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Restitutionsklage wegen Entscheidungen des EGMR

AG Brandenburg a. d. Havel31 (32) C 79/0401.06.2004ZOV 2004, 254

EGBGB Art. 233 § 11, § 12 Abs. 2, 3, § 13; ZPO § 580 Nr. 6, 7

Nichtamtliche Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine Restitutionsklage gegen ein rechtskräftiges Urteil eines deutschen Gerichts kann nicht darauf gestützt werden, daß der EGMR in einem späteren, in einer anderen Sache ergangenen Urteil eine von dem deutschen Gericht abweichende Rechtsauffassung vertreten hat. Denn das Urteil des EGMR vom 22. Januar 2004 (ZOV 2004, 10) ist keine "Urkunde" i. S. d. § 580 Nr. 7 b ZPO.

2. Der Entscheidung des EGMR kommt keine die innerstaatliche Rechtsordnung unmittelbar gestaltende Wirkung zu.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt von der Bekl. die Erklärung zur Auflassung eines ideellen Miteigentumsanteils sowie die Bewilligung der Eintragung ins Grundbuch von Grundstücken, die der Erblasser aus dem Bodenfonds im Rahmen der Bodenreformverordnung der Provinz Brandenburg vom 6.9.1945 erhielt. (...)

Durch Klage vom 30.9.2000, welche am 1.10.2000 unter dem Aktenzeichen 30 C 523/00 beim Amtsgericht Brandenburg an der Havel einging, begehrte die nunmehrige Bekl. als damalige Kl. von der jetzigen Kl. als der damaligen Bekl. die Auflassung des Miteigentumsanteils hinsichtlich der streitbefangenen Grundstücke. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel vom 16.11.2000 erkannte die nunmehrige Kl. den von der jetzigen Bekl. damals begehrten Anspruch vorbehaltlos an. (...)

Auf Antrag der nunmehrigen Bekl. verurteilte das Amtsgericht Brandenburg an der Havel die nunmehrige Kl. durch Anerkenntnisurteil vom 16.11.2000 zur Auflassung ihres Miteigentumsanteils hinsichtlich der streitbefangenen Grundstücke.

In einer anderen Sache zur gleichen Rechtsfrage waren nunmehr beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - EGMR - Beschwerden zur Vereinbarkeit von Artikel 233 § 11 und § 13 EGBGB mit der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten der Europäischen Union anhängig. Die dortigen Beschwerdeführer machten gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend, daß der Anspruch des jeweiligen Bundeslandes auf entschädigungslose Übereignung eines von ihnen ererbten Grundstücks gemäß Artikel 233 § 11, Abs. 3 und 12 Abs. 2 und Abs. 3 EGBGB sie in ihren Rechten gemäß Artikel 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 14 der Konvention verletze. Der EGMR erklärte diese bei ihm anhängigen Beschwerden (Beschwerden-Nr. 46720/99, 72203/01 und 72552/01) gegen die Bundesrepublik Deutschland (teilweise) für zulässig. Mit Urteil vom 22.1.2004 (ZOV 2004, 103), welches jedoch noch nicht rechtskräftig wurde, entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, daß Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 (Schutz des Eigentums) zur europäischen Menschenrechtskonvention verletzt worden sei. Gegen dieses Urteil hat die Bundesrepublik Deutschland gerichtsbekannt fristgerecht Rechtsmittel eingelegt.

Die Kl. ist der Ansicht, daß der EGMR in seiner Entscheidung den Artikel 233 § 11 und 12 EGBGB als nicht mit der europäischen Konvention für Menschenrechte vereinbar erklärt habe. (...) Somit seien die Entscheidungen der deutschen Gerichte durch dieses - noch nicht rechtskräftige - Urteil des EGMR vom 22.1.2004 aufgehoben worden, so daß sie damit einen Anspruch auf Rückübertragung der dem Fiskus aufgelassenen Flurstücke gem. § 580 Nr. 7 b ZPO haben würde.

