Restitutionsausschluss
VermG § 5 Abs. 1 lit. b; EntschG § 1 Abs. 3; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1
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Restitutionsausschluss; Ausschlussgrund; Gemeingebrauch; öffentlicher Parkplatz; Parkplatz; Eigentumsbeschränkung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. § 5 Abs. 1 lit. b VermG ist mit Art. 14 GG vereinbar.
2. Eine Restitution ist auch dann nach § 5 Abs. 1 lit. b VermG ausgeschlossen, wenn die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs am Restitutionsobjekt durch den privaten Berechtigten gewährleistet werden würde.
3. § 1 Abs. 3 EntschG ist verfassungsgemäß.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beteiligten streiten um die Rückübertragung eines Grundstücks.
Unter dem 11.3.1970 erging vom Stadtbauamt Oschatz eine bauaufsichtliche Verfügung, wonach die baufällige Glasüberdachung des Hofes von der damals vorhandenen Schneebelastung zu entlasten und die "gesamte vollkommen verrottete, seit Jahren nicht erhaltene und gepflegte Glasüberdachung, einschließlich der Träger und sonstiger Teile ... bis 1.6.1970 ... abgebaut und alle anfallenden Teile vom Grundstück beräumt werden" mußten. Mit bauaufsichtlicher Sperrung vom 4.6.1980 wurde das Grundstück für die sofortige Räumung und den nachfolgenden Abbruch bestimmt, denn das Grundstück und seine Gebäude seien mit erheblichen Schäden behaftet, die eine Wiederinstandsetzung für Wohnzwecke nicht mehr ermöglichen würden. Unter dem 1.7.1980 erklärte A. gegenüber dem Rat des Kreises Oschatz den Verzicht auf das Eigentum am Grundstück. Nach Genehmigung des Verzichts am 25.7.1980 wurde das Grundstück am 5.8.1980 in Volkseigentum überschrieben und mit Wirkung vom 1.8.1980 der VEB als Rechtsträger eingesetzt. Nachdem das Gebäude 1983 als Ruine eingeschätzt worden war, wurden die auf dem Grundstück stehenden Gebäude 1985 abgerissen. Später wurde ein Park-platz errichtet. Dieser wurde und wird von der Öffentlichkeit genutzt. Mit Schreiben vom 12.7.1990 beantragte der Alleinerbe nach A. die Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks. Mit Teilbescheid vom 13.4.1992 wurde der Antrag abgelehnt und festgestellt, daß kein Entschädigungsanspruch bestehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.1993 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 25.10.1993 haben die Kl. die am 25.11.1993 bei Gericht eingegangene Klage erhoben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Kl. daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kl. haben keinen Anspruch nach § 3 Abs 1 Satz 1 VermG auf Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks. Nach der genannten Vorschrift sind Vermögenswerte, die den Maßnahmen i. S.d. § 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nach diesem Gesetz nicht ausgeschlossen ist. Es kann dahinstehen, ob die Kl. Berechtigte i.S.d. Vermögensgesetzes (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VermG) sind, denn die Rückübertragung ist vorliegend nach § 5 Abs. 1 lit. b) VermG und § 1 Abs. 3 EntschG entschädigungslos ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des Ausschlusses einer Rückübertragung nach § 5 Abs. 1 lit. b) VermG sind gegeben, denn das streitgegenständliche Grundstück wird als öffentlicher Parkplatz genutzt, und diese Nutzung soll auch in Zukunft beibehalten werden. Dieser Sachverhalt erfüllt die an das Merkmal "Gemeingebrauch" zu stellenden Anforderungen. Dabei deckt sich der in der Vorschrift verwendete Begriff "Gemeingebrauch" mit dem des öffentlichen Sachenrechts (BVerwG v. 30.11.1995 - 7 C 55.94). Gemeingebrauch liegt dann vor, wenn das Grundstück für jedermann zur allgemeinen unentgeltlichen Benutzung offensteht (Schmidt in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Loseblatt-Kommentar, Stand September 1995, § 5 VermG Rdnr. 14; Spielmann, a.a.O., § 5 Rdnr. 21). Diesbezüglich ist in der Literatur die Nutzung als öffentlicher Parkplatz ausdrücklich anerkannt (vgl. Spielmann in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Loseblatt-Kommentar, Stand Juli 1995, § 5 VermG, Rdnr. 22). Dem können die Kl. nicht entgegenhalten, § 5 VermG sei dahingehend einzuschränken, daß nur die Rückübertragung solcher Grundstücke ausgeschlossen sei, deren bestehender Gemeingebrauch nicht durch Privateigentümer gewährleistet sei. Für eine solch einschränkende Auslegung ist dem Gesetz nichts zu entnehmen. Vielmehr spricht der Gesetzeszweck und das Abstellen des Gesetzgebers auf das zusätzliche Merkmal "Widmung" gegen eine solche Einschränkung. Denn durch die Widmung wird das Grundstück nicht nur der Öffentlichkeit zur Nutzung freigegeben, sondern auch dem öffentlichen Recht unterstellt. Die vom Gesetz vorausgesetzte Widmung zum Gemeingebrauch ist hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstückes zu bejahen, denn eine solche kann formlos und auch konkludent erfolgen (vgl. Fieberg/Reichenbach, VermG, Loseblatt-Kommentar, Stand Januar 1995, § S VermG, Rdnr. 21; Wasmuth, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Loseblatt-Kommentar, Stand August 1995, § 5 VermG, Rdnr. 32; Spielmann, a.a.O, Rdnr. 23). Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 lit. b) VermG ist auch mit Art. 14 GG vereinbar. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon ausgegangen werden, daß Ansprüche nach dem VermG den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießen. Die konkrete Reichweite des verfassungsrechtlichen Schutzes ergibt sich jedoch erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist (BVerfG, Beschl. v. 29.3.1995 - 1 BvR 810/93 -, VIZ 1995, S. 343 ff. m.w.N.). Dabei ist dieser zwar nicht gänzlich frei, sondern muß insbesondere die Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes
