Restitutionsausschlussgrund
VermG § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1 lit. a, Abs. 2; ThürKO § 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Restitutionsausschlussgrund, Logenhaus, Kindergarten, Jugendfreizeithaus, Stichtag, Nutzungsänderung, Rückübertragungsausschluss
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Restitutionsausschlußgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG bleibt bestehen, wenn ein ehemaliges Logenhaus, das zu DDR-Zeiten zum Kindergarten umgebaut wurde, nach dem Stichtag 29. September 1990 als Jugendfreizeithaus genutzt wurde und diese Nutzung auch im Zeitraum der gerichtlichen Entscheidung anhält (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 25.9.2002 - 8 C 25.01 -, ZOV 2003, 53).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. wendet sich gegen die Rückübertragung des Grundstückes in Nordhausen Flurstück a Flur 8, Grundbuch von Nordhausen, Blatt 8567 in den Grenzen des ehemaligen Flurstückes b, Grundbuch von Nordhausen, Blatt 127 mit der Größe von 1.809 qm, D. an die Beigeladene. Im Jahr 1955 wurde das Flurstück b mit den Flurstücken c, d und e zu dem Flurstück a vereinigt. Ursprünglich eingetragene Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstückes war die Freimaurerloge "Z.".
Das auf dem Grundstück befindliche Gebäude wurde von der Loge als Tempel und Logengebäude genutzt und wies klassizistische Stilelemente auf, beispielsweise einen von vier Säulen getragenen Portikus. Es war ein zweigeschossiger Bau mit einer Grundfläche von 21,25 m Länge x 8,43 m Breite. An der Ostseite befand sich ein halbkreisförmiger Turm, der in die alte Stadtmauer hineinragt und zusätzlich ca. 9 m Tiefe aufweist. An der Nordseite des Gebäudes stand ein Anbau mit den Maßen 5,05 m Länge x 4,59 m Breite. Der Zeitpunkt der Errichtung des Anbaus ist nicht bekannt. Die klassizistischen Stilelemente wurden nach 1935, während der Zeit des Nationalsozialismus, entfernt. Diese Loge war eine Tochterloge der großen Landesloge der Freimaurer von Deutschland, die sich durch Beschluß vom 15. Juli 1935 auflöste. Die Auflösung erfolgte ausweislich des geheimen Rundschreibens Nr. 48 des Thüringischen Geheimen Staatspolizeiamtes, in dem die Tochterlogen der genannten Großloge angewiesen wurden, ihre Auflösung bis zum 21. Juli 1935 durchzuführen. Nach der Auflösung mit Wirkung zum 21. Juli 1935 wurde ein Liquidator mit der Ermächtigung bestellt, über den Verbleib des Liquidations-Restvermögens zu bestimmen. Dieser veräußerte 1938 das Grundstück an die Rechtsvorgängerin der Kl. Laut Einheitswertfeststellung aus dem Jahr 1935 wurde für das Grundstück ein Einheitswert in Höhe von 63.900 Reichsmark ermittelt. In der Folgezeit wurde das Gebäude bis 1945 als Hitlerjugend-Heim genutzt. Ab Anfang der 50er Jahre wurde in dem auf dem streitgegenständlichen Grundstück befindlichen Gebäude ein Kindergarten untergebracht. Das Grundstück stand seit dieser Zeit im sogenannten Volkseigentum mit Rechtsträger Rat der Stadt Nordhausen. Im Jahr 1966 wurde seitens des Rates des Kreises Erfurt anläßlich einer Kontrolle festgestellt, daß die sanitären Bedingungen für den Betrieb des Kindergartens völlig unzureichend waren und in diesem Zusammenhang mit der Baugenehmigung Nr. 11/67 vom 23. Februar 1967 ein zweigeschossiger Anbau für Wasch- und Abortanlagen an der Nordseite und die Hauptinstandsetzung des gesamten Objektes genehmigt. Aus den Bauplänen zur Baugenehmigung Nr. 11/67 geht hervor, daß zunächst ein Gebäude an der Stelle des geplanten Anbaus abgerissen wurde. Der geplante und in der Folge