Restitutionsausschluss
VermG § 4 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 14
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Notwegerecht; Zuwegung; Grün- bzw. Sportanlagen; Erholungsfläche; Nachbargrundstück; Hinterliegergrundstück
Leitsätze
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1. Es bleibt offen, ob die Restitution wegen der Entstehung eines Notwegerechts auch dann ausgeschlossen sein kann, wenn es sich um große Brachflächen handelt und die öffentliche Hand Eigentümer der umliegenden Grundstücke ist.
2. Die Restitution ist trotz der Entstehung eines Notwegerechts nicht ausgeschlossen, wenn für die rechtlich zulässige Nutzung bereits eine ausreichende Zuwegung vorhanden und die Belastung des Nachbarn durch deren Benutzung unwesentlich ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehren nach bestandskräftiger Feststellung ihrer Entschädigungsberechtigung die teilweise Naturalrestitution von Ackerflächen des ehemaligen elterlichen Gärtnereibetriebes in Berlin-M.
Der Vater der Kl., Herr E. G., war seit 1937 Inhaber des Gartenbaubetriebes. Von diesem Betrieb wurden unter anderem folgende - hier teilweise streitgegenständliche - Flächen in Berlin-M. landwirtschaftIich genutzt:
1. Das ehemalige, 60.850 m2 große Grundstück Flur 3, Flurstück 65/14, ehemals verzeichnet im Grundbuch von M. Bd. 41, Bl. 1111.
Für dieses Grundstück war E. G. nach dem Kaufvertrag vom 5. Januar 1937 am 15. Mai 1937 als Eigentümer eingetragen worden.
2. und 3. Die ehemaligen Grundstücke Flur 3, Flurstücke 101/13 (82.149 m2) und 70/14 (21.170 m2), ehemals verzeichnet im Grundbuch von Bd. 47, Bl. 1305.
Diese Grundstücke standen seit dem 30.1.1933 im Eigentum des Schwiegervaters von E. G. Sie gingen im Erbwege in das Eigentum von H. G., der Ehefrau von E. G., über.
Durch Urteil des Kammergerichts (Ost) vom 6. Februar 1953 wurde E. G. wegen verschiedener angeblicher Wirtschaftsstraftaten zu einer Zuchthausstrafe mit Vermögenseinziehung verurteilt. In der Folge ging das ihm selbst gehörende Flurstück 65/14 in Volkseigentum über. Dies wurde am 22. September 1953 ins Grundbuch eingetragen. Zum Rechtsträger wurde die LPG M. "Neue Ordnung" bestimmt.
Am 5. Februar 1953 verließen die Kl. mit ihrer Mutter die DDR. In der Folge wurde ihr Vermögen nach § 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 4. September 1952 in Volkseigentum überführt. Auch dieser Eigentumswechsel wurde im Grundbuch eingetragen, und auch insoweit gingen die Grundstücke in die Rechtsträgerschaft der LPG "Neue Ordnung" über.
Die Kl. sind Erben ihrer Eltern.
Die streitgegenständlichen Grundstücke wurden zunächst weiter landwirtschaftlich genutzt. Mit dem Entstehen der Neubaugebiete ... wurde mit der Planung eines Naherholungsgebietes in M. begonnen. Sämtliche im Bereich dieses geplanten Wohngebietsparks belegenen unbebauten Privatgrundstücke wurden zu diesem Zweck 1979 in Volkseigentum überführt. Auf den hier teilweise streitgegenständlichen Grundstücken wurde die landwirtschaftliche Nutzung eingestellt und die Rechtsträgerschaft im Jahre 1984 dem Magistrat von Berlin, Hauptauftraggeber Komplexer Wohnungsbau übertragen. 1985 wurde die Planung für ein Naherholungsgebiet um das Vorhaben "Berliner Gartenbauausstellung" ergänzt. Für diese Gartenbauausstellung wurde mit erheblichem finanziellen Aufwand ein Park angelegt, der 1987 zur 750-Jahr-Feier Berlins eröffnet worden ist. Der Park steht seither - heute unter der Bezeichnung "Erholungspark M." - der Bevölkerung zur Verfügung. Die übrigen, in der Umgebung des Parks geplanten weiteren Naherholungsflächen sind nie in die Ausführungsphase gelangt. Diese Flächen liegen seit Einstellung der landwirtschaftlichen Nutzung brach. (...)