ich jedoch erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist (BVerfG, Beschl. v. 29.3.1995 - 1 BvR 810/93 -, VIZ 1995, S. 343 ff. m.w.N.). Dabei ist dieser zwar nicht gänzlich frei, sondern muß insbesondere die Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Der Ausschluß der Restitution nach § 5 Abs. 1 lit. b) VermG bewirkt kei-ne Enteignung, denn es geht nicht um den Entzug von Eigentumspositionen, sondern darum, eine bereits vorgefundene Eigentumslage zu erhalten. Dementsprechend handelt es sich beim Ausschlußtatbestand des § 5 Abs 1 lit. b) VermG um eine gesetzliche Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums. Dabei hat der Gesetzgeber einen weiten Ge staltungsspielraum, solange er den Bereich des Einzelnen und die Belange der Allgemeinheit in einen gerechten Ausgleich bringt (Bryde in: von Münch/Kunik, Grundgesetz Kommentar, Band 1, 4. Aufl., Art. 14, Rndr. 59 m.w.N.). Dabei hat er bei Ausgestaltung der privaten Eigentumsrechte ihre Privatnützigkeit zu beachten und diese so auszugestalten, daß sie angemessen genutzt und verwertet werden können; dies schließt insbesondere auch ein, die rechtliche Ausgestaltung privater Vermögensrechte so vorzunehmen, daß sie funktionstüchtig sind (Bryde, a.a.O., Rdnr. 62). Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen hat der Gesetzgeber beim Ausschlußtatbestand des § 5 Abs. 1 lit. b) VermG er-füllt. Diese Regelung findet ihre Rechtfertigung in der Abwägung der pri-vaten Interessen des Restitutionsberechtigten einerseits und dem öffentlichen Interesse am Erhalt des Gemeingebrauchs andererseits. Wegen des rechtlich durch eine Widmung begründeten und abgesicherten Gemeingebrauchs war der Gesetzgeber gehindert, dem Restitutionsberechtigten Eigentum zurückzuübertragen, welches für diesen privatnützig und funktionstüchtig sein konnte. Gerade deshalb sollte der Restitutionsberechtigte auf eine mögliche Entschädigung verwiesen werden (vgl. Spielmann, a.a.O., § 5 Rdnr. 20). Soweit die Kl. die Vorschrift für unver-einbar mit Art. 14 GG halten, weil in den Fällen des § 1 Abs. 2 VermG gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz - EntschG) vom 27.9.1994 eine Entschädigung nicht gewährt wird, vermag ihnen die Kammer darin nicht zu folgen. Denn insoweit stellt sich nicht die Frage, ob durch die in § 1 Abs. 3 EntschG enthaltene Regelung die Vorschrift des § 5 Abs. 1 lit. b) VermG als verfassungswidrig anzusehen ist; viel-mehr stellt sich allein die Frage, ob § 1 Abs. 3 EntschG seinerseits mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Die Kl. haben auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung, denn nach § 1 Abs. 3 EntschG wird für Grundstücke i.S.d. § 1 Abs. 2 VermG, die durch Eigentumsverzicht in Volkseigentum übernommen wurden, keine Entschädigung gewährt. Diese Regelung ist ebenfalls ver-fassungsgemäß. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, daß im Gegensatz zu den übrigen Schädigungstatbeständen nach § 1 VermG der Rück-übertragungstatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 VermG nicht die Wiedergutmachung erlittenen staatlichen Unrechts bezweckt. Da im Gegensatz zu den übrigen vom Vermögensgesetz erfaßten Fällen der Berechtigte sein Eigentum in Fällen des § 1 Abs. 2 VermG - wenn auch unter ökonomischem Zwang, dem aber alle Bürger der DDR in glei-cher Weise ausgesetzt waren - letztlich aufgrund eigener Entscheidung aufgegeben hat (vgl. Redeker/Hirtschulz in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstege
n, VermG, Loseblatt-Kommentar, Stand Januar 1995, § 8 VermG, Rdnr. 16; Weskamm in: Kimme, § 8 VermG, Rdnr. 30), liegt dem Rückübertragungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG ein ordnungspolitisches Interesse zugrunde [vgl Motsch, NJW 1995, S. 2249 (2253)]. Dieses ordnungspolitische Interesse besteht darin, die grundsätzlich für notwendig erachtete Privatisierung auch des staatlichen Wohnraumbestandes zu fördern und die öffentlichen Hände von den mit diesem Woh-nungsbestand allgemein verbundenen Sanierungslasten wenigstens teilweise zu befreien. Aus diesem Grund soll der Berechtigte in diesen Fällen lediglich die Möglichkeit erhalten, sein überschuldetes Grundstück zurückzuerhalten, wenn er dies wünscht und wenn dies noch möglich ist. Demgegenüber würde die Zubilligung einer Entschädigung im Ergebnis auf eine Korrektur der Folgen einer 40jährigen sozialistischen Mietpreispolitik hinauslaufen, die vom Gesetz her grundsätzlich nicht beabsichtigt ist (vgl. Redeker/Hirtschulz, a.a.O., § 8 VermG, Rdnr. 16). Da entsprechend dem Vorstehenden die gesetzliche Regelung an die Tatsache anknüpft, daß der Berechtigte sein Eigentum hier letztlich aufgrund eigener Entscheidung aufgegeben hat, ist insoweit bereits der Anwendungsbereich des Art. 14 GG nicht eröffnet.