Restitutionsbescheid
VermG §§ 7 Abs. 7,16 Abs. 1, 17 Satz 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Restitutionsbescheid; Rückübertragungsbescheid; Forderungsberechtigung; Forderungserwerb; Forderungsübergang; Nutzungsherausgabe; Mietzahlungsanspruch; Vertragsübernahme
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Wirkungen des bestandskräftigen Rückübertragungsbescheides treten bereits mit dessen Erlaß ein.
2. War der Mietvertrag bereits bei Erlaß des Restitutionsbescheides beendet, so erwirbt der Alteigentümer keinerlei Forderungen aus diesem. Auf einen rückwirkenden Forderungserwerb kann auch nicht aus § 17 Satz 1 VermG geschlossen werden.
3. Auch aus § 7 Abs. 7 VermG kann ein Anspruch auf noch nicht erfüllte Mietzinsforderungen für die Zeit vor Erlaß des Restitutionsbescheides nicht hergeleitet werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt, daß aus der Rückübertragung des Eigentumsrechtes an den streitbefangenen Räumen durch Bescheid des Berliner Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 2. Dezember 1992 die Kl. keine Rechte gegen die Bekl. als ehemalige Mieterin herleiten kann. Denn bei Restitution des Eigentums an die Kl. war der von der Bekl. mit dem seinerzeitigen Verfügungsberechtigten - dem VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Köpenick, dessen Rechtsnachfolgerin die KÖWOGE ist - geschlossene Gewerbemietvertrag vom 3. September 1958 bereits wirksam beendet. Die Mietsache wurde am 29. Oktober 1992 an die KÖWOGE zurückgegeben und das Mietverhältnis zum 30. November 1992 aufgehoben.
Die Kl. ist nicht rückwirkend Berechtigte des aus dieser Vertragsbeziehung resultierenden ursprünglichen, mit Überweisung der Bekl. vom 11. August 1993 an die KÖWOGE beglichenen Mietzinsrückstandes in Höhe von 4.691,08 DM geworden. Denn entgegen der Ansicht der Kl. tritt der Berechtigte mit der Restitution nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG ex nunc in bestehende Rechtsverhältnisse ein.
Zwar ist der Kl. insoweit zuzustimmen, als es für den Beginn der Rechtsstellung nicht auf die Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch (so Flotho in Rechtshandbuch "Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR", Band I, § 16 VermG, Rd. 2) oder, wie es das Amtsgericht angenommen hat, auf die "Rechtskraft" des Restitutionsbescheides ankommt. Denn die Wirkungen des bestandskräftigen Rückübertragungsbescheides treten bereits mit dessen Erlaß ein (LG Berlin, Urteil vom 28. August 1992 - 64 S 186/92, ZOV 1992, 389 [390]). Für den geltend gemachten Mietzinsanspruch hat dies keine Bedeutung, denn der Mietvertrag der Bekl. war bereits bei Erlaß des Bescheides vom 2.12.92 beendet.
Der Kl. ist dagegen nicht zuzustimmen, soweit sie die Auffassung vertritt, sie sei gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 auch in den beendeten Vertrag eingetreten, weil auch ein beendeter Vertrag als Rechtsgrund für einen Leistungsaustausch diene. Die Kl. verkennt dabei, daß der für eine etwaige Rückabwicklung maßgebende Rechtsgrund nur voraussetzt, daß ein Rechtsverhältnis, auf das geleistet wurde, zum Zeitpunkt der Leistung wirksam bestand, ohne daß der Berechtigte in das beendete Rechtsverhältnis eintreten kann.
Ebensowenig folgt aus § 16 Abs. 1 VermG, wonach mit der Rückübertragung der Berechtigte die Rechte aus dem Eigentum selbst wahrzunehmen hat, eine Forderungsberechtigung für beendete Verträge. Die Kl. kann zwar, wie sie vorträgt, die Nutzung i. S. v. § 100 BGB, wozu der Mietzins als mittelbare Sachfrucht gehört, ziehen. Aber dies gilt nur ab Beginn ihrer Eigentumsstellung mit Erlaß des Restitutionsbescheides und nicht rückwirkend. Bis zur Restitution hat der bisherige Verfügungsberechtigte die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Eigentum ergeben, wahrzunehmen (vgl. Kinne in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 16 VermG, Rd. 2). Zu dem Zeitpunkt des Erwerbs des Eigentums der Kl. hat die Bekl. das Grundstück allerdings nicht mehr besessen. Ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, aus dem Forderungsrechte hergeleitet werden können, besteht somit zwischen den Parteien nicht.
