Restitutionsausschluß
VermG §§ 1 Abs. 3, 2 a Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Buchst. a, 30 a; ZGB §§ 25, 29, 295, 296 Abs. 1, 297; BaulG §§ 1, 2, 13, 15, 16; NutzungsrechtsG § 4 Abs. 4; VerkaufsG § 4
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Restitutionsausschluß; Nutzungsrecht; Eigenheimerrichtung; Grundstückserwerbsrecht; Erwerbsrecht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein "isoliertes" dingliches Nutzungsrecht an einem Grundstück, das nicht für die Errichtung eines Eigenheims, sondern für den Erwerb eines Eigenheims verliehen wurde, führt nicht zum Restitutionsausschluß, wenn der mit diesem Recht verbundene Gebäudeerwerb bei Inkrafttreten des Vermögensgesetzes noch nicht vollendet war. (Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehren die Rückübertragung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten 876 m2 großen Flurstücks, B.straße 33. Eigentümer des ursprünglich ungeteilten, 1.080 m2 großen Flurstücks war seit 1922 X., der 1942 von Y. beerbt wurde, zu deren Erben die Kl. gehören.
Das unbebaute Grundstück, dessen Eigentümerin nicht in der DDR lebte, wurde vom VEB Kommunale Wohnungsverwaltung I verwaltet, ohne daß eine vorläufige Verwaltung förmlich angeordnet oder im Grundbuch vermerkt worden war. Dieser verpachtete 1968 eine nicht näher bestimmte Teilfläche an die Eheleute (...), die Bewohner des Nachbargrundstücks Ba.
straße 40. Mit Pachtvertrag vom 2. Oktober 1970 verpachtete der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung das Grundstück an die Beigeladenen zu 1. und 2.
Im Juli 1971 beantragte der Beigeladene zu 2. die Baugenehmigung für ein Eigenheim, da er infolge der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses verpflichtet sei, die Werkswohnung zu räumen. Der Rat des Kreises teilte ihm im September 1971 mit, daß sein Bauvorhaben ohne Inanspruchnahme von bilanzierten Materialien, Kapazitäten und Kredit in den Volkswirtschaftsplan 1972 aufgenommen worden sei. Nach der Standortberatung, die im Mai 1972 stattfand und einen Gesamtwert des in Eigenleistung zu errichtenden Bauprojekts von 50.900 Mark vorsah, erteilte der Rat der Gemeinde am 29. Juni 1972 die Standortgenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses für eine bebaute Fläche von 136 m2; die Größe des Grundstücks wurde mit 780 m2 angegeben. Am 21. Juli 1972 erhielten die Beigeladenen zu 1. und 2. die Zustimmung zur Errichtung eines Bauwerkes auf dem Flurstück, mit der die Beigeladenen zu 1. und 2. am 22. Juli 1972 begannen. Mit Wirkung zum 1. Oktober 1972 wurde der bestehende Pachtvertrag durch einen "Vertrag zur Überlassung eines unbebauten unbelasteten Grundstücks" zwischen dem VEB Kommunale Wohnungsverwaltung und den Beigeladenen zu 1. und 2. ersetzt. Mit diesem Vertrag wurde den Beigeladenen das Grundstück teilweise, und zwar mit einer Größe von 780 m2, "zur eigenen Nutzung für persönliche Wohn- oder Erholungszwecke" überlassen, wobei die Nutzer gemäß § 2 berechtigt waren, "das Grundstück für diese Zwecke zu bebauen bzw. an den vorhandenen Gebäuden bauliche Veränderungen vorzunehmen, wenn dazu eine staatliche Baugenehmigung vorliegt". Nach § 3 des Vertrages war der Nutzer verpflichtet, das "Grundstück in einwandfreiem Zustand zu erhalten, sämtliche Aufwendungen für die Instandhaltung und notwendigen Instandsetzungen" sowie "alle öffentlichen Lasten" zu tragen. Der Nutzer verpflichtete sich, einen Betrag in Höhe des auf 3.120 Mark festgestellten Wertes des Grund und Bodens zugunsten des staatlichen Verwalters zu hinterlegen. Der Vertrag wurde gemäß § 7 unkündbar auf 30 Jahre geschlossen. Eine vorzeitige Aufhebung des Vertrages war ausnahmsweise im beiderseitigen Einverständnis der Vertragsparteien für den Fall vorgesehen, daß "den Nutzern keine Wertersatzansprüche aus einer von ihnen herbeigeführten Werterhöhung gegen den Eigentümer zustehen, oder bestehende Wertersatzansprüche nicht geltend gemacht werden". Werterhöhungen konnten die Nutzer durch eine Höchstbetragssicherungshypothek sichern lassen. Gemäß § 14 sollte "bei Beendigung des Vertrages ... vor Aufhebung der staatlichen Verwaltung, wenn es nicht zum Abschluß eines Kaufvertrages kommt, eine Hypothek in Höhe des Zeitwertes der ermittelten Werterhöhungen" eingetragen werden. Für den Fall eines Kaufvertragsabschlusses sollte "die Verrechnung des Kaufpreises mit Hinterlegungsbetrag und dem dem Nutzer aus einer von ihm herbeigeführten Werterhöhung zustehenden Anspruch" erfolgen. (§ 14). Der Vertrag sollte nach Abschluß des Kaufvertrages und der Eintragung der Nutzer als Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch erlöschen.
Daraufhin errichteten die Beigeladenen zu 1. und 2. auf dem Grundstück in Eigenleistung ein Eigenheim, für das die staatliche Bauaufsicht im Oktober 1975 die Teilnutzungsgenehmigung "für alle Räume des EG mit Ausnahme des Wohnzimmers" erteilte; im November 1975 erhielten die Beigeladenen zu 1. und 2. eine entsprechende Wohnraumzuweisung.
Mit Schreiben vom 7. Juni 1983 wandte sich die Leiterin Frau M. des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung an den Rat des Kreises und wies darauf hin, daß "bei der Bauzustimmung durch den Rat der Gemeinde die Einleitung der Inanspruchnahme und Auflösung des Ü-Vertrages verabsäumt" worden sei. Am 5. September 1983 wurde ein Vermerk über die vorläufige Verwaltung des Grundstücks durch den Rat der Gemeinde nach § 6 der Verordnung vom 17. Juli 1952 im Grundbuch eingetragen. Nachdem die Beigeladene zu 1. zum September 1983 eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin des Bereichs Kredite für die Gemeinden W., K. und Sch. beim VEB Kommunale Wohnungsverwaltung aufgenommen hatte, wandte sich Frau M. im April 1984 erneut an die Abteilung Staatliches Eigentum beim Rat des Kreises und wies unter Bezugnahme auf ihr erstes Schreiben und eine Ortsbesichtigung darauf hin, daß "eine Inanspruchnahme des Grundstücks durch den Rat der Gemeinde noch nicht erfolgt" sei und der "Nutzer im beiderseitigen Interesse bitte, den Überlassungsvertrag aufzuheben und für das Grundstücksrecht das Nutzungsrecht zu verleihen". Ferner heißt es in dem Schreiben:
"Der Rat der Gemeinde wird entscheiden, ob der Familie das gesamte Grundstück zugesprochen wird bzw. eine Bebauung noch möglich ist. Die Bearbeitung des Vorgangs erstreckt sich schon über einen längeren Zeitraum, und ich bitte Sie zu prüfen, ob die Inanspruchnahme beschleunigt werden kann. Für diese Unterstützung möchte ich mich bei Ihnen persönlich bedanken." Ende Juli 1984 teilte der Referatsleiter G. der Abteilung Finanzen/Staatliches Eigentum des Rates des Kreises dem Rat der Gemeinde mit, daß das auf dem Grundstück errichtete Eigenheim nach dem geltenden Recht dem Eigentümer am Grund und Boden gehöre, und ersuchte "zwecks Klärung der Eigentumsverhältnisse am Gebäude um Einreichung der Unterlagen für die Zustimmung zur Einleitung eines Aufbaugebietsverfahrens".
Der Rat der Gemeinde beantragte später für das Grundstück B.straße 33 eine Entscheidung nach dem Baulandgesetz "zur Sicherung des Um- und Ausbaus". Mit dem nicht vollständig ausgefüllten Formular, in dem die Größe des Flurstücks mit "insges. 1.499 m2, davon 780 m2" angegeben ist, wurde unter anderem bestätigt, daß "die Baumaßnahme geplant ist und nicht auf einem in unserer Rechtsträgerschaft befindlichen Grundstück durchgeführt werden kann". Auch im "Nachweis der Abstimmung der Vorbereitung eines Beschlusses nach dem Baulandgesetz" des Rates des Bezirks Potsdam vom 29. Januar 1987 wurde die Baumaßnahme mit "Um- und Ausbau eines Wohnhauses" angegeben. Weiter heißt es darin: "Der Beschluß ist nicht weiter vorzubereiten, da das Grundstück den speziellen Festlegungen über die Behandlung der staatlich verwalteten Grundstücke unterliegt. Der Vorgang ist an die Abteilung Staatliches Eigentum zur Überprüfung der Aufnahme in die ‚Objektliste' zu übergeben. Auf dieser Grundlage wären beide Flurstücke in VE zu überführen." Nachdem die Abteilung Finanzen/Staatliches Eigentum die Unterlagen im Februar 1987 zunächst an das Kreisbauamt zurückgegeben hatte, "da das Objekt nicht Bestandteil des Volkswirtschaftsplanes ist" und es "einer Aufnahme in die Objektliste für 1987 und einer Finanzierung der Baumaßnahme über Kredit" bedürfe, beschloß der Rat des Kreises am 1. Juli 1987 die Entziehung des Eigentums an einer 780 m2 großen Teilfläche des insgesamt 1.080 m2 großen Flurstücks mit Wirkung vom 6. August 1987. Mit Feststellungsbescheid vom 22. Dezember 1987 wurde die Entschädigung für die Grundstückseigentümer auf 42.320 Mark festgesetzt. Die Entschädigung wurde auf ein Verwahrkonto überwiesen.
