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Restitutionsbescheid

BVerwGBVerwG 7 C 63.9414.12.1995ZOV 1996, 141

VwGO § 42 Abs. 2, § 73, § 79 Abs. 1 Nr. 2; VermG § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 6 a Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 2, § 36 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 , § 37 Abs. 1 Satz 2; VZOG § 2 Abs. 1 und 3 , § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Restitutionsbescheid; Anfechtung durch schuldrechtlichen Nutzungsrechtsinhaber; Bindungswirkung des Vermögenszuordnungsbescheids für Restitutionsverfahren

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Der Inhaber eines schuldrechtlichen Nutzungsrechts ist regelmäßig nicht zur Anfechtung eines den genutzten Vermögenswert betreffenden Restitutionsbescheids berechtigt. Das gilt auch in den Fällen des Restitutionsausschlusses nach § 5 Abs. 1 VermG.

Der Vermögenszuordnungsbescheid stellt auch für das Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz die Eigentumsverhältnisse und damit die Verfügungsberechtigung an dem zu restituierenden Vermögenswert klar.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid des Bekl., mit dem ein zu seinen Gunsten ergangener Rückübertragungsbescheid nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) aufgehoben worden ist.

Der Kl. war Eigentümer eines Bauernguts in K. bei L. Im Jahre 1953 verließ er ohne Genehmigung das Gebiet der DDR. Daraufhin wurde gemäß Rechtsträgernachweis des Rates des Kreises L vom 27. Februar 1954 der auf Blatt 147 im Grundbuch von K. eingetragene Grundbesitz des Kl. mit Gebäuden sowie lebendem und totem Inventar aufgrund von § 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. DDR I S. 615) in Eigentum des Volkes überführt und der Rat der Gemeinde K. zum Rechtsträger bestellt.

Der Grundbesitz ging später in die Rechtsträgerschaft der LPG "R. B." in S. über. Seit 1959 wurden Teile des Grundbesitzes für den Flughafen Leipzig (Tower, Vorfeld, Start- und Landebahn, Rollfeld sowie weitere Funktionsanlagen) in Anspruch genommen.

Betreiber des Flughafens I war die I. GmbH, deren Anteile von der Treuhandanstalt vertraglich erworben wurden. Der Kl. beantragte im Jahre 1990 beim Landratsamt L. die Rückübertragung seines ehemaligen Bauernguts. Mit Vermögenszuordnungsbescheid vom 4. März 1993 stellte der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Chemnitz fest, daß der Freistaat Sachsen am 3. Oktober 1990 Eigentümer des Grundstücks geworden sei.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beigeladene zu 2 war auch nicht aufgrund des Pachtvertrags vom 4. Oktober 1990, der ihr als Betreiberin des Flughafens ein Recht zur Nutzung der Flughafengrundstücke vermitteln sollte, zum Widerspruch gegen den Restitutionsbescheid vom 22. April 1991 berechtigt. Denn nach § 17 Satz 1 VermG sind im Falle der Restitution eines Grundstücks schuldrechtliche Nutzungsrechte auch gegenüber dem neuen Eigentümer wirksam, sofern sie nicht wegen Unredlichkeit des Rechtsinhabers von der Restitutionsbehörde ausdrücklich aufgehoben werden (§ 17 Satz 2 VermG). Daraus folgt, daß der Inhaber eines solchen Rechts - dessen Bestehen hier zugunsten der Beigeladenen zu 2 unterstellt wird - durch den Restitutionsbescheid regelmäßig nicht in seiner bisherigen Rechtsstellung beeinträchtigt wird; dies schließt die für die Annahme der Widerspruchs- und Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) maßgebliche Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte aus.

Aus der Vorschrift des § 5 Abs. 1 VermG, die unter bestimmten Voraussetzungen, wie z. B. bei baulich aufwendiger Nutzungsänderung im öffentlichen Interesse (Buchst. a) oder im Falle der Einbeziehung des beanspruchten Grundstücks in einen Gewerbebetrieb (Buchst. d), um des Fortbestands der derzeitigen Nutzung willen die Restitution verbietet, ergibt sich nichts anderes. Denn diese Vorschrift hat nicht den Zweck, die Rechtsstellung des Grundstücksnutzers über das in § 17 VermG bestimmte Maß hinaus zu erweitern. Vielmehr regelt sie - wie der Verweis auf § 4 Abs. 1 VermG verdeutlicht - besondere Fallgestaltungen, in denen der Gesetzgeber im Hinblick auf ein übergeordnetes Interesse der Allgemeinheit davon ausgeht, daß die Rückgabe des jeweiligen Vermögenswerts "von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist" (§ 4 Abs. 1 Satz 1 VermG). Die Vorschrift kommt daher nur einem Widerspruchsführer oder Kl. zugute, der ohnehin aus einem anderen Grunde, namentlich als Verfügungsberechtigter im Sinne des § 2 Abs. 3 VermG, zur Anfechtung des Restitutionsbescheids berechtigt ist. Der bloße Grundstücksnutzer kann sich dagegen auf sie nicht berufen.

