Restitutionsausschluss
VermG § 5 Abs. 1 lit. a; ThürVerf Art. 15
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ausschlussgrund; Gemeindeaufgabe; Lebensmittelladen; öffentliches Nutzungsinteresse; Nutzungsänderung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Das Zurverfügungstellen preisgünstigen Gewerberaumes zur Aufrechterhaltung der ortsnahen Lebensmittelversorgung der dörflichen Bevölkerung ist nicht Aufgabe der Gemeinden und stellt deshalb kein restitutionsausschließendes öffentliches Interesse im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchstabe a Vermögensgesetz dar.
2. Die in Artikel 15 Landesverfassung Thüringen verankerte Staatszielbestimmung einer sozialverträglichen Wohnraumversorgung umfaßt nicht die Versorgung mit preisgünstigem Gewerberaum.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beteiligten streiten um die Rückübertragung des Grundstückes mit einer Größe von 510 m2. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kl. ist gemäß dem bestandskräftigen Teilbescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 17. Januar 1996 Berechtigte hinsichtlich des ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebes. Zu diesem landwirtschaftlichen Betrieb gehörte auch das o. g. Grundstück als Hofstelle des ehemaligen Landwirtschaftsunternehmens. Wegen Baufälligkeit wurde in den 60er Jahren das Haus abgerissen. Die Fläche diente der Beigeladenen zunächst als Schulgarten und später als Grünanlage. In den Jahren 1972 und 1973 wurde durch die Gemeinde auf dem Grundstück ein gemischt genutztes Gebäude errichtet. Im Erdgeschoß des Gebäudes wurde ein Lebensmittelladen betrieben, der Rest des Gebäudes dient Wohnzwecken. Das Erdgeschoß ist noch heute an einen Lebensmittelhändler verpachtet.
Mit Endbescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 12.5.1998 wurde die Rückübertragung des o. g. Grundstückes an die Kl. ausgeschlossen und festgestellt, daß der Kl. insoweit hinsichtlich des Vermögensgesetzes ein Anspruch auf Entschädigung zustehe. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß eine Nutzungsänderung nach dem Abriß des aufstehenden Gebäudes und der Nutzung zum Schulgarten und später als Grünanlage eingetreten sei. Die spätere weitere Nutzungsänderung zum Lebensmittelladen bzw. Wohnnutzung sei mit erheblichem baulichen Aufwand herbeigeführt worden. Allein die Materialkosten hätten sich auf 143.500 M/DDR belaufen. Auch ein öffentliches Interesses an der Fortführung der geänderten Nutzung sei zu bejahen. Der betriebene Lebensmittelladen sei eine Einrichtung der Daseinsvorsorge und diene dem Gemeinwohl.
Gegen den Bescheid hat die Kl. Klage erhoben. Dies begründete sie damit, daß kein öffentliches Interesse an dem Fortbestand der Lebensmittelladenbenutzung bestehe. Es gebe Nahverkehrsverbindungen zu benachbarten Orten, in denen die Bevölkerung einkaufen könne. Bereits innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft, der ... angehöre, gebe es mehrere Lebensmittelgeschäfte. Der Betrieb eines Lebensmittelgeschäftes gehöre nicht zum kommunalen Aufgabenbereich. Unabhängig davon sei der zwischen der Beigeladenen und den Betreibern des Lebensmittelladens abgeschlossene Mietvertrag bis zum Jahr 2001 geschlossen. Zudem werde die Versorgung der Gemeinde ... auch durch Verkaufsbusse sichergestellt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist begründet.
