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Restitutionsbescheid

OVG BerlinOVG 8 SN 166.9807.12.1998ZOV 1999, 68

VwGO § 64; ZPO § 62; VermG §§ 22 a Abs. 3, 30 Abs. 1 Satz 1, 30 a Abs. 1 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Restitutionsbescheid; Erbengemeinschaft; Widerspruchsbefugnis

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Miterben einer restitutionsberechtigten Erbengemeinschaft, die selbst keinen Restitutionsanspruch fristgemäß angemeldet haben, können nicht zulässig Widerspruch gegen einen Restitutionsbescheid einlegen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Antrag ist statthaft. Die zulassungsbedürftige Beschwerde unterliegt nicht dem Rechtsmittelausschluß des § 37 Abs. 2 VermG (in der Fassung des Artikels 1 Nr. 27 c Vermögensrechtsbereinigungsgesetz vom 20. Oktober 1998, BGBl. S. 3180 [3180]). Davon ausgenommen sind unter anderem Beschwerden gegen Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und 7 sowie § 80 a VwGO. Solch eine Entscheidung hat das Verwaltungsgericht getroffen, indem es in entsprechender Anwendung der §§ 80 a Abs. 1 und 3, 80 Abs. 5 VwGO (vgl. Senatsbeschluß vom 12. August 1996 - OVG 8 S 127.96 -) den Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 2. September 1998 gegen die Rückübertragungsbescheide als unzulässig abgelehnt hat, weil bereits der Widerspruch mangels Widerspruchsbefugnis offensichtlich unzulässig sei.

Der auf die Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie die Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gestützte Zulassungsantrag ist hinsichtlich des ersten Hauptantrags (Feststellung der aufschiebenden Wirkung) zulässig, aber unbegründet.

Bezüglich des erstgenannten Zulassungsgrundes mangelt es an den zumindest erforderlichen gewichtigen Gesichtspunkten für eine Erfolgsprognose (Senatsbeschluß vom 19. August 1997 - OVG 8 SN 295.97 - NVwZ 1998, 197 und ständige Senatsrechtsprechung). Der Beschluß des Verwaltungsgerichts ist vielmehr mit hoher Wahrscheinlichkeit zutreffend.

Die das Entscheidungsergebnis tragende Auffassung des Verwaltungsgerichts ist richtig, Mitglieder einer Erbengemeinschaft müßten zwar bei einer positiven Rückübertragungsentscheidung (materiellrechtlich) berücksichtigt werden, seien jedoch Miterben, die die Anmeldefrist (des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG) gewahrt hätten - verfahrensrechtlich - nicht gleichgestellt, weil keine notwendige Streitgenossenschaft bestehe (zur Streitgenossenschaft im Widerspruchsverfahren vgl. generell Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. 1998 § 68 Rdn. 8).

Die daran geübte Kritik der Antragsteller überzeugt nicht, begründet keine gewichtigen Richtigkeitszweifel. Von einer "künstlichen Aufspaltung" zwischen materieller Rechtsposition und formeller Teilhabe am Verwaltungsverfahren kann keine Rede sein.

Jeder Miterbe kann eigenständig und unabhängig von den anderen Mit-gliedern der Erbengemeinschaft Restitution mit der Maßgabe verlangen, daß die geschuldete Leistung an die gesamte Erbengemeinschaft erbracht wird. Die erbrechtliche Vorschrift des § 2039 BGB gilt auch für öffentlich rechtliche Ansprüche, sie gewährt dem Miterben ein von dem glei-chen Recht der übrigen Miterben unabhängiges Sonderrecht (BVerwG, Buchholz 112 § 2 a VermG Nr. 1; ZOV 1997, 199 [200]; zur Differenzie-rung zwischen materiellrechtlicher und verfahrensrechtlicher Position bei ehemaligem Bruchteilseigentum vgl. auch BVerwG in KPS 12, § 30 a VermG 1/98). Dies hat zur Folge, daß das hierauf beruhende eigen-ständige Antragsrecht des Miterben (§ 30 Abs. 1 Satz 1, §§ 2, 3 VermG) der Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG unterliegt, wenn recht zeitige Antragstellung für ihn selbst nicht erfolgt ist (vgl. dazu Kuhlmey/Wittmer in Rädler/Raupach/Bezzenberger, VermG § 30 a Rdn. 39).