Außerdem verlangt sie Auskunft und Rechnungslegung über die von der Bekl. gezogenen Früchte und Nutzungen während der Zeit ihrer Eigentümerstellung sowie hilfsweise Auskunft über einen eventuellen neuen Eigentümer.

Schließlich begehrt sie Erstattung der Kosten des vorherigen Rechtsstreits von der nunmehrigen Bekl.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist als unzulässig zu verwerfen, da sie in der vorliegenden Form nicht statthaft ist (§§ 578, 580 ff., 589 Abs. 1 ZPO). (...)

Die Restitutionsklage war nicht statthaft. Die Voraussetzungen des § 580 Nr. 6 und Nr. 7 ZPO liegen nach seinem Wortlaut hier nicht vor (vgl. hierzu analog: BFH, NJW 1978, 511 f.) (...)

Die von der Kl. als Wiederaufnahmegrund geltend gemachte Veröffentlichung des Urteils des EGMR vom 22. Januar 2004 (ZOV 2004, 10 ff. = NJW 2004, 923 ff. = NJ 2004, 167 ff.) ist keine "Urkunde" im Sinne des § 580 Nr. 7 b ZPO, weil sie nicht geeignet ist, zum Beweis von Tatsachen zu dienen, die in dem vorherigen, durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenen Zivilverfahren des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel festzustellen gewesen wären und zu einer für die Kl. günstigeren Entscheidung geführt hätten (vgl. hierzu u. a. Bundessozialgericht, Entscheidung vom 25. August 1982, Az. 12 RK 62/81; RegNr 9917; VGH München NVwZ 1993, 92). (...) Außerdem kann das spätere Ergehen einer Entscheidung des EGMR in der gleichen Rechtsfrage nicht unter dem Begriff "Auffinden einer anderen Urkunde" im Sinne der genannten Bestimmung subsumiert werden (BFH NJW 1978, 511 f.; VGH München, NVwZ 1993, 92 f.).

Eine analoge Anwendung des § 580 ZPO auf den vorliegenden Fall scheidet ebenso aus. Zwar mag die ausdehnende analoge Anwendung des § 580 ZPO nicht deswegen grundsätzlich ausgeschlossen sein, weil es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt. Jedenfalls vorliegend kommt eine analoge Anwendung nicht in Betracht. § 580 ZPO gibt nichts dafür her, daß der Gesetzgeber die Wiederaufnahmeklage gegen ein rechtskräftiges Urteil allein aus dem Grunde habe zugestehen wollen, weil nachträglich eine höchstrichterliche Entscheidung eine diesem Urteil widersprechende Rechtsauffassung vertreten hat (VGH München NVwZ 1993, 92 f.). Die Zulässigkeit einer so weitgehenden Durchbrechung der Rechtskraft von Urteilen kann dieser Bestimmung nicht entnommen werden (VGH München NVwZ 1993, 92 f.). Eine Restitutionsklage gegen ein rechtskräftiges Urteil eines deutschen Gerichts kann somit nicht darauf gestützt werden, daß der EGMR in einem späteren, in einer anderen Sache ergangenen Urteil eine von dem deutschen Gericht abweichende Rechtsauffassung vertreten hat (BFH, Beschluß vom 27. September 1977, Az. VII K 1/76 in BFHE Band 123, 310 = NJW 1978, 511 f., BFH, Entscheidung vom 13. November 1986, Az. IX K 1/86 in BFH/NV 1987, 173 f.).

Das Urteil des EGMR ist zudem kein in derselben Sache erlassenes Urteil, es ist auch nicht früher rechtskräftig geworden. (...)