Anders als die Restitution des Grundstücks Flur 3, Flurstück 22 ist die Restitution des Grundstücks Flur 2, Flurstück 3/2 nicht allein von der Beigeladenen zu 2, sondern auch vom Freistaat Sachsen mit dem Widerspruch angegriffen worden. Im Gegensatz zu dem Widerspruch der Beigeladenen zu 2 war jedoch dessen Widerspruch vom 21. Oktober 1991 zulässig. Das ergibt sich aus dem wirksamen und bestandskräftigen Vermögenszuordnungsbescheid vom 4. März 1993, in dem festgestellt ist, daß der Freistaat Sachsen am 3. Oktober 1990 Eigentümer des in Rede stehenden Grundstücks geworden ist. An diese Feststellung ist der erkennende Senat entgegen der Rechtsauffassung des Kl. aus den folgenden Gründen gebunden:

Das Verwaltungsverfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz dient, wie der Senat wiederholt hervorgehoben hat (vgl. Beschluß vom 19. Februar 1993 - BVerwG 7 B 128.92 - Buchholz 114 § 4 VZOG Nr. 1; Urteil vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 48.93 - Buchholz 114 § 4 VZOG Nr. 5), der Herstellung von Rechtssicherheit. Es beruht auf den Vorschriften des Einigungsvertrags (Art. 21, 22 EV) und den ihn ergänzenden Vorschriften über die Zuordnung des ehemaligen Volkseigentums, wonach dieses Eigentum entweder kraft Gesetzes auf den neuen Rechtsinhaber übergegangen oder an ihn zu übertragen ist. Bei der praktischen Anwendung dieser Vorschriften hatten sich erhebliche Schwierigkeiten ergeben, weil die Zuordnungsberechtigten vielfach den Eigentumsübergang oder ihre Berechtigung nicht durch Urkunden nachweisen konnten, die für die Eintragung im Grundbuch erforderlich waren; diesem Investitionshemmnis sollte durch ein Verfahren begegnet werden, das eine rasche, zum Vollzug im Grundbuch geeignete Klärung der Eigentumsverhältnisse bewirkt (vgl. BTDrucks 12/103, S. 56 f.). Dementsprechend ergeht zur Bestimmung des neuen Eigentümers an einem Vermögensgegenstand nach Anhörung der in Betracht kommenden Berechtigten ein entsprechender Zuordnungsbescheid, der für und gegen alle Verfahrensbeteiligten wirkt (§ 2 Abs. 1 und 3 VZOG). Er bildet die Grundlage für die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch, wobei die grundbuchführende Stelle nicht berechtigt ist, die Richtigkeit der Eintragung zu überprüfen (§ 3 Abs. 1 und 2 VZOG).

