Restitutionsausschluss
GVO § 1 Abs. 2 Satz 2; VermG § 1 Abs. 8 lit. a
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Restitutionsausschluss; russische Rehabilitierung; besatzungsrechtliche Grundlage; besatzungshoheitliche Grundlage
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Abgrenzung von Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG und vermögensrechtlichen Ansprüchen, die sich infolge russischer Rehabilitierungsentscheidungen nach § 1 Abs. 7 VermG ergeben können (im Anschluß an BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1999, ZOV 1999, 237 = VIZ 1999, 470 und ZOV 1999, 239 = VIZ 1999, 659, vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 28. Oktober 1999, VIZ 2000, 120).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. wendet sich gegen eine von der Bekl. erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung für die beabsichtigte Veräußerung von Grundbesitz.
Die Kl. hat Restitutionsansprüche nach dem Vermögensgesetz angemeldet, die nach den Erkenntnissen der zuständigen Vermögensämter auch das in der Gemarkung O. gelegene Flurstück 1405 der Flur 8, eingetragen im Grundbuch von O., Bl. 650, betreffen. Die Verfügungsberechtigte beabsichtigt, das Grundstück zu veräußern. Die Bekl. genehmigte das beabsichtigte Rechtsgeschäft mit Bescheid vom 15/28. Juni 1999, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 1999, mit der Begründung, der Restitutionsantrag sei wegen besatzungshoheitlicher Enteignung des Grundstücks im Zuge der Bodenreform offensichtlich unbegründet.
Hiergegen richtet sich die Klage, mit der die Kl. im wesentlichen geltend macht: Von offensichtlicher Unbegründetheit des Restitutionsantrags könne keine Rede sein. Sie habe 1996 bei der russischen Generalstaatsanwaltschaft die Rehabilitierung ihres Rechtsvorgängers beantragt und im November 1999 einen Antrag nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz gestellt. Die Entscheidung über diese Anträge, die letztlich zur Restitution des Streitgrundstücks führen könnten, sei noch nicht erfolgt, das Verfahren nach der Grundstücksverkehrsordnung solle deshalb ausgesetzt werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die angefochtenen Genehmigungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO kann die Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt werden, wenn der Antrag nach § 30 Abs. 1 VermG (Restitutionsantrag) offensichtlich unbegründet erscheint, insbesondere weil Restitutionsansprüche angemeldet sind, die auf Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage beruhen (vgl. § 1 Abs. 8 lit. a VermG). Offensichtlich unbegründet im Sinne dieser Vorschrift ist ein Restitutionsantrag dann, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt die Ablehnung des Antrag geradezu aufdrängt (vgl. die Beschlüsse der Kammer vom 9. und 16. Juni 1994, ZOV 1994, 327, und VIZ 1994, 610, jeweils m. w. N.). So liegt der Fall hier.
Der Restitutionsantrag der Kl. erscheint jedenfalls in bezug auf das Streitgrundstück offensichtlich unbegründet, weil er eindeutig auf einer Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruht, nämlich auf der Enteignung im Zuge der Bodenreform.
Es kann im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft sein und wird von der Kl. auch eingeräumt, daß die Enteignung des Grundstücks aufgrund des durch den SMAD-Befehl vom 22. Oktober 1945 bestätigten und damit als besatzungshoheitlich zu charakterisierenden Gesetzes über die Bodenreform im Lande Thüringen vom 10. September 1945 (abgedruckt in Fieberg/Reichenbach, Enteignung und Offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, RWS-Dokumentation 7, Bd. I, Tz. 2.4.3 und 2.10.1) erfolgte. Dies folgt ohne weiteres aus den vorliegenden Grundbuchauszügen und einer Flurstücksrecherche des Katasteramts S., wonach die hier in Rede stehende forstwirtschaftliche Fläche 1946 im Zuge der Bodenreform entstand und seit demselben Jahr mit entsprechenden Vermerken zunächst für den Bauern R. J., offenbar ein Neubauer, und später für Eigentum des Volkes (Rechtsträger zuletzt: Staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb S.) im Grundbuch verzeichnet war. Als Forstfläche gehörte es auch nicht etwa zum städtischen Besitz (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1998, ZOV 1999, 160 = VIZ 1999, 340) des Rechtsvorgängers der Kl.; im übrigen wurde dieser Besitz nach dem Vorbringen der Kl. auch erst Anfang 1948 "in die Bodenreform verschoben".
Damit ist zweifelsfrei belegt, daß der frühere Eigentümer jedenfalls in bezug auf dieses Grundstück schon vor dem Ende der Besatzungszeit im Oktober 1949 unter Berufung auf die Bodenreformbestimmungen tatsächlich enteignet, nämlich endgültig und vollständig aus seinem Eigentum verdrängt worden war (vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997, VIZ 1997, 222, m. w. N.) und dies auch in der Folgezeit blieb. Ob der Enteignungsvorgang, auch in formaler Hinsicht, rechtsstaatlichen Vorstellungen entsprach oder ob die entsprechenden Vorschriften gar exzessiv ausgelegt und willkürlich angewendet wurden, ist für die Frage des besatzungshoheitlichen Charakters der Enteignung im Sinne von § 1 Abs. 8 lit. a VermG ohne Bedeutung. Dies folgt aus dem Zweck des Restitutionsausschlusses, die Sowjetunion hinsichtlich der unter ihrer Oberhoheit als Besatzungsmacht erfolgten und deshalb von ihr zu verantwortenden Enteignungen von dem mit der Restitution verbundenen Unrechtsvorwurf freizustellen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1995, VIZ 1995, 285, m.w.N.). Daß diese Maßnahme im vorliegenden Fall gegen ein Verbot der Besatzungsmacht verstoßen hätte oder sonst von ihr mißbilligt worden wäre mit der Folge, daß ihr die konkrete Maßnahme nicht mehr zugerechnet werden könnte (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluß vom 11. Juli 1996, VlZ 1996, 704, m.w.N.), ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar.