Denn die Entscheidung des EGMR ist erst nach dem von der Kl. angefochtenen Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel ergangen. Wie die vom Gesetzgeber gebrauchten Wendungen "auffindet", "zu benutzen in den Stand gesetzt wird" und "die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde" zeigen, muß die Urkunde grundsätzlich vor dem Zeitpunkt errichtet worden sein, mit dem der Partei die Möglichkeit abgeschnitten war, sie in dem ersten Verfahren zu benutzen (KG Berlin OLGZ 1961, 114 ff.). Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht auch § 79 BVerfGG. Diese Vorschrift regelt die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens für den Fall, daß das BVerfG eine Rechtsnorm für mit dem Grundgesetz unvereinbar oder nichtig erklärt hat. Nach § 79 Absatz 1 BVerfGG ist die Wiederaufnahme in einem solchen Fall ausdrücklich nur für Strafurteile zugelassen worden, während im übrigen rechtskräftige Entscheidungen durch ein solches Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht berührt werden (§ 79 Absatz 2 BVerfGG). In dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber selbst die grundsätzliche Entscheidung getroffen, daß im Hinblick auf Rechtssicherheit und Rechtsfrieden andere rechtskräftige Urteile als Strafurteile auch dann nicht mehr mit der Restitutionsklage angegriffen werden können, wenn sie auf einer für nichtig erklärten Rechtsnorm beruhen. Dies zugrunde gelegt, muß eine Restitutionsklage aber erst recht ausscheiden, wenn sich aus einer nachträglichen Entscheidung des EGMR - nur - eine abweichende Rechtsauffassung ergibt (VGH München NVwZ 1993, 92 f.). Selbst wenn darüber hinaus der Gerichtshof für Europäische Menschenrechte auch im weiteren Rechtsmittelverfahren Art. 233 § 11 und 12 EGBGB als konventionswidrig qualifizieren sollte, kann sich die Bekl. zunächst selbst dann noch weiter auf ihre redlich erworbene Rechtsposition berufen. Denn diese Rechtsmittelentscheidung des EGMR würde sich jedenfalls nicht unmittelbar auf das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zwischen der Kl. und der Bekl. auswirken. Zwar sind die Bundesrepublik als Vertragsstaat und somit auch die Verwaltungen und Gerichte gemäß Art. 53 EMRK und Art. 25. Grundgesetz verpflichtet, sich nach den rechtskräftigen Entscheidungen des EGMR zu richten. Aber auch eine Rechtsmittelentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, mit der er Art. 233 §§ 11 und 12 EGBGB rechtskräftig für unvereinbar mit der Menschenrechtskonvention erklären würde, würde weder diese Vorschriften noch das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel beseitigen. Der Fall der Konventionswidrigkeit ist nämlich mit dem der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes oder einer verfassungswidrigen Rechtsanwendung nicht gleichzusetzen. Der europäischen Menschenrechtskonvention kommt in Deutschland nämlich nur der Rang eines einfachen Bundesgesetzes zu. Sie hat durch Zustimmungsgesetz vom 7.8.1952 Eingang in das deutsche Recht gefunden und teilt dementsprechend den Rang des Zustimmungsgesetzes (BVerwG NJW 1999, 1649 ff.) Eine konventionswidrige Auslegung stellt sich demnach als eine unrichtige Anwendung einfachen Bundesrechts dar. Damit muß aber aus der Sicht des (nationalen) Bundesrechts der Fall eines Konventionsverstoßes oder einer konventionswidrigen Auslegung nicht in jeder Beziehung gleichgestellt werden (OLG Stuttgart, VRS Band 68, 367, OLG Koblenz MDR 1987, 254, NdsDiszH NVwZ 1998, 1106, BVerwG NJW 1999, 1649 ff.) Daher ist es dem Gesetzgeber

achen Bundesrechts dar. Damit muß aber aus der Sicht des (nationalen) Bundesrechts der Fall eines Konventionsverstoßes oder einer konventionswidrigen Auslegung nicht in jeder Beziehung gleichgestellt werden (OLG Stuttgart, VRS Band 68, 367, OLG Koblenz MDR 1987, 254, NdsDiszH NVwZ 1998, 1106, BVerwG NJW 1999, 1649 ff.) Daher ist es dem Gesetzgeber vorbehalten, hier im Wege einer Abwägung zu einer Regelung zu gelangen, die unerträgliche oder gar völkerrechtswidrige Ergebnisse vermeidet. Es ist jedenfalls nicht Sache der Gerichte, diese Entscheidung anstelle des Gesetzgebers zu treffen (BVerwG NJW 1999, 1649 ff.).

