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Restitutionsausschluss

Europäische Kommission für Menschenrechte18890/91; 19048/91; 19049/91; 19342/92; 19549/9204.03.1996ZOV 1996, 335

Menschenrechtskonvention Art. 14, Art. 25

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Bodenreformgrundstück

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Unzulässigkeit von Beschwerden gegen die Versagung der Restitution in Fällen der Bodenreform.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der zwischen den Parteien unstreitige Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen: Die Beschwerdeführer waren Grundstückseigentümer oder sind Rechtsnachfolger von Grundstückseigentümern, deren Grundstücke im Zuge der Bodenreform in der Zeit von 1945 bis 1949 in der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone Deutschlands enteignet wurden. Die Enteignungen erstreckten sich auch auf die auf den Grundstücken befindliche bewegliche Habe wie z.B. Hausrat.

Alle Beschwerdeführer rügen die Regelung im Vertrag vom 31. August 1990 über die Herstellung der Einheit Deutschlands (BGBl. 1990 II S. 889 ff., im folgenden als Einigungsvertrag bezeichnet, nach der Enteignungen, die auf der Grundlage der sowjetischen Besatzungshoheit in der Zeit zwischen 1945 und 1949 vorgenommen wurden, nicht rückgängig zu machen sind.

Andere in der Deutschen Demokratischen Republik nach 1949 entschädigungslos vorgenommene Enteignungen fallen nach dem Einigungsvertrag unter das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (BGBl. 1990 II S. 889, 1159 in der Fassung vom 3. August 1992, BGBl. I S. 1446). Dieses Gesetz sieht grundsätzlich die Rückgabe konfiszierter Vermögenswerte einschließlich Unternehmen vor, soweit dies noch möglich ist und in gutem Glauben erworbene Nutzungsrechte nicht verletzt. Ist eine Rückgabe ausgeschlossen, so ist nach § 6 Abs. 7 und §§ 9 ff. eine Entschädigung zu zahlen; gleichzeitig wurde für bestimmte in § 4 Abs. 1 und 2 genannte Fälle eine neue gesetzliche Regelung in Aussicht genommen.

Der Einigungsvertrag wurde von den Parlamenten beider deutscher Staaten angenommen und in der Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 geltendes Recht.

Die internationalen Fragen betreffend die Herstellung der deutschen Ein-heit wurden in Verhandlungen zwischen den beiden deutschen Staaten und den vier Alliierten geregelt. In dem Vertrag vom 12. September 1990 über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland (BGBl. 1990 II S. 1318 ff.) wurde die Souveränität eines vereinten Deutschlands aner-kannt. Im Zusammenhang mit der Unterzeichnung dieses Vertrags rich-teten die Außenminister der ehemaligen Deutschen Demokratischen Re-publik und der Bundesrepublik Deutschland einen gemeinsamen Brief an die Außenminister der vier Mächte, in welchem die in der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 getroffene und als Bestandteil des Einigungsvertrags vorgesehene vermögensrechtliche Regelung bestätigt wur de.

Das Bundesverfassungsgericht hat durch Urteil vom 23. April 1991 meh-rere Verfassungsbeschwerden von Personen, unter ihnen auch drei der Beschwerdeführer in dem vorliegenden Fall, deren Grundbesitz in der Zeit zwischen 1945 und 1949 in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands konfisziert worden war, zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer hatten geltend gemacht, daß die Regelung im Einigungsvertrag, welche die Rückgabe von Vermögen, das in der Zeit zwischen 1945 und 1949 unter sowjetischer Besatzungsmacht konfisziert worden sei, ausschließe und zwar mögliche Ausgleichszahlungen, aber keine volle Entschädigung vorsehe, mehrere Grundrechte verletze.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerden als unbegründet zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer berufen sich auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention.

