Restitutionsverbot
GG Art. 143 Abs. 3
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Maßnahmen im Zusammenhang mit dem sächsischen Volksentscheid waren auf die SMAD‑Befehle Nr. 124/45 und Nr. 64/48 gestützt.
2. Nach der Rechtsprechung des BVerfG werden sämtliche Maßnahmen der sogenannten Boden- und Industriereform sowie Reparationsmaßnahmen vom Restitutionsverbot in Nr. 1 der Gemeinsamen Erklärung erfasst. An diese Feststellung sind die einfachen Gerichte durch § 31 BVerfGG gebunden. Auf einen anderweitigen Vortrag zu den geschichtlichen Hintergründen der Industrie- und Bodenreform kommt es daher nicht an.
3. Nr. 1 der Gemeinsamen Erklärung enthält ein unmittelbar wirkendes Restitutionsverbot, ohne dass es einer Wiederholung in anderen Gesetzen bedarf.
(Nichtamtliche Leitsätze)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist der Sohn des Betroffenen F. M. und daher antragsbefugt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG.
2. Der Antrag, mit dem die Aufhebung der Qualifizierung des Betroffenen als "Naziverbrecher", "Aktivist des Faschismus", "aktivistischer Nazi" und "Kriegsinteressent", die Rückgabe des 1948 enteigneten Betriebsvermögens der Fa. M. des Privatvermögens des Betroffenen F. M. und die Aufhebung der weiteren damit verbundenen Folgen (Einziehung der Altguthaben, Verlust des Wahlrechts und der Wählbarkeit sowie der Gewerbeerlaubnis) erstrebt wird, ist nicht begründet.
a) Diese Maßnahmen sind auf der Grundlage von Anordnungen der sowjetischen Besatzungsmacht, insbesondere der SMAD‑Befehle 124/45 und 64/48 und damit auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage im Rahmen der sogenannten Boden- und Industriereform vollzogen worden. Sie sind einer strafrechtlichen Rehabilitierung nicht zugänglich. Die Restitution von Enteignungen, die in der Zeit von 1945 bis 1949 auf dem Gebiet der DDR auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt sind, ist bereits durch Nr. 1 der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15.6.1990 (BGBl. II S. 1237) ausgeschlossen. Gemäß Art. 41 Abs. 1 des Einigungsvertrages ist die Gemeinsame Erklärung Bestandteil des Einigungsvertrages und daher mit diesem durch das Gesetz vom 23.9.1990 (BGBI. II S. 885) in Gesetzeskraft erwachsen (BVerfGE 84, 90).
Dieser verfassungsgemäße (BVerfG a.a.O.), dem Völkerrecht nicht widersprechende (BVerfGE 112, 1), gemäß Art. 143 Abs. 3 GG fortdauernde gesetzliche Restitutionsausschluss erfasst alle entsprechenden Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage unmittelbar. Einer ausdrücklichen Wiederholung dieser gesetzlichen Regelung in anderen Gesetzen - wie etwa in § 1 Abs. 8 Buchst. a 1. Halbs. VermG - bedarf es daher nicht.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG handelt es sich bei den Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht rückgängig gemacht werden, im Wesentlichen um die entschädigungslosen Enteignungen im Bereich der Industrie zugunsten der Länder der ehemaligen sowjetisch besetzten Zone oder im Rahmen sowjetischer Reparationsmaßnahmen sowie um Enteignungen im Bereich der Landwirtschaft im Rahmen der sogenannten demokratischen Bodenreform. Der Rechtscharakter der Enteignungen als "besatzungsrechtlich" oder "besatzungshoheitlich" wird danach unterschieden, ob die Enteignungen in formeller Hinsicht auf entsprechenden Befehlen oder Anordnungen der sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) oder aber auf Rechts‑ oder Hoheitsakten der Länder der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone und kommunaler Stellen des sowjetischen Sektors von Berlin beruhten.
Nach dieser Rechtsprechung des BVerfG, die für die Kammer nach § 31 BVerfGG bindend ist, umfasst der Restitutionsausschluss gemäß Nr. 1 der Gemeinsamen Erklärung daher vor allem und insbesondere alle Enteignungen durch Reparationsmaßnahmen oder im Zuge der sogenannten Industrie‑ und Bodenreform. Das Verbot, solche Enteignungen rückgängig zu machen, ist daher auch zu beachten, wenn eine Rückgabe des enteigneten Eigentums, wie hier, im Rahmen eines strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens begehrt wird.
