Restitutionsbegehren bezüglich jüdischer Fleischerei
VermG §§ 1 Abs. 6, 2 Abs. 2
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Restitutionsbegehren bezüglich jüdischer Fleischerei; Betriebsaufgabe infolge Schächtverbots; Abwürgeschaden vom VermG nicht erfaßt
Leitsatz
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Zur Frage , ob die Aufgabe einer jüdischen Fleischerei wegen des wirtschaftlichen Niedergangs des Betriebs infolge des sogenannten Schächtverbots vom 21. April 1933 einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust i. S. v. § 1 Abs. 6 VermG darstellt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehren als Rechtsnachfolger des jüdischen Schlachtermeisters N. G. die Rückübertragung von Betriebsvermögen nach dem Vermögensgesetz. N. G. betrieb seit 1912 eine rituelle Fleischerei und Geflügelschlächterei auf dem Grundstück D.- straße 48 in Berlin-Mitte. In den zwanziger Jahren erwarb er auch dieses Grundstück. 1933 wurde das Schächten gesetzlich verboten. Der Betrieb mußte deshalb nach den Angaben der Kl. im Jahre 1935 aufgegeben werden. N. G. wurde 1939 deportiert, das Grundstück im selben Jahre zwangsversteigert. 1942 kam N. G. im Konzentrationslager Ravensbrück ums Leben.
1990 stellten die Kl. Restitutionsanträge unter anderem bezüglich des Betriebs und des Grundstücks. Daraufhin stellte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin mit Bescheid vom 25. Mai 1992 die Berechtigung der Kl. bezüglich des Grundstücks fest. Hinsichtlich des Betriebsvermögens lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin den Restitutionsantrag nach Anhörung der Kl. mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 25. November 1993 ab und führte zur Begründung im wesentlichen aus, die Aufgabe der Fleischerei stelle keinen Vermögensverlust i. S. d. Vermögensgesetzes dar, welches mittelbare Schäden nicht erfasse.
Mit der Klage verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kl. deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kl. haben keinen Anspruch auf die vermögensrechtliche Feststellung der Berechtigung bezüglich der ehemaligen Fleischerei und Geflügelschlächterei N. G.
Nach § 6 Abs. 1 a Satz 1 VermG ist Berechtigter bei der Restitution eines Unternehmens nach § 6 VermG - hierzu ist auch der ehemalige Fleischereibetrieb zu rechnen - derjenige, dessen Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind. Im vorliegenden Fall kommt nur eine Maßnahme gemäß § 1 Abs. 6 VermG in Betracht. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist das Vermögensgesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Was im einzelnen als restitutionsfähiges Vermögen anzusehen ist, hat der Gesetzgeber in § 2 Abs. 2 VermG geregelt. Danach sind Vermögenswerte i. S. d. Gesetzes bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten, Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Satz 1). Vermögenswerte i. S. d. Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen ... (Satz 2). Ein Verlust solcher restitutionsfähiger Vermögenswerte durch Maßnahmen i. S. v. § 1 Abs. 6 VermG läßt sich hier nicht feststellen.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nach dem Verständnis der Kammer lediglich der Verlust des Eigentums an dem ehemaligen Unternehmen des N. G. i. S. v. § 2 Abs. 2 Satz 2 VermG. Weitergehende Ansprüche, etwa bezüglich des Inventars der Fleischerei, waren nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und sind von den Kl. auch nicht zum Gegenstand des Verwaltungsstreitverfahrens gemacht worden. Im übrigen läßt sich eine Entziehungsmaßnahme bezüglich beweglicher Sachen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 VermG), die vormals zum Betriebsvermögen gehört haben mögen, nach Aktenlage auch nicht feststellen. Vielmehr hat bereits das Landgericht Berlin in dem Beschluß vom 5. Juni 1963 (Band III Blatt 205 ff. der Verwaltungsvorgänge des Bekl.) betreffend die Rückerstattung des Betriebsvermögens vermutet, das Inventar sei nach der Stillegung des Betriebs veräußert worden. Die Kl. sind dem auch in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer nicht entgegengetreten.
Die Aufgabe der Fleischerei infolge der wirtschaftlichen Auswirkungen des sogenannten Schächtverbots vermag nach Auffassung der Kammer die Berechtigung wegen eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes nach § 1 Abs. 6 VermG nicht zu begründen.