Sie bringen vor, die in Frage stehenden Enteignungen seien mit dem Völkerrecht unvereinbar und stellten eine dauernde Verletzung ihrer Eigentumsrechte dar. Sie legen dar, daß im Gegensatz zu den Verträgen von Moskau (12. August 1970) und Warschau (7. Dezember 1970), in denen die Bundesrepublik Deutschland, ohne Vermögensfragen zu regeln, alle Grenzen in Europa anerkannt habe, der Einigungsvertrag jegliche Rückübertragungsansprüche ausdrücklich ausschließe und somit unrechtmäßige Konfiskationen legalisiere. Dies laufe auf eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung ihres Eigentums hinaus. In diesem Zusammenhang weisen sie darauf hin, daß nach Artikel 25 des Grundgesetzes die allgemeinen Regeln des Völkerrechts dem innerstaatlichen Recht vorgingen - dies sei ein Grundsatz, den das Bundesverfassungsgericht ihres Erachtens übersehen habe.

Sie betrachten sich auch als Opfer einer Ungleichbehandlung im Vergleich zu Personen, deren Eigentum in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach 1949 konfisziert wurde und die jetzt eine Rückübertragung oder Entschädigung fordern können.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

a) Die Kommission stellt zunächst fest, daß die ursprüngliche Entziehung des Eigentums der Beschwerdeführer auf Veranlassung der sowjetischen Besatzungsmacht in Deutschland vor mehr als vierzig Jahren stattfand, als es die Bundesrepublik Deutschland noch gar nicht gab. Selbst wenn es zutrifft, daß die Behörden beider deutscher Staaten, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23. April 1991 festgestellt hat, die Gültigkeit der in Frage stehenden Enteignungen anerkannt haben, können die deutschen Behörden in keiner Weise für die Entziehung des Eigentums an sich, die ihnen nicht zuzurechnen ist, verantwortlich gemacht werden. In dieser Hinsicht ist die Kommission ratione personae nicht zuständig, die Umstände zu prüfen, unter denen die Enteignungen durchgeführt wurden.

b) Die Kommission stellt ferner fest, daß die Enteignungen vor Inkrafttreten der Konvention (3. September 1953) und vor der Ratifizierung des Protokolls Nr. 1 durch die Bundesrepublik Deutschland (13. Februar 1957) erfolgten. Es trifft zu, daß sie Wirkung auch nach den genannten Terminen und auch noch nach dem 3. Oktober 1990 erzeugten, als der Einigungsvertrag in Kraft trat und das Gebiet, in welchem das betreffende Eigentum belegen war, Teil der Bundesrepublik Deutschland wurde, auf die die Konvention und die Protokolle dazu anwendbar sind. Aber die Kommission verweist auf ihre ständige Spruchpraxis, nach der eine Entziehung von Eigentumsrechten oder anderen dinglichen Rechten grundsätzlich eine einmalige Handlung ist und keine Dauerwirkung einer "Rechtsentziehung" hervorbringt (vgl. Nr. 7742/76, Dec. 4.7.78, D.R. 14 p. 146).

c) Die Beschwerdeführer machen geltend, die Regelungen des Einigungsvertrags griffen in ihre Rechte nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 ein, weil sie noch einen Anspruch auf das in Frage stehende Eigentum hätten, da die Enteignungen in der Zeit zwischen 1945 und 1949 unter Verletzung der Regeln des Völkerrechts durchgeführt worden seien. Hier stellt sich die Frage, ob völkerrechtliche Übereinkünfte wie das Haager Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges, die das Verhalten kriegführender Staaten regeln, von Einzelpersonen für Handlungen, die nach Ende der Feindseligkeiten stattfanden, herangezogen werden können. Zweifelhaft ist auch, ob eine Handlung, mit der gegen das Haager Abkommen verstoßen worden sein soll, als null und nichtig zu gelten hat oder ob sie den verantwortlichen Staat lediglich verpflichtet, gegebenenfalls eine Entschädigung zu zahlen.