Zwar schließt Art. 41 Abs. 1 EVtr, wie sich aus Nr. 9 der Gemeinsamen Erklärung ergibt, eine Rückgabe solcher Vermögensgegenstände nicht aus, die im Rahmen eines rechtsstaatswidrigen Strafverfahrens eingezogen worden sind. Aus der Gemeinsamen Erklärung ergibt sich aber nach Überzeugung der Kammer zugleich, dass Vermögensentziehungen, die auf der Grundlage der von der Besatzungsmacht erlassenen Anordnungen und nach den in den Ländern dazu erlassenen Vorschriften über die Industrie- und Bodenreform vorgenommen wurden, grundsätzlich nicht als strafrechtliche Einziehungsmaßnahmen anzusehen sind. Andernfalls würde der Restitutionsausschluss, jedenfalls für den Bereich der Industriereform, letztlich leerlaufen.
Eine Rückübertragung von Vermögensgegenständen, die im Zuge von Reparationsmaßnahmen - oder allein aufgrund der Anordnungen der Besatzungsmacht zur Industrie- und Bodenreform - entzogen wurden, ist daher bereits deswegen ausgeschlossen. Die Kammer sieht insoweit auch in Ansehung des umfangreichen Vortrags des Antragstellers zu den geschichtlichen Hintergründen der Industrie- und Bodenreform keinen Anlass, von ihrer ständigen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen abzugehen. Eine Restitution nach dem StrRehaG kommt daher nicht in Betracht, wenn die betreffenden Maßnahmen allein auf die zur Industrie- und Bodenreform erlassenen Vorschriften gestützt wurden oder sich als Reparationsmaßnahmen darstellen und nicht im Einzelfall spezifisch strafrechtlichen Verfolgungscharakter hatten.
So liegt der Fall aber hier. Nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers und den von ihm vorgelegten Dokumenten - weitere Ermittlungen dazu erschienen der Kammer nicht geboten - ist das Unternehmen M., R. nach dem sächsischen Volksentscheid vom 30.6.1946 nachträglich auf die "Liste A" der auf der Grundlage des SMAD‑Befehls 124 zu sequestrierenden Betriebe gesetzt worden und daraufhin vor dem 18.4.1948 (Inkrafttreten des SMAD‑Befehls Nr. 64 vom 17.4.1948) beschlagnahmt worden. Nach der Mitteilung der Landesregierung Sachsen vom 1.7.1948 (Anlage K 48 des Antrags) ist die Enteignung durch den SMAD‑Befehl Nr. 64 vom 17.4.1948 bestätigt worden. Die Enteignung des Unternehmens ist daher der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnen (vgl. BGHZ 133, 98).
Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten zu den historischen Abläufen bei der Enteignung der Fa. M. auf die Ausführungen im Urteil des VG Dresden vom 25.9.2007 (Az. 12 K 1329/99), rechtskräftig gemäß Beschluss des BVerwG vom 15.5.2008, verwiesen.
b) Zudem fehlt es an dem spezifisch strafrechtlichen Verfolgungscharakter als Voraussetzung einer strafrechtlichen Rehabilitierung. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OLG Brandenburg, VIZ 1995, 679 und Beschluss vom 6.6.2002 - 2 Ws [Reha] 12/02, juris; OLG Dresden, VIZ 2004, 551) kommt eine Rehabilitierung auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 StrRehaG nur in Betracht, wenn das jeweils in Rede stehende staatliche Handeln seinerzeit als spezifisch strafrechtliche Vergeltung für das missbilligte Verhalten angesehen worden ist.
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, VIZ 1999, 499). Es ist allerdings nicht zwingend erforderlich, dass die angegriffenen Anordnungen in einem formellen Strafverfahren ergangen sind (vgl. OLG Brandenburg, VIZ 1995, 679, 680). Voraussetzung ist aber, dass sie Strafcharakter hatten (vgl. KG, VIZ 1993, 88). Strafcharakter hat eine Maßnahme dann, wenn ein inhaltlicher und thematischer Zusammenhang zwischen ihr und dem Vorwurf einer nach Recht oder Rechtspraxis der Sowjetzone oder der DDR strafbaren oder wenigstens von den Behörden als strafwidrig angesehenen Handlung bestand (Bruhns/Schröder/Tappert, StrRehaG, § 1 Rdnr. 185; OLG Brandenburg, VIZ 1995, 255).
