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Restitutionsbescheid

Sächsisches OVG1 S 349/9408.12.1994ZOV 1995, 53

VermG § 3 Abs. 3, § 33 Abs. 5, § 34 Abs. 1 ; BGB §§ 895, 899; VwGO § 80 Abs. 2 und 5, § 80 a Abs. 1, 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Restitutionsbescheid; Rückübertragungsbescheid; sofortige Vollziehbarkeit; Sofortvollzug

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der die Rückgabe eines Grundstücks aussprechende Bescheid kann für sofort vollziehbar erklärt werden mit der Wirkung, daß das Eigentum nach Eintragung der Änderung ins Grundbuch übergeht.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Antragsteller, jüdische Verfolgte aus der Zeit des Nationalsozialismus, verlangen die Rückgabe eines entzogenen Grundstücks. Das Vermögensamt hat dem Antrag stattgegeben. Hiergegen ist Widerspruch eingelegt worden mit der Begründung, nach 54 Jahren dürfe eine zweite Generation für die Verbrechen der Nationalsozialisten nicht mehr herangezogen werden. Die Antragsteller beantragen, den Bescheid des Vermögensamtes für sofort vollziehbar zu erklären. Das Landesamt hat den Antrag zurückgewiesen, weil keine verbotswidrige Verfügung nach § 3 Abs. 3 VermG drohe. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß die Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den von ihnen gestellten An-trag auf Sofortvollzug haben. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Rückübertragungsbescheids führt dazu, daß die Antragsteller und Rückübertragungsberechtigten als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen werden. Damit geht der Sofortvollzug eines Rückübertragungsbescheides in seiner Wirkung über den rein schuldrechtlichen Veräußerungsschutz des § 3 Abs. 3 VermG hinaus.

Die Möglichkeit, auch einen vermögensrechtlichen Rückübertragungsbescheid für sofort vollziehbar zu erklären, ist in § 33 Abs. 5 Satz 3 VermG ausdrücklich vorgesehen. Nach der Gesetzesbegründung war diese erst durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. Verm-ÄndG - eingefügte Möglichkeit erforderlich, weil das Rückübertragungsverfahren nach dem Vermögensgesetz in Konkurrenz zum Verfahren auf Erteilung eines Investitionsbescheids nach dem Investitionsvorranggesetz steht. Ein Vorgehen nach den Regelungen des Investitionsvorranggesetzes nach Erteilung einer vollziehbaren Rückübertragungsentscheidung ist ausgeschlossen (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zum 2. VermÄndG, BR Dr. 227/92 S. 172, zitiert nach Kimme, Offene Vermögensfragen, § 33 VermG RdNr. 18). Die nun gesetzlich geregelte Möglichkeit, den Rückübertragungsbescheid für sofort vollziehbar zu erklären, muß jedoch auch im Zusammenhang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG gesehen werden, wonach grundsätzlich erst mit der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung über die Rückübertragung von Eigentumsrechten die Rechte auf den Berechtigten übergehen. Je nach dem, welche Wirkungen man der Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich zukommen läßt, sind auch die nach § 34 Abs. 1 Satz 3 und 4 VermG einem für sofort vollziehbar erklärten Rückübertragungsbescheid zukommenden Wirkungen und die insoweit mehrere Auslegungsmöglichkeiten offenlassende Gesetzesformulierung zu verstehen.

Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 und 4 VermG gilt für den Fall, daß die Rückübertragungsentscheidung für sofort vollziehbar erklärt worden ist, die Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung als bewilligt, die wieder erlischt, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist. § 34 Abs. 1 Satz 3 und 4 VermG regelt nicht ausdrücklich, zu wessen Gunsten die Eintragung des Widerspruchs oder der Vormerkung zu erfolgen hat. Für die im Falle einer Rückübertragung von Eigentumsrechten an einem Grundstück allein in Betracht kommende Eintragung eines Widerspruchs ergeben sich der Auslegung nach zwei Möglichkeiten. Denkbar ist zum einen, daß der Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuches gemäß § 899 BGB für denjenigen einzutragen ist, der durch den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid das Grundstück zurückübertragen erhält. Diese Lösung geht davon aus, daß der für sofort vollziehbar erklärte Rückübertragungsbescheid seine rechtsgestaltende Wirkung der Eigentumsübertragung an dem Grundstück auf den Rückübertragungsberechtigten noch nicht entfaltet. Als zweite Möglichkeit kommt die Auslegung in Betracht, daß für denjenigen der Widerspruch eingetragen ist, der durch den Rückübertragungsbescheid sein Eigentum verliert. Dieser Lösung liegt der Ansatz zugrunde, daß bereits der für sofort vollziehbar erklärte Rückübertragungsbescheid die rechtsgestaltende Wirkung eines Eigentumsübergangs auf den Rückübertragungsberechtigten bewirkt. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer sieht hinsichtlich der Wirkungen, die ein für sofort vollziehbar erklärter Rückübertragungsbescheid entfalten kann, noch eine dritte Möglichkeit. Man könne nämlich auch die Auffassung vertreten, daß die Anordnung der sofortigen Vollziehung zwar noch nicht zum Eigentumsübergang führe, die Rückübertragungsberechtigten jedoch gleichwohl aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung in das Grundbuch einzutragen seien. Legt man dem für sofort vollziehbar erklärten Rückübertragungsbescheid jedoch eine solche Rechtswirkung bei, bleibt ungeklärt, welches Recht im Grundbuch zur Eintragung gelangen soll. Eine Eintragung des Rückübertragungsberechtigten als Eigentümer käme dann gerade nicht in Betracht, da nach dieser Auffassung der Eigentumsübergang durch den Bescheid noch nicht erfolgt sein soll. Des weiteren bleibt unklar, worauf sich dann der für den Rückübertragungsbelasteten (Verfügungsberechtigten) einzutragende Widerspruch bzw. Vormerkung richten sollte, da der Verfügungsberechtigte ja noch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen bleibt.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß durch die Erklärung der sofortigen Vollziehbarkeit der Eigentumsübergang abweichend von der Grundregel des § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG vorverlagert wird auf den Zeitpunkt der Vollziehbarkeitserklärung. Der Senat weist insoweit die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend wird darauf hingewiesen, daß in der Literatur der Vollziehbarkeitserklärung sowohl die Wirkung beigelegt wird, daß durch sie der Rückübertragungsberechtigte bereits zu diesem Zeitpunkt Eigentum erwirbt (so Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstege

n, VermG, § 34 VermG RdNr. 14 f.), wie auch die Meinung vertreten wird, daß die Vollziehbarkeitserklärung eines Rückübertragungsbescheides lediglich die Eintragung eines Widerspruchs zugunsten des Rückübertragungsberechtigten bewirkt (vgl. Kimme, Offene Vermögensfragen Band I, § 34 VermG RdNr. 9 f.). Für die vom Verwaltungsgericht vertretene Auslegung, der der Senat in Abweichung von seinem Beschluß vom 3. März 1994 - 1 S 659/93 - folgt, spricht jedoch nicht nur Sinn und Zweck der sofortigen Vollziehbarkeit eines Rückübertragungsbescheides, sondern auch die Gesetzesbegründung. Die Begründung zum Regierungsentwurf (BR-Drucks. 227/92, S. 172) erläutert: "Mit den Sätzen 3 und 4 - neu - (gemeint sind die Sätze 3 und 4 des § 34 Abs. 1 VermG) werden die Voraussetzungen für die sofortige Vollziehung einer Rückübertragungsentscheidung geschaffen. Das Problem dabei ist, daß die Entscheidung Eigentum durch Hoheitsakt überträgt, andererseits die Vorläufigkeit sichergestellt werden muß. Dies erfolgt in Anlehnung an § 895 ZPO in der Weise, daß mit der Entscheidung die Eintragung eines Widerspruchs als bewilligt gilt, der erlischt, wenn die Entscheidung aufgehoben und die Eintragung beseitigt wird." Diese Gesetzesbegründung wirkt zunächst widersprüchlich. Wenn § 34 Abs. 1 Satz 3 und 4 VermG in Anlehnung an § 895 ZPO ausgelegt werden sollte, könnte man daran denken, daß hierdurch nur die Eintragung eines Widerspruchs von seiten des Verfügungsberechtigten (hier der Beigeladenen) zugunsten des Rückübertragungsberechtigten (hier der Antragsteller) als bewilligt gelten soll. Der Verfügungsberechtigte könnte dem Schuldner eines vorläufig vollstreckbaren Urteils entsprechen, mit dem dieser zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt wurde, aufgrund derer eine Eintragung in das Grundbuch erfolgen soll (§ 895 ZPO). Andererseits soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers der aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeitserklärung als bewilligt geltende Widerspruch erlöschen, wenn die Rückübertragungsentscheidung aufgehoben und die Eintragung beseitigt wird. Hier kann vom Gesetzgeber dann nur die Beseitigung der Eigentumseintragung des Rückübertragungsberechtigten gemeint gewesen sein.