Durch Neuvermessung sind im Jahre 1984 die Flurstücke 65/14, 101/13 und 70/14 der Flur 3 untergegangen. Aus Teilflächen dieser Flurstücke und Teilen angrenzender Flurstücke ist zum einen das heute im Grundbuch von M. Bl. 2678 N verzeichnete Flurstück 19 entstanden. Die Grenzen dieses Flurstücks sind identisch mit der Grenze des heutigen Erholungsparks M. Ebenfalls aus Teilflächen der ehemaligen Flurstücke 65/14, 101/13 und 70/14 und Teilen angrenzender Flurstücke sind die heute im Grundbuch von M. Bl. 2679 N verzeichneten Flurstücke 21 und 302/16 gebildet worden.
Das Flurstück 65/14 bestand aus mehreren Teilflächen. Es wurde durch einen Fußweg in einen größeren nördlichen und einen kleineren südlichen Teil geteilt, wobei es damals üblich war, für derartige Teilflächen eine einheitliche Flurstücksnummer zu vergeben. Eine solche katastermäßige Situation wurde lediglich durch "Häkchen" in der Flurkarte kenntlich gemacht. Dieser Fußweg bestand bereits lange vor dem Kauf des Flurstücks 65/14 durch E. G. als eigenes Flurstück und bildete die südliche Grenze der Flurstücke 101/13 und 70/14. Der Weg wurde bei einer späteren Umflurung in zwei Teilstücke, Flurstücke 241/19 und 242/19, aufgeteilt. Der kleinere, westliche Teil ist im heutigen Flurstück 21 aufgegangen, während das Flurstück 242/19 bis heute besteht. Aus dem südlich von dem heute mit der Flurstücksnummer 242/19 bezeichneten Fußweg gelegenen Teil des Flurstücks 65/14 entstand das heutige Flurstück 303/16. (...)
Für die Aufschüttung des östlich der Streitgrundstücke gelegenen K.-bergs ist in den 70er Jahren eine ca. 3 m breite Betonstraße angelegt worden, die vom B.-Damm abzweigt und das heutige Flurstück 303/16 am südlichen Rand schneidet. Diese Straße ist nach Auskunft des Bezirksamts nie für den öffentlichen Verkehr gewidmet worden.
Mit Zuordnungsbescheiden vom 28. Dezember 1993 und vom 25. April 1994 sind unter anderem die heutigen Flurstücke 19, 21, 100/13, 242/19, 302/16, 303/16 und 66/14 dem Land Berlin als Eigentümer zugeordnet worden. Auch die südlich angrenzenden heutigen Flurstücke 1567/15 und 1568/15 sind zunächst dem Land Berlin zugeordnet worden und mittlerweile in das Eigentum der Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG übergegangen.
Am 9. Oktober 1990 beantragten die Kl. unter anderem die Rückübertragung des Betriebsvermögens des ehemaligen Gärtnerei- und Landwirtschaftsbetriebes nach dem Vermögensgesetz.
Mit Beschluß des Landgerichts Berlin vom 30. September 1994 wurde das Urteil des Kammergerichts (Ost) vom 6. Februar 1953 gegen E. G. für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben, soweit darin dessen Vermögen eingezogen worden ist.