Ein inhaltlicher oder thematischer Zusammenhang mit einem für strafbar erachteten Verhalten kann hier zwar nicht von vornherein verneint werden, denn die Entscheidung zur Enteignung der Fa. M. war, wie sich insbesondere aus dem Untersuchungsbericht vom 15.3.1947 (Anlage K 35 zur AS) ergibt, auch auf den Vorwurf gestützt, der Betroffene sei "Nazi‑Aktivist" gewesen. Eine Rehabilitierung auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 StrRehaG kommt gleichwohl nicht in Betracht, denn das in Rede stehende staatliche Handeln ist nicht als spezifisch strafrechtliche Vergeltung für das missbilligte Verhalten anzusehen. Die Beschlagnahme und Enteignung von Vermögenswerten auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 124/45 erfüllt diese Voraussetzung nicht. Wie sich aus dem Wortlaut des Befehls ergibt, belegten diese Maßnahmen das Vermögen ohne Rücksicht darauf mit Beschlag, ob sich die in dem Befehl genannten Personen oder Organisationen strafrechtlich verfolgbarer Handlungen schuldig gemacht hatten (vgl. OLG Brandenburg, VIZ 1995, 254, 255; Beschluss vom 6.6.2002 - 2 Ws [Reha] 12/02; juris). Dies wird durch den Text des SMAD‑Befehls Nr. 64/48, durch den die von der Deutschen Wirtschaftskommission vorgelegten Listen enteigneter Vermögenswerte bestätigt wurden, nicht in Frage gestellt. Zwar heißt es in der Präambel dieses SMAD‑Befehls, es seien "Betriebe und sonstiger Besitz der Nazi- und Kriegsverbrecher, darunter auch aller großen Monopolvereinigungen, enteignet" worden und ferner: "Diese Betriebe gehörten vor allem den großen Monopolherren - Göring, Siemens, Flick und anderen -, die die bedeutendsten industriellen Reichtümer des Landes in ihren Besitz gebracht und zur imperialistischen Aggression benutzt hatten. Als Eigentum des Volkes werden jetzt diese Betriebe zur Grundlage für den Wiederaufbau und die Entwicklung der Friedenswirtschaft in der sowjetischen Besatzungszone. Sie werden nicht mehr für imperialistische Aggression und zum Schaden des deutschen Volkes ausgenutzt werden können." Doch zeigt dieser Text nur, dass die Enteignungen durch die Zugehörigkeit der Betroffenen zu einer bestimmten Gruppe gerechtfertigt werden sollten (zur Gruppe der "Monopolherren", "Nazi- und Kriegsverbrecher") und nicht als Ahndung individuellen Verhaltens gemeint waren. Auch der Verweis auf die "imperialistische Aggression" ändert daran nichts. Er gehört zur sowjetischen Erklärung der Entstehungsbedingungen des Zweiten Weltkriegs und kann nicht als Strafgrund im strafrechtlichen Sinne - als Grund für die rechtliche Missbilligung und Ahndung individuellen Verhaltens - verstanden werden. Mit der Durchführung der Maßnahmen nach der Bodenreform-Verordnung gingen zweifellos belastende Wirkungen einher, die von den damaligen Machthabern auch erwünscht waren. Diese tragen jedoch keinen Strafcharakter im Sinne des StrRehaG. Soweit in diesem Zusammenhang der Begriff der "Bestrafung" oder eine vergleichbare Terminologie zur Beschreibung der Sanktionswirkungen Verwendung fand, diente dies der plakativen Veranschaulichung, kann aber die technische Begriffsbestimmung, die nach spezifischen materiellen Kriterien zu erfolgen hat, nicht beeinflussen.