Am 3. November 1987 wurde der Rat der Gemeinde zum Rechtsträger des Grundstücks "Flur (...) Flurstück (...) Größe 1080 m2" eingesetzt. Am selben Tag stellte der Rat des Kreises den Beigeladenen die Urkunde über die Verleihung eines Nutzungsrechts an einem volkseigenen Grundstück mit Wirkung zum Tag der Eintragung für das Flurstück (...) der Flur (...) "Gebäudegrundfläche", "zur Nutzung des vorhandenen Eigenheims und des volkseigenen Grund und Bodens" aus. Weiter heißt es in der Urkunde, die auf dem volkseigenen Grundstück errichteten Gebäude und Grundstückseinrichtungen sowie der Aufwuchs seien Eigentum des Nutzungsberechtigten. Zwei Tage später teilte der Rat des Kreises dem VEB Kommunale Wohnungsverwaltung die Enteignung und Verleihung eines Nutzungsrechts mit und wies darauf hin, daß der mit der Familie abgeschlossene Überlassungsvertrag vom 1. Oktober 1972 im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich zu beenden und die eingezahlte Hinterlegungssumme von 3.120 Mark an die bisherigen Nutzer auszuzahlen sei. Mit Schreiben vom 11. November 1987 teilte der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung den Beigeladenen mit, daß der hinterlegte Betrag von 3.120 Mark an sie überwiesen worden sei und durch diese Überweisung der Überlassungsvertrag aufgehoben sei. Am 24. Mai 1988 wurde das Nutzungsrecht im Grundbuch des inzwischen in Volkseigentum überschriebenen Grundstücks eingetragen. Am gleichen Tag wurden die Beilgeladenen zu 1. und 2. als Eigentümer "des Gebäudes auf einer Teilfläche von B.straße 33" im Gebäudegrundbuch eingetragen. Unter Berufung auf die Verordnung über den Kauf volkseigner Grundstücke beantragten die Beigeladenen zu 1. und 2. im März 1990 den Kauf des Flurstücks. Auf Antrag des Rates der Gemeinde fand am 18. Juni 1990 eine "Grenzverhandlung" statt, in deren Verlauf sich der Beigeladene zu 2 und die Vertreterin des Rates der Gemeinde auf neue Grenzen einigten. Unter demselben Datum schlossen der Rat der Gemeinde und die Beigeladenen zu 1. und 2. einen notariellen Kaufvertrag über das "Flurstück in Größe von 890 m2", der nicht vollzogen wurde. Die auf Grund der Teilungsvermessung 1990 entstandenen Flurstücke mit einer Größe von 204 m2 und mit einer Größe von 876 m2 wurden der Beigeladenen zu 3. zugeordnet und auf das Liegenschaftsblatt (...) unter der laufenden Nummer (...) eingetragen. Die Belastung beider Flurstücke mit dem dinglichen Nutzungsrecht der Beigeladenen zu 1. und 2. wurde in Abteilung II unter der laufenden Nummer (...) eingetragen.
Der Kl. zu 1. beantragte im September 1990 für sich und die Kl. zu 2. die Rückübertragung des Grundstücks an die Erbengemeinschaft nach (...).
Bei den Anhörungen im Verwaltungsverfahren gaben die Beigeladenen zu 1. und 2. an, durch Zufall habe sich in Gesprächen mit der damaligen Leiterin des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung ergeben, daß volkseigene Grundstücke nicht an Privatpersonen verkauft werden könnten und es deshalb keinen Sinn ergebe, die Hinterlegungssumme beim Rat des Kreises zu belassen. Um dieses Geld zu bekommen, sei das Beantragen eines Nutzungsvertrages anstelle des Überlassungsvertrages notwendig. Dies habe er, der Beigeladene zu 2., getan, woraufhin er sein Geld zurückbekommen habe. Eines notariellen Erwerbsaktes für das Eigenheim habe es nicht bedurft, denn dieses sei gemäß § 5 EGZGB bereits ihr Eigentum gewesen. Der Leiter des Amtes für staatliches Eigentum des Rates des Kreises Herr (...) habe ihnen persönlich mitgeteilt, daß zur Wahrung ihrer Rechte durch dieses Amt veranlaßt werde, daß dieses Haus als ihr Eigentum durch Anlegen eines Hausgrundbuchblattes, in dem sie als Eigentümer benannt würden, festgeschrieben werde.
Mit Bescheid vom 30. Juni 1998, zugestellt am 9. Juli 1998, gab der Bekl. dem Antrag auf Rückübertragung hinsichtlich des Flurstücks statt und stellte fest, daß die Antragsteller im übrigen zwar Berechtigte des Flurstücks seien, da die Enteignung auf unlauteren Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 Vermögensgesetz beruhe, denn die Inanspruchnahme des Grundstücks sei nicht für eine beabsichtigte Baumaßnahme erfolgt. Die Rückübertragung des mit dem Wohnhaus bebauten Flurstücks sei jedoch wegen redlichen Erwerbs des dinglichen Nutzungsrechts durch die Beigeladenen zu 1. und 2. ausgeschlossen.
Den am 13. Juli 1998 erhobenen Widerspruch der Kl. wies das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 1999 zurück. Die Beigeladenen hätten ein akzessorisches Nutzungsrecht redlich erworben. Zwar sei mit der Anlegung eines Gebäudegrundbuchblattes für das Eigenheim, das, was die Beigeladenen zu 1. und 2. auch gewußt hätten, als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks Eigentum des Grundstückseigentümers gewesen sei, allein aufgrund der Urkunde über die Verleihung des dinglichen Nutzungsrechts ohne vorherige rechtsgeschäftliche Übereignung zweifelsohne gegen die gesetzlichen Erwerbsvorschriften verstoßen worden. Die Beigeladenen zu 1. und 2. hätten diesen Rechtsverstoß aber nicht erkennen müssen, denn sie hätten darauf vertrauen können, daß die staatlichen Stellen rechtmäßig handelten, ihr Rechtserwerb Bestandsschutz genieße und ihre Rechtsposition unangreifbar gewesen sei.
Der am 23. Juni 1999 erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht Cottbus mit Urteil vom 11. Mai 2000 statt. Dieses Urteil wurde auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen zu 1. und 2. mit Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2001 aufgehoben.
Die Kl. verfolgen ihren Anspruch auf Rückübertragung des Flurstücks weiter und tragen dazu vor: Die Enteignung beruhe auf unlauteren Machenschaften, denn ihr habe kein konkret geplantes, in den Volkswirtschaftsplan aufgenommenes Bauvorhaben zugrunde gelegen. Die Enteignung des Grundstücks sei lediglich auf Betreiben der Nutzer, der Beigeladenen zu 1. und 2. zustande kommen. Dafür spreche insbesondere, daß sowohl die Nutzer selbst als auch die Leiterin des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung, die Vorgesetzte der Beigeladenen zu 1., den Rat des Kreises gedrängt hätten, die Enteignung vorzunehmen. Es sei nicht vorstellbar, daß der Beigeladenen zu 1. als Mitarbeiterin des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung die Enteignungspraxis und die Rechtswidrigkeit der Verleihung des Nutzungsrechts nicht bekannt gewesen sei. Die Beigeladenen zu 1. und 2. hätten auch nicht wirksam Eigentum an dem Gebäude erworben, denn es fehle an einer vertraglichen Erwerbsgrundlage. Da die Rechte der Beigeladenen zu 1. und 2. mit Blick auf den Bau eines Eigenheims bereits in dem Überlassungsvertrag von 1972 umfassend geregelt gewesen seien, habe später kein Bedürfnis bestanden, das Grundstück zu enteignen, ihnen ein Nutzungsrecht zu verleihen und das Gebäudegrundbuchblatt anzulegen. (...)
Die Kammer hat über die Umstände der Inanspruchnahme und des Erwerbs der Beigeladenen zu 1. und 2. Beweis erhoben. Wegen der Zeugenaussagen wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 13. März 2002 und 22. Mai 2002 Bezug genommen. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist begründet.
Der die Rückübertragung des Grundstücks B.straße 33/Ba.
straße 39 in E. auch hinsichtlich des Flurstücks ablehnende Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungs-gerichtsordnung (VwGO).
Die Kl. haben einen Anspruch auf Rückübertragung dieses Grundstücks an die Erbengemeinschaft nach (...) gem. § 3 Abs. 1 Satz 1, § 2 a Abs. 1 Satz 1 Vermögensgesetz (VermG). Danach sind Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Vermögensverlust der Erbengemeinschaft durch die Enteignung des Grundstücks stellt ein schädigendes Ereignis dar (1.), und der Rückübertragung stehen keine Ausschlußgründe entgegen (2.).