Aus diesem Zweck des Vermögenszuordnungsverfahrens hat bereits der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14. Juli 1995 - V ZR 39/94 - (DtZ 1995, 372) gefolgert, daß der Vermögenszuordnungsbescheid die Eigentumsverhältnisse zwischen den Beteiligten abschließend klärt und daß daher nach dem Erlaß dieses Bescheids kein Beteiligter mehr im Verfahren gegen einen anderen Beteiligten eine abweichende Entscheidung des Zivilgerichts erreichen kann. Ebenso steht auch für das Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz, das sich mit dem Abschluß des Vermögenszuordnungsverfahrens nicht erledigt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 VZOG n.F.; § 9 Abs. 1 VZOG a.F.), aufgrund des Zuordnungsbescheids fest, welchem neuen Eigentümer der jeweilige Vermögenswert zugefallen ist. Die Klärung der Eigentumsverhältnisse ist im Restitutionsverfahren deshalb von Bedeutung, weil sich mit dem Eigentum die Verfügungsberechtigung im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG verbindet und weil nach § 31 Abs. 2 VermG der Verfügungsberechtigte als der von der Restitution hauptsächlich Betroffene notwendig am Verfahren zu beteiligen ist. Es kommt hinzu, daß von der Verfügungsberechtigung die Zuständigkeit zum Erlaß eines Investitionsvorrangbescheids abhängt, ohne den ein Vermögenswert, der mit einem Restitutionsanspruch belastet ist, nicht für Investitionszwecke in Anspruch genommen werden kann. Dieser Bescheid ist grundsätzlich vom Verfügungsberechtigten zu erlassen (§ 4 Abs. 2 InVorG; ebenso bereits vor dem Erlaß des Investitionsvorranggesetzes in den Fällen der "Supervorfahrt" nach § 3 a VermG a. F.). Der im Investitionsvorranggesetz verwendete Begriff des Verfügungsberechtigten nimmt auf den gleichlautenden Begriff in § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG Bezug (vgl. Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 3.94 - VIZ 1995, 527). Mit der Eigentumsfeststellung im Zuordnungsbescheid ist demnach insbesondere auch geklärt, wer hinsichtlich des zugeordneten Vermögenswerts als Eigentümer verfügungsberechtigt im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG und daher für den Erlaß eines Investitionsvorrangbescheids zuständig ist. Verhielte es sich anders, so wäre mit dem Zuordnungsbescheid nicht die vom Gesetzgeber gewünschte Investitionssicherheit, sondern im Gegenteil eine neue investitionshemmende Ungewißheit geschaffen. Denn bis zur Eigentumsfeststellung im Zuordnungsbescheid ist derjenige verfügungsbefugt (und daher zum Erlaß eines Investitionsvorrangbescheids berechtigt), der hierzu in § 8 VZOG (= § 6 VZOG a. F.) anhand eindeutiger, leicht erkennbarer Merkmale bestimmt ist. Die Verfügungsbefugnis nach § 8 VZOG entfällt jedoch mit der Bestandskraft des Zuordnungsbescheids (§ 8 Abs. 3 VZOG). Dem liegt offensichtlich die Erwägung zugrunde, daß mit dem Zuordnungsbescheid die für Investitionen erforderliche Klarheit endgültig hergestellt und darum die Verfügungsbefugnis nach § 8 VZOG entbehrlich ist.

Die Bindungswirkung des Zuordnungsbescheids wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß ihm - wie hier - eine Einigung der Zuordungsprätendenten nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG (= § 2 Abs. 1 Satz 2 VZOG a. F.) zugrunde liegt. Denn der Zweck des Bescheids ist in diesen Fällen derselbe wie in allen übrigen Fällen, in denen die Zuordnungsbehörde vor dem Erlaß des Bescheids die Rechtslage selbst geprüft hat. Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG ermöglicht es den Zuordnungsprätendenten, die bis dahin bestehende Ungewißheit über die Eigentumsverhältnisse durch eine Einigung zu überbrücken; diese Einigung wird sodann von der Behörde in einen Bescheid umgesetzt, dessen klärende Wirkung sich von der eines anderen Zuordnungsbescheids nicht unterscheidet. Auch in den Fällen der Einigung nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG wird mithin durch den Vermögenszuordnungsbescheid - soweit dessen Regelungsgehalt reicht - der Rückgriff auf die zugrunde liegende materielle Rechtslage versperrt. Ein anerkennnenswertes rechtliches Interesse des Anmelders eines Restitutionsanspruchs an der Einhaltung der materiellen Zuordnungskriterien besteht wegen der prinzipiellen Verschiedenheit der sich berührenden Rechtskreise nicht. Vielmehr muß der Anmelder ohne weiteres denjenigen als seinen Gegner im Restitutionsverfahren hinnehmen, dessen Eigentum an dem beanspruchten Vermögenswert im Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz - sei es aufgrund einer Einigung der Zuordnungsprätendenten, sei es nach eigener Prüfung der Zuordnungsbehörde - durch Zuordnungsbescheid festgestellt wird.

Hiernach steht für das Restitutionsverfahren des Kl. und darüber hinaus auch für den vorliegenden, um den Restitutionsanspruch des Kl. geführten Verwaltungsrechtsstreit aufgrund des Vermögenszuordnungsbescheids vom 4. März 1993 fest, daß am 3. Oktober 1990 nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern der Freistaat Sachsen Eigentümer des Grundstücks Flur 2, Flurstück 3/2 geworden ist.