Aber auch aus der Anlehnung an die Vorschrift des § 895 ZPO muß nicht zwingend geschlossen werden, daß nur die Eintragung eines Widerspruchs zugunsten des Rückübertragungsberechtigten in Betracht kommen kann. Eine solche zwingende Folge ergibt sich nur, wenn man diese Anlehnung an § 895 ZPO so verstehen müßte, daß der Verfügungsberechtigte dem in § 895 ZPO bezeichneten Schuldner entspräche. Die Entsprechung kann sich jedoch ebensogut in der in § 895 ZPO geregelten Fiktion der Eintragungsbewilligung für eine Vormerkung oder einen Widerspruch erschöpfen. Insbesondere läßt es nach Ansicht des Senats Sinn und Zweck der Vollziehbarkeitserklärung eines Rückübertragungsbescheides nicht zu, § 34 Abs. 1 Satz 3 und 4 VermG so auszulegen, daß lediglich die Eintragung eines Widerspruchs zugunsten des Rückübertragungsberechtigten in Betracht kommt. Denn dann bliebe als Ergebnis der Vollziehbarkeitserklärung für den Rückübertragungsberechtigten lediglich die durch die Eintragung eines Widerspruchs zusätzliche Sicherung seines Rechts auf Eigentumsübertragung. Die Vollziehbarkeitserklärung würde sich so als reines Sicherungsmittel darstellen, das dem Rückübertragungsberechtigten im Regelfall keinerlei Vorteil bringt, solange der Verfügungsberechtigte das Verfügungsverbot des § 3 Abs. 3 VermG beachtet und darüber hinaus die Sicherung besteht, daß für das Grundstücksgeschäft eine Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung erforderlich ist. Damit wäre die für sofort vollziehbar erklärte Rückübertragungsentscheidung für den Rückübertragungsberechtigten nur in dem Ausnahmefall von Vorteil, daß die bereits gesetzlich vorgesehenen Sicherungen des § 3 Abs. 3 VermG und der Grundstücksverkehrsordnung versagen. Der eigentliche Vorteil, auch den Nutzen aus der Grundstücksrückübertragung bereits mit Vollziehbarkeitserklärung zu ziehen, bliebe ihm vorenthalten. Das Anliegen einer Vollziehbarkeitserklärung, nämlich dem Begünstigten das Ausnutzen der ihm gegenüber getroffenen Regelung zu ermöglichen, würde die Erklärung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Rückübertragungsbescheides dann nicht bewirken. Letztlich spricht die jetzige Gesetzesformulierung dafür, schon dem so fort vollziehbaren Rückübertragungsbescheid die rechtsgestaltende Wirkung des Eigentumsübergangs beizulegen. Denn die vorgeschlagene Er-gänzung des § 34 VermG um die Sätze 3 und 4, lautete ursprünglich: "Ist die Entscheidung für sofort vollziehbar erklärt worden, so gilt die Eintra-gung eines Widerspruchs als bewilligt. Der Widerspruch erlischt, wenn die Entscheidung unanfechtbar aufgehoben worden ist." Auf diesen Formulierungsentwurf bezieht sich die Gesetzesbegründung. Der geltende Gesetzestext lautet jedoch: "Ist die Entscheidung für sofort vollziehbar erklärt worden, so gilt die Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung als bewilligt. Der Widerspruch oder die Vormerkung erlischt, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist." Diese For mulierung ist nach Beratung des Gesetzesentwurfs im Rechtsausschuß gefunden worden und sollte nach den Bemerkungen des Rechtsausschusses der Klarstellung dienen (vgl. BT-Drucksache 12/2944 S. 167).