errichtete, zweigeschossige Anbau hat die Maße 8,36 m Länge x 6,73 m Breite und endet an der Dachhaut des Hauptgebäudes. Die Gesamtkosten der baulichen Maßnahmen beliefen sich laut Baukostenaufstellung auf 68.969,65 MDN. Dabei entfielen nicht die gesamten Kosten auf den Anbau, sondern auch auf die Instandsetzung des Hauptgebäudes. Für das gesamte Objekt wurde eine neue Warmwasser-Heizungs-Anlage für Kosten in Höhe von 21.000 MDN eingebaut. Die Kosten für u. a. folgende aufgeführte Gewerke waren der Baukostenaufstellung wie folgt zu entnehmen: Abrißkosten 1.278,28 MDN, Erdarbeiten 10.102,73 MDN, Maurerarbeiten 27.940,49 MDN, Putzarbeiten 5.105,95 MDN, Betonarbeiten 1.563,25 MDN, Tischler- und Glaserarbeiten 4.788,65 MDN, Fliesenarbeiten 4.352,66 MDN, sanitäre Einrichtungsgegenstände 5.140,83 MDN, Elektroarbeiten 1.001,37 MDN. Der Kindergarten - er wurde durchgehend in dem im Streit stehenden Ge-bäude betrieben - wurde im September 1992 geschlossen. Bereits im Juli 1992 beantragte die Kl. Fördermittel zur Sanierung des Hauses beim Freistaat Thüringen. Nach Schließung des Kindergartens und ca. dreiwöchigem Leerstand des Hauses wurde dort die Einrichtung "Das Haus" un-tergebracht.
rgarten - er wurde durchgehend in dem im Streit stehenden Ge-bäude betrieben - wurde im September 1992 geschlossen. Bereits im Juli 1992 beantragte die Kl. Fördermittel zur Sanierung des Hauses beim Freistaat Thüringen. Nach Schließung des Kindergartens und ca. dreiwöchigem Leerstand des Hauses wurde dort die Einrichtung "Das Haus" un-tergebracht. Dabei handelt es sich um ein Projekt der Kinder- und Ju-gendhilfe mit dem Ziel, Jugendlichen eine sinnvolle Freizeitgestaltung zu ermöglichen. Träger der Einrichtung ist das J. Nordhausen e. V., ein freier Träger der Jugendhilfe, dem das Gebäude mit Vertrag vom 23. Dezember 1992 mit Wirkung zum 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 2017 seitens der Kl. übergeben wurde. Das Gebäude wurde, beginnend im Jahr 1994, für ein Gesamtvolumen von 1.080.746,66 DM saniert und umgebaut. Für die Umbauarbeiten wurden vom Land Thüringen mit För-dermittelbescheid vom 19. November 1992 Fördermittel bewilligt. Die Kl. ist nicht Mitglied des Vereins des J. e. V., sondern gemäß § 11 Abs. 4 der Vereinssatzung berechtigt, 3 Mitglieder des Vorstandes zu stellen. Die Beigeladene meldete u. a. mit Schreiben vom 12. März 1991 und 10. Dezember 1992 vermögensrechtliche Ansprüche an. In dem Schreiben vom 10. Dezember 1992 heißt es: "Rückerstattung Lo-genhaus Nordhausen, D." Genannt werden die Flurstücke f, g, h, i, j, k, l, m und n. Sämtliche Grundstücke stehen im Grundbuch von Nordhausen, Band 131, Blatt 5126, Gemarkung 001, Flur 008 - Liegenschaftsplan 3578. In dem Schreiben wird ausgeführt, daß die Rückübertragung des früheren logeneigenen Grundbesitzes in Nordhausen, D. beantragt werde. Mit Bescheid vom 10. August 2000 wurde in Ziffer 1 "das Eigentum am Grundbesitz in Nordhausen, D. (unvermessene Teilfläche mit einer Größe von 1.809 qm - vormals D., Flur 8, Flurstück b; seit 1955 Bestandteil des Flurstücks a) an die Beigeladene rückübertragen." Der Bescheid wurde an die Kl. am 17. August 2000 zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob die Kl. am 11. September 2000 Widerspruch. