Restitutionsgrund
VermG § 1 Abs. 3
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Schlagwörter zur Erschließung
Restitutionsgrund; Rückgabetatbestand; unlautere Machenschaft; Machtmissbrauch; Grundstücksverkauf; Abwesenheitspfleger
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Bestellung eines Abwesenheitspflegers durch das staatliche Notariat allein zum Verkauf eines Grundstücks an einen privaten Dritten zu einem privaten Nutzungszweck stellt in der Regel eine unlautere Machenschaft (Machtmissbrauch) dar.
(Leitsatz der Entscheidung entnommen)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 1. Die Divergenzrüge ergibt eine die Revision eröffnende Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht; denn eine solche wird nicht hinreichend bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen deren Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 -, Buchholz 310 § 133 [n. F.] VwGO Nr. 18). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342).
3 Hinsichtlich des geltend gemachten Zulassungsgrundes wird die Beschwerde den dargelegten Anforderungen nicht gerecht. Die Beschwerde arbeitet zum einen keinen Rechtssatzwiderspruch heraus, und zum anderen handelt es sich bei der zitierten Aussage des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 29. Januar 1998 - BVerwG 7 C 60.96 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 136) um keinen Rechtssatz. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der zitierten Entscheidung den Rechtssatz aufgestellt, dass die Bestellung eines Abwesenheitspflegers gemäß § 105 Abs. 1 FGB durch das staatliche Notariat allein zum Verkauf eines Grundstücks an einen privaten Dritten zu einem privaten Nutzungszweck in der Regel eine unlautere Machenschaft (Machtmissbrauch) im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG darstellt. Im Hinblick auf Nummer 1 der Rundverfügung Nr. 6/77 in der Fassung vom 25. März 1987 hat es ausgeführt, dass der Wirkungskreis des Abwesenheitspflegers für die dort genannten Personen ausdrücklich auf die Sicherung und Verwaltung des Grundstücks einschließlich des dazugehörigen objektgebundenen Kontos beschränkt war. Diese Vorschrift stimme mit dem allgemeinen Regelungszweck der Rundverfügung überein, der in der Präambel mit der Sicherung einer ordnungsgemäßen Grundstücksverwaltung angegeben worden sei. Der Zusatz „dies mag allerdings nicht ausschließen, dass in besonders gelagerten Fällen auch eine Veräußerung, und zwar sogar an private Erwerber, im gesellschaftlichen Interesse liegen konnte" beinhaltet keinen abstrakten Rechtssatz, sondern den Hinweis, dass Besonderheiten des Einzelfalles eine andere rechtliche Beurteilung gebieten können.
4 Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. Es hat festgestellt, dass die für O. G. bestellte Abwesenheitspflegerin gemäß § 105 FGB mit dem Wirkungskreis „Übertragung des Grundstücks P. Blatt ... in Verwaltung des Rates der Gemeinde" bestellt wurde, und dass eine rechtliche Befugnis der Abwesenheitspflegerin zur Eigentumsübertragung nicht gegeben war. Gleichwohl hat diese den Kaufvertrag unter Verstoß gegen die seinerzeit geltenden Bestimmungen vorgenommen. Nach den vorliegenden Altunterlagen war nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts allen beteiligten staatlichen Stellen klar, dass die seinerzeitige Rechtslage einen Verkauf des Flurstücks ... an B. G. nicht deckte, und dass der Erwerber den Verstoß gegen die Rechtsvorschriften kannte oder ihn zumindest hätte kennen müssen. Dies belegten die Verwaltungsvorgänge. Mit dieser Annahme weicht das Verwaltungsgericht nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 1998 ab.
5 Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht sei mit der Annahme, dass der Verkauf des Grundstücks an einen privaten Dritten nicht von den Befugnissen der Anordnung und der Bestellung eines Abwesenheitspflegers erfasst war, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 1998 - BVerwG 7 C 24.97 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 157) abgewichen, genügt die Beschwerde den Darlegungsanforderungen an die Divergenzrüge ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung aufgrund des vorliegenden Sachverhalts zu dieser Annahme gekommen. Ein abstrakter Rechtssatz ist damit nicht verknüpft, der kontrovers zur Aussage des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 16. Juli 1998 steht, dass die Bestellung eines Abwesenheitspflegers durch das staatliche Notariat gemäß § 105 Abs. 1 FGB in der Regel als unlautere Machenschaft in der Form des Machtmissbrauchs zu beurteilen ist, wenn sie allein dazu dient, ein Grundstück an einen privaten Dritten zu einem privaten Nutzungszweck zu verkaufen. § 105 Abs. 1 FGB erkenne neben einem persönlichen auch ein gesellschaftliches Fürsorgebedürfnis an, das die Errichtung der Abwesenheitspflegschaft rechtfertigen könne.
6 Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, gegen die keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben wurden, erfolgte die Bestimmung der Abwesenheitspflegerin nicht aus einem gesellschaftlichen Fürsorgebedürfnis, sondern diente dem Eigentumserwerb des streitigen Grundstücks durch B. G.
7 Auch was die Rüge anbelangt, dass das Verwaltungsgericht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2001 - BVerwG 8 C 26.00 - (Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 13 = ZOV 2001, 409) abgewichen ist, weil es bezüglich der Schuld des Erwerbers nicht auf das Maß an Umsicht und Sorgfalt des nach dem Urteil in Betracht kommenden Verkehrskreises abgestellt hat, arbeitet die Beschwerde keinen Rechtssatzwiderspruch heraus, sondern beanstandet eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht. Unabhängig davon hat sich das Verwaltungsgericht an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert und das Tatbestandsmerkmal „hätte wissen müssen" in § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG mit dem Schuldvorwurf der Fahrlässigkeit gleichgesetzt.
8 2. Ohne Erfolg beruft sich die Beigeladene zu 1 auf einen etwaigen Verfahrensmangel, § 86 Abs. 1 VwGO. (wird ausgeführt)