Die gegenüber dem ursprünglichen Entwurf vorgenommene Formulierungsänderung zeigt, daß der Gesetzgeber davon ausging, daß der Widerspruch oder die Vormerkung für den durch den Rückübertragungsbescheid Belasteten, den - nun nicht mehr - Verfügungsberechtigten und nicht für den vom Rückübertragungsbescheid Begünstigten einzutragen ist. Anderenfalls wäre die Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 4 VermG überflüssig. Denn der durch den Rückübertragungsbescheid Begünstigte hat wegen der Unanfechtbarkeit des Bescheides Eigentum erworben (vgl. § 34 Abs. 1 S. 1 VermG). Damit hätte der noch zu seinen Gunsten eingetragene Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuches seinen Zweck erreicht, da der Berichtigungsanspruch verwirklicht wurde. Der Widerspruch wäre erloschen (vgl. Wacke in Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch Bd. 4, 2. Aufl., § 899 RdNr. 29). Die Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 4 VermG gibt also nur einen Sinn, wenn der Widerspruch zugunsten des durch den Rückübertragungsbescheid Belasteten einzutragen ist, weil der vom Rückübertragungsbescheid Begünstigte wegen des erklärten Sofortvollzuges bereits Eigentum erworben hat. Denn dann ist nach Unanfechtbarkeit des Bescheides das Eigentum "endgültig" auf den Begünstigten übergegangen. Der Widerspruch des ehemals Verfügungsberechtigten ist aber noch im Grundbuch eingetragen und bedürfte zu seiner Löschung die Bewilligung des ehemals Verfügungsberechtigten als Berechtigten des Widerspruchs. Um diese Willenserklärung nicht erst ggf. in einem Gerichtsverfahren erstreiten zu müssen, wird sie durch § 34 Abs. 1 Satz 4 VermG fingiert.

Gemäß § 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag des Begünstigten die sofortige Vollziehung eines Bescheides anordnen. Die Regelung ergänzt nunmehr ausdrücklich die Vorschrift des § 80 Abs. 5 VwGO. Wie sich aus der in § 80 a Abs. 1 Nr. 1 VwGO enthaltenen Verweisung auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ergibt, kann die sofortige Voll-ziehung wie die Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO dann angeordnet werden, wenn das öffentliche Interesse oder das private Interesse des Begünstigten am Vollzug des Verwaltungsaktes das private Interesse des Widerspruchsführers an der Aussetzung des Vollzuges überwiegt. Der Senat trifft hierbei eine eigene Ermessensentscheidung. Maßgeblich für die vorzunehmende Interessenabwägung sind wie bei einem Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vor allem die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs. Bei einem offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakt kann das private Interesse des Widerspruchsführers am Bestehen der durch den Widerspruch hervorgerufenen aufschiebenden Wirkung, bei einem offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakt das öffentliche Interesse bzw. das Interesse des Begünstigten am Sofortvollzug nicht bestehen.

Im vorliegenden Fall geht die Interessenabwägung zugunsten der Antragsteller aus, denn der von der Beigeladenen eingelegte Widerspruch gegen die Rückübertragungsentscheidung der Stadt Zwickau vom 28.9.1993 ist offensichtlich ohne Erfolgsaussichten. Der Rückübertragungsbescheid ist - wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend darlegt - offensichtlich rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Rückübertragung von Grundstücken ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Vermögensgesetz - VermG -. Danach sind Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit nicht einer der gesetzlichen Ausschlußgründe vorliegt. Berechtigte sind gemäß § 2 Abs. 1 VermG natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Die Antragsteller sind Erben des ehemaligen Eigentümers des zurückübertragenden Grundstücks. Dieser war jüdischer Volkszugehörigkeit und hat durch notariellen Kaufvertrag vom 1. Februar 1939 das Grundstück an den Vater der Beigeladenen veräußert. Nach § 1 Abs. 6 VermG ist das Vermögensgesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Dabei wird gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG zugunsten des Verfolgten ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten-Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 - REAO - (VOBl. für Groß-Berlin I Seite 221) vermutet.

