Restitutionsausschluss
EV Art. 21 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 Satz 1; VZOG § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
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Schlagwörter zur Erschließung
Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; öffentliche Aufgabe; Lehr - und Versuchsstation
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG ist die Restitution des Vermögensgegenstandes an den früheren Eigentümer in jedem Fall ausgeschlossen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beteiligten streiten über die Zuordnung einer in L. gelegenen, aus mehreren Grundstücken bestehenden Fläche von ca. 80.000 m2. Ursprüngliche Eigentümerin war seit dem Jahre 1910 das ... zu L. Im Jahre 1956 wurden die Grundstücke in Volkseigentum überführt. Ab 1976 standen sie in der Rechtsträgerschaft der ... Universität und bilden seitdem einen Teil der von ihrer landwirtschaftlichen Fakultät betriebenen Lehr- und Versuchsstation. Sie werden dort für Forschungszwecke fast aller Institute der Pflanzenwissenschaften verwendet.
Mit Bescheid der Bekl. vom 14. Juni 1995 wurden die streitbefangenen Grundstücke gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VZOG dem beigeladenen Land zugeordnet. Die Zuordnungsanträge des ... und der Kl. wurden mit der Begründung abgelehnt, die Universität ... sei mit der erfolgten Zuordnung einverstanden gewesen. Die Grundstücke seien am 2. Oktober 1989, 3. Oktober 1990 und 25. Dezember 1993 zu Verwaltungszwecken des Landes ... genutzt worden. Der ... habe keinen Zuordnungsanspruch, da die Universität keine staatliche Einrichtung des ... sei. Der mögliche Restitutionsanspruch der Stadt L. sei gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG ausgeschlossen.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht L. mit Urteil vom 9. Mai 1996 abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision der Kl. hat keinen Erfolg. Daß die Grundstücke bei Inkrafttreten des § 11 VZOG - also am 25. Dezember 1993 - einer öffentlichen Aufgabe entsprechend Art. 21 Abs. 1 EV gedient haben, liegt auf der Hand und ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Da diese Aufgabe jedenfalls nicht von der Kl. wahrgenommen wurde, liegen die Voraussetzungen für deren Ausschluß von der Restitution nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG vor.
Die Kl. wird durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ob die Zuordnung an die Universität oder an den Beigeladenen zu erfolgen hatte, berührt die Rechtsposition der Kl. nicht. Bei - wie hier - feststehender Nutzung des umstrittenen Vermögensgegenstandes für eine öffentliche Aufgabe bewirkt § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG einen absoluten Restitutionsausschluß zugunsten aller in Betracht kommenden Aufgabenträger (Beschluß vom 13. Oktober 1995 - BVerwG 7 B 265.95 - Buchholz 114 § 11 VZOG Nr. 6). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Restitutionsausschluß gelte nur gegenüber dem - im Bescheid bezeichneten - Zuordnungsberechtigten, findet im Gesetz keine Grundlage. Eine Aufhebung des Zuordnungsbescheids brächte der Kl. daher keinen Vorteil. Sie selbst könnte unter keinen Umständen zuordnungsberechtigt sein, weil die in Rede stehende öffentliche Aufgabe jedenfalls nicht von ihr wahrgenommen worden ist oder ihr oblegen hat.
Es trifft auch nicht zu, daß - wie die Kl. meint - der Restitutionsausschluß nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG nur dann eingriffe, wenn die betreffenden Vermögensgegenstände am Stichtag für die öffentliche Aufgabe benötigt würden und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung dieser Aufgabe zurückübertragen werden konnten. Auf diese Merkmale kommt es nach der geltenden Rechtslage nicht an. Sie waren zwar im Regierungsentwurf zum Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz als ausdrückliche Einschränkung vorgesehen, wurden aber vom Gesetzgeber nicht übernommen. Die Streichung erfolgte auf Anraten des Bundesrates wegen zu befürchtender Auslegungszweifel und Rechtsstreitigkeiten (vgl. BTDrucks 12/5553 S. 40 und 205 f.). Der Rechtsausschuß des Bundestages schloß sich in seiner Beschlußempfehlung der Ansicht an, daß deshalb bei der Vermögenszuordnung allein auf die stichtagsbezogene faktische Nutzung abgestellt werden sollte (BTDrucks 12/6228, S. 109).
An dem Restitutionsausschluß ändert sich auch nichts dadurch, daß die in Rede stehende öffentliche Aufgabe außerhalb der räumlichen Grenzen des beigeladenen Landes wahrgenommen worden ist. Zum einen hängt die Qualifizierung als "öffentliche" Aufgabe nicht vom Standort der Einrichtung ab. Zum anderen steht außer Frage, daß Forschungseinrichtungen von Universitäten jedenfalls in allseitigem Einverständnis auch in einem anderen Bundesland betrieben werden dürfen. Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, daß das die Versuchsstation zumindest stillschweigend geduldet hat.