Mit bestandskräftigem Teilbescheid vom 24. Februar 1997 lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die Rückübertragung des Gartenbaubetriebes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG ab und stellte zugleich die Entschädigungsberechtigung der Kl. hinsichtlich des ehemaligen Unternehmens gemäß § 6 Abs. 1 a, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 7 VermG fest. Die Entscheidung über die Rückgabe u. a. der streitgegenständlichen Flächen sollte durch gesonderten Bescheid erfolgen.
Mit dem hier teilweise streitgegenständlichen Bescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 13. Mai 1998 wurde die Rückgabe der ehemaligen Grundstücke Flur 3, Flurstücke 65/14, 101/13 und 70/14 abgelehnt. Dabei ging die Behörde ausweislich des Verwaltungsvorgangs fälschlicherweise davon aus, daß die südliche Grenze des ehemaligen Flurstücks 65/14 parallel mit der Südgrenze der beiden an-deren Flurstücke abschloß, berücksichtigte also nicht das südlich darüber hinausragende Teilstück, das heutige Flurstück 303/16. Die Ablehnung der Rückgabe der Grundstücke in Natur wurde im wesentlichen wie folgt begründet: Hinsichtlich der heute zum Gelände des Erholungsparks M. gehörenden Teilflächen sei der Ausschlußgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG gegeben. Die übrigen Flächen, d. h. die nördlich bzw. südlich des Erholungsparks liegenden Teile der Altgrundstücke, müßten katastermäßig erst wieder hergestellt werden. Dabei ergäben sich sogenannte gefangene Grundstücke, die ohne Inanspruchnahme eines Notwegerechts nicht nutzbar wären. Damit sei die Rückgabe von der Natur der Sache her im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG unmöglich.
Gegen diesen am 15. Mai 1998 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 15. Juni 1998 bei Gericht eingegangene Klage, mit der die Kl. ihr Naturalrestitutionsbegehren weiter verfolgen. Soweit sich die Bekl. verpflichtet hat, die nördlich des heutigen Flurstücks 19 gelegenen Teile der früheren Flurstücke 101/13, 65/14 und 70/14 an die Kl. zurückzuübertragen, haben die Bekl. den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Das Gericht hat in einem Ortstermin am 19. September 2003 Beweis durch Inaugenscheinnahme über die örtlichen Gegebenheiten der noch streitigen Grundstücksteile, insbesondere über die Zuwegungen, erhoben. Es wurde festgestellt, daß der Fußweg - heutiges Flurstück 242/19 - in der Landschaft nicht mehr erkennbar ist. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist begründet. Soweit der Bescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 13. Mai 1998 die Rückgabe der jetzt noch streitigen Flächen in Natur wegen des Vorliegens von Restitutionsausschlußgründen ablehnt, ist er rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten. Diese haben einen Anspruch auf Rückgabe der südlich des heutigen Flurstücks 19 gelegenen Teile der ehemaligen Flurstücke 65/14, 101/13 und 70/14 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Kl. sind Berechtigte gemäß § 2 Abs. 1 VermG. Ihre Rechtsnachfolge als Erben ihrer Eltern E. G. und H. G. ist nachgewiesen. Durch den Bescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 24. Februar 1997 ist bestandskräftig festgestellt, daß der Gartenbaubetrieb einer Schädigung im Sinne von § 1 Abs. 7 bzw. § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG unterlag.
Entgegen der Ansicht des Bekl. ist auch die Rückgabe der südlich des heutigen Flurstücks 19 gelegenen Flächen nicht nach den §§ 4 oder 5 VermG ausgeschlossen.
