsstandes abträglich (BVerfGE aaO.; BVerfG, AnwBl. 1991, 45 f.).
2. Unter Beachtung dieser vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze konnte das Anwaltsgericht in den Ausführungen von Rechtsanwalt Dr. M. im zweiten Absatz seines Schreiben vom 20.12.1993 keinen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot feststellen.
Rechtsanwalt Dr. M. hat zwar sehr harte Vorwürfe gegen Frau D. erhoben; seine Ausführungen enthalten jedoch keine verbalen Entgleisungen, die sich vom sachlichen Inhalt des anwaltschaftlichen Vortrags loslösen lassen und die als neben der Sache liegende Herabsetzungen, zu denen Frau D. oder der bisherige Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben hätten, zu beurteilen wären.
Nach dem bisherigen Gang des Restitutionsverfahrens hatte Rechtsanwalt Dr. M. am 20.12.1993 berechtigten Anlaß zur Kritik. Nachdem das Verfahren über drei Jahre anhängig war, von Frau D. immer wieder verschleppt worden ist und nachdem sie die in der Besprechung vom 25.10.1993 gegebene Zusage nicht eingehalten hatte, war er im Interesse seiner Mandantin zu einer deutlichen Gegenvorstellung berechtigt. Er hat Frau D. hierbei nicht unmittelbar vorgeworfen, sie nehme gegenüber seiner Mandantin eine obstruktive Haltung ein, weil sie in den Antragstellern noch immer die alten Klassenfeinde sehe. Nach dem von ihr in der Besprechung vom 25.10.1993 gewonnenen Eindruck hat er dies nur als alternative Möglichkeit der weiteren Möglichkeit, daß sie in Restitutionssachen "schlicht und einfach überfordert" sei, gegenübergestellt.
Es handelt sich bei den alternativen Vorwürfen zwar um eine äußerst scharfe Kritik, die man auch anders hätte formulieren können. Nachdem sie indes keine strafbare Beleidigung und keine bewußten Unwahrheiten beinhaltet, kann das Anwaltsgericht hierin keinen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot feststellen, da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei verfassungskonformer Auslegung der Generalklausel des § 43 BRAO überzogene Formulierungen ohne Hinzutreten der genannten weiteren Merkmale nicht standeswidrig sind.
Der weitere Verfahrensverlauf hat im übrigen ergeben, daß Rechtsanwalt Dr. M. Frau D. offensichtlich richtig eingeschätzt hat. Die Begründung ihres Bescheids vom 28.1.1994 ist rechtlich unhaltbar. Die Nutzung eines Teils eines Hauses durch eine Behörde widmet das Gebäude selbstverständlich nicht dem Gemeingebrauch. Wenige Monate nach Erlaß dieses Bescheides ist Frau D. als Leiterin des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen ausgeschieden.
Anmerkung der Redaktion: Wir haben die vorstehende Entscheidung nicht so sehr wegen ihres anwaltsrechtlichen Gehalts veröffentlicht, vielmehr wollten wir dokumentieren, vor welchen Schwierigkeiten das rechtsuchende Publikum steht angesichts der Ignoranz von Mitarbeitern der Vermögensämter. Hier hat eine Mitarbeiterin gemeint, die Widmung zum Gemeingebrauch daraus ablesen zu können, daß die herausverlangte Immobilie von einem Landratsamt als Büroraum genutzt wurde. Das hat freilich mit Gemeingebrauch genausowenig zu tun wie die Benutzung zum Zwecke eines allgemein zugänglichen Tanzcafés. Daß Grundbegriffe des öffentlichen Rechts von Entscheidungspersonen der Ämter nicht mehr auch nur ansatzweise gekannt werden, rechtfertigt auf jeden Fall die Forderung des Rechtsanwalts auf Ablösung. Die Entscheidung des Anwaltsgerichts ist daher zu begrüßen.