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Gebäude sei mit erheblichem baulichem Aufwand in der Nutzungsart und Zweckbestimmung geändert worden. Die Anschlußnutzung mit dem Projekt "Das Haus" erfolge bis zum heutigen Tage im öffentlichen Interesse und auf der Grundlage gesetzlicher Verpflichtungen. Daher könne nicht von einer stichtagsbezogenen Nutzungsänderung gesprochen werden. Es könne keinen Unterschied machen, ob die Kl. pflichtige Aufgaben im Bereich der Kindergartenförderung oder der Kinder- und Jugendhilfe wahrnehme. Sie sehe hierin eine Nutzungskontinuität, welche geeignet sei, den Rückübertragungsanspruch nach § 5 Abs. 1 a VermG auszuschließen. Darüber hinaus sei die D. dem Gemeingebrauch gewidmet, so daß § 5 Abs. 1 Buchstabe b VermG eingreife. Der Gemeingebrauch bestehe insbesondere zur Nutzung als Kindergarten und auch später mit der Übergabe des Kinder- und Jugendfreizeithauses an das Jugendsozialwerk. Im übrigen sei das Gebäude mit erheblichem baulichen Aufwand in der Nutzungsart und Zweckbestimmung geändert worden. Maßstab für die Erheblichkeit sei der Kostenaufwand der Baumaßnahmen am Gebäude. Der Kostenaufwand sei immer dann erheblich, wenn mindestens 50 % des Wertes vor Beginn der Baumaßnahme den Einheitswert von 1935 überstiegen. Laut beigefügten, vom Steueramt zur Verfügung gestellten Auszügen sei das Flurstück D. nicht bewertet gewesen, da es steuerfrei gewesen sei. Es ergebe sich ein höchstens festzusetzender Einheitswert für das
Der Kostenaufwand sei immer dann erheblich, wenn mindestens 50 % des Wertes vor Beginn der Baumaßnahme den Einheitswert von 1935 überstiegen. Laut beigefügten, vom Steueramt zur Verfügung gestellten Auszügen sei das Flurstück D. nicht bewertet gewesen, da es steuerfrei gewesen sei. Es ergebe sich ein höchstens festzusetzender Einheitswert für das Objekt in Höhe von 40.000 Reichsmark. Die Baumaßnahmen dürften demnach den 50 %igen Wert des Gebäudes, den Einheitswert von 1935, übersteigen. Ausweislich der vorliegenden Grundbuchauszüge ist als Eigentümer des Flurstückes a im Grundbuch von Nordhausen Blatt 8567 der Landkreis Nordhausen eingetragen. Mit Bescheid der Oberfinanzdirektion Erfurt, Vermögenszuordnungsstelle Erfurt vom 20. Dezember 1996, VZ - 09.10.46 182/92, 848/96, 884/96 (2) - 173 ist die streitige Fläche des ehemaligen Flurstückes b - jetzt a - der Kl. zugeordnet worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2002 wies das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Widerspruch zurück. In Ziffer 1 wurde bestimmt, daß die Ziffer 1 des Bescheides vom 10. August 2000 aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt werde: "Das Eigentum am heutigen Grundstück in Nordhausen, Flurstückader Flur 8, eingetragen im Grundbuch von Nordhausen, Blatt 8567, wird in den Grenzen des ehemaligen Flurstückes b in einer Größe von 1.809 qm an die Beteiligte die Große Landesloge der Freimaurer von Deutschland zurückübertragen." Zur Begründung wird ausgeführt, es liege entgegen der Auffassung der Kl. ein ordnungsgemäßer fristgerechter vermögensrechtlicher Antrag der Beteiligten vor. Zwar habe die Beigeladene in ihrem Antrag vom 14. April 1992 Flurstücksnummern genannt, die das streitgegenständliche Flurstück nicht enthalten, allerdings werde bereits in der Überschrift und in der Begründung des Antrages ausdrücklich die Rückerstattung des Logenhauses in Nordhausen, D. gefordert. Das streitgegenständliche Flurstück habe zum Schädigungszeitpunkt ausweislich der Grundbuchunterlagen und der Auflassung vom 7. Juli 1938 die Lagebezeichnung D. getragen. (...) Vorliegend sei die Beigeladene Rechtsnachfolgerin ihrer, in der Zeit des Nationalsozialismus aufgelösten und nach Wiederherstellung rechtsstaatlicher Verhältnisse auf dem Gebiet der ehemaligen DDR nicht wieder aufgelebten, Tochterlogen und im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG zu behandeln. Die Freimaurerlogen, wie etwa die