Allerdings ist bei der Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG, der in seinem Satz 2 ausdrücklich auf die sogenannte REAO der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 verweist und dessen Auslegung sich insgesamt an den Grundsätzen des Alliierten Rückerstattungsrechts und des Bundesrückerstattungsgesetzes sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung zu orientieren hat, grundsätzlich von einem weit gefaßten Begriff der Entziehung jüdischen Vermögens auszugehen (vgl. nur Neuhaus, in: Fieberg/Reichenbach u.a., VermG, § 1 Rn. 132, 142). Da die in der Vorschrift auch genannten Verlusttatbestände Zwangsverkauf und Enteignung ihrem Wortsinne nach nicht in Betracht kommen, könnte hier bezüglich der Fleischerei ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust "auf andere Weise" vorliegen. Es ist ferner mit den Kl. davon auszugehen, daß das in § 1 des Gesetzes über das Schlachten von Tieren vom 21. April 1933 (RGBI. I, S. 203) enthaltene, durch Ausnahmeregelungen nicht gemilderte Verbot, Tiere ohne vorherige Betäubung zu schlachten, wie es jüdischem Ritus entsprach (vgl. dazu allgemein: Lorz, Tierschutzgesetz, 4. Aufl. 1992, § 4 a Rn. 8 f.), eine Maßnahme rassischer Verfolgung i. S. v. § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG darstellt. Denn damals war für das ausnahmslose Verbot des Schlachtens ohne vorherige Betäubung mitentscheidend, daß die Widerstände gegen das Schächtverbot gerade von jüdischen Kreisen kamen. Dem Ziel der nationalsozialistischen Politik, die Juden zu unterdrücken und bloßzustellen, entsprach es, diesen Teil der Bevölkerung durch das Verbot des Schächtens in seinen religiösen Empfindungen und Gebräuchen zu verletzen. Das Verbot bot einen willkommenen Vorwand, um die Juden als grausam und die nichtjüdische Bevölkerung als tierliebend hinzustellen. Das war bei den für das Gesetz vom 21. April 1933 maßgebenden Stellen ein wesentliches Motiv dafür, um in völliger Abwendung von der früheren Einstellung für das gesamte Reichsgebiet das Schächtverbot zu erlassen. Wenn auch diesem Verbot daneben der Gedanke des Tierschutzes zugrunde lag, und wenn auch dieses Gesetz, soweit es sich nicht mit dem Schächtverbot befaßt, rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprach, so war die Absicht, die Juden zu diffamieren und zu unterdrücken, doch mitentscheidend für das in dem Gesetz enthaltene Schächtverbot. Dieses erweist sich damit als eine aus rassischen Gründen erfolgte nationalsozialistische Gewaltmaßnahme (so BGH, Urteil vom 27. April 1960, DÖV 1960, 635, zu §§ 1 Abs. 1, 2 des Bundesentschädigungsgesetzes - BEG -; vgl. auch Schwarz, Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland, Band IV, S. 9; Brunn/Hebenstreit, BEG, § 1 Rn. 10 und § 66 Rn. 3). Für den Bereich des Vermögensgesetzes kann insofern nichts anderes gelten. Unterschiedliche Ansatzpunkte hatten die rückerstattungsrechtlichen und die entschädigungsrechtlichen Regelungen jedoch in bezug auf den Charakter der schädigenden Maßnahme. Ungeachtet der Abgrenzungsschwierigkeiten im Detail betraf die Rückerstattung, als deren Nachfolgeregelung der § 1 Abs. 6 VermG anzusehen ist, die Restitution feststellbarer Vermögensgegenstände, während die Entschädigungsgesetzgebung Ausgleichsleistungen für sonstige verfolgungsbedingte allgemeine Schäden und Nachteile bewirkte. Ergab sich der Verlust eines Vermögensgegenstands aus einem unmittelbar auf ihn abzielenden Zugriff (Entziehung), so erfolgte die Wiedergutmachung im Wege der Rückerstattung. Ergab sich der Verlust nur mittelbar als
hrend die Entschädigungsgesetzgebung Ausgleichsleistungen für sonstige verfolgungsbedingte allgemeine Schäden und Nachteile bewirkte. Ergab sich der Verlust eines Vermögensgegenstands aus einem unmittelbar auf ihn abzielenden Zugriff (Entziehung), so erfolgte die Wiedergutmachung im Wege der Rückerstattung. Ergab sich der Verlust nur mittelbar als schädigende Folge sonstiger Repressalien im NS-Staat, die keine ungerechtfertigte Entziehung darstellten, so gelangten die Entschädigungsregelungen zur Anwendung (vgl. nur Schwarz, a.a.O., Band I S. 118 ff. und Band II S. 124 f.; Pötter, ZOV 1995, 415).