Die Industrie‑ und Bodenreform ist vielmehr verwaltungsrechtlicher Natur, die auch nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass die diesbezüglichen Regelungen zum Teil an Umstände anknüpfen, die sich gleichzeitig als strafbares Verhalten darstellen (vgl. OLG Dresden, VIZ 2004, 550; OLG Sachsen‑Anhalt, NJ 2008, 34). Wie heute, so konnte auch damals ein bestimmter Sachverhalt unterschiedliche staatliche Reaktionen zur Konsequenz haben, die ihren jeweils eigenen Regelungen folgten. So war etwa für ein sogenanntes "Kriegsverbrechen" einerseits die strafrechtliche Verurteilung auf der Grundlage des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 bzw. der Kontrollratsdirektive Nr. 38 vorgesehen, andererseits aber auch die Enteignung nach Maßgabe der Bodenreform‑Verordnung. Ebenso wie eine an strafbares Verhalten anknüpfende Schadensersatzverpflichtung ihren zivilrechtlichen Charakter behält mit der Folge, dass nach einhelliger Auffassung eine Rehabilitierung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz nicht einmal dann erfolgen kann, wenn über den Anspruch im Strafurteil mit entschieden worden ist (grundlegend Bruns/Schröder/Tappert, a.a.O., § 1 Rdnr. 26; Schwarze in PK‑Rehabilitierung, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 11 m. N. auf die Rechtsprechung), verbleibt es vor diesem Hintergrund auch bei der verwaltungsrechtlichen Natur der Durchführung der Bodenreform mit entsprechenden rehabilitierungsrechtlichen Folgen.
Die Kammer schließt sich diesbezüglich der auch den Verfahrensbevollmächtigten bekannten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Dresden an, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Danach sind die Entscheidungen der in die Enteignung des Unternehmens M. einbezogenen Stellen nicht als spezifisch strafrechtliche Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 5 StrRehaG zu bewerten, so dass diese - wie auch die auf dieser Grundlage ausgesprochenen Enteignungen - nicht im Wege der strafrechtlichen Rehabilitierung für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben werden können.
Auch die vom Antragsteller zum Beleg des angeblichen strafrechtlichen Verfolgungscharakters weiter angeführten Unterlagen ändern hieran nichts. Das Schreiben des Betriebsrats der Fa. M. vom 5.12.1946 (Anlage K 31 zur AS) diente ausdrücklich dazu, die nachträgliche Enteignung des Betriebs anzuregen. Begründet wurde dies damit, in Vorbereitung des sächsischen Volksentscheids seien das Unternehmen M. betreffend falsche Angaben gemacht worden, die zu einer unzutreffenden Einstufung des Unternehmens geführt hätten. Die Verfasser des Schreibens sind ersichtlich der Ansicht, dass der Betrieb von Anfang an auf die Liste A der zu enteignenden Betriebe hätte gesetzt werden müssen. Die Ausführungen des Betriebsrats zielten nicht darauf ab, die Betriebsinhaber persönlich im Sinne eines strafrechtlichen Vorwurfs zur Rechenschaft zu ziehen, sondern eine nach Auffassung der Verfasser "korrekte" Einstufung des Betriebes zu erreichen.
Auch das Schreiben des SED‑Kreisvorstandes Dresden vom 9.12.1946, mit dem die Schriftstücke des Betriebsrats an die Landesverwaltung Sachsen weitergeleitet wurden, zielte ausdrücklich auf die "Enteignung" des Betriebes bzw. die Verhinderung der "Verschiebung in den Westen" ab.
Soweit in dem Untersuchungsbericht vom 15.3.1947 (Anlage K 35 zur AS) darüber hinaus auch konkrete strafrechtliche Vorwürfe gegen den Betroffenen erhoben und die Einleitung von Strafverfahren für erforderlich gehalten werden, wird daraus gerade deutlich, dass zwischen dem Enteignungsverfahren und strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen unterschieden wurde. Die Ausführungen im Untersuchungsbericht zielten ersichtlich darauf ab, einerseits das Unternehmen M. als "Nazi- und Kriegsverbrecher‑Betrieb" zu qualifizieren und damit die (verwaltungsrechtliche) Enteignung zu ermöglichen und andererseits die Inhaber wegen konkreter, ihnen persönlich angelasteter angeblich strafbarer Handlungen zur Rechenschaft zu ziehen. Dafür, dass es neben dem Enteignungsverfahren, in dem die hier in Rede stehenden Maßnahmen ergriffen wurden, dann tatsächlich ein weiteres Strafverfahren gegen den Betroffenen gab, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Auch diese Unterlagen geben daher keinen Anlass, von der Qualifizierung der Enteignung und der damit einhergehenden Folgen als verwaltungsrechtlicher Maßnahme abzugehen.
c) Dies gilt auch für die weiteren, aus der Enteignung resultierenden Folgen für den Betroffenen.