J. "Z.", seien unter dem nationalsozialistischen Regime verfolgt worden. Somit könne auch nicht widerlegt werden, daß der Verkauf des streitgegenständlichen Flurstückes ein verfolgungsbedingter Zwangsverkauf gewesen sei. (...) Es könne dahinstehen, ob der Kaufpreis angemessen gewesen sei, weil bereits nicht feststellbar sei, daß das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre. Auf Grund des Zeitpunktes des Kaufangebotes vom 28. April 1937 und der Auflassung des Flurstückes nach dem Erlaß des preußischen Ministers des Inneren vom 4. Januar 1934, durch den der auf die Freimaurerlogen durch die Nationalsozialisten ausgeübte Druck wesentlich verstärkt worden sei und der auf eine Auflösung der Logen hingewirkt habe, sei von der Ursächlichkeit der Verfolgung für den Verkauf auszugehen. (...) Der danach grundsätzlich gegebene Anspruch auf Rückübertragung sei auch nicht gemäß §§ 4, 5 VermG ausgeschlossen. Am 15. Januar 2002 hat die Kl. Klage zum Verwaltungsgericht Gera erhoben. Zur Begründung wird
worden sei und der auf eine Auflösung der Logen hingewirkt habe, sei von der Ursächlichkeit der Verfolgung für den Verkauf auszugehen. (...) Der danach grundsätzlich gegebene Anspruch auf Rückübertragung sei auch nicht gemäß §§ 4, 5 VermG ausgeschlossen. Am 15. Januar 2002 hat die Kl. Klage zum Verwaltungsgericht Gera erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, das streitgegenständliche Grundstück sei nicht Gegenstand des Antrages auf Rückerstattung vom 14. April 1992. (...) Die Rückübertragung sei zudem nach § 5 Abs. 1 a VermG ausgeschlossen. Es liege gerade keine Nutzungsänderung vor, wenn eine Einrichtung als Kindergarten oder als Kinder- und Jugendeinrichtung betrieben werde, weil es sich in beiden Fällen um Aufgaben der Jugendhilfe handele. (...)
Aus den Gründen: Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Staatlichen Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen, Außenstelle Mühlhausen, vom 10. August 2000 und der Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 3. Januar 2002 sind rechtswidrig und verletzen die Kl. in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Zunächst sei darauf hingewiesen, daß ein ordnungsgemäßer vermögensrechtlicher Antrag seitens der Beigeladenen vorliegt, den diese mit Schreiben vom 10. Dezember 1992 gestellt hat (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 Vermögensgesetz -VermG -). Die Einwendung der Kl., daß das streitgegenständliche Flurstück nicht ausdrücklich benannt worden sei und damit nicht Gegenstand des vermögensrechtlichen Antrags, vermag nicht zu überzeugen. Es ist richtig, daß das streitgegenständliche Flurstück nicht im Antrag genannt wurde, jedoch haben die Beigeladenen die "Rückerstattung Logenhaus Nordhausen, D." beantragt. In der Begründung des Antragsschreibens wird nochmals ausgeführt, daß die Rückübertragung des früheren logeneigenen Grundbesitzes in Nordhausen, D. beantragt werde. Das hier streitgegenständliche Grundstück trägt ausweislich der vorhandenen Grundbuchunterlagen die Bezeichnung "D.". Die Nichterwähnung in der Auflistung der einzelnen Flurstücke führt nicht dazu, daß das streitgegenständliche Grundstück nicht erfaßt worden ist, vielmehr ist der Antrag auszulegen und zusammen mit der Begründung umfassend zu würdigen. (...)
Vorliegend hat der Ausgangs- sowie Widerspruchsbescheid zu Recht eine Verfolgung der Rechts- oder Funktionsvorgängerin der Beigeladenen im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG bejaht. Nach § 1 Abs. 6 VermG ist dieses Gesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben.