Die Kl. haben den Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks im September 1990 und damit vor Ablauf der Anmeldefrist nach § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG am 31. Dezember 1992 angemeldet. Eines selbständigen, auf Rückübertragung des Hauses gerichteten Antrags bedurfte es entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1. und 2. nicht, denn geschädigter Vermögenswert ist das Grundstück, zu dem das Haus als wesentlicher Bestandteil gehörte. 1. Die Erbengemeinschaft ist Berechtigte gem. § 1 Abs. 3 VermG. Inwieweit die Beigeladenen zu 1. und 2. die Berechtigungsfeststellung, die bis zu der mündlichen Verhandlung am 13. März 2002 nicht Gegenstand des Verfahrens war, noch anfechten können, kann dahinstehen, denn der Bekl. hat zu Recht festgestellt, daß der Vermögensverlust auf unlauteren Machenschaften beruht. Gem. § 1 Abs. 3 VermG betrifft das Vermögensgesetz Ansprüche an Vermögenswerten, die auf Grund unlauterer Machenschaften, z. B. durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden. Die Bestimmung betrifft solche Vorgänge, bei denen in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde. Ein derartiges qualifiziertes Einzelfallunrecht liegt nicht vor, wenn bei dem Erwerbsvorgang - gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - alles mit rechten Dingen zugegangen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.4.1993 - 7 B 22.93 -, ZOV 1993, 193; Urt. v. 24.6.1993 - 7 C 14.92 -, ZOV 1993, 361 = VIZ 1993, 450; Beschl. v. 21.11.1994 - 7 B 91.94 -, ZOV 1995, 49 = VIZ 1995, 161; Urt. v. 27.7.1995 - 7 C 12.94 -, ZOV 1995, 382 = VIZ 1995, 652; Urt., v. 31.8.1995 - 7 C 39.94 -, ZOV 1995, 477 = VIZ 1995, 708). Dieser Tatbestand erfaßt auch willkürliche oder sonst manipulativ erfolgte Enteignungen. Eine solche willkürliche Enteignung liegt vor, wenn eine Enteignung nicht zur Durchführung von Um- oder Ausbaumaßnahmen durch den nach der Enteignung eingesetzten Rechtsträger erfolgte, sondern dazu diente, das Haus unmittelbar nach der Enteignung in Privateigentum zu überführen, um eine Finanzierung der Instandsetzung durch den Bewohner zu ermöglichen (BVerwG, Beschluß v. 17. April 1998 - 7 B 104.98 -, juris; Urteil v. 5. März 1998 - 7 C 30.97 -, Buchholz 42.8 § 1 Nr. 142 = ZOV 1998, 216). Das Baulandgesetz sah derartige rein privatnützige Enteignungen für Um- oder Ausbaumaßnahmen nämlich nicht vor. Gem. §§ 15, 16 Baulandgesetz vom 15. Juni 1984 (GBl. 1984 I S. 201, BaulG) war eine Inanspruchnahme von bebauten Grundstücken für die planmäßige Modernisierung, den Um- und Ausbau sowie die Instandsetzung und Instandhaltung eines Gebäudes zulässig, wenn die Baumaßnahme im Volkswirtschaftsplan enthalten war, der Eigentümer die Baumaßnahme nicht selbst durchführt oder eine Vereinbarung über die Durchführung der Baumaßnahme nach § 15 Abs. 2 nicht zustande kommt und der Antragsteller über die erforderlichen materiellen und finanziellen Mittel verfügt. Die Enteignung durfte danach nur zugunsten staatlicher Stellen erfolgen, um diesen eine der in § 15 Abs. 1 BaulG aufgeführten Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden zu ermöglichen; eine Enteignung zum Erwerb von Privateigentum, um diesem neuen privaten Eigentümer Instandsetzungsmaßnahmen zu ermöglichen, war nach dem Baulandgesetz dagegen unzulässig (BVerwG, Urteil v. 5. März 1998 - 7 C 30.97 -, a.a.O.). Dies
en erfolgen, um diesen eine der in § 15 Abs. 1 BaulG aufgeführten Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden zu ermöglichen; eine Enteignung zum Erwerb von Privateigentum, um diesem neuen privaten Eigentümer Instandsetzungsmaßnahmen zu ermöglichen, war nach dem Baulandgesetz dagegen unzulässig (BVerwG, Urteil v. 5. März 1998 - 7 C 30.97 -, a.a.O.). Dies ergibt sich daraus, daß der Antragsteller gem. § 16 Abs. 3 Nr. 3 BaulG über die erforderlichen materiellen und finanziellen Mittel für die Baumaßnahme verfügen mußte; Antragsteller für einen Eigentumsentzug konnten allerdings gem. § 16 Abs. 2 BaulG nur Staatsorgane, volkseigene Kombinate, wirtschaftsleitende Organe, volkseigene Betriebe, staatliche und volkseigene Einrichtungen, sozialistische Genossenschaften und gesellschaftliche Organisationen sowie deren Betriebe und Einrichtungen sein. Zudem bestimmt § 1 Abs. 1 BaulG ausdrücklich, daß das Gesetz die Bereitstellung von Grundstücken für ... den Um- und Ausbau ... für die in Art. 16 Abs. 2 BaulG aufgeführten Stellen, nicht aber für private Baumaßnahmen regelt. Gem. § 2 Abs. 1 BaulG galt als Bereitstellung von Grundstücken im Sinne des Gesetzes dementsprechend die Begründung von Volkseigentum, ... für Bauauftraggeber durch staatliche Entscheidung. Als Bauauftraggeber waren in § 1 Abs. 1 BaulG die als Antragsteller nach § 16 Abs. 2 in Betracht kommenden Stellen, nicht aber Privatpersonen definiert.
Daß der Rat der Gemeinde, auf dessen Antrag die Inanspruchnahme zurückgeht, beabsichtigt hätte, Baumaßnahmen an dem von den Beigeladenen zu 1. und 2. errichteten Haus durchzuführen, machen die Beigeladenen zu 1. und 2. weder selbst geltend, noch gibt es dafür sonst Anhaltspunkte. Weder ist in dem Antrag auf Inanspruchnahme ein konkretes Bauvorhaben genannt, noch gibt es in den Unterlagen über das Enteignungsverfahren sonst einen Hinweis auf eine Baumaßnahme, die eine Inanspruchnahme nach § 16 Abs. 3 BaulG zugelassen hätte, insbesondere im Volkswirtschaftsplan aufgenommen, also nach Art und finanziellem Umfang schon konkret geplant gewesen wäre. Der Antrag auf Inanspruchnahme enthielt neben dem als Anlage beigefügten Grundbuchauszug, Flurkartenauszug und Übersichtsplan auch nicht die weiteren nach § 11 Durchführungsverordnung zum Baulandgesetz vom 15. Juni 1984 (GBl. 1984 I S. 205, DVO) und Anlage 2 zur DVO bei der Antragsstellung einzureichenden Unterlagen wie den Termin für den vorgesehenen Baubeginn, Angaben zu Baukosten und Art der Baumaßnahme mit Nachweis ihrer Aufnahme in den Volkswirtschaftsplan. Derartige Bauunterlagen sind auch weder in den Archiven der Beigeladenen zu 3. noch des Bekl., bei dem die Unterlagen des Rates des Kreises verblieben sind, aufzufinden. Gegen konkrete Bauabsichten des Rates der Gemeinde spricht zudem, daß den von diesen Baumaßnahmen unmittelbar Betroffenen, den Beigeladenen zu 1. und 2., von einer solchen Bauabsicht nichts bekannt ist, obwohl sie als Nutzungsberechtigte des Grundstücks gem. § 15 Abs. 2 BaulG von der vorgesehenen Baumaßnahme zu unterrichten gewesen wären. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Gemeinde, in deren Archiv keinerlei Unterlagen zu einem solchen Bauvorhaben gefunden wurden, Instandsetzungsmaßnahmen an dem Haus hätte planen sollen. Gem. § 2 des Überlassungsvertrages waren die Beigeladenen zu 1. und 2. nämlich selbst berechtigt, bauliche Veränderungen an vorhandenen Gebäuden vorzunehmen bzw. gem. § 3 Abs. 2 verpflichtet, sämtliche Aufwendungen für die Instandhaltung und notwendige Instandsetzungen selbst zu tragen. Dies hatten die Beigeladenen zu 1. und 2. ausweislich ihres Bauantrages vom 20. Februar 1982 auch vor. Sie wollten die erforderliche Dachsanierung nämlich selbst durchführen. Soweit dieser nicht bearbeitete Bauantrag daher kausal für die Enteignung war, belegt dies, daß die Inanspruchnahme gerade nicht für eine Instandsetzungsmaßnahme durch einen Bauauftraggeber im Sinne des § 1 Abs. 1 BaulG, sondern für ein privates Bauvorhaben der Beigeladenen zu 1. und 2. erfolgte. Schließlich deuten auch der der Enteignung vorangegangene Schriftverkehr zwischen der Leiterin des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung und dem Rat des Kreises 1983/1984, in denen von einem Sanierungsvorhaben des Rates der Gemeinde keine Rede ist, sowie der Umstand, daß die Verleihung des Nutzungsrechts in ganz engem zeitlichen Zusammenhang mit der Enteignung erfolgte, nämlich nur drei Monate später, darauf hin, daß die Enteignung ausschließlich den Zweck verfolgte, den Überlassungsvertrag zu beenden und den Beigeladenen zu 1. und 2. das Nutzungsrecht zu verleihen, damit diese selbst weitere Baumaßnahmen auf dem Grundstück durchführen könnten.
Daß der angegebene Enteignungszweck nur vorgeschoben war, weil der Rat der Gemeinde eine Baumaßnahme an dem Grundstück nicht geplant hatte, und die Enteignung nur dem Zweck diente, den Westeigentümer aus seinem Eigentum zu verdrängen und den Beigeladenen zu 1. und 2. eine über den Überlassungsvertrag hinausgehende Rechtsposition an dem Grundstück einzuräumen, ergibt sich darüber hinaus auch daraus, daß eine weitere Vorbereitung des Inanspruchnahmebeschlusses nach dem "Nachweis der Abstimmung der Vorbereitung eines Beschlusses nach dem Baulandgesetz" des Rates des Bezirks Potsdam vom 29. Januar 1987 gerade nicht erfolgen sollte, weil das Grundstück den speziellen Festlegungen über die Behandlung der staatlich verwalteten Grundstücke unterliegt, in die Objektliste aufgenommen werden und auf dieser Grundlage in Volkseigentum überführt werden solle. Dementsprechend teilte der Leiter des Bereichs Staatliches Eigentum dem Kreisbauamt mit Schreiben vom 25. Februar 1987 mit, daß das Grundstück in die Objektliste aufzunehmen sei. Dieser Hinweis auf die Schaffung der Voraussetzungen für eine Enteignung durch Aufnahme in die Objektliste läßt erkennen, daß die Enteignung nicht nur ohne konkretes staatliches Bauvorhaben erfolgte, sondern zudem nach den besonderen internen, Westeigentümer diskriminierenden Vorschriften zur Anwendung des Baulandgesetzes durchgeführt wurde. Nach der "Richtlinie über die Nutzung von Grundstücken von Berechtigten aus kapitalistischen Staaten und West-Berlin vom 1. Oktober 1985" (Schriftenreihe des BARoV Heft 5 S. 183) konnten staatlich verwaltete Grundstücke, die mit Ein- oder Zweifamilienhäusern bebaut sind, mit dem Ziel, die aktive Mitwirkung der Bürger an der Verbesserung der Wohnbedingungen zu fördern und ihre Eigeninitiative zur Modernisierung, Instandhaltung und Instandsetzung von Wohnraum zu unterstützen, in Volkseigentum überführt werden, auch wenn sie noch nicht bis zum Zeitwert überschuldet sind oder eine Verschuldung in Zukunft nicht möglich ist. Die Gebäude sollten nach der Enteignung an Bürger der DDR verkauft werden, soweit dies nicht möglich war, sollte eine Enteignung unterbleiben. Für Enteignungen nach dieser Vorschrift war die besondere Verfahrensweise der Arbeit mit Objektlisten vorgesehen (III.9, II.22 der "Erläuterungen und Hinweise zur Arbeit mit dem Baulandgesetz" vom 18. Januar 1985, veröffentlicht in BARoV-Schriftenreihe Heft 1 S. 415), wie sie hier nach dem vorliegenden Schriftverkehr aus dem Enteignungsverfahren auch angewandt wurde. Daß bei dieser Vorgehensweise die Voraussetzungen einer Enteignung formal geschaffen wurden, indem eine Erklärung des Rates der Gemeinde über die Einordnung des Vorhabens in den Volkswirtschaftsplan abgegeben und die Finanzierung eines Bauvorhabens durch Kredit abgelehnt werden sollten - worauf hier die Hausmitteilung vom 25. Februar 1987 hindeutet -, ändert an dem diskriminierenden Charakter der Enteignung nichts. Wie aus einer Vielzahl anderer vermögensrechtlicher Verfahren bekannt ist, wurde damit lediglich der Schein der Rechtmäßigkeit der Enteignung gewahrt, ohne daß die Ablehnung eines Kredits und die Bestätigung einer Aufnahme in den Volkswirtschaftsplan - die hier auch gar nicht vorliegen - darauf schließen lassen, daß die Gemeinde tatsächlich Maßnahmen an dem Grundstück geplant hätte. Der Westeigentümer diskriminierende Charakter von Enteignungen nach dem Baulandgesetz auf der Grundlage dieser internen Bestimmungen (BVerwG, Urteil vom 5. März 1998 - 7 C
einer Aufnahme in den Volkswirtschaftsplan - die hier auch gar nicht vorliegen - darauf schließen lassen, daß die Gemeinde tatsächlich Maßnahmen an dem Grundstück geplant hätte. Der Westeigentümer diskriminierende Charakter von Enteignungen nach dem Baulandgesetz auf der Grundlage dieser internen Bestimmungen (BVerwG, Urteil vom 5. März 1998 - 7 C 30.97 -, a.a.O.) wird auch durch die Aussage des Zeugen G., der Leiter der Abteilung Finanzen/Staatliches Eigentum beim Rat des Kreises war, bestätigt. Er hat nämlich angegeben, daß Mitte der 80er Jahre auf der Grundlage der geheimzuhaltenden Vermögensbeschlüsse "ein bißchen Bewegung bei den vorläufig verwalteten Grundstücken reinkam". Aufgrund dieser Beschlüsse wurde also die Enteignung von Westgrundstücken, die vorher nur unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen des Aufbau- bzw. Baulandgesetzes zulässig war, einseitig zu Lasten der Westeigentümer erleichtert. Diese Schilderung deckt sich mit der gerichtsbekannten Praxis, daß eine Vielzahl von Eigenheimgrundstücken von Westeigentümern in den 80er Jahren enteignet wurden, um sie anschließend an die Mieter verkaufen zu können. Daß der Zeuge G. meint, aus seiner Sicht sei bei der Enteignung alles mit rechten Dingen zugegangen, ändert nichts daran, daß die Verwaltungspraxis der DDR, die die sogenannten Vermögensbeschlüsse beachtete, Westeigentümer diskriminierte und nach den Maßstäben des Vermögensgesetzes die Berechtigung des Alteigentümers begründet (BVerwG, Urteil v. 5. März 1998 - 7 C 30.97 -, a.a.O.; Urteil v. 19. Juli 2000 - 8 C 20.99 -, ZOV 2000, 422 = VIZ 2000, 652).