aa) Angeblicher Haftbefehl gegen F. M. aus dem Jahr 1947:
Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass gegen den Betroffenen im Sommer 1946 oder später im Rahmen von Strafverfolgungsmaßnahmen ein Haftbefehl erlassen wurde. Gerade das vom Antragsteller zitierte Schreiben des F. M. vom 3.8.1946 an H. A. (AS S. 81, Anlage K 43 b) deutet darauf hin, dass es sich bei dem darin erwähnten "roten Schein" um den in solchen Fällen seinerzeit üblicherweise ausgesprochenen Kreisverweis handelte. So führt der Verfasser jenes Briefes aus, er habe erfahren, dass "der rote Schein noch über Radebeul hinaus erweitert worden sein soll", weshalb er in nächster Zeit auch nicht in der Lage sei, nach Thüringen zu fahren. Hätte es sich bei dem "roten Schein" um einen auf strafprozessualer Grundlage ergangenen Haftbefehl gehandelt, wäre eine räumliche Beschränkung auf den Bereich R. nicht verständlich. Der Untersuchungsbericht vom 15.3.1947 (Anlage K 35 zur AS) legt ebenfalls den Schluss nahe, dass bis zu diesem Zeitpunkt Strafverfolgungsmaßnahmen nicht veranlasst worden waren. Gegen die Existenz eines strafprozessualen Haftbefehls zu späterer Zeit spricht, dass in der vom Antragsteller vorgelegten Kopie einer Anklageschrift gegen I. K. vom 18.9.1947 (AS S. 82, Anlage K 45) lediglich erwähnt ist, F. M. habe nach seiner Flucht im März 1946 "den Betrieb in R. nicht mehr betreten" dürfen. Auch dies deutet lediglich auf einen Kreisverweis hin und spricht gegen die Existenz eines strafprozessualen Haftbefehls. Dass der Betroffene bei einer Rückkehr in die sowjetische Besatzungszone möglicherweise mit einer Inhaftierung rechnen musste, zum Beispiel wegen des Vorwurfs, dem Unternehmen Geldmittel entzogen zu haben (AS S. 82), ist zwar nachvollziehbar, belegt aber nicht, dass konkrete strafrechtliche Verfolgungsmaßnahmen gegen ihn im Sommer 1946 oder später bereits eingeleitet waren und in diesem Zusammenhang ein Haftbefehl gegen ihn erlassen wurde. Weitere Nachforschungen erschienen der Kammer insoweit - auch unter Berücksichtigung des vom Antragsteller bereits umfangreich vorgelegten Archivmaterials - nicht erforderlich.
Der Kreisverweis ist jedoch allenfalls gemäß § 1 a VwRehaG rehabilitierungsfähig (OVG Brandenburg, ZOV 2008, 60; VG Magdeburg, ZOV 2003, 342 ff.). Er ist aber keine Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 5 StrRehaG (OLG Rostock, I WsRH 29/08, juris; OLG Sachsen‑Anhalt, I Ws Reh 644/07, juris; OLG Dresden, VIZ 2004, 550). Eine strafrechtliche Rehabilitierung kommt daher auch insoweit nicht in Betracht.
bb) Einziehung des Privatgrundstücks, Grundbuch Nr. 1612 für Dresden‑Strehlen, Flst. 193 c, 193 d:
Wie der Antragsteller bereits selbst zutreffend ausgeführt hat (AS S. 88), war die Enteignung der Privatgrundstücke des von der Enteignung des Betriebsvermögens betroffenen F. M. unselbständige Folge der Enteignung des Betriebsvermögens, ohne dass es einer weiteren ausdrücklichen Enteignungsentscheidung insoweit bedurfte (vgl. BVerwG, VIZ 1997, 350; BGHZ 133, 98). Soweit Teile des Privatvermögens des F. M. von der Enteignung betroffen waren, gilt daher das zum Betriebsvermögen Gesagte entsprechend. Auch insoweit kommt daher eine strafrechtliche Rehabilitierung nicht in Betracht.