Die Ausschlußgründe des § 5 Abs. 1 Buchst. a und b VermG kommen nicht in Betracht. Zwar bestanden schon zu DDR-Zeiten Planungen, auch auf den hier betroffenen Flächen Grün- bzw. Sportanlagen anzulegen. Unstreitig ist jedoch von diesen Planungen nie etwas in die Tat umgesetzt worden. Es haben auf den außerhalb des Geländes des heutigen Erholungsparks gelegenen Flächen nie Anpflanzungen oder bauvorbereitende Arbeiten stattgefunden. Vielmehr handelte es sich stets nur um "Vorhalteflächen", praktisch um Ödland, wie die Vertreter des Bekl. insbesondere in der mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2003 bestätigt haben. § 5 VermG, der ausschließlich der Aufrechterhaltung einer geänderten Nutzung dient, an der auch in Zukunft ein öffentliches Interesse besteht und die durch eine Rückübertragung gefährdet werden könnte (vgl. Hellmann in Fieberg u. a., Kommentar zum VermG, Stand Juni 2002, Rn. 12 zu § 5), ist somit nicht anwendbar. Der Ausschlußgrund erfaßt vielmehr nur die innerhalb des Erholungsparks gelegenen Flächen, was die Kl. anerkennen. Dies hindert jedoch nicht eine teilweise Rückgabe der übrigen Flächen (ständige Rechtsprechung des BVerwG: vgl. Beschluß vom 22. September 1997 - 7 B 157.97 - ZOV 1997, 443 = VlZ 1998, 35 m. w. N.).
Der Ausschlußgrund gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG liegt auch hinsichtlich der südlich des Erholungsparks gelegenen Teilflächen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist eine Rückübertragung ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht möglich ist. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die Rückübertragung im Hinblick auf die dadurch eintretenden Folgen, insbesondere wegen dadurch hervorgerufener schwerwiegender Konfliktsituationen, unvernünftig wäre. Dies ist u. a. der Fall, wenn die Restitution zu einem rechtswidrigen Zustand führen würde, der mit den gegebenen rechtlichen Mitteln nicht beherrschbar wäre (Urteil des BVerwG vom 29. Juli 1999 - 7 C 31.98 - Buchholz 428 Nr. 2 zu § 4 Abs. 1 = ZOV 1999, 455). So verhält es sich grundsätzlich dann, wenn die zurückzugebende Fläche für den Alteigentümer ohne Inanspruchnahme eines Notwegerechts nach § 917 BGB nicht nutzbar wäre. Die Entstehung dieses Rechts stellt für den Eigentümer des benachbarten Grundstücks regelmäßig eine Belastung seines Grundeigentums dar, die er nicht ohne weiteres hinzunehmen braucht (BVerwG, Beschluß vom 22. September 1997 - 7 B 157/97 - a. a. O.).
Es kann dahinstehen, ob diese Grundsätze, die in erster Linie für bebaute Hinterliegergrundstücke entwickelt worden sind, für den vorliegenden Fall großer Brachflächen überhaupt gelten. Offenbleiben kann auch, ob sich der Bekl. auf den Restitutionsausschluß wegen der Entstehung eines Notwegerechts von vornherein nicht berufen kann, weil dieser Rechtsgedanke ein Ausfluß des Eigentumsschutzes gem. Art. 14 GG ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1976 - IV C 7/74 - a. a. O.) und sich die öffentliche Hand nicht auf dieses Grundrecht berufen kann (vgl. zum Meinungsstand hinsichtlich der Grundrechtsträgereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts: Bryde in von Münch/Kunig, Kommentar zum Grundgesetz, 5. Aufl. 2000 Rn. 8 zu Art. 14 und Krebs in demselben Grundgesetzkommentar, Rn. 41 ff. zu Art. 19; vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82/108 - "Art. 14 schützt nicht das private Eigentum, sondern das Eigentum Privater"). Denn es werden in der Rechtsprechung ohnehin Ausnahmen gemacht, die vorliegend eingreifen.