Die Textinterpretation entspricht dem Zweck der Norm als einer materiellrechtlich wirkenden Ausschlußfrist. Angemeldete Rückübertragungsansprüche beeinträchtigen wegen der mit ihnen verbundenen Verfügungssperre (§ 3 Abs. 3 VermG) in hohem Maße die Verkehrsfähigkeit der betroffenen Vermögenswerte. Verfügungsberechtigte und potentielle Erwerber im Immobilienbereich können die Verfügungssperre nur durch ein zeitaufwendiges und nicht risikofreies Investitionsvorrangverfahren überwinden oder müssen den bestandskräftigen Abschluß des Rückübertragungsverfahrens abwarten. Die Anmeldefrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG soll im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung in den neuen Bundesländern und damit auch im gesamtstaatlichen Interesse sobald wie möglich Rechtsklarheit und sicherheit herbeiführen. Der Verfügungsberechtigte soll Gewißheit erhalten, daß sein Vermögenswert nach Ablauf des 31. Dezember 1992 (soweit es sich um eine Immobilie handelt) nicht mehr den Einschränkungen des § 3 Abs. 3 VermG unterliegt, oder daß jedenfalls neben den bis dahin angemeldeten keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden dürfen, da jede zusätzliche Anmeldung dazu beitragen kann, die Klärung der vermögensrechtlichen Situation zu verzögern (BVerwG, ZOV 1996, 292 [293] = BVerwGE 101, 40; BVerwG in KPS 12, § 30 a VermG 1/97).

Diese gesetzlich unerwünschte Folge träte aber ein, wenn die Antragsteller, die fristgemäß keinen Restitutionsanspruch angemeldet haben, die Restitutionsbescheide anfechten könnten. Die Ungewißheit, die durch die Ausschlußfrist beendet werden soll, wurde perpetuiert. Ein Ausnahmefall der Nachsicht bei Versäumung der Ausschlußfrist (BVerwG 101, 40; BVerwG ZOV 1996, 205) ist nicht substantiiert.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller rechtfertigt § 2 a Abs. 3 Satz 1 VermG keine andere Beurteilung.

Die Norm, nach der ein an der Antragstellung (nach § 30 VermG) nicht beteiligter Miterbe in Ansehung des Vermögenswertes nicht als Erbe gilt, wenn er fristgemäß (im Sinne des § 2 a Abs. 3 S. 2 VermG) schriftlich auf seine Rechte aus dem (rechtzeitigen) Antrag verzichtet, hat ausschließlich materiellrechtliche Bedeutung. Mit ihr soll dem am Verfahren nicht beteiligten Miterben abweichend vom erbrechtlichen Grundsatz ermöglicht werden, auf einzelne zum Nachlaß gehörende Vermögensgegenstände (Restitutionsansprüche) zu verzichten (Weigel in Kimme, Offene Vermögensfragen, VermG 12, § 2 a Rdn. 34; Brettholle/Köhler-Apel in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 2 a VermG Rdn. 8; Wasmuth in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, B 100 VermG § 2 a Rdn. 49 ff.; Neuhaus in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus

, VermG § 2 a Rdn. 12 f.); sie ist § 1944 BGB nachgebildet.