Die Kl. hat einen Anspruch auf Rückübertragung des oben genannten Vermögenswertes. Ausschlußgrunde für die Rückübertragung bestehen nicht. Insbesondere ist der von den Bekl. festgestellte Ausschlußgrund des § 5 Abs. 1 Buchstabe a Vermögensgesetz - VermG -nicht einschlägig. Zwar spricht vieles dafür, daß das oben genannte Grundstück mit erheblichem baulichem Aufwand - nämlich durch Neuerrichtung des heute noch aufstehenden Gebäudes - in seiner Nutzungsart verändert wurde - durch die Bereitstellung von Mietwohnraum und die Verpachtung als Lebensmittelladen -, jedoch besteht kein öffentliches Interesse an dem Fortbestehen dieser geänderten Nutzung.
Das Fortbestehen der Möglichkeit der Beigeladenen, auch in Zukunft die streitgegenständliche Immobilie zum Betrieb eines Lebensmittelladens einem Pächter zur Verfügung stellen zu können, stellt kein öffentliches Interesse i. S. v. § 5 Abs. 1 Buchstabe a VermG dar. Es ist nicht Aufgabe der Gemeinden - also auch nicht der Beigeladenen -, mittels zur Verfügungstellens preisgünstigerem Gewerberaumes den Betrieb eines Lebensmittelladens im Dorf zu ermöglichen. Zwar mag es im weiteren Interesse der Bürger liegen, eine ortsnahe Lebensmittelversorgung vorzufinden. Ein restitutionsausschließendes öffentliches Interesse im Sinne der oben genannten Vorschrift ist dies jedoch nicht.
Insbesondere gebietet das von dem Bekl. zur Begründung des streitgegenständlichen Bescheides herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vom 7. November 1996 - 7 C 24/96) hier nichts anderes. In dem vom Bundesverwaltungsgerichts entschiedenen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, daß die Bereitstellung von Wohnraum für sozialschwächere Bevölkerungsschichten zu den freiwilligen Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung gehöre. Dies wurde insbesondere mit dem über den Beitritt der neuen Bundesländer hinaus geltenden Gesetz über die Gewährleistung von Belegungsrechten im kommunalen und genossenschaftlichen Wohnungswesen vom 22. Juli 1990 (Gesetzblatt der DDR I, 894) begründet. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, daß es eine Staatszielbestimmung in den Verfassungen der neuen Bundesländer gebe, die Bevölkerung mit angemessenem Wohnraum zu sozial tragbaren Bedingungen zu versorgen.
Zwar gilt dies vorliegend auch für den Freistaat Thüringen, der in Artikel 15 seiner Landesverfassung die Wohnraumversorgung als Staatszielbestimmung festlegt, so daß einer sozialverträglichen Wohnraumversorgung der Bevölkerung ein besonderes Gewicht beigelegt wird, das in dem oben genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu der Feststellung eines öffentlichen Interesses am Fortbestand der sozialverträglichen Vermietungspraxis geführt hat.
Eine vergleichbare gesetzliche Verankerung des Interesses am Vorhalten preiswerten Gewerberaumes zum Betrieb eines Lebensmittelladens findet sich hingegen weder in der Thüringer Landesverfassung noch im Einigungsvertrag. Auch die in § 2 Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - aufgeführten gemeindlichen Aufgaben enthalten eine solche Aufgabenstellung nicht. Im Gegensatz zu dem o. g. Fall des Bundesverwaltungsgerichts liegt es auch nicht in der Hand der Beigeladenen, durch das zur Verfügungstellen des Pachtraumes den weiteren Betrieb des dörflichen Lebensmittelladens abzusichern. Denn es ist keineswegs gesichert, ob sich - über die vereinbarte Pachtdauer hinaus - ein weiterer Betreiber für den Lebensmittelladen finden wird.
Nur ergänzend sei aufgeführt, daß bei einer Aufgabe des Lebensmittelladens auch keine Notlage dergestalt entstünde, daß die Versorgung der Dorfbevölkerung von ... mit notwendigen Gütern akut gefährdet wäre. Zu Recht verweist der Prozeßbevollmächtigte der Kl. darauf, daß eine regelmäßige Busverbindung nach G. besteht, wo der gesamte Einkaufsbedarf gedeckt werden kann.