Aber wie dem auch sei, die Beschwerdeführer konnten jedenfalls nur behaupten, Opfer einer Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zu sein, wenn die gerügte Maßnahme ihr "Eigentum" im Sinne dieser Bestimmung beträfe. Wer einen Eingriff in sein Eigentumsrecht rügt, muß dartun, daß ein solches Recht existiert (Nr. 7694/76, Dec. 14.10.77, D.R. 12 p. 131).

In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auf die ständige Spruchpraxis der Konventionsorgane, nach der "Eigentum" entweder "vorhandenes Eigentum" ("existing possessions") (vgl. Eur. Court H.R., Van der Mussele v. Belgium, Urteil vom 23. November 1983, Series A Band 70, S. 23, Nr. 48) oder Wertgegenstände einschließlich Forderungen sein kann, in bezug auf die der Beschwerdeführer vorbringen kann, er habe zumindest eine "berechtigte Hoffnung", daß sie sich realisieren lassen (vgl. Eur. Court H. R., Pine Valley Developments Ltd and Others, Urteil vom 29. November 1991, Series A Band 222, S. 23, Nr. 51, und Pressos compania Naviera S.A. and Others, Urteil vom 20. November 1995, Nr. 31, zur Veröffentlichung vorgesehen in Series A Band 332). Im Gegensatz dazu ist die Hoffnung darauf, daß das Weiterbestehen eines früheren Eigentumrechts, das über einen langen Zeitraum nicht wirksam ausgeübt werden konnte (Nos. 7655-7657/76. Dec. 4.10.77. D.R. 12 p. 111), anerkannt wird oder eine von einer Bedingung abhängigen Forderung, die wegen Nichterfüllung der Bedingung hinfällig geworden ist, nicht als "Eigentum" im Sinne von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 anzusehen.

Es ist klar, daß es im vorliegenden Fall nicht um "vorhandenes Eigentum" der Beschwerdeführer geht. Das Eigentum der Beschwerdeführer wurde vor langer Zeit enteignet, und die Beschwerdeführer konnten in bezug auf das betreffende Eigentum seit Jahrzehnten keine Eigentümerrechte mehr ausüben. Obwohl die Beschwerdeführer geltend gemacht haben, die Enteignungen seien völkerrechtswidrig gewesen und deshalb unrechtmäßig, zeigt sich, daß diese Enteignungen in der deutschen Rechtsordnung auch schon vor Abschluß des Einigungsvertrages als rechtsgültig angesehen worden sind. Die Bestimmungen des Vertrags können deshalb nicht angesehen werden, als legalisierten sie die Entziehung des Eigentums der Beschwerdeführer und als gehe somit im Sinne des deutschen Rechts von ihnen die Entziehung aus.

Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführer eine "berechtigte Hoffnung" haben konnten, Forderungen zu realisieren, die entweder auf einem Recht auf Entschädigung für den Verlust ihres bis zum Inkrafttreten des Einigungsvertrags fortbestehenden und davon berührten Eigentums beruhten oder durch den Umstand begründet wurden, daß öffentlich rechtliche Stellen der Bundesrepublik Deutschland auf Grund der Vereinigung einen Teil des enteigneten Grundbesitzes erlangten.

Was einen möglichen Entschädigungsanspruch wegen Verlusts des Eigentums angeht, verweist die Kommission auf ihre ständige Rechtsprechung, nach der sie rationae temporis und ratione materiae nicht befugt ist, Beschwerden zu prüfen, welche die Ablehnung oder Zurückweisung von Entschädigungsforderungen zum Gegenstand haben, denen Sachverhalte zugrunde liegen, die sich vor Inkrafttreten der Konvention für den betreffenden Staat ereignet haben (vgl. No. 7694/76, Dec. 14.10.77, D.R. 12 p. 131; No. 7742/76, Dec. 4.7.78, D.R. 14 p. 146). Die Kommission möchte im Hinblick auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falls hinzufügen, daß die Bundesrepublik Deutschland für die in Rede stehenden Enteignungen nicht verantwortlich war und eventuelle Entschädigungsforderungen, die vor dem Einigungsvertrag bestanden haben könnten, deshalb nicht gegen diesen Staat gerichtet gewesen wären.