Die damalige J. "Z." ist eine solche Vereinigung und wurde in der Zeit des Nationalsozialismus auf Druck der Nationalsozialisten aufgelöst. Eine Auflösung hätte nicht stattgefunden, wenn es nicht das geheime Rundschreiben Nr. 48 des Thüringischen Geheimen Staatspolizeiamtes gegeben hätte, in dem bestimmt war, daß die Auflösung der Logen bis zum 21. Juli 1935 durchzuführen sei. Die Rechts- oder Funktionsvorgängerin der Beigeladenen löste sich damit mit Wirkung zum 21. Juli 1935 auf. Die daraufhin erfolgte Veräußerung des streitgegenständlichen Grundstückes an die Stadt Nordhausen erfolgte als Konsequenz der Auflösung der Loge, denn auch das Vermögen der Loge mußte liquidiert werden. (...)
Die Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstückes an die Beigeladene ist aber gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe a VermG ausgeschlossen. (...)
Der Zweck der Vorschrift ist die Aufrechterhaltung des geänderten Nutzungs- bzw. Bestimmungszwecks, sofern daran auch in Zukunft ein öffentliches Interesse besteht. Die Fortführung des geänderten Nutzungs- bzw. Bestimmungszwecks soll nicht durch die Rückübertragung des Eigentums an den Berechtigten vereitelt werden. Dabei besteht zwischen dem öffentlichen Interesse und den für die Nutzungsänderung getätigten baulichen Investitionen ein untrennbarer Zusammenhang. Die geänderte Nutzung wird nicht um ihrer selbst willen geschützt, sondern im Hinblick auf den dafür betriebenen Aufwand, der durch die Rückgabe nicht nutzlos werden soll (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2001, Az. 8 C 32/99; ZOV 2001, 195 = VIZ 2001, 367 ff.).
Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Buchstabe a VermG sind vorliegend zu bejahen. Es ist im Jahr 1967 durch den Anbau ein "baulicher Aufwand" betrieben worden. Nach den Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG a.a.O.) versteht man darunter Maßnahmen der baulichen Umgestaltung im Hinblick auf die Zweckbestimmung, nicht jedoch der Renovierungs- und Erhaltungsaufwand. Nur solche Baumaßnahmen, mit denen die Immobilie ihrem neuen Zweck angepaßt wurde, sind berücksichtigungsfähig. Im vorliegenden Fall wurde im Jahr 1967 der Anbau an das Hauptgebäude errichtet. In den Plänen der Bauakte von 1965 (BA 11) sowie in der Baubeschreibung des Bauantrages wird die Formulierung "Anbau" verwendet. Soweit die Beigeladene vorträgt, der streitgegenständliche Anbau habe im Jahr 1967 schon gestanden, ist dies unzutreffend. (...)
Ein weiteres Indiz für die Errichtung des Anbaus ist die Tatsache, daß in der Baukostenaufstellung aus dem Jahr 1967 auch Abbruchkosten enthalten sind, ebenso die Verwendung von Ziegelsteinen. Der Anbau wurde auch im Hinblick auf die Zweckbestimmung - Betrieb eines Kindergartens - erstellt. In dem Anbau wurden Wasch- und Toilettenräume (Erdgeschoß) sowie Büroräume (Obergeschoß) untergebracht. Der bauliche Aufwand ist auch "erheblich" i. S. d. § 5 Abs. 1 Buchstabe a VermG. Um die Erheblichkeit festzustellen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 30. November 1995 - 7 C 55/94 -, ZOV 1996, 137) eine vergleichende Betrachtung des früheren und des veränderten Zustandes vorzunehmen, und zwar unter dem Blickwinkel, ob die beanspruchte Sache noch dieselbe ist wie vor den Baumaßnahmen. Dabei sind weder die Kosten im Verhältnis zum Einheitswert noch allein die Änderung des Erscheinungsbildes maßgeblich. Vielmehr haben die Kosten, der Umfang und die Art der Baumaßnahmen ebenso indizielle Bedeutung wie die Veränderungen im Erscheinungsbild des