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Restitutionshindernis vor investiven Maßnahmen

BVerwGBVerwG 7 B 84.0511.01.2006ZOV 2006, 176

InVorG §§ 11 Abs. 5, 16 Abs. 1 Satz 1 und 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Restitutionshindernis vor investiven Maßnahmen; Anspruch des Berechtigten auf Zahlung des Verkehrswerts bei eigeninvestiven Maßnahmen des Verfügungsberechtigten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Besteht für das Grundstück bereits vor den investiven Maßnahmen ein Restitutionshindernis, besteht kein Anspruch des Berechtigten auf Zahlung des Verkehrswerts nach § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. begehren die Verpflichtung der Bekl. festzustellen, daß sie an den Grundstücken Flur-Nrn. 452/1 und 452/2 (frühere Flur-Nr. 452 i) Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes sind und ihnen nach den Eigeninvestitionen des beigeladenen Verfügungsberechtigten ein Anspruch auf Zahlung des Verkehrswerts nach § 16 Abs. 1 Satz 3 3. Variante InVorG ("... der Verfügungsberechtigte führt selbst investive Maßnahmen durch ...") zur Seite steht. Die beiden Grundstücke sind Teil des Geländes der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig und wurden in den 60er Jahren bebaut (Flur-Nr. 452/2 mit einer Halle als Dauerversuchsstand/Flur-Nr. 452/1 mit dem Lehrgebäude der Hochschule). 1997 wurde zugunsten des Verfügungsberechtigten ein (bestandskräftiger) Investitionsvorrangbescheid erlassen. Ende der 90er Jahre führte der Beigeladene auf dem Hochschulgelände die Neubaumaßnahmen durch (insbesondere die Herstellung eines Laborgebäudes). Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Auskehr des Veräußerungserlöses bzw. des Verkehrswertes abgewiesen. Der Rückübertragung stünden Ausschlußgründe entgegen, die durch die investive Veräußerung nicht weggefallen seien; denn der bisherige restitutionshindernde Nutzungszweck der Grundstücke sei weder abgeändert noch aufgegeben worden. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde der Kl.

2 Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache weist weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (1.), noch ist ein Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ersichtlich, auf dem die Entscheidung beruhen kann (2.).

3 1. Die Kl. halten folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:

4 Sind bereits mit der Einbeziehung von Grundstücken in ein Investitions-vorrangverfahren zum Zwecke eines Neubaus nach Abriß der Altbebauung (Vorhabenplan) die einer Rückübertragung der Grundstücke entgegenstehenden Ausschlußgründe nach dem Vermögensgesetz entfallen, ohne daß es eines vollständigen Abrisses der vorhandenen Bebauung ... tatsächlich bedarf?

5 Diese Frage rechtfertigt nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie ist im Hinblick auf den Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 3 3. Variante i. V. m. § 11 Abs. 5 Satz 1 InVorG sowie auf die zu § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG ergangene Rechtsprechung des Senats ohne weiteres zu verneinen. Zudem würde sich die aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren so nicht stellen.

6 Das Erstgericht hebt in seinen Entscheidungsgründen und darauf wiederum abstellend die Beschwerde unzutreffend auf den Fall einer investiven Veräußerung ab. Eine derartige liegt nicht vor. Dem Verfügungsberechtigten ist die Rückübertragung der streitbefangenen Grundstücke insbesondere nicht "infolge" einer investiven Veräußerung unmöglich (§ 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG). Dieser hat vielmehr eigene investive Maßnahmen durchgeführt, die ihrerseits einen Anspruch auf Rückübertragung entfallen lassen können (§ 11 Abs. 5 Satz 1 InVorG). Allein an diesen Fall der Eigeninvestition schließt § 16 Abs. 1 Satz 3 3. Variante InVorG mit dem Anspruch des Berechtigten auf Zahlung des Verkehrswertes an. Der Anspruch setzt voraus, daß der Verfügungsberechtigte selbst investive Maßnahmen tatsächlich auf den streitigen Grundstücken durchgeführt hat und der Rückübertragungsanspruch deswegen gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 InVorG entfallen ist. Der Erlaß eines Investitionsvorrangbescheids genügt hierfür nicht. Schon an dieser Voraussetzung fehlt es.

7 Im übrigen soll mit den Regelungen in § 16 Abs. 1 Satz 1 und 3 InVorG einem Berechtigten entweder der Erlös oder der Verkehrswert als Surrogat für den untergegangenen Restitutionsanspruch zugewendet werden. Eine solche Zuordnung des Vermögenswertes in Form des Verkehrswertes würde aber der inneren Rechtfertigung entbehren, wenn ein Rückübertragungsanspruch im Zeitpunkt der Vornahme der Eigeninvestition gar nicht bestand bzw. die Restitutionsberechtigung durch die Eigeninvestition auch nicht wieder aufgelebt ist (für den Fall der investiven Veräußerung st. Rspr., vgl. Urteil vom 22. April 2004 - BVerwG 7 C 15.03 -, Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 41). Vorliegend bestand für die beiden in den 60er bzw. 70er Jahren bebauten Grundstücke bereits vor Beginn der investiven Maßnahmen ein aus § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG folgendes Restitutionshindernis. Die Nutzung der dort vorhandenen Bebauung dient seit Jahrzehnten dem Betrieb einer Hochschule; hieran besteht weiterhin ein öffentliches Interesse. Dieser Restitutionsausschlußgrund ist auch nicht durch die Eigeninvestition entfallen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurden auf den beiden Grundstücken weder Gebäude abgerissen noch sonst Veränderungen durchgeführt, die den Restitutionsausschluß entfallen lassen könnten. (...)