Die Versäumung der Antragsfrist seitens der Antragsteller ist auch nicht deshalb unschädlich, weil andere Miterben diese gewahrt, rechtzeitig einen Restitutionsantrag gestellt haben. Zwar mag es zutreffen, daß die rechtzeitige Antragstellung durch einen notwendigen Streitgenossen auch gegenüber den anderen die Frist wahrt (vgl. §§ 64 VwGO, 62 ZPO; BVerwG, Buchholz 310 § 173 VwGO Anhang: § 62 ZPO Nr. 1; BVerwGE 95, 155 [116]; Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO § 64 Rdn. 89; Kopp/Schenke, a. a. O. § 64 Rdn. 10 f.; differenzierend Bier in Schoch/Schmid Aßmann/Pietzner, VwGO § 64 Rdn. 23), aber die Miterben bilden in Ansehung des Restitutionsanspruches keine solche Gemeinschaft. Dieser bereits höchstrichterlich geklärten Auffassung, die die Antragsteller nicht in Zweifel ziehen, schließt sich der Senat an (BVerwG, Buchholz 112 § 2 a VermG Nr. 1 = ZOV 1996, 57; Schmidt in Eyermann, VwGO 10. Aufl. § 64 Rdn. 3; vgl. auch BVerwG, VIZ 1998, 86: keine notwendige Beiladung der Miterben und Senatsurteil vom 24. Juni 1997 - OVG 8 B 153.96 -).

Keiner Erörterung bedarf, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis auch deshalb richtig sein könnte, weil die Antragsteller die in Anspruch genommene Miterbenstellung bisher nicht normgerecht (durch Erbschein) nachgewiesen haben (zur Bedeutung der Ergebnisrelevanz von ernstlichen Richtigkeitszweifeln vgl. u. a. Senatsbeschlüsse vom 5. März 1998 - OVG 8 M 9.98 - NVwZ 1998, 650; vom 18. September 1998

- OVG 8 N 45.98 -; Beschluß des 2. Senats vom 10. Juli 1998 - OVG 2 SN 11.98 -).

Zulassung wegen Divergenz scheidet ebenfalls aus.

Zwar mag der Zulassungsgrund (noch) hinreichend dargelegt sein (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO), die gerügte Abweichung von den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts liegt jedoch nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat weder in dem Beschluß vom 10. März 1997 (BVerwG 7 B 39.97 in KPS 12, § 30 a VermG 1/97) noch in dem Urteil vom 28. März 1996 (BVerwG 7 C 28.95, BVerwGE 101, 40 = ZOV 1996, 292) den behaupteten Rechtssatz aufgestellt, "daß der Rückübertragungsantrag eines Miterben innerhalb der Antragsfrist gemäß § 30 a VermG die Fristwahrung auch für die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft bewirkt''. Die Bemerkung in den Urteilsgründen, der Rückübertragungsantrag wirke auch für die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft, ist ersichtlich nicht in dem Sinne gemeint, Miterben, die keinen fristgemäßen Restitutionsantrag gestellt haben, genössen dieselbe verfahrensrechtliche Stellung wie solche, bei denen dies der Fall ist, könnte also gegen einen Restitutionsbescheid Widerspruch einlegen, gegen ihn Klage erheben etc. Die Bezugnahme des Bundesverwaltungsgerichts auf die materiellrechtlichen Normen der §§ 2039 BGB, 2 a Abs. 3 Satz 1 VermG belegt vielmehr die ausschließlich materiellrechtliche Bedeutung seiner Erwägung.

Das Verwaltungsgericht kann sich mit seinen verfahrensrechtlichen Ausführungen, "daß der fristgerechte Rückübertragungsantrag eines Miterben gemäß § 30 a VermG die Frist hinsichtlich der anderen Miterben nicht wahrt" nicht in Widerspruch zu dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts befinden (zu den Anforderungen an diesen Zulassungsgrund, vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. September 1997 - OVG 8 N 21.97 - NVwZ 1998, 200 m. w. N. und vom 31. August 1998 - OVG 8 N 42.98 -).

Auch eine Teilzulassung hinsichtlich des ebenfalls abgelehnten, von den Antragstellern als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO deklarierten Begehrens zur Verpflichtung des Antragsgegners, bei den Grundbuchämtern bereits gestellte Eintragungsersuchen zurückzunehmen, kommt in Ermangelung besonderer, auf diesen Teil der Sachentscheidung bezogener Zulassungsgründe nicht in Betracht.