cc) Entziehung des aktiven und passiven Wahlrechts und der Gewerbeerlaubnis:
Wie der Antragsteller zutreffend ausgeführt und belegt hat, war auch der Verlust des Wahlrechts und der Gewerbeerlaubnis Folge der Enteignung des Betriebes des Betroffenen als sogenannter "A‑Listenbetrieb". Der Rechtscharakter der Maßnahmen ändert sich dadurch jedoch nicht. Die Gesamtmaßnahme "Enteignung" bekommt nicht dadurch strafrechtlichen Charakter, dass nach den Rechtsnormen und der Rechtspraxis in der SBZ die ‑ verwaltungsrechtliche - Enteignung des Betriebsvermögens solche den Betriebsinhaber persönlich betreffenden, von seinem individuellen Verhalten unabhängige Folgen nach sich zog. Im Übrigen belegt gerade der vom Antragsteller bzgl. der Gewerbeerlaubnis angezogene Fall des Baumeisters E. R. (AS S. 97; Anlage K 56), dass der Entzug der Gewerbeerlaubnis konkret dort damit begründet wurde, wegen der Enteignung des gesamten Betriebsvermögens sei eine Grundlage für die Fortführung des Gewerbes nicht mehr gegeben.
Der Verlust der Gewerbeerlaubnis wurde daher ebenfalls als bloße mittelbare Folge der Enteignung angesehen.
d) Aufhebung der Einziehung des Altguthabens des Betroffenen:
Gleiches gilt für das Erlöschen von Guthaben des Betroffenen, die vor dem 9. Mai 1945 entstanden waren, da auch dies Folge der Enteignung auf der Grundlage der SMAD‑Befehle 124/45 und 64/48 war.
e) Veröffentlichung der Liste der enteigneten Betriebe und Registrierung des Betroffenen als "Kriegs‑ und Naziverbrecher":
Die Veröffentlichung der Liste der enteigneten Betriebe ist ebenso wenig als Strafverfolgungsmaßnahme zu bewerten, sondern diente ausschließlich dem Vollzug der Enteignung. In der Liste waren jeweils nur die Firmenbezeichnungen angegeben und - überwiegend - die Anschriften der Betriebsstätten. Schon deswegen war ein individueller Schuldvorwurf gegen bestimmte Personen damit nicht verbunden. Dass der Veröffentlichung des Firmennamens faktisch eine Prangerwirkung zugekommen sein mag, ändert an dieser Einschätzung nichts.
Für eine "Registrierung" des Betroffenen als "Kriegs- und Naziverbrecher" im Rahmen eines Strafverfahrens auf der Grundlage des SMAD‑Befehls 201 liegen keine Anhaltspunkte vor.
d) Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers vermag dem Rehabilitierungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Antragsteller irrt im Übrigen, wenn er im Schriftsatz vom 27.2.2009 die Auffassung vertritt, die Kammer sei im Rahmen der zu treffenden Entscheidung verpflichtet, auf jeden Aspekt seines Vortrags einzugehen und jedes seiner Argumente zu widerlegen. Die Kammer ist lediglich gehalten, die Gründe darzulegen, die ihre Entscheidung tragen. Auf Vortrag, der nach der Rechtsauffassung der Kammer nicht entscheidungsrelevant ist, braucht nicht eingegangen zu werden (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. u. a. Beschluss vom 2.12.1993, 1 BvR 425/90, juris).
Dies gilt insbesondere für die Ausführungen zu § 1 Abs. 8 VermG. Einen Rechtssatz derart, dass eine strafrechtliche Rehabilitierung nach § 1 Abs. 8 Buchst. a) 1. Halbs. VermG ausgeschlossen sein könnte, hat die Kammer zu keiner Zeit aufgestellt. Die in § 1 Abs. 8 Buchst. a) 2. Halbs. VermG in Verbindung mit Abs. 6 und 7 der Vorschrift genannten Fallgruppen betreffen gerade nicht Enteignungen im Zuge der sogenannten Industrie‑ und Bodenreform, für die nach der Rechtsprechung des BVerfG der Restitutionsausschluss gemäß Nr. 1 der Gemeinsamen Erklärung gilt. Das BVerfG hat bereits darauf hingewiesen (BVerfG, Beschluss vom 18.4.1996, 1 BvR 1452/90, 1 BvR 1459/90, 1 BvR 2031/94 - Bodenreform II -, juris, Absatz-Nrn. 106, 107), dass insoweit die Wiedergutmachung von Unrecht anderer Art im Vordergrund stehe. Anknüpfungspunkt des § 1 Abs. 6 VermG seien ausdrücklich die nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen aus der Zeit von 1933 bis 1945. Für die Fallgruppe des § 1 Abs. 7 VermG gelte sinngemäß das Gleiche.
Der Rehabilitierungsantrag ist deshalb insgesamt als unbegründet abzuweisen.