Insbesondere kann auch nicht aus §17 Satz 1 VermG auf einen rückwirkenden Forderungserwerb geschlossen werden. Denn § 17 Satz 1 VermG stellt einen Fall gesetzlicher Vertragsübernahme dergestalt dar, daß der frühere Verfügungsberechtigte ex nunc von allen Rechten und Pflichten frei wird und diese ab diesem Zeitpunkt auf den Berechtigten übergehen (Blümmel/Rodenbach, Rückerstattung und Entschädigung bei Grundstücken und anderem Vermögen in der früheren DDR, Teil C Dokument 8, Anm. zu § 17 VermG; Kinne, Restitution, Investition und Mietvertrag in den neuen Bundesländern, ZOV 1991, 31 [34]).
Der Hinweis, nach dem Vermögensgesetz sei eine Rückwirkung deshalb gewollt, weil der Gesetzgeber nicht wie bei § 571 BGB auf die Dauer des Eigentums abstelle, anderenfalls es ausgereicht hätte, auf § 571 BGB Bezug zu nehmen, geht fehl. Denn § 16 VermG geht insoweit über §§ 571, 571 BGB hinaus, als nicht nur Miet- und Pachtverhältnisse über Grundstücke und Räume, sondern auch über bewegliche Sachen und - neben der Sonderregelung in § 34 Abs. 5 VermG - Arbeitsverhältnisse umfaßt werden (Flotho, a. a. O., § 16 VermG, Rdn. 5). Ferner liegt die unterschiedliche gesetzliche Wertung zwischen § 16 VermG und § 571 BGB, wie zuvor von der Kl. zu Recht aufgezeigt worden ist, gerade darin, daß die Rechtsstellung aus § 16 VermG unabhängig von der Grundbucheintragung allein an den Erlaß des Restitutionsbescheides anknüpft, während die Berechtigung nach § 571 BGB erst ab Eintragung besteht.
Ebensowenig kann ein Zahlungsanspruch mit dem Argument begründet werden, nach § 7 Abs. 7 VermG habe der Berechtigte lediglich dann keinen Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen, wenn der Verfügungsberechtigte sie "gezogen" habe, und rückständige Mietzinsen seien von dem Verfügungsberechtigten noch nicht i. S. v. § 7 Abs. 7 VermG "gezogen" worden. Zum einen soll die Vorschrift das Rechtsverhältnis zwischen der Kl. als Berechtigte und der KÖWOGE als Verfügungsberechtigte regeln; die Bekl. als Mieterin ist hiervon nicht erfaßt. Zum anderen hat die Verfügungsberechtigte die Nutzung durch Vermietung bereits gezogen. Ob der Vertragspartner den bestehenden Mietzins im Rahmen der gezogenen Nutzung bereits gezahlt hat, ist nicht entscheidend. Die mangelnde Erfüllung einer Schuld läßt eine Nutzung nicht entfallen.
Insbesondere ist der Ansicht nicht zu folgen, es mache keinen Sinn, dem Verfügungsberechtigten die Nutzungen noch zu belassen, wo ihn doch auch rückwirkend keine Pflichten mehr treffen würden. Denn der Verfügungsberechtigte ist als damaliger Vermieter dem Mieter gegenüber weiterhin verantwortlich, wenn dieser etwaige Verwendungen, die er in jener Zeit vorgenommen hat, erstattet bekommen will. Anspruchsgegner ist nach ständiger Rechtsprechung derjenige, der bei der Vornahme der Verwendung Vermieter gewesen ist. Der neue Eigentümer braucht keine dem früheren Vermieter gegenüber begründeten Ansprüche des Mieters zu erfüllen (vgl. Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Auflage 1993, Rd. V. B./390).