Was das Vorliegen eines Anspruchs aufgrund des Umstands angeht, daß als Folge der Vereinigung ein Teil des betreffenden Eigentums in den Besitz öffentlich-rechtlicher Stellen der Bundesrepublik Deutschland überging, weist die Kommission auf die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts hin, daß ungeachtet dieses Umstands nach deutschem Recht kein Anspruch auf Rückgabe der verfügbaren Objekte bestehe und diese Situation aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich sei. Nichts weist darauf hin, daß diese Feststellung willkürlich und mit den anwendbaren Bestimmungen unvereinbar ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß die Schlußfolgerung des Bundesverfassungsgerichts auf den Einigungsvertrag selbst gestützt und die Lage nach deutschem Verfassungsrecht ohne die Bestimmungen dieses Vertrags anders beurteilt worden wäre. Es kann deshalb auch in diesem Punkt nicht gesagt werden, der Vertrag habe in eine schon vorher bestehende Rechtsposition eingegriffen.

Daraus folgt, daß die Beschwerdeführer weder "vorhandenes Eigentum" noch rechtlich anerkannte Entschädigungsansprüche hatten, als der Einigungsvertrag in Kraft trat. Unter diesen Umständen kann nicht festgestellt werden, daß die Regelung der vermögensrechtlichen Fragen im Einigungsvertrag einen Eingriff in etwaige Rechte der Beschwerdeführer aus Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 darstellt. Das besondere Vorbringen des Beschwerdeführers H. rechtfertigt eine andere Schlußfolgerung in seinem Fall nicht.

Dieser Teil der Beschwerde ist daher ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar und nach Artikel 27 Abs. 2 zurückzuweisen.

2. Die Beschwerdeführer sind ferner der Auffassung, sie seien in bezug auf die Achtung ihrer Eigentumsrechte insoweit benachteiligt worden, als sie im Unterschied zu Eigentümern von Vermögen, das von den Behörden der Deutschen Demokratischen Republik nach 1949 enteignet wurde, keine Rückübertragungs- oder Entschädigungsansprüche, sondern nur Anspruch auf begrenzte Ausgleichszahlungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994 hätten. Sie berufen sich auf Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1.

Artikel 14 der Konvention lautet wie folgt:

"Der Genuß der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten muß ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politischen oder sonstigen Anschauungen, nationaler oder sozialer Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status gewährleistet werden."

Die Kommission erinnert daran, daß Artikel 14 die übrigen materiellrechtlichen Bestimmungen der Konvention und der Protokolle dazu ergänzt. Er gilt nicht unabhängig davon, da er ausschließlich in Verbindung mit den durch die betreffenden Bestimmungen geschützten "Rechte und Freiheiten" Wirkung entfaltet. Wenn die Anwendung von Artikel 14 auch nicht die Verletzung einer oder mehrerer dieser Bestimmungen voraussetzt - und er insoweit eigenständig ist -, so kann jedoch für seine Anwendung kein Raum sein, wenn der streitige Sachverhalt nicht in den Anwendungsbereich der einen oder anderen dieser Bestimmungen fällt (vgl. Eur. Court H.R., Inze Urteil vom 28. Oktober 1987, Series A Band 126 S. 17, Nr. 36).

Da die Kommission festgestellt hat, daß Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 auf den von den Beschwerdeführern gerügten Sachverhalt keine Anwendung findet, können die Beschwerdeführer nicht geltend machen, in bezug auf die Achtung ihrer Eigentumsrechte im Sinne dieser Bestimmung benachteiligt worden zu sein (vgl. Eur. Court H.R., Marckx Urteil vom 13. Juni 1979, Series A Band 31, S. 23, Nr. 50). Deshalb ist auch dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 27 Abs. 2 als mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar zurückzuweisen.

Aus diesen Gründen erklärt die Kommission mehrheitlich die Beschwerde für unzulässig.