Nach der baurechtlichen Rechtsprechung, an die die einschlägigen vermögensrechtlichen Entscheidungen anknüpfen, gilt der Grundsatz dann nicht, wenn die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks so unwesentlich wäre, daß der Nachbar die damit verbundenen Nachteile ohne weiteres hinnehmen müßte (Rechtsgedanke von § 906 Abs. 1 BGB - vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1976 - IV C 7/74 - BVerwGE 50, 282/291). Demgemäß erfährt der zitierte Grundsatz des Restitutionsausschlusses für sogenannte "gefangene" Grundstücke nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, eine Einschränkung, wenn die zurückzugebende Fläche durch eine bereits vorhandene Zufahrt erschlossen wird, die über ein im Eigentum des Verfügungsberechtigten verbleibendes Nachbargrundstück verläuft. In solchen Fällen entsteht die Notwendigkeit, die zurückverlangte Fläche über eine Zuwegung zu erschließen, nicht erst durch die Rückgabe. Vielmehr wird das Hinterliegergrundstück seit langem über eine auf dem Nachbargrundstück verlaufende Zuwegung erreicht. Dann bewirkt die Rückgabe als solche weder einen rechtswidrigen Zustand noch eine Belastung, die über die Änderung der Eigentumszuordnung hinausgeht. Die Mitbenutzung der Zuwegung durch den jeweiligen Eigentümer ist vielmehr notwendige Folge der überkommenen Erschließungssituation, aufgrund derer das Eigentum an der benachbarten Fläche schon immer belastet war. Infolge der mit der Restitution hervorgerufenen divergierenden Eigentumsverhältnisse entsteht lediglich erstmals das Bedürfnis, die bisher in der Rechtswirklichkeit unproblematische Benutzbarkeit der Zufahrt für den neuen Eigentümer zu sichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2000 - 7 C 20/99 - ZOV 2000, 417 = VIZ 2000, 667 und BVerwG, Beschluß vom 22. Oktober 2001 - 7 B 50/01 - zitiert nach JURIS).
Vorliegend entsteht durch die Wiederherstellung und Rückgabe der alten Flurstücke zwar ein Notwegerecht gemäß § 917 BGB. Eine Zufahrt muß jedoch nicht erst angelegt und Grundstücke des Bekl. dadurch nicht erstmalig in Anspruch genommen werden, da die Betonstraße die noch streitgegenständlichen Parzellen bereits seit langem von Süden her erschließt. Daß diese Straße bisher nicht der Erreichbarkeit dieser Grundstücke diente, sondern der des K.-bergs, steht dem nicht entgegen. Denn hieraus erwachsen für den Bekl. als betroffenem Nachbarn trotz eventueller Intensivierung der Wegnutzung nur unwesentliche Belastungen, die keinen Ausschluß der Rückgabe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG rechtfertigen können.
Im Hinblick auf die Erreichbarkeit zu Fuß würde sich an der überkommenen "Erschließungssituation" durch die Rückgabe an die Kl. nichts ändern, weil das Areal ohnehin seit Jahrzehnten brach liegt und für Fußgänger offensteht. Aber auch im übrigen wäre die eintretende Belastung nur unwesentlich. Der Umfang des Notwegerechts ergibt sich aus § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach kann der Eigentümer die Gewährung eines Notwegs verlangen, soweit seinem Grundstück "die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg" fehlt. Die ordnungsmäßige Benutzung in diesem Sinne ist jede nach den Umständen des Einzelfalles "vernünftige" und rechtlich zulässige wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks. Dies umfaßt neben der derzeitigen Nutzung auch wirtschaftlich erforderliche Steigerungen oder Veränderungen der Benutzung. Mit einer künftig beabsichtigten Bebauung kann ein Notwegerecht allerdings niemals begründet werden. Die für eine Bebauung erforderliche Erschließung des verbindungslosen Grundstücks muß bereits vorher anderweitig sichergestellt sein (vgl. Roth in Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2002, Rn. 18, 20, 23 und 25 zu § 917).
