Restitutionsbescheid
§ 34 Abs. 1 VermG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Restitutionsbescheid; Erbenstellung; Pflichtteilsanspruch
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Restitutionsbescheid führt nicht dazu, daß der Berechtigte wieder in seine Erbenstellung einrückt und Pflichtteilsansprüche wieder aufleben.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegner den Pflichtteilsanspruch geltend.
Die Antragstellerin ging neben ihrem Bruder H. als Kind aus der ersten Ehe des Erblassers B. hervor.
Aus der zweiten Ehe des Erblassers, die ebenso wie die erste geschieden wurde, gingen die Antragsgegner hervor.
Am 4.1.1958 schloß der Erblasser mit seiner damaligen zweiten Ehefrau vor dem Notar B. in Chemnitz einen Erbvertrag, in welchem er die Antragsgegner zur Hälfte seines Vermögens als Erben einsetzte. Als Vorausvermächtnis wandte er ferner den Antragsgegnern sein Grundstück R.-Str. in Chemnitz zu. Dieses Grundstück sollte bei der Berechnung des Gesamtvermögens des Erblassers ausscheiden.
Unter dem 9.9.1967 wandte sich der Erblasser an die Antragstellerin und führte hierin aus, es sei sein letzter Wille, daß die Antragstellerin das Ladengeschäft und ihr Bruder die Fabrik erhalte.
Mit vor dem Staatlichen Notariat Karl-Marx Stadt am 15.2.1972 errichteten Testament setzte der Erblasser seine dritte Ehefrau hinsichtlich der Hälfte seines Vermögens als Erbin ein. Im übrigen wurden dieser Vorausvermächtnisse ausgesetzt.
Der Vater der Antragstellerin verstarb am 11.6.1972 in Chemnitz. Da der Nachlaß zum Zeitpunkt des Erbfalls rechnerisch überschuldet war, schlugen sowohl die Antragsgegner wie auch die Antragstellerin und die dritte Ehefrau des Erblassers die Erbschaft aus. Die Antragsgegner nahmen jedoch das Vorausvermächtnis hinsichtlich des Grundstücks an.
Dieses wurde in der Folge nicht erfüllt.
Durch Beschluß des Staatlichen Notariats Karl-Marx-Stadt (Stadt) vom 3.6.1975 wurde das Staatserbrecht festgestellt und das Grundstück mit Wirkung vom 1.11.1975 in Volkseigentum überführt.
Durch bestandskräftigen Bescheid vom 1.6.1994 wurde dem Antrag der Antragsgegner stattgegeben und diesen in Erbengemeinschaft das Eigentum an dem genannten Grundstück übertragen. Der Antrag der Antragstellerin und ihres Bruder wurde zurückgewiesen.
In der Folgezeit wurden die Antragsgegner in ungeteilter Erbengemeinschaft als Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.
Die Antragstellerin hat Klage auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 37.500 DM durch die Antragsgegner erhoben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die beabsichtigte Prozeßführung bietet unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegner jedoch bereits kein Anspruch gemäß § 2303 I BGB zu.
Das Pflichtteilsrecht besteht nach § 2303 I BGB, wenn eine pflichtteilsberechtigte Person durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist (wird ausgeführt).
Soweit die Antragstellerin darauf verweist, daß sie auf der Grundlage des ergangenen bestandskräftigen Restitutionsbescheides so zu stellen sei, als hätte die erfolgte Erbausschlagung nie stattgefunden, verkennt sie die von einem Rückübertragungsbescheid ausgehenden Wirkungen. Das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) statuiert zur Behebung staatlichen Unrechts der früheren Deutschen Demokratischen Republik vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten. Es geht, wie aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 11/7831, S. 3 l. Sp.) zu ersehen ist, aber gerade von der Wirksamkeit von Erbausschlagungen aus. Diese sollten wirksam bleiben, sofern sie nicht nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar oder nichtig sind (vgl. auch OLG Dresden, DtZ 1996, 216 f., 217).
Diesem Ansatzpunkt entspricht es, wenn das VermG den Berechtigten einen Anspruch auf die Rückübertragung von Vermögenswerten einräumt, nicht aber privatrechtsgestaltend rückwirkend die damals eingetretene Rechtslage verändert. Dementsprechend sind in § 34 VermG die von einem Rückübertragungsbescheid ausgehenden Rechtswirkungen umschrieben. Gemäß § 34 II VermG gehen mit der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung über die Rückübertragung von Eigentumsrechten oder sonstigen dinglichen Rechten die Rechte auf den Berechtigten über, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Folge des Rückübertragungsbescheides ist somit lediglich der Eigentumsübergang an den Berechtigten, vorliegend also die Antragsgegner. Diese werden durch diesen Bescheid damit gerade nicht mehr nachträglich wieder Erben mit der Konsequenz, daß nunmehr auch etwaige Pflichtteilsansprüche wieder aufleben. Eine derartige Rechtsfolge sieht das VermG weder ausdrücklich vor, noch läßt sie sich aus der mit ihm verfolgten Intention entnehmen.