Im übrigen manifestiert sich der machtmißbräuchliche Charakter der Enteignung auch in der über den in dem Inanspruchnahmebescheid ausgesprochenen Umfang der Enteignung hinausgehenden Entziehung des Eigentums an dem Grundstück. Während das 1.080 m2 große Flurstück nach dem Beschluß des Rates des Kreises über den Entzug des Eigentumsrechts vom 1. Juli 1987 nämlich nur im Umfang einer "Teilgröße von 780 m2" entzogen wurde, wurde das gesamte Grundstück in Volkseigentum umgeschrieben und auch der Rechtsträgernachweis für das gesamte Flurstück 135 ausgestellt. Eine solche faktische Eigentumsentziehung ohne Rechtsgrundlage stellt eine Diskriminierung im Einzelfall dar.
2. Die Rückübertragung des Flurstücks ist nicht wegen redlichen Erwerbs des Eigenheims und eines dinglichen Nutzungsrechts an diesem neuvermessenen Grundstück ausgeschlossen.
Gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ist die Rückübertragung ausgeschlossen, wenn natürliche Personen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben.
Die Vorschrift über den redlichen Erwerb schützt das Vertrauen der Bürger der DDR, die aufgrund der seinerzeit bestehenden Rechtslage ordnungsgemäß Vermögenswerte erworben haben und dabei vom Fortbestehen der Staats-, Rechts- und Gesellschaftsordnung der DDR ausgehen konnten und mußten. Anknüpfungspunkt dieses Restitutionsausschlußgrundes ist demnach eine im Vertrauen auf den Fortbestand des Rechtssystems erworbene Rechtsposition (BVerwG, Urteil v. 12. November 1993 - 7 C 7.93 -, Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 4 = ZOV 1994, 61; Urteil v. 27. Oktober 1995 - 7 C 56.94 -, Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 24 = ZOV 1996, 61; Urteil v. 12. Juli 2000 - 7 C 96.99 -, Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 10). Wie sich aus § 4 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a VermG ergibt, wonach ein Erwerb auch bei einem Rechtsverstoß nur dann unredlich ist, wenn der Erwerber dies wußte oder hätte wissen müssen, muß der Rechtserwerb nicht zivilrechtlich wirksam gewesen sein. Es genügt, wenn der Erwerber eine Rechtsposition erlangt hat, die nach der Rechtswirklichkeit der DDR unangreifbar war. Allerdings liegt ein Erwerb, der auf Redlichkeit zu prüfen ist, nur vor, wenn die Voraussetzungen für die Begründung einer Rechtsposition nach der Rechtsordnung der DDR vorgelegen haben, im Falle des rechtsgeschäftlichen Erwerbs insbesondere neben dem Abschluß des auf die Eigentumsübertragung zielenden Rechtsgeschäfts die Eintragung im Grundbuch. Denn nur soweit die Voraussetzungen eines Erwerbstatbestandes formal erfüllt waren, konnte der Erwerber davon ausgehen, zu DDR-Zeiten eine Rechtsposition erlangt zu haben. Lagen die Voraussetzungen für einen Vollrechtserwerb dagegen nicht vor, gibt es keinen Anknüpfungspunkt für ein schutzwürdiges Vertrauen; allein das Vertrauen auf geschaffene Fakten bzw. die irrige Annahme eines DDR-Bürgers, eine Rechtsposition erworben zu haben, schützt § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG nicht (BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1996, 7 C 20.94, Buchholz 428 § 4 Nr. 25 = ZOV 1996, 207; Beschluß v. 29. Oktober 1993, 7 B 185.93, Buchholz 428 § 4 Nr. 3 = ZOV 1994, 63; Urteil v. 12. Juli 2000, 7 C 96.99, Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 10).
Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Beigeladenen zu 1. und 2. an dem geschädigten Vermögenswert keine Rechtsposition erworben, die, soweit der Erwerb redlich gewesen wäre, die Rückübertragung ausschließt. Durch die Enteignung 1987 geschädigter Vermögenswerte war das Grundstück Ecke B.straße 33/Ba.
straße 39 das Flurstück, zu dem als wesentlicher Bestandteil auch das von den Beigeladenen zu 1. und 2. in den 70er Jahren errichtete Eigenheim gehörte. Die Beigeladenen zu 1. und 2. haben nicht bereits mit dem Bau kraft Gesetzes Eigentum an dem Eigenheim erworben, auch wenn sie es aus eigenen Mitteln errichtet haben. Ein fest mit dem Boden verbundenes Gebäude fiel - was auch der Referatsleiter der Abteilung Finanzen/Staatliches Eigentum beim Rat des Kreises (...) dem Rat der Gemeinde (...) mit Schreiben vom 30. Juli 1984 mitteilte - sowohl nach dem im Zeitpunkt des Baubeginns 1972 noch geltenden § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB als auch dem nach Ende der Bauzeit 1975 in Kraft getretenen § 295 Abs. 1 ZGB unabhängig vom Willen und der Vorstellung der Bauherren über die Eigentumsverhältnisse in das Eigentum des Grundstückseigentümers, hier der (...).
Die Beigeladenen zu 1. und 2. haben auch nicht nach § 5 EGZGB in Verbindung mit § 296 Abs. 1 ZGB selbständiges Gebäudeeigentum erworben. Gem. § 5 Abs. 1 EGZGB bestimmt sich das Eigentum für vor Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches in Ausübung eines vertraglich vereinbarten Nutzungsrechts auf Bodenflächen errichtete Wochenendhäuser oder andere Baulichkeiten, die der Erholung, Freizeitgestaltung oder ähnlichen Bedürfnissen der Bürger dienen, nach dem Zivilgesetzbuch. Gem. § 296 Abs. 1 Satz 1 ZGB waren solche Gebäude unabhängig vom Eigentum am Boden Eigentum des Nutzungsberechtigten, soweit nichts anderes vereinbart war. Die Beigeladenen zu 1. und 2. haben jedoch kein Wochenendhaus oder sonst ihrer Erholung oder Freizeitgestaltung dienendes Gebäude errichtet, sondern ein Eigenheim zum dauerhaften Wohnen. Im übrigen ergibt sich auch aus dem Überlassungsvertrag, daß das Eigentum an einem auf dem Grundstück errichteten Gebäude nicht in das Eigentum des Nutzers fallen sollte, sondern gem. § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. später § 295 Abs. 1 ZGB als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks Eigentum des Grundstückseigentümers wurde (vgl. BVerwG Beschluß v. 21. August 1997, 7 B 229.97, Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 45). Nach § 14 des Vertrages hatte der Nutzer bei Vertragsbeendigung einen Anspruch auf Wertausgleich für eine von ihm herbeigeführte Werterhöhung des Grundstücks. Eines solchen Wertausgleichs bedürfte es nicht, wenn der Nutzer selbst Eigentümer des die Werterhöhung begründenden Gebäudes wäre, diesen Wert also auch unabhängig von einer Beendigung des Überlassungsvertrages an dem Grundstück behielte.
Auch nach dem schädigenden Ereignis haben die Beigeladenen zu 1. und 2. keine Rechtsposition an dem bebauten, nunmehr volkseigenen Grundstück erworben. Sie haben zwar die Urkunde über die Verleihung eines dinglichen Nutzungsrechts an dem "Flurstück Gebäudegrundfläche" erhalten, die sie "zur Nutzung des vorhandenen Eigenheims und des volkseigenen Grund und Bodens berechtigt"; auf der Grundlage dieser Nutzungsurkunde wurden sie am 24. Mai 1988 im Gebäudegrundbuch auch als Eigentümer des "Gebäudes auf einer Teilfläche v. B.straße 33" eingetragen. Diese Rechtshandlungen haben jedoch nicht zu einem Rechtserwerb der Beigeladenen zu 1. und 2. geführt.