Danach ist hier auch auf landwirtschaftliche Nutzung abzustellen. Zwar liegen die in Rede stehenden Flächen seit Jahrzehnten brach. Das Betrei-ben von Landwirtschaft wäre aber derzeit die einzig mögliche und un-zweifelhaft zulässige wirtschaftliche Nutzung und könnte daher für die Kl. - eventuell durch Verpachtung - auch wirtschaftlich vernünftig sein. Auch für Landwirtschaft, die heute regelmäßig das Befahren der Flächen mit schweren Fahrzeugen erfordert, ist aber ein ausreichender Weg, näm-lich die Betonstraße, vorhanden. Die Nutzung der Betonstraße für landwirtschaftliche Zwecke würde eine so geringfügige Veränderung der überkommenen Erschließungssituation darstellen, daß eine Versagung der Restitution aus diesem Grund unverhältnismäßig wäre. Insbesondere könnte der Zugang insoweit ohne weiteres gewährleistet werden, ohne daß diese Straße zugleich dem allgemeinen Straßenverkehr offen stünde. Denn den etwaigen landwirtschaftlichen Nutzern der Flächen müßte le-diglich ein Schlüssel für die bereits vorhandene Schranke an der Einmündung des F.-weges zur Verfügung gestellt werden. Dies oder eine gleich-wertige Zufahrt hat der Bekl. zu gewährleisten, was sich aus einer ent-sprechenden Anwendung von § 16 Abs. 2 S. 1 VermG ergibt und hier zu tenorieren war (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2000 - 7 C 20.99 - aaO.).
Eine weitergehende Nutzung, insbesondere jede Bebauung, ist dagegen für die Frage des entstehenden Notwegerechts unerheblich. Denn eine Bebauung ist im Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB, um den es sich hier unstreitig handelt, nur ausnahmsweise und in jedem Fall nur bei ausreichender Erschließung zulässig. Eine solche Erschließung aber kann - wie ausgeführt - nicht durch einen Notweg begründet werden. Darauf, daß nach den bestehenden bezirklichen Planungen künftig eine gewisse Bebauung im Rahmen von Erholungs- und Sportflächen vorgesehen ist, kommt es vorliegend nicht an. Denn der entsprechende Bebauungsplan ist noch nicht festgesetzt. Auch auf die Erreichbarkeit der Restitutionsflächen für die Feuerwehr ist in diesem Zusammenhang nicht abzustellen. Denn die Feuerwehr nimmt, ebenso wie Polizei oder Katastrophenschutzdienste, bei etwaigen Einsätzen Sonderrechte wahr, die letztlich auf dem allgemeinen Notstandsrecht beruhen (vgl. § 14 Abs. 1 Feuerwehrgesetz Berlin, § 8 Abs. 2 Katastrophenschutzgesetz Berlin und § 17 Abs. 1, 2 ASOG) und keines Notwegerechtes bedürfen.
Von einer schwerwiegenden, rechtlich nicht handhabbaren Konfliktsituation, in der die Rückgabe der Altgrundstücke schlechthin unvernünftig und daher gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG ausgeschlossen wäre, kann nach alledem nicht die Rede sein. Es handelt sich vielmehr um eine unwesentliche Beeinträchtigung des Eigentums der öffentlichen Hand an den Nachbargrundstücken, zumal das Land Berlin Schwerverkehr früher schon zugelassen hat, als die Betonstraße für die zum K.-berg fahrenden Lkw geöffnet war. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts dadurch, daß der nördliche Teil der Streitgrundstücke durch einen historischen Weg - das heutige Flurstück 242/19 - von dem südlichen Teil und der Betonstraße getrennt ist. Denn dieser - ohnehin nicht mehr erkennbare - Weg wurde offenkundig bereits seit seiner Anlegung von den die angrenzenden Felder nutzenden Bauern be- und überfahren, so daß sich auch insoweit keine Veränderung der überkommenen Erschließungssituation ergibt.
Anhaltspunkte für einen Anspruch auf Wertausgleich gem. § 7 VermG bestehen nicht.