Der Zurechnungszusammenhang zum Willen der Besatzungsmacht ist hier weder nachträglich entfallen noch begründete ein potentieller Wegfall ein grundstücksverkehrsrechtlich zu beachtendes Veräußerungsverbot. Zwar ist mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1999 (ZOV 1999, 237 = VIZ 1999, 470 und ZOV 1999, 239 = VIZ 1999, 659; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 28. Oktober 1999, VIZ 2000, 120) nunmehr höchstrichterlich anerkannt worden, daß § 1 Abs. 7 VermG unter bestimmten Voraussetzungen auch russische Rehabilitierungsbescheinigungen erfassen kann. Der erkennende Senat hat es in den genannten Urteilen zudem "nicht für von vornherein ausgeschlossen" gehalten, daß eine derartige Bescheinigung zu vermögensrechtlichen Ansprüchen in bezug auf die von deutschen Stellen beschlossenen Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage führen kann. Dies kommt danach aber allenfalls dann in Betracht, wenn es sich erstens um eine Vermögensentziehung handelt, die durch staatliche Stellen der Sowjetunion selbst verfügt wurde, und wenn zweitens die russische Rehabilitierungsbehörde zum Ausdruck bringt, daß die vermögensentziehende Maßnahme keinen Bestand mehr haben soll. Es erscheint indessen ausgeschlossen, daß die Kl. eine in diesem Sinne wirksame Rehabilitierungsbescheinigung der zuständigen russischen Behörde erhalten kann. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, daß ihr Rechtsvorgänger in bezug auf das Streitgrundstück von einer von der damaligen Besatzungsmacht selbst verfügten Vermögensentziehung betroffen war. Dem vorgelegten Rehabilitierungsantrag vom 27. November 1996 läßt sich nur entnehmen, daß die Rote Armee am 18. August 1945 den Rechtsvorgänger der Kl. verschleppt und am selben Tag das von ihm bewohnte Schloß E. beschlagnahmt hat, welches in der Folgezeit bis zur Übergabe an deutsche Stellen von der Besatzungsmacht selbst genutzt wurde. Demgegenüber ist die hier in Rede stehende Forstfläche offensichtlich, wie oben ausgeführt, allein von deutschen Stellen im Zuge der Bodenreform enteignet worden mit der Folge, daß ein rehabilitierungsfähiger sowjetischer Verursachungsbeitrag, den eine entsprechende Bescheinigung nachträglich wieder aufheben könnte, nicht vorliegt. Diese Feststellung läßt sich nach den Umständen des vorliegenden Falles mit einer auch für das Offensichtlichkeitsurteil nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO hinreichenden Sicherheit treffen. Nach alledem kann hier dahinstehen, ob nicht ohnehin, wie die Kammer in ihrer Rechtsprechung bisher angenommen hat, auch in den Fällen im Ausland gestellter Rehabilitierungsanträge die Sperrwirkung des § 3 Abs. 3 VermG erst mit Vorlage einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG eintritt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 4 VwRehaG und dazu OVG Berlin, Beschluß vom 18. September 1998, VIZ 1998, 699, m. w. N.), ob es überhaupt in Fällen erfolgter Rehabilitierungen durch ausländische Stellen noch eines (weiteren) Antragsverfahrens nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz bedarf, wovon aber das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 25. Februar 1999 (a.a.O.) offenbar ausgeht, und ob nicht, soll die Klage Erfolg haben, ein solcher Antrag im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (vgl. auch dazu OVG Berlin, a.a.O., m.w.N.) bereits gestellt sein muß, was hier nicht der Fall war.
Bei dieser Sachlage war die Grundstücksverkehrsgenehmigung antragsgemäß zu erteilen. Ermessen stand der Bekl. bei ihrer Entscheidung nicht zu, denn die Erteilung der Genehmigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO stellt ungeachtet des mißverständlichen Wortlauts der Vorschrift eine gebundene Entscheidung dar, deren Rechtmäßigkeit auch von eigenen Rückerwerbsabsichten des Restitutionsanmelders nicht berührt wird (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. Juni 1997, ZOV 1997, 360). Etwaige Verletzungen eigener Erwerbsansprüche durch die Bekl. oder ihre Verkaufsorganisationen muß die Kl. vor den dafür zuständigen Zivilgerichten klären lassen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 4. Juni 1996, VIZ 1996, 534).
Entgegen der Auffassung der Kl. liegen auch die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO nicht vor. Bezüglich des von ihr als gleichgelagerte Angelegenheit und Musterprozeß bezeichneten Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Gera, offenbar ebenfalls ein Verfahren nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, warum es dem hiesigen Verfahren vorgreiflich sein soll; daß vor einem Verwaltungsgericht erster Instanz möglicherweise dieselbe Rechtsfrage zu entscheiden ist, begründet eine Vorgreiflichkeit jedenfalls noch nicht (vgl. Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 94 Rn. 4 a). Aus den oben angeführten Gründen ist - ungeachtet der Problematik des maßgeblichen Zeitpunkts - auch der Ausgang des Rehabilitierungsverfahrens nicht vorgreiflich für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits. Es ist vielmehr gerade der Zweck des Verfahrens nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO, in den vom gesetzlichen Tatbestand umschriebenen Fällen die Verkehrsfähigkeit des Grundstücks schon vor einer abschließenden Entscheidung im Restitutionsverfahren herbeizuführen.