Restitutionsberechtigung
GG Art. 14 Abs. 1; EV Art. 22 Abs. 4 Satz 3; VwGO § 42 Abs. 2; VermG § 2 Abs. 1 Satz 1; § 3 Abs. 1 Satz 1; VZOG § 7 Abs. 1 Satz 1
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Restitutionsberechtigung; Feststellungsbescheid; Klagebefugnis der Gemeinde; Zuordnungseigentumsschutz; Eigentumsgewährleistung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Durch einen die Restitutionsberechtigung eines Anmelders gemäß § 2 Abs. 1 VermG feststellenden Bescheid kann eine Gemeinde im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO in ihren Rechten verletzt sein, wenn der betroffene Vermögensgegenstand ihr als kommunales Eigentum zugeordnet ist (wie Urteil vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 35.95 - = ZOV 1996, 371).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1 und 2 war Eigentümerin eines mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks in S. Durch notariellen Kaufvertrag mit dem Vertreter des Rats der Gemeinde S. vom 22. September 1986 hatte sie das Grundstück, dessen Schätzwert nach einem Gutachten 59.900 M betrug, zum Kaufpreis von 30.000 M an das Eigentum des Volkes veräußert. Als Rechtsträger des volkseigenen Grundstücks war zuletzt der VEB Gebäudewirtschaft Sch. eingetragen. Durch bestandskräftigen Vermögenszuordnungsbescheid vom 24. Februar 1993 stellte der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion C. fest, daß das Grundstück gemäß Art. 22 Abs. 4 des Einigungsvertrags (EV) in das Eigentum der Kl. übergegangen ist. Die Kl. hat das Grundstück durch notariellen Kaufvertrag vom 12. Dezember 1991 an die Beigeladenen zu 3 und 4 veräußert; diese sind noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1 und 2 verlangte mit Schreiben vom 21. März 1991 die Rückübertragung des Grundstücks nach dem Vermögensgesetz (VermG). Das Landratsamt A. lehnte den Antrag durch Bescheid vom 4. Juli 1991 ab. Auf den dagegen erhobenen Widerspruch hob der Bekl. durch Widerspruchsbescheid vom 27. August 1992 den ablehnenden Bescheid auf und stellte die Rückübertragungsberechtigung der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1 und 2 mit der Begründung fest, daß sie das Eigentum an dem Grundstück aufgrund unlauterer Machenschaften verloren habe.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat die Kl. Anfechtungsklage er-ho-ben. Durch Urteil vom 29. November 1995 hat das Verwaltungsgericht die Klage wegen fehlender Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht. Da die tatrichterlichen Feststellungen für eine Entscheidung über das auf § 1 Abs. 3 VermG gestützte Rück gabeverlangen der Beigeladenen zu 1 und 2 nicht ausreichen, muß der Rechtsstreit nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts scheitert die Zulässigkeit der Klage nicht an § 42 Abs. 2 VwGO. Die klagende Gemeinde würde durch eine nach § 3 Abs. 1 VermG nicht gerechtfertigte Feststellung, daß die Beigeladenen zu 1 und 2 als Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG die Rückübertragung des streitbefangenen Grundstücks beanspruchen können, in ihrem aus Art. 22 Abs. 4 EV begründeten und durch Vermögenszuordnungsbescheid festgestellten Eigentumsrecht an diesem Grundstück verletzt sein. Schon aus diesem Grund ist die Kl. zur Klage gegen den die Restitutionsberechtigung feststellenden Widerspruchsbescheid des Bekl. befugt. Die abweichende Auffassung des Verwaltungsgerichts beruht auf der unzutreffenden Annahme, daß nur ein in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fallendes Eigentumsrecht eine materiellrechtlich bedeutsame Rechtsposition vermittle. Der Umstand, daß gemeindliches Eigentum mangels "grundrechtstypischer Gefährdungslage" (vgl. BVerfGE 61, 82 [108]) nicht durch die grundrechtliche Eigentumsgewährleistung verbürgt ist, ändert nichts daran, daß die geltende Rechtsordnung den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, privates Eigentum innezuhaben; zugleich wird damit dieses Eigentum nach Maßgabe seiner Ausgestaltung durch den Gesetzgeber wehrfähig, auch wenn es gegenüber staatlichen Eingriffen keinen grundrechtlichen Schutz genießt. Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß gemeindliches Eigentum entsprechend seiner einfachrechtlich bestimmten Gestalt ebenso wie jedes andere private Eigentum geschützt ist (vgl. BVerwGE 97, 143 [151 f.] m.w.N.).
Das nach den einigungsvertraglichen Regelungen einer Gemeinde zugeordnete Eigentum an ehemals volkseigenem Vermögen ist derart ausgestaltet, daß es im vermögensrechtlichen Rückübertragungsverfahren ihre Klagebefugnis zu begründen vermag. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 35.95 = ZOV 1996, 371), ist das durch Art. 22 Abs. 4 EV begründete kommunale Eigentum nicht "vorläufig" in dem vom Verwaltungsgericht gemeinten Sinne einer bloß rechtstechnischen und damit allein "fiskalische Interessen" berührenden Zuordnung ehemals volkseigenen Vermögens. Zu dieser Sichtweise ist das Verwaltungsgericht offenbar im Hinblick auf die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 VZOG gelangt, wonach eine Zuordnung von Vermögenswerten nach Maßgabe der Art. 21 und 22 EV die Vorschriften des Vermögensgesetzes unberührt läßt. Durch diesen Vorbehalt wird den Gemeinden zugeordnetes Eigentum jedoch ebensowenig "vorläufig" wie sonstiges privates Eigentum, auf das ein Restitutionsanspruch nach dem Vermögensgesetz gerichtet ist. Vielmehr formen in beiden Fällen die einschlägigen Vorschriften Inhalt und Grenzen des bestehenden Eigentums aus und verleihen ein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht gegenüber rechtswidrigen hoheitlichen Rückübertragungsentscheidungen. Der Unterschied liegt lediglich darin, daß diese Ausgestaltung sich, soweit Private betroffen sind, an der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG messen lassen muß.
Im vorliegenden Fall steht aufgrund des bestandskräftigen Vermögenszuordnungsbescheids fest, daß das streitbefangene Grundstück gemäß Art. 22 Abs. 4 Satz 3 EV mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in das Eigen-tum der Kl. übergegangen ist. Als Eigentümerin des Vermögensgegenstands ist die Kl. befugt, die Rechtmäßigkeit des in ihr Eigentum eingrei-fenden Widerspruchsbescheids gerichtlich nachprüfen zu lassen. Da das Verwaltungsgericht ihr diese Überprüfung versagt hat, ist das angegriffe-ne Urteil aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die erforderlichen Feststellungen zur Beurteilung der Frage, ob das streitbefangene Grundstück von einer Maßnahme gemäß § 1 VermG betroffen und die Beigela-denen zu 1 und 2 damit als Rechtsnachfolger Berechtigte sind (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VermG), bislang nicht getroffen. Daher muß der Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an die Tatsacheninstanz zurückverwiesen werden.