Die Beigeladenen zu 1. und 2. haben durch die Eintragung im neu angelegten Gebäudegrundbuchblatt kein Gebäudeeigentum erworben. Die Eintragung im Gebäudegrundbuchblatt erfüllt für sich genommen keinen Erwerbstatbestand im Sinne des § 25 ZGB. Danach kann das Eigentum an Sachen durch Vertrag, Erbschaft, aufgrund der Entscheidung eines Gerichts, Staatlichen Notariats oder kraft Gesetzes erworben werden, wobei die Voraussetzungen für die einzelnen Erwerbstatbestände in §§ 26 ff., 295 ff. ZGB geregelt werden (Kommentar zum ZGB, Staatsvertrag der DDR 1983, § 25). Einen Rechtserwerb allein durch Eintragung im Gebäudegrundbuchblatt sehen diese Vorschriften nicht vor. Neben der Eintragung im Grundbuch setzte der Eigentumsübergang gem. § 1 Gesetz über den Verkauf volkseigener Miteigentumsanteile und Gebäude für Erholungszwecke vom 19. Dezember 1973 (GBl. I 1973 S. 578), § 297 Abs. 1 und 2, § 295 Abs. 2 Satz 2 ZGB vielmehr auch eine vertragliche Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber über den Eigentumsübergang voraus (Kommentar zum ZGB, 1983, § 26; Rohde Lehrbuch Bodenrecht, Staatsverlag der DDR 1976, 12.5.3.1). Eine solche Einigung über den Eigentumsübergang an dem Eigenheim zwischen dem Rat der Gemeinde als Rechtsträger und den Beigeladenen zu 1. und 2. liegt nicht vor; die Beigeladenen zu 1. und 2. haben mit dem Eigentümer keinen Vertrag über den Erwerb des Eigenheims abgeschlossen, so daß der Tatbestand des rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerbs nicht vollständig erfüllt ist.
Entgegen der Meinung des Bekl. liegt auch kein Eigentumserwerb durch staatliche Entscheidung im Sinne der §§ 25, 29 ZGB vor. Eine staatliche Entscheidung über die Übertragung von Eigentum an dem Grundstück oder von selbständigem Gebäudeeigentum liegt nicht vor. Abgesehen davon, daß es keine Rechtsgrundlage gibt, auf der eine solche Entscheidung rechtmäßig hätte ergehen können - der Erwerbstatbestand des § 29 ZGB meint mit "Staatlicher Entscheidung" Eigentumsentziehungen nach anderen Rechtsvorschriften, etwa des Bauland- oder des Verteidigungsgesetzes (Kommentar zum ZGB § 29 Anm. 4) - stellt die Eintragung im Gebäudegrundbuchblatt keine staatliche Entscheidung über einen Eigentumsübergang dar. Die Eintragung dient nur der Dokumentation von Eigentumsverhältnissen, läßt aber keinen Willen des nur für die Eintragung, nicht aber für eine Entscheidung über eine Eigentumsübertragung zuständigen Liegenschaftsdienstes erkennen, selbst über die Begründung eines Eigentumsrechtes au entscheiden.
Auch nach § 4 Abs. 4 Gesetz über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 14. Dezember 1970 (GBl. 1970 I S. 372; NRG), § 288 ZGB haben die Beigeladenen zu 1. und 2. kein selbständiges Gebäudeeigentum erworben. Danach sind die auf einem zur Nutzung überlassenen volkseigenen Grundstück errichteten bzw. erworbenen Gebäude Eigentum eines Nutzungsberechtigten. Um ein solches Gebäude handelte es sich jedoch bei dem von den Beigeladenen zu 1. und 2. errichteten Eigenheim nicht. Die Beigeladenen zu 1. und 2. haben das Gebäude weder auf der Grundlage eines dinglichen Nutzungsrechts gem. § 4 Abs. 1 NRG errichtet, denn es wurde lange vor der Verleihung des Nutzungsrechts erbaut, noch wurde das Nutzungsrecht gem. § 4 Abs. 2 NRG für ein Eigenheim verliehen, das Bürger der DDR auf einem volkseigenen Grundstück auf Grund eines Erbbaurechtes, eines Erbpachtvertrages oder eines Pachtvertrages errichtet hatten. Sie hatten das Gebäude nicht gem. § 4 Abs. 2 NRG auf einem volkseigenen Grundstück errichtet. Als das Eigenheim in den 70er Jahren gebaut wurde, stand das Grundstück, wie ausgeführt, nämlich noch in Privateigentum. Die spätere Überführung in Volkseigentum und Verleihung eines dinglichen Nutzungsrechts führt nach diesen Vorschriften nicht zum Erwerb des Eigentums an dem Eigenheim. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 NRG. Danach waren zum einen die auf dem zur Nutzung überlassenen volkseigenen, nicht auf einem zur Nutzung überlassenen privaten Grundstück errichteten Gebäude Eigentum des Nutzungsrechtsinhabers. Zum anderen standen die erworbenen Gebäude auf Grundstücken, für die ein dingliches Nutzungsrecht verliehen wurde, im Eigentum des Nutzungsrechtsinhabers. Der Umstand, daß nicht auf volkseigenen Grundstücken errichtete Gebäude nur dann Eigentum des Nutzungsrechtsinhabers waren, wenn sie erworben wurden, zeigt, daß das Gesetz eine "automatische" Trennung von Grundstücks- und Gebäudeeigentum durch die Verleihung eines Nutzungsrechts, verbunden mit einem Übergang des Gebäudeeigentums auf den Inhaber des Nutzungsrechts nicht kannte (vgl. auch Rohde, Bodenrecht, 7.4). Die Verleihung eines dinglichen Nutzungsrechts ist danach keine eigenständige Rechtgrundlage für den Erwerb von Eigentum an einem zuvor auf einem privaten Grundstück errichteten Eigenheim (Rohde, Bodenrecht 12.2); dieses muß vielmehr selbständig erworben werden. Daß nicht mit einer Enteignung selbständiges Gebäudeeigentum entstand, sondern dieses nach den allgemeinen Vorschriften über den Erwerb volkseigener Eigenheime, das Gesetz über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Erholungszwecke vom 19. Dezember 1973 (GBl. 1973 I S. 578) erworben werden mußte, ergibt sich schließlich auch aus § 13 Abs. 1 BaulG. Danach ging das Eigentum an dem gesamten Grundstückseigentum mit der Enteignung in Volkseigentum über. Für den bisherigen Nutzungsberechtigten entstand ein Anspruch auf Erfüllung seiner Forderung, hier der vertraglichen Forderung auf Ausgleich der Werterhöhrungen, aus der Entschädigung (OG, Urteil v. 23. April 1984, 2 OZK 8/85, NJ 1985, S. 423; Mehnert/Berger/Tarnick, NJ 1984, S. 365 [367 f.]); ein Übergang von selbständigem Gebäudeeigentum ohne rechtsgeschäftlichen Erwerb war dagegen nicht vorgesehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Angabe des Zeugen G., daß "mit der Verleihung des Nutzungsrechts neue Eigentumsverhältnisse zwischen Aufbauten und Grund und Boden gegenüber dem Zustand des
r/Tarnick, NJ 1984, S. 365 [367 f.]); ein Übergang von selbständigem Gebäudeeigentum ohne rechtsgeschäftlichen Erwerb war dagegen nicht vorgesehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Angabe des Zeugen G., daß "mit der Verleihung des Nutzungsrechts neue Eigentumsverhältnisse zwischen Aufbauten und Grund und Boden gegenüber dem Zustand des Überlassungsvertrages geschaffen" worden seien, denn diese Rechtsauffassung findet in den Gesetzen der DDR keine Grundlage insbesondere nicht in "§ 92 oder § 96 ZGB", wo sie der Zeuge G. sieht.
Da die Beigeladenen kein Eigentum an dem Eigenheim erworben haben, begründet auch das dingliche Nutzungsrecht keine Rechtsposition an dem Grundstück, auf die sich ein redlicher Erwerb stützen könnte. Zwar ist die Rückübertragung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen, wenn "natürliche Personen ... Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben".
Ein dingliches Nutzungsrecht ist jedoch nur dann geeignet, ein Vertrauen des Inhabers, das Grundstück behalten zu dürfen, zu begründen, wenn bereits das in der DDR erworbene dingliche Nutzungsrecht den Erwerb des Grundstücks ermöglichte. Die Anknüpfung des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG an den Begriff der dinglichen Nutzungsrechte bedeutet, daß die Reichweite der restitutionsausschließenden Wirkung redlich erworbener dinglicher Nutzungsrechte dem Rechtsgehalt entspricht, der den jeweiligen dinglichen Nutzungsrechten in der DDR-Rechtsordnung potentiell zukam. Der Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts, das zum Erwerb eines volkseigenen Ein- oder Zweifamilienhauses oder zur Errichtung eines Eigenheims verliehen wurde, konnte das Eigentum am Grundstück erlangen, nachdem das Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. DDR I S. 157; Verkaufsgesetz) den Grunderwerb zugelassen hatte (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 VerkaufsG). Da nach diesem Gesetz beim Erwerb und bei der Errichtung eines Eigenheims ein dingliches Nutzungsrecht am volkseigenen Grundstück zu verleihen war und die Möglichkeit des Grunderwerbs auf diejenigen Grundstücke erstreckt wurde, an denen entsprechende dingliche Nutzungsrechte vor seinem Inkrafttreten verliehen worden waren (vgl. § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 3 VerkaufsG), führte das Verkaufsgesetz zu einer Erstarkung des Rechtsgehalts der genannten dinglichen Nutzungsrechte. Die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Eigenheims oder dem Erwerb eines volkseigenen Ein- oder Zweifamilienhauses verliehenen dinglichen Nutzungsrechte erhielten dadurch die Funktion, auch als rechtliche Grundlage des Erwerbs eines volkseigenen Grundstücks zu dienen. An diesen Funktionszusammenhang knüpft der mit dem Erwerb eines dinglichen Nutzungsrechts verbundene Restitutionsausschluß an. Ein isoliertes dingliches Nutzungsrecht an einem Grundstück, das nicht für die Errichtung eines Eigenheims, sondern für den Erwerb eines Eigenheims verliehen wurde, führt dementsprechend nicht zum Restitutionsausschluß, wenn der mit diesem Recht verbundene Gebäudeerwerb bei Inkrafttreten des Vermögensgesetzes noch nicht vollendet war. In diesem Fall wird das dingliche Nutzungsrecht gewissermaßen funktionslos und kann damit seine eigentliche, nämlich die Nutzung des Gebäudes absichernde und damit in einem engeren Sinne bestandswahrende Funktion nicht mehr erfüllen. Damit entfällt gerade die Eigenschaft, um derentwillen es gerechtfertigt ist, den redlichen Erwerb des Nutzungsrechts mit einem Restitutionsausschluß zu verbinden (BVerwG, Urteil v. 12. Juli 2000, 7 C 96.99, a.a.O.; Beschluß v. 2. November 1999, 8 B 336.99, Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 7; Beschluß v. 24. Mai 1995, 7 B 51.94, Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 17 = ZOV 1995, 316; Beschluß v. 26. September 1994, 7 B 50.94 Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 9 = ZOV 1994, 502; BVerwG Beschluß v. 2. November 1999, 8 B 336.99, Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 7).