Für den ehemaligen Eigentümer des streitbefangenen Grundstückes, dem Rechtsvorgänger der Antragsteller, greift aufgrund seiner jüdischen Volkszugehörigkeit die Vermutung des Art. 3 Abs. 1 b REAO ein. Danach ist die von ihm im Februar 1939 vorgenommene Veräußerung als verfolgungsbedingte Veräußerung anzusehen, da er als jüdischer Volkszugehöriger zu einem Personenkreis gehörte, der in seiner Gesamtheit aus den in Art. 1 REAO genannten Gründen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 verfolgt war. Durch das Eingreifen dieser Vermutungsregelung haben entgegen den allgemeinen Beweisregeln nicht die Antragsteller zu beweisen, daß es sich bei der Veräußerung des Grundstücks durch ihren Rechtsvorgänger um einen verfolgungsbedingten Zwangsverkauf gehandelt hat, sondern die Beigeladene muß als derzeitige Verfügungsberechtigte diese Vermutung durch den nach Art. 3 Abs. 3 REAO anzutretenden Beweis widerlegen, daß der Veräußerer erstens einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat und über diesen auch frei verfügen konnte, Art. 3 Abs. 2 REAO. Zweitens ist der Nachweis erforderlich, daß das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre oder der Erwerber in besonderer Weise und mit wesentlichem Erfolg den Schutz der Vermögensinteressen des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers wahrgenommen hat, z. B. durch Mitwirkung bei einer Vermögensübertragung ins Ausland, Art. 3 Abs. 3 Buchst. a und b REAO. Die Beigeladene konnte keine Umstände vortragen, die die Voraussetzungen, die an die Widerlegung der Vermutungsregel gestellt werden, erfüllen könnten, was sie auch selber im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht einräumte.

Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht ausgesprochen, daß der zugunsten der Beigeladenen einzutragende Widerspruch unmittelbar im Anschluß an die Umschreibung des Eigentums auf die Antragsteller einzutragen ist. Dies stellt keine Maßnahme gegenüber Dritten wie z. B. gegenüber den Berechtigten anderer bereits beantragter Grundbucheintragungen dar, sondern steht in engem Zusammenhang mit der Vorläufigkeit der Eigentumsübertragung wie sie der vollziehbare Rückübertragungsbescheid bewirkt. Die Notwendigkeit einer solchen engen zeitlichen Verbundenheit der aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Rückübertragungsbescheides zu bewirkenden Eintragungen ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der angeordneten sofortigen Vollziehung und dient dem Schutz des durch den Rückübertragungsbescheid Belasteten. Denn durch die sofortige Vollziehung des Bescheides soll zunächst nur vorläufig die Wirkung der vom Bescheid betroffenen Regelung - der Eigentumsübergang - eintreten. Trotzdem wird für den vom sofort vollziehbaren Rückübertragungsbescheid Begünstigten das "volle Recht" im Grundbuch eingetragen, da er als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wird. Allein ein ggf. hinzugesetzter Zusatz, daß diese Eintragung aufgrund eines für sofort vollziehbaren Rückübertragungsbescheides erfolgt, ändert nichts an der Eigentümerstellung. Um die Vorläufigkeit auch gegenüber demjenigen, der sein Eigentum durch den Bescheid verloren hat, sicherzustellen, ist die Eintragung des Widerspruches zu seinen Gunsten unmittelbar an die erfolgte Eigentumsumschreibung erforderlich, damit auch unmittelbar im Anschluß an die Eigentumsumschreibung die Richtigkeitsvermutung des Grundbuches gemäß § 892 BGB ausgeräumt wird. Nur so ist der vom Rückübertragungsbescheid Belastete vor dem redlichen Erwerb des Eigentums oder Eigentumsrechte durch Dritte geschützt. Gleichzeitig wird hierdurch sichergestellt, daß die alten Eigentumsverhältnisse wie sie vor Erlaß des Rückübertragungsbescheides bestanden ggf. wiederhergestellt werden können. Das Verwaltungsgericht hat somit durch diese Koppelung der vorzunehmenden Eintragungen eine analog § 80 a Abs. 1 Ziff. 2 VwGO auch in Fällen des § 80 a Abs. 3 i. V. m. Ziff. 1 VwGO zulässige Nebenbestimmung getroffen.