Gebäudes, ohne daß einer dieser Faktoren für sich gesehen ausschlaggebend sein müßte. In Anwendung dieses qualitativen Maßstabes beurteilt das Gericht den Anbau als erheblichen baulichen Aufwand. Es ist festzustellen, daß die Gesamtkosten der Baumaßnahmen die Höhe des Einheitswertes erreichen. Der Einheitswert von 1935 wurde mit 63.900 RM beziffert. Die Gesamtkosten der baulichen Maßnahme beliefen sich auf 68.969,65 MDN. Die Einzelposten, die im direkten Zusammenhang mit dem Anbau stehen, bewertet das Gericht mit ca. zwei Drittel der Gesamtkosten. Folgende Kosten stehen in direktem Zusammenhang mit dem Anbau: Abbruch: 1.278,28 MDN,
Erdarbeiten: 10.102,73 MDN, Maurerarbeiten: 27.940,49 MDN, sanitäre Einrichtungen: 5.140,83 MDN. Diese Posten ergeben allein die Summe von 44.462,33 MDN. Die anderen aufgeführten Einzelposten wie Putzarbeiten, Betonarbeiten, Zimmererarbeiten, Dachdecker-, Klempner-, Maler-, Fliesenleger-, Fußbodenbelag- und Eisenarbeiten sind nach den Unterlagen in der Bauakte nicht zu trennen zwischen Haupthaus und Anbau. Auf eine genaue Trennung der Kosten kommt es entscheidungserheblich nicht an, da bereits zwei Drittel der konkret zuzuordnenden Kosten auf den Anbau entfallen. Auch das äußere Erscheinungsbild wurde durch den Anbau verändert. Der Anbau macht ca. ein Drittel des Hauptgebäudes aus und ist mit seinen beiden Stockwerken fast genauso hoch. Er stellt keinen untergeordneten Gebäudeteil dar, der zu vernachlässigen wäre. Anbau und Hauptgebäude müssen als Einheit betrachtet werden. Die Tatsache, daß das Hauptgebäude im Inneren nicht wesentlich verändert wurde, fällt vorliegend nicht ins Gewicht. Der Anbau ist durch das Hauptgebäude zugänglich und damit in seiner Nutzung untrennbar mit dem Haupthaus verbunden. Der Einwand des Beigeladenen, man müsse den gesamten Logenkomplex betrachten, mithin auch die bereits zurückgegebenen Grundstücke und Häuser, die in unmittelbarer Nähe des streitgegenständlichen Grundstückes liegen, vermag nicht durchzugreifen. Gegenstand der Betrachtung im Rahmen des § 5 Abs. 1 Buchstabe a VermG ist allein das streitgegenständliche Grundstück D. Die Tatsache, daß an der Stelle des errichteten Anbaus vorher ein kleineres Gebäude gestanden hat, vermag keine andere Beurteilung in der Sache zu ermöglichen. (...)
Alle Komponenten zusammen wie die Kosten, äußeres Erscheinungsbild und Verhältnis zum Einheitswert ergeben ein Bild, das die Erheblichkeit des baulichen Aufwandes belegt. Das Grundstück wurde durch die baulichen Maßnahmen in seiner "Nutzungsart oder Zweckbestimmung" verändert. Es muß eine gewisse Nachhaltigkeit der Veränderung gegeben sein, und diese Veränderung muß gemäß § 5 Abs. 2 VermG am Stichtag - 29. September 1990 - sowie bis zur mündlichen Verhandlung und darüber hinaus vorliegen (BVerwG, Urteil vom 25. September 2002). Das frühere Logengebäude ist durch die baulichen Maßnahmen in seiner Zweckbestimmung verändert worden, und zwar zu einem Kindergarten bzw. Jugendfreizeithaus. Die Nutzung als Kindergarten bzw. Jugendfreizeithaus stellt gegenüber der früheren Nutzung als Logenhaus eine wesentliche Änderung der Nutzung dar. Die Nachhaltigkeit wird durch den Anbau sowie im Innenbereich durch das Anlegen von Gruppenräumen und Küche belegt. Die Tatsache, daß der Kindergarten 1992 geschlossen und das Gebäude in der Folgezeit als Jugendfreizeithaus durch das Projekt "Das Haus" genutzt wurde, vermag keine andere Beurteilung in der Sache zu ermöglichen. Nach wie vor ist das Grundstück durch die bauliche Maßnahme in