Eine andere Beurteilung ist auch nicht unter Berücksichtigung besonderer Vorschriften der Menschenrechtskonvention als völkerrechtskonform geboten. Die Vertragsstaaten sind zwar verpflichtet, sich nach der (rechtskräftigen) Entscheidung des EGMR zu richten. Der EGMR kann jedoch Hoheitsakte der Vertragsstaaten nicht aufheben. Seine Urteile haben nur feststellende, keine kassatorische Wirkung. Wenn die innerstaatlichen Gesetze des Vertragsstaates nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen einer Entscheidung oder Maßnahme gestatten, kann der EGMR der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zubilligen (EGMR NJW 1979, Seite 2449).

Das BVerfG hat in seinem Beschluß vom 11.10.1985 (NJW 1986, 1425 ff.) die Auffassung, daß der Entscheidung des EGMR eine die innerstaatliche Rechtsordnung unmittelbar gestaltende Wirkung nicht zukommt, auf verfassungsrechtlicher Sicht nicht beanstandet und aus völkerrechtlicher Sicht nicht beanstandet und aus völkerrechtlicher Sicht gebilligt. (...)

Somit verpflichtet auch das Grundgesetz nicht dazu, einem Urteil des EGMR, in dem festgestellt wird, daß die Entscheidung eines deutschen Gerichts unter Verletzung der Menschenrechtskonvention zustande gekommen sei, eine die Rechtskraft dieser Entscheidung beseitigende Wirkung beizumessen (BVerfG NJW 1986, 1425 ff.). (...)

Eine Pflicht zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens folgt schließlich auch nicht aus Art. 13 EMRK. Diese Vorschrift garantiert nämlich nur eine wirksame Beschwerdemöglichkeit vor einer nationalen Instanz und eröffnet keinen Anspruch auf Erweiterung der im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Wiederaufnahmegründe (BVerfG NJW 1986, 1425 ff., BVerwG NJW 1999, 1649 ff.). Kommt danach eine Wiederaufnahme des Verfahrens selbst für einen vor dem EGMR erfolgreichen Beschwerdeführer, der das einen Verstoß gegen die Konvention feststellende Urteil erstritten hat, nach derzeitiger Gesetzes- und Rechtslage insgesamt nicht in Betracht, so gilt dies in nicht geringerem Maße für diejenige Person, die sich lediglich auf die Begründung des in einem anderen Verfahren ergangenen Urteils des EGMR - wie hier die Kl. - beruft. Eine die Rechtskraft durchbrechende Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch hier nicht möglich (BVerwG NJW 1999, 1649 ff.).

Aus diesem Grunde bleibt Art. 233 EGBGB und die darauf beruhenden rechtskräftigen Entscheidungen deutscher Gerichte bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Gesetzgeber eine Regelung zur Transformation in das innerstaatliche Recht trifft, unangetastet. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kann nämlich Hoheitsakte der Vertragsstaaten nicht aufheben, für nichtig erklären oder rückgängig machen (BVerwG NJW 1999, 1649 ff.; LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 5. März 2003, Az. 18 O 456/02). Nach bundesdeutschem Recht dürfen insofern nämlich Gesetze gemäß dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit nur eingeschränkt rückwirkend geändert werden. Ein nachträglicher Eingriff des Gesetzgebers in - wie vorliegend - abgeschlossene Tatbestände, durch den an die diese bereits abgeschlossenen Tatbestände andere Rechtsfolgen geknüpft werden, ist somit allein in Ausnahmefällen möglich (BVerfG, BVerfGE Band 72, Seiten 200/257/278). Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte selbst ausdrücklich anerkannt, daß der betroffene Staat aus Gründen der Rechtssicherheit Rechtsakte nicht wieder aufrollen muß, die vor dem Ergehen eines Urteils des EGMR lagen (NJW 1979, 2449 ff.).

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