Das dingliche Nutzungsrecht wurde hier nicht zur Errichtung eines Eigenheims verliehen. Ausweislich des in die Formularurkunde eingefügten Nutzungszwecks berechtigt das Nutzungsrecht zur Nutzung des vorhandenen Eigenheims und des volkseigenen Grund und Bodens. Dabei handelt es sich auch nicht lediglich um eine Falschbezeichnung des behördlichen Willens, in Wirklichkeit ein Nutzungsrecht für die Errichtung eines Eigenheims zu verleihen. Die Angabe, das Nutzungsrecht werde für ein vorhandenes Eigenheim verliehen, gibt nämlich die tatsächliche Situation zutreffend wieder. Die Beigeladenen zu 1. und 2. beabsichtigten nicht, ein Eigenheim zu errichten, und dem Rat des Kreises war auch, wie sich insbesondere aus dem bereits erwähnten Schreiben vom 30. Juli 1984 und dem Umstand, daß das Nutzungsrecht für die Gebäudegrundfläche verliehen wurde, ergibt, bekannt, daß das Eigenheim schon seit langem errichtet war. Es liegt auch kein Fall der - möglicherweise zulässigen - nachträglichen Verleihung eines dinglichen Nutzungsrechts für den Bau eines Eigenheims vor, die im Zusammenhang mit dem Bau verabsäumt wurde (BVerwG, Beschluß v. 25. Juni 1997, 7 B 18.97, Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 41). Denn ein solches Versäumnis liegt nicht vor. Im Zeitpunkt der Errichtung des Eigenheims stand das Grundstück nämlich noch in Privateigentum, so daß ein dingliches Nutzungsrecht daran nicht verliehen werden konnte. Auch war die Bebauung auf der Grundlage des Überlassungsvertrages einschließlich der Regelung von Wertausgleichsansprüchen für den Fall der Vertragsbeendigung sowie die unentgeltliche Nutzung des Grundstücks rechtlich abgesichert, so daß es der Verleihung eines dinglichen Nutzungsrechts nicht bedurfte. Als akzessorisches Nutzungsrecht für ein bereits existierendes Eigenheim war es - im Gegensatz zu den sogenannten "Häuslebauer-Nutzungsrechten" - wie ausgeführt, mangels Rechtserwerbs an dem Gebäude nicht geeignet, die Funktion eines solchen Nutzungsrechts, die Sicherung der Nutzung des Grundstücks, zu erfüllen (Holst/Liedtke in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Kommentar zum VermG, § 4 Rn. 79 ff.). Fehlt es demnach an einem Rechtserwerb, kommt er auf die Redlichkeit der Beigeladenen zu 1. und 2. bei der Verleihung des Nutzungsrechts und der Eintragung im Gebäudegrundbuchblatt nicht an. Selbst wenn man aber schon in der Begründung einer Buchposition durch Eintragung ins Gebäudegrundbuch und die Ausreichung einer Urkunde über die Verleihung eines Nutzungsrechts einen "Erwerb" im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG sehen und auch das Fehlen der Grundvoraussetzungen der Erwerbstatbestände der Rechtsordnung der DDR lediglich als zivilrechtlichen, nur bei der Redlichkeitsprüfung zu bewertenden Mangel des Erwerbsgeschäfts einordnen wollte, liegen die Voraussetzungen eines redlichen Erwerbs nicht vor. Die Beigeladenen zu 1. und 2. hätten dann jedenfalls nicht redlich erworben.
Der Begriff der Redlichkeit beruht im Interesse eines sozialverträglichen Ausgleichs zwischen dem Restitutionsinteresse des Alteigentümers und dem Vertrauensschutzinteresse des Erwerbers auf dem Gedanken, daß derjenige, der sich auf die in der ehemaligen DDR formell bestehende Rechtslage eingerichtet und sich - gemessen an dieser - korrekt verhalten hat, grundsätzlich als schutzwürdig anzusehen ist. Dem entspricht es, daß das Vermögensgesetz die Redlichkeit des Erwerbs als Regelfall voraussetzt und nur die Ausnahme, also die Unredlichkeit, durch die in § 4 Abs. 3 VermG enthaltenen Beispiele näher bezeichnet. Der Gesetzgeber geht damit von einer Grundannahme der Redlichkeit aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2001, 8 C 3.00, ZOV 2001, 259). Erst wenn die Grundannahme der Redlichkeit des Erwerbs erschüttert ist, weil greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine mögliche Unredlichkeit bestehen, trifft die materielle Beweislast den Erwerber (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.11.2000, 7 C 87.99 = ZOV 2001, 169; Beschluß v. 2.11.1998, 8 B 211.98, Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 59 = ZOV 999, 67), der nicht gezwungen ist, auf bloßes Bestreiten hin die Redlichkeit seines Erwerbs zu beweisen.
Grundsätzlich bedarf es zur Bejahung der Unredlichkeit im Sinne des § 4 Abs. 3 VermG einer sittlich anstößigen Manipulation beim Erwerbsvorgang, die gemeinsames Merkmal der dort genannten Regelbeispiele ist und sich sowohl auf die eigentlichen Erwerbshandlungen als auch auf die Erwerbshintergründe beziehen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.1995, 7 C 42.93, ZOV 1995, 150, 151 = VIZ 1995, 288, 290 m. w. N.). Dabei versagt das Gesetz dem Erwerber den Schutz dann, wenn er in vorwerfbarer Weise an der Manipulation beteiligt war. Nach dem Regelbeispiel des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG ist ein Erwerb unredlich, wenn er nicht im Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand und der Erwerber dies wußte oder hätte wissen müssen. Dabei muß der Erwerber nicht aktiv an der Manipulation mitgewirkt haben. Es genügt, daß er sie kannte oder hätte erkennen müssen. Liegt der eigentliche manipulative Vorgang in dem mit dem Erwerbsvorgang verbundenen Verstoß gegen allgemeine Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätze und eine ordnungsgemäße Verwaltungspraxis, kann unter Beachtung des Schutzzwecks der Norm nicht schon jede aus einem Verstoß resultierende Fehlerhaftigkeit des Erwerbsgeschäftes den Tatbestand des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG erfüllen. Vielmehr muß die Abweichung von den allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen oder einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis bei objektiver Betrachtung die Absicht erkennen lassen, den Erwerbsvorgang gezielt zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.1995, a.a.O.; Urt. v. 5.4.2000, 8 C 9.99, ZOV 2000, 270).
Gemessen an diesen Grundsätzen war der Erwerb der Beigeladenen zu 1. und 2. nicht redlich, denn die Verleihung des Nutzungsrechts und die Anlegung eines Gebäudegrundbuchblattes standen nicht im Einklang mit den Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis der DDR, und die Beigeladenen zu 1. und 2. hätten dies wissen müssen, § 4 Abs. 3 Buchstabe a VermG; zudem lassen die Umstände des Erwerbs bei objektiver Betrachtung auch die Absicht erkennen, den Erwerbsvorgang gezielt zu beeinflussen. Wie bereits ausgeführt, standen die Verleihung eines dinglichen Nutzungsrechts und die Anlegung eines Gebäudegrundbuchblattes nicht im Einklang mit den Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis der DDR. Die Anlegung des Gebäudegrundbuchblattes ohne rechtsgeschäftlichen Erwerb des Eigenheims, das als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks dem Grundstückseigentümer gehörte, sah die Rechtsordnung der DDR nicht vor; ebensowenig war die Verleihung eines dinglichen Nutzungsrechts nach § 2 Abs. 1 und 2, § 4 NRG ohne rechtsgeschäftlichen Erwerb des Gebäudeeigentums zulässig. Daß es für Fälle wie den vorliegenden, nämlich die Errichtung eines Eigenheims auf einem nach § 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 GBl. 1952, S. 615) verwalteten Grundstück, das später in Volkseigentum überführt wurde, eine von den veröffentlichten Rechtsvorschriften abweichende Verwaltungspraxis gegeben hätte, ohne vertragliche Grundlage, Gebäudeeigentum durch Anlegung eines Gebäudegrundbuchblattes und Verleihung eines dinglichen Nutzungsrechts zu begründen, ergibt sich weder aus internen Anweisungen zur Verwaltung dieser Grundstücke, noch läßt sich den Angaben des Zeugen G. dazu etwas entnehmen; auch ist der ganz überwiegend mit Vermögensrecht und insbesondere Verfahren aus dem Gebiet des ehemaligen Rates des Kreises befaßten Kammer eine solche Verwaltungspraxis nicht bekannt. Die verwaltungsinternen Anweisungen über die Behandlung von Grundstücken, über die ein Überlassungsvertrag abgeschlossen worden war, sahen eine solche Vorgehensweise nicht vor. Besondere Abwicklungsbestimmungen für diesen Fall, daß auf einem solchen Grundstück ein Eigenheim auf der Grundlage eines Überlassungsvertrages gebaut wurde - was nach dem Vertrag der Beigeladenen zu 1. und 2. und einem Schreiben des Amtes für Rechtsschutz des Vermögens der DDR an den Rat des Bezirkes vom 15. Mai 1969 (BARoV-Schriftenreihe Heft 5 S. 34) ausdrücklich zulässig war -, sahen diese Anweisungen (abgedruckt in BARoV-Schriftreihe Heft 5) nicht vor, so daß auch für diese Grundstücke die allgemeinen Vorschriften galten. Diese sahen vor, daß die Nutzer nach der Überführung des Grundstücks in Volkseigentum das Eigentum an dem Eigenheim und ein dingliches Nutzungsrecht entsprechend der sonst üblichen Verfahrensweise bei dem Erwerb von Rechten an einem volkseigenen Grundstück auf der Grundlage eines Kaufvertrages erwerben konnten, wobei der Kaufpreis mit der Hinterlegungssumme für Gebäude und Grund und Boden sowie des Wertersatzanspruches für Aufwendungen verrechnet werden sollte (insbesondere II.4 der Richtlinie über die Nutzung von Grundstücken von Berechtigten aus kapitalistischen Staaten und Westberlin vom 1. Oktober 1985, BARoV-Schriftenreihe Heft 5 S. 183 und Beschluß des Ministerrates der DDR zur weiteren Durchführung der Grundlinie der Behandlung des in der DDR befindlichen Vermögens von Berechtigten aus
den sollte (insbesondere II.4 der Richtlinie über die Nutzung von Grundstücken von Berechtigten aus kapitalistischen Staaten und Westberlin vom 1. Oktober 1985, BARoV-Schriftenreihe Heft 5 S. 183 und Beschluß des Ministerrates der DDR zur weiteren Durchführung der Grundlinie der Behandlung des in der DDR befindlichen Vermögens von Berechtigten aus kapitalistischen Staaten und Westberlin vom 23. Dezember 1976, BARoV-Schriftenreihe Heft 5 S. 178). Auch der Zeuge G. hat nicht bekundet, daß es eine Verwaltungspraxis gegeben hätte, die auf eine rechtsgeschäftliche Übereignung des Eigenheims verzichtete, wenn dieses vor der Enteignung auf der Grundlage eines Überlassungsvertrages durch die Nutzer errichtet wurde. Zwar hat der Zeuge auf die Frage, ob er das Gefühl habe, daß in diesem Fall alles mit rechten Dingen zugegangen sei, angegeben, daß aus seiner Sicht alles "rechtlich abgelaufen ist". Zugleich hat der Zeuge jedoch auch angegeben, es sei in solchen Fallkonstellationen gängige Praxis gewesen, daß zusätzlich zu der Verleihung des dinglichen Nutzungsrechts ein Verkauf der aufstehenden Gebäude an den Nutzer unter Anrechnung eines etwa hierfür hinterlegten Betrages und der Aufwendungen erfolgen mußte. Angesichts dieser im Gegensatz zu der recht allgemein gehaltenen Angabe, es sei "alles rechtlich abgelaufen" sehr konkreten Äußerung zu dem Erfordernis einer rechtsgeschäftlichen Übereignung und der im übrigen immer wieder nur auf die Unterscheidung von Überlassungsverträgen über bereits bebaute Eigenheimgrundstücke und Überlassungsverträgen für Erholungsgrundstücke - der Zeuge hat angegeben, er wisse nicht, auf welcher Grundlage die Errichtung des Eigenheims gestattet wurde, seines Wissens nach seien Überlassungsverträge zur Nutzung als Wochenendgrundstück oder für Wohnzwecke für bereits bebaute Grundstücke abgeschlossen worden - belegt diese Zeugenaussage keine besondere Verwaltungspraxis, die bei der hier vorliegenden Fallkonstellation den Erwerbsvorgang unter Verzicht auf einen vertraglichen Eigenheimerwerb mit einer Abrechnung über werterhöhende Aufwendungen, Kaufpreis und Hinterlegungssumme auf die Verleihung des Nutzungsrechts und die Anlegung eines Gebäudegrundbuchblattes verkürzt hätte. Im übrigen wäre eine solche Verwaltungspraxis, die nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen über den Rechtserwerb an volkseigenen Grundstücken im Einklang stand, auch im Rahmen des § 4 Abs. 3 Buchstabe a VermG unbeachtlich (BVerwG, Urteil v. 19. Juli 2000, 8 C 20.99, ZOV 2000, 422).