seiner Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert worden. Unerheblich ist dabei die Tatsache, ob das Gebäude durch den Kindergarten oder das Jugendfreizeithaus genutzt wird. Beide Gebäude dienen gleichermaßen der Kinder- und Jugendhilfe. Die zu DDR-Zeiten erfolgten Investitionen sind noch vorhanden, da der Anbau noch genutzt wird. Diese Nutzung liegt im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor und auch darüber hinaus. Das Gericht hat eine Prognose vorzunehmen, an die keine erhöhten Anforderungen zu stellen sind. Von keinem Beteiligten ist vorgetragen worden, daß die Einrichtung in absehbarer Zeit geschlossen wird. Vielmehr wurde der Pachtvertrag zwischen der Kl. und dem J. Nordhausen e. V. bis 2017 geschlossen. Am Fortbestand der Nutzung besteht auch ein "öffentliches Interesse", das über den Zeitpunkt des § 5 Abs. 2 VermG hinaus bis zur gerichtlichen Entscheidung bestehen muß. In diesem maßgeblichen Zeitpunkt muß der Fortbestand des öffentlichen Interesses noch feststellbar sein, um den Restitutionsausschluß weiter zu rechtfertigen. Ein öffentliches Interesse ist grundsätzlich anzuerkennen bei Einrichtungen und Nutzungen für das Gemeinwohl (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2001 - 8 C 32/99 -, ZOV 2001, 195 = VIZ 2001, S. 367 ff.). Zum Stichtag am 29. September 1990 lag unstreitig eine Nutzung im öffentlichen Interesse vor, da das Gebäude als Kindergarten genutzt wurde. Die Umnutzung im Jahr 1992 läßt das öffentliche Interesse nicht entfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2002 - 8C25.01 -, ZOV 2003, S. 53 ff.). Das J. Nordhausen e. V. ist ein freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe (vgl. §§ 3, 4, 74, 75 des Achten Buches der Sozialgesetzbuches). Nach § 2 Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - hat jede Gemeinde die Sicherung und Förderung eines bedarfsgerechten öffentlichen Angebotes an Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen sowie die Entwicklung der Freizeit-Erholungseinrichtungen sowie des kulturellen und sportlichen Lebens zur Aufgabe. Darunter fällt auch die Unterstützung eines durch einen freien Träger der Wohlfahrtspflege geführten Jugendfreizeithauses. Die Nutzung liegt damit im öffentlichen Interesse. Die zu DDR-Zeiten getätigten Investitionen in den Anbau sind nicht nutzlos, sondern kommen der jetzigen
einrichtungen sowie des kulturellen und sportlichen Lebens zur Aufgabe. Darunter fällt auch die Unterstützung eines durch einen freien Träger der Wohlfahrtspflege geführten Jugendfreizeithauses. Die Nutzung liegt damit im öffentlichen Interesse. Die zu DDR-Zeiten getätigten Investitionen in den Anbau sind nicht nutzlos, sondern kommen der jetzigen Zweckbestimmung immer noch zugute (BVerwG, Urteil vom 25. September 2002, a.a.O.). Die Schließung der Einrichtung "Das Haus" ist nicht absehbar. Diesbezüglich wird auf die Prognose zur Nachhaltigkeit der veränderten Nutzung Bezug genommen.
Die Tatsache, daß die Kl. durch die im Jahr 1994 getätigten Investitionen möglicherweise gegen das Verfügungsgebot des § 3 Abs. 3 VermG verstoßen hat - hiernach darf der Verfügungsberechtigte bei Vorliegen eines Rückübertragungsantrages über den Vermögensgegenstand nicht verfügen und nur Erhaltungsmaßnahmen vornehmen -, entfaltet lediglich schuldrechtliche Wirkung. Damit entfällt nicht automatisch das öffentliche Interesse an der Nutzung zum Jugendfreizeithaus. Ob der Beigeladenen durch das Verhalten der Kl. Schadenersatzansprüche erwachsen, ist nicht in diesem Verfahren zu entscheiden. (...)