Daß lediglich mittelbare Vermögensschädigungen der damit umschriebenen Art gleichwohl den Tatbestand des § 1 Abs. 6 (i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2) VermG erfüllen, ist bislang, soweit erkennbar, in Rechtsprechung und Schrifttum zu dieser Norm nicht vertreten worden. Vielmehr wird in Übereinstimmung mit dem Vorstehenden und unter Bezugnahme auf die rückerstattungsrechtliche Judikatur angenommen, bloße Verfügungsbeschränkungen und Einschränkungen der Berufsfreiheit stellten noch keine Entziehung dar (vgl. z.B. Dietsche, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 1 VermG Rn. 170). Dies gilt nach offenbar einhelliger Auffassung der Obersten Rückerstattungsgerichte sogar für solche Vermögensschäden, die infolge des Zwangs zur Liquidierung wirtschaftlicher Unternehmen durch die Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem Wirtschaftsleben vom 12. November 1938 (RGBI. I S. 1580; ferner die dazu erlassene Durchführungsverordnung vom 23. November 1938, RGBI. I, S. 1642, und die Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938, RGBI. I, S. 1709) eingetreten waren. Die damit verbundene Behinderung in der Berufs- oder Geschäftsbetätigung aufgrund der diskriminierenden NS-Wirtschaftspolitik stellt nach der Entscheidung des Obersten Rückerstattungsgerichts Berlin vom 5. August 1961 (RzW 1962, 48) keine Einziehung eines feststellbaren Vermögensgegenstandes, nämlich des Betriebes, dar, weil sich das Reich dadurch keinen Besitz und keine Verfügungsrechte daran verschafft hat; der Anspruch wegen Entziehung des Unternehmens nach der REAO sei daher unbegründet (ebenso Schwarz, a.a.O. Bd. II, S. 137; vgl. auch ORG, 3. Senat, Entscheidung vom 8. Mai 1969, RzW 1969, 396, wo ausdrücklich auf die Bestimmungen des BEG für Schäden an Vermögen und im beruflichen Fortkommen verwiesen wird). Hieran wird deutlich, daß Abwürgeschäden der vorliegenden Art nicht nach dem Rückerstattungsrecht wiedergutzumachen, sondern den entschädigungsrechtlichen Tatbeständen zuzuordnen waren (vergleichbare Abgrenzungen finden sich übrigens auch im Lastenausgleichsrecht, wo der Gesetzgeber die Feststellung mittelbarer Schäden, insbesondere auch von entgangenem Gewinn und von Verlusten, "die durch Produktions- und Betriebsverbote oder -einschränkungen oder durch Verringerung von Aufträgen oder Zuteilungen entstanden sind", ausgeschlossen hat, vgl. nur § 13 Nr. 1 BFG). So hat denn auch schon das Landgericht Berlin in dem bereits erwähnten Beschluß vom 5. Juni 1963 Rückerstattungsansprüche der Antragsteller abgelehnt und bezüglich des Betriebes dargelegt, daß keinerlei Beschlagnahme-, Einziehungs- oder Verwertungsmaßnahmen ersichtlich seien. Da die Gestapo in einer Mitteilung über die Beschlagnahme des Grundstücks D. straße 48 im Jahre 1940 alle übrigen Vermögenswerte des N. G. und seiner Ehefrau erwähnt, jedoch nichts über den Fleischereibetrieb angegeben habe, müsse davon ausgegangen werden, daß der Betrieb zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden habe. Es sei möglich, daß der Betrieb aufgrund der Verfolgungsmaßnahmen schon vorher stillgelegt und das Inventar veräußert worden sei. Dieser Verlust begründe jedoch keinen Anspruch nach den Rückerstattungsgesetzen.
Den nach alledem vom Rückerstattungsrecht nicht erfaßten Fall der Verdrängung des Verfolgten aus seiner gewerblichen Tätigkeit hat der Gesetzgeber ausdrücklich in § 66 BEG geregelt und dafür einen Anspruch auf Entschädigung vorgesehen. Entsprechende Anträge der Kl. wurden allerdings ausweislich eines in Kopie beim Verwaltungsvorgang des Bekl. (Band III, Blatt 164) befindlichen Bearbeitervermerks aus den Entschädigungsakten vom 17. März 1965 mit Bescheid vom 21. März 1963 wegen Fehlens der gesetzlichen Wohnsitzvoraussetzungen in der Person des Erblassers gem. § 4 BEG abgelehnt. Diese Besonderheit des vorliegenden Falles gibt indessen für die Auslegung des § 1 Abs. 6 VermG vor dem Hintergrund des Rückerstattungsrechts nichts her. Vielmehr ist der einhelligen Auffassung in Literatur und Rechtsprechung zu folgen, wonach nur mittelbare Schädigungen der auch hier in Rede stehenden Art rückerstattungsrechtlich unbeachtlich und die dadurch beeinträchtigten Vermögenswerte mithin auch nach dem Vermögensgesetz nicht restitutionsfähig sind; dementsprechend kommt auch die Feststellung der Berechtigung insoweit nicht in Betracht.