Der festgestellte Rechtsverstoß - die faktische Verschaffung einer Eigentümerposition durch Anlegung eines Gebäudegrundbuchblattes, ohne daß die Voraussetzungen für den Erwerb von Gebäudeeigentum vorlagen, sowie die Verleihung eines dinglichen Nutungsrechts für ein vorhandenes Eigenheim, das nicht im Eigentum der Beigeladenen zu 1. und 2. stand - läßt bei objektiver Betrachtung auch die Absicht erkennen, den Erwerbsvorgang gezielt zu beeinflussen. Es handelt sich dabei nicht lediglich um einen unbeachtlichen zivilrechtlichen Mangel. Objektiv manipulativ ist ein Rechtsverstoß, der darauf abzielt, dem Erwerber die Rechtsposition an dem Grundstück zu verschaffen, auf die sich der redliche Erwerb stützen soll (BVerwG, Urteil v. 17. Januar 2002, 7 C 15.01, ZOV 2002, 168). Dies ist der Fall, wenn der Rechtsanwendungsfehler nicht lediglich bei Gelegenheit eines seinem gesamten Ablauf nach die Rechtsordnung und Verwaltungspraxis der DDR beachtenden Rechtserwerbs gleichsam irrtümlich unterlaufen ist, sondern das Rechtsgeschäft in seinem Kern betrifft, weil die Eigentumsverschaffung, wie sie konkret vorgenommen wurde, nach der Rechtsordnung der DDR nicht nur als rechtsfehlerhaft zu bewerten ist, sondern in dieser Weise gar nicht vorgesehen war. Dies war hier der Fall. Das Eigentum an dem Gebäude hätte nach der Rechtsordnung der DDR, wie ausgeführt, nur auf vertraglicher Grundlage erworben werden können; ein dingliches Nutzungsrecht durfte nur für ein solchermaßen erworbenes volkseigenes Eigenheim oder für die Errichtung eines Eigenheimes auf volkseigenem Grundstück verliehen werden. Diese rechtsgrundlose Zuwendung einer Rechtsposition an die Beigeladenen zu 1. und 2. verliert ihren manipulativen Charakter nicht dadurch, daß das Ergebnis - Verschaffung von Gebäudeeigentum und Verleihung eines dinglicher Nutzungsrechts - auch rechtswirksam und für die Beigeladenen zu 1. und 2. wirtschaftlich gleichwertig, nämlich ohne Zahlung eines Kaufpreises, hätte herbeigeführt werden können, indem ein Kaufvertrag über das Eigenheim abgeschlossen worden wäre, bei dem der Kaufpreis für das Eigenheim mit dem vertraglichen Anspruch der Beigeladenen zu 1. und 2. auf Ersatz der Werterhöhungen an dem Grundstück, der angesichts der Preisbestimmungen der DDR mit dem Kaufpreis übereingestimmt haben dürfte, und auf Herausgabe der Hinterlegungssumme verrechnet worden wäre. Reserveursachen sind bei der Frage nach einem objektiv manipulativen Erwerb unbeachtlich (BVerwG, Urteil v. 12. Januar 2002, 7 C 15.01, a.a.O.). Ebensowenig entfällt der manipulative Charakter des Erwerbs dadurch, daß die staatlichen Stellen irrtümlich der Ansicht gewesen sein könnten, sie handelten rechtmäßig. Aus dem Schreiben des Zeugen G. vom 30. Juli 1984 ergibt sich, daß beim Rat des Kreises bekannt war, daß auch aus eigenen Mitteln errichtete Eigenheime auf fremden Grundstücken Eigentum des Grundstückseigentümers waren und kein selbständiges Gebäudeeigentum begründen konnten; diese Rechtskenntnis muß bei der mit Eigentumsfragen befaßten staatlichen Stelle, dem Rat des Kreises Abteilung Finanzen/Staatliches Eigentum, angesichts der klaren gesetzlichen Regelung in § 94 Abs. 1 Satz 1 und § 295 Abs. 1 ZGB im übrigen auch als bekannt vorausgesetzt werden. Daß selbständiges Gebäudeeigentum bei dieser Sachlage nur durch einen Rechtserwerb nach § 25 ZGB, insbesondere durch einen Vertrag über die Eigentumsübertragung nach § 297 ZGB, nicht aber allein durch die Eintragung im Gebäudegrundbuchblatt begründet
elung in § 94 Abs. 1 Satz 1 und § 295 Abs. 1 ZGB im übrigen auch als bekannt vorausgesetzt werden. Daß selbständiges Gebäudeeigentum bei dieser Sachlage nur durch einen Rechtserwerb nach § 25 ZGB, insbesondere durch einen Vertrag über die Eigentumsübertragung nach § 297 ZGB, nicht aber allein durch die Eintragung im Gebäudegrundbuchblatt begründet werden konnte, ergibt sich ebenfalls unmittelbar aus dem Gesetz und war dem Rat des Kreises daher bekannt, zumal auch der Überlassungsvertrag die Möglichkeit eines vertraglichen Rechtserwerbs bei Beendigung des Überlassungsvertrages ausdrücklich vorsah. Angesichts der abschließenden gesetzlichen Bestimmungen über den Erwerb volkseigener Eigenheime und die Verleihung von Nutzungsrechten besteht kein Anlaß anzunehmen, die staatlichen Stellen hätten die Rechtsposition der Beigeladenen zu 1. und 2. ohne einen bewußten Rechtsverstoß begründet (BVerwG, Urteil v. 17. Januar 2002, 7 C 15.01, a.a.O.).
Eine positive Kenntnis der Beigeladenen zu 1. und 2. von den Rechts-ver-stö-ßen ist nicht festzustellen. Ferner hat die Beweisaufnahme eine aktive Manipulation des Verfahrens durch die Beigeladene zu 2. aus ihrer beruflichen Stellung als Mitarbeiterin des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung heraus nicht ergeben, denn ihre Kolleginnen Sch. und R. haben die Abschottung der Zuständigkeitsbereiche auch innerhalb der Behörde, die dazu führte, daß allein Frau P. ohne jede Einflußmöglichkeit anderer Mitarbeiter mit der Bearbeitung von Enteignungsvorgängen befaßt war, bestätigt. Auch wenn die beiden Schreiben der Frau (...) an den Rat des Kreises vom 7. Juni 1983 und 23. April 1984, die darauf hindeuten, daß die Nutzer darum gebeten haben, den Überlassungsvertrag aufzuheben und für das Grundstück ein Nutzungsrecht zu verleihen, keine greifbaren Anhaltspunkte für die Unredlichkeit der Erwerber bieten mögen, führt dies nicht zur Redlichkeit des Rechtserwerbs. Abgesehen davon, daß ein enger zeitlicher Zu-sam-men-hang zwischen einer manipulativen Enteignung als Voraussetzungen für einen nachfolgenden Eigentumserwerb die Anstößigkeit des Rechts-er-werbs indiziert (BVerwG, Urteil v. 22. November 2001, 7 C 8.01, ZOV 2002, 163), hätten die Beigeladenen zu 1. und 2. auch als juristische Laien wissen müssen, daß der Rechtserwerb nicht in Einklang mit den allgemeinen Rechtsvorschriften der DDR, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand; insoweit genügt jede Form von Fahrlässigkeit (BVerwG, Urteil v. 27. Januar 1994, 7 C 4.93, Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 7). Sie können sich zunächst nicht darauf berufen, die Rechtsvorschriften über den Erwerb von Eigenheimen und dinglichen Nutzungsrechten nicht gekannt zu haben, denn die Normen des ZGB, des NRG und des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Erholungszwecke waren in den Gesetzblättern der DDR veröffentlicht. Diese Vorschriften lassen schon ihrem Wortlaut nach keinen Zweifel daran zu, daß selbständiges Gebäudeeigentum grundsätzlich nicht durch Bau auf fremdem Grund und Boden entsteht, sondern entweder durch Bau auf einem volkseigenen Grundstück oder durch rechtsgeschäftlichen Erwerb der Eigenheims. Diese Erkenntnis mußte sich den Beigeladenen zu 1. und 2. zudem durch die Regelungen in dem Überlassungsvertrag aufdrängen, der bis zur Verleihung des dinglichen Nutzungsrechts die Grundlage für ihre Nutzung der Grundstücks bildete. Dieser Vertrag enthielt unter §§ 13 und 14 Bestimmungen darüber, welche Ansprüche bei Vertragsbeendigung bestehen, wenn es zum Abschluß eines Kaufvertrages kommt; zudem hatte der Eigentümer einen Anspruch auf Ersatz für Werterhöhungen an dem Grundstück. Aus diesen vertraglichen Vereinbarungen konnten die Beigeladenen zu 1. und 2. erkennen, daß das Eigenheim nicht bereits in ihrem Eigentum stand, weil die Bestimmung über einen Wertersatzanspruch anderenfalls keinen Sinn ergeben hätte; zudem enthielt der Vertrag ausdrücklich den Hinweis darauf, daß sie das Grundstück käuflich erwerben könnten - und dementsprechend auch müßten -, um bei Beendigung des Überlassungsvertrages weitergehende Rechtspositionen an dem Grundstück zu erwerben. Zwar enthielt der Vertrag keine Regelung für den Fall, daß die staatliche Verwaltung durch eine Überführung des Grund-stücks in Volkseigentum enden würde, doch konnten die Bei-ge-la-de-nen zu 1. und 2. nicht davon ausgehen, in diesem Fall ohne vertragliche Grundlage unentgeltlich ein
es weitergehende Rechtspositionen an dem Grundstück zu erwerben. Zwar enthielt der Vertrag keine Regelung für den Fall, daß die staatliche Verwaltung durch eine Überführung des Grund-stücks in Volkseigentum enden würde, doch konnten die Bei-ge-la-de-nen zu 1. und 2. nicht davon ausgehen, in diesem Fall ohne vertragliche Grundlage unentgeltlich ein dingliches Nutzungsrecht und Eigentum an dem errichteten Gebäude zu erlangen. Selbst für den vertraglich geregelten Fall, daß der Nutzer bei einer Vertragsbeendigung gem. § 7 Abs. 2 des Vertrages Wertersatzansprüche nicht geltend machte, war nämlich nicht vorgesehen, daß ihm im Gegenzug das Eigentum an dem Gebäude umsonst überlassen werden sollte. Eine Eigentumsübertragung sollte nach § 14 des Vertrages in jedem Fall vielmehr nur unter Verrechnung des Hinterlegungsbetrages und der Ansprüche wegen einer Werterhöhung bzw. Weitminderung erfolgen. Die detaillierten Bestimmungen in dem Vertrag über die Abwicklung des Überlassungsvertrages bei Beendigung der staatlichen Verwaltung boten jedenfalls Anlaß, sich Gedanken über das Schicksal des Vertrages und die daraus resultierenden Wertersatzansprüche für den nicht vorgesehenen Fall der Überführung des Grundstücks in Volkseigentum zu machen (vgl. BVerwG, Beschluß v. 27. Oktober 1999, 7 B 106/99, aaO.). Die Beigeladenen zu 1. und 2. können sich angesichts dieser Umstände auch nicht darauf berufen, es sei für sie, wie der Beigeladene zu 1. in der mündlichen Verhandlung am 13. Mai 2002 angegeben hat, "kein Überlegungspunkt gewesen, daß mir das Grundstück nicht gehört", die rechtlichen Zusammenhänge seien ihm nicht bekannt gewesen, er habe sich dafür auch nicht interessiert, sondern sich darauf verlassen, daß das Handeln der Behörden zulässig sei und die Eigentumsfrage insbesondere durch die Nutzungsurkunde geklärt sei. Diese Gleichgültigkeit gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen des DDR-Rechts ist nicht geeignet, ein nach den Bestimmungen über den redlichen Erwerb schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des Rechtssystems der DDR zu begründen, denn lediglich ein gleichsam blindes Vertrauen in die Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns und darauf, Vergünstigungen, die von staatlichen Stellen gewährt wurden, behalten zu dürfen und damit im Zweifel auch in Fakten, die ohne jede rechtliche Grundlage geschaffen wurden, schützt § 4 Abs. 2 VermG nicht. Im übrigen war auch das staatliche Handeln hier nicht geeignet, Vertrauen in einen Rechtserwerb von Bestand zu erwecken. Schon aus dem Wortlaut der Urkunde über die Verleihung des dinglichen Nutzungsrechts ergibt sich nämlich, daß die Beigeladenen zu 1. und 2. kein Eigentum an dem Eigenheim erworben haben. Es heißt darin nämlich, daß das Nutzungsrecht sie "zur Nutzung des vorhandenen Eigenheims und des volkseigenen Grund und Bodens" berechtigt. Eines Nut-zungsrechts zur Nutzung des Eigenheims hätte es nicht bedurft, wenn dieses im Eigentum der Beigeladenen zu 1. und 2. gestanden hätte, die in diesem Fall schon aufgrund ihres Eigentums zur Nutzung des Hauses be-rechtigt gewesen wären. Auch aus dem weiteren, formularmäßigen Satz "Die auf dem volkseigenen Grundstück errichteten Gebäude und Ein-richtungen sowie der Aufwuchs sind Eigentum des Nut-zungs-be-rech-tig-ten" ergibt sich unzweideutig, daß ein Rechtserwerb nur an Gebäuden in Betracht kommt, die auf dem volkseigenen Grundstück errichtet wer-den. Schließlich verweist die Urkunde wegen der Rechte und Pflichten des Nutzungsberechtigten auch ausdrücklich auf
rrichteten Gebäude und Ein-richtungen sowie der Aufwuchs sind Eigentum des Nut-zungs-be-rech-tig-ten" ergibt sich unzweideutig, daß ein Rechtserwerb nur an Gebäuden in Betracht kommt, die auf dem volkseigenen Grundstück errichtet wer-den. Schließlich verweist die Urkunde wegen der Rechte und Pflichten des Nutzungsberechtigten auch ausdrücklich auf das NRG und eröffnete den Beigeladenen zu 1. und 2. damit die Möglichkeit, Kenntnis von den für ihren "Erwerb" maßgeblichen Bestimmungen zu nehmen. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns hätten sich den Bei-ge-la-denen zu 1. und 2. aber auch aus dem Umstand aufdrängen müssen, daß sie das Nutzungsrecht nach den Angaben des Beigeladenen zu 1. in der mündlichen Verhandlung am 13. März 2002 ohne jedes eigene Zutun er-halten hätten, ihnen die Nutzungsurkunde zugeschickt worden sei, ohne daß im Vorfeld Gespräche über die Verleihung des Nutzungsrechts ge-führt worden wären, obwohl ein dingliches Nutzungsrecht gem. § 2 Abs. 1 NRG nur auf Antrag verliehen wurde (vgl. auch Rohde, Bodenrecht, a.a.O., 7.4.1.1. und 7.4.1.7.). Ungeachtet des Umstandes, daß die Bei-ge-la-denen zu 1. und 2. im Widerspruchsverfahren noch angegeben hatten, ihnen sei "im Zuge der Umwandlung des betreffenden Grund und Bodens vom Leiter des Amtes für Staatliches Eigentum des Rates des Kreises (...), Herrn (...), persönlich mitgeteilt worden, daß zur Wahrung unserer Rechte durch dieses Amt veranlaßt wird, daß dieses Haus als unser Eigentum durch Anlegung eines Hausgrundbuchblattes, in dem wir als Eigentümer benannt sind, festgeschrieben wird", mußten die Beigeladenen zu 1. und 2. erkennen, daß bei einer Begünstigung durch staatliche Stellen der DDR, die nicht auf ein entsprechendes Begehren der Erwerber zurückgeht, nicht alles mit rechten Dingen zugeht, denn dies entsprach jedenfalls ersichtlich keiner gängigen Verwaltungspraxis, auf die sich ein Bürger der DDR verlassen konnte. Ein solches Verhalten staatlicher Stellen fiel so erkennbar aus dem Rahmen, daß es den Beigeladenen zu 1. und 2. bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Erwerbs hätte Anlaß geben müssen (BVerwG, Urteil v. 30. November 2000, 7 C 94.99; Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 8). Soweit die Beigeladenen zu 1. und 2. schließlich mir ihrem Beweisantrag vom 13. März 2002 behauptet haben, Frau (...) habe ihnen ungefragt die Auskunft erteilt, sowohl die Enteignung als auch die Verleihung des Nutzungsrechts stehe mit den staatlichen Rechtsvorschriften bzw. der Verwaltungspraxis der DDR bei privaten Westgrundstücken im Einklang, hat die Zeugin (...), die sich an den Vorgang nicht erinnern kann, dies nicht bekundet. Auch die Beigeladenen zu 1. und 2. selbst haben zu einem solchen Gespräch nichts vorgetragen. Im übrigen wäre eine solche Auskunft auch nicht geeignet, ein Vertrauen in die Rechtmäßigkeit des Handelns des Rates des Kreises zu begründen. Als Leiterin des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung war Frau (...) nämlich für die Verleihung von dinglichen Nutzungsrechten, die dem Rat des Kreises oblag, § 4 Abs. 1 NRG, und für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines solchen Vorgangs nicht zuständig.
Im übrigen würde sich ein redlicher Erwerb hier auch nicht auf das gesamte 937 m2 große Flurstück erstrecken, denn das dingliche Nutzungsrecht wurde nur für die Gebäudegrundfläche verliehen und könnte der Rückübertragung daher gem. Art. 233 § 4 Abs. 3 Satz 3 EGBGB höchstens im Umfang von 500 m2 entgegengehalten werden, wobei die räumliche Lage des dinglichen Nutzungsrechts nach Anordnung der Rückübertragung der nicht mit dem Nutzungsrecht belasteten Teilfläche gem. § 1 Nr. 1, § 3, § 6 Abs. 1 Bodensonderungsgesetz im Bodensonderungsverfahren festzustellen wäre (BVerwG, Beschluß v. 11. Dezember 1998, 7 B 231.98, Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 62; Beschluß v. 22. September 1997, 7 B 157.97, Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 47 = ZOV 1997, 443).
Ein Ablösebetrag nach § 18 VermG und Wertausgleich nach § 7 Abs. 1 VermG sind bei der Rückübertragung nicht festzusetzen, denn bei der Überführung in Volkseigentum sind keine dinglichen Rechte untergegangen, und die verfügungsberechtigte Beigeladene zu 3. hat keine Baumaßnahmen auf dem Grundstück durchgeführt. Soweit den Beigeladenen zu 1. und 2. für Werterhöhungen an dem Grundstück, insbesondere wegen der Errichtung des Eigenheims, ein Ausgleichsanspruch zustehen sollte, ist dieser gem. § 7 Abs. 8 Satz 1 VermG im Zivilrechtsweg zu verfolgen. Das mit dem Überlassungsvertrag zum 1. Oktober 1972 redlich begründete Nutzungsverhältnis der Beigeladenen zu 1. und 2. an einer 780 m2 großen Teilfläche des Grundstücks lebt gem. § 17